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Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft

AS 1998 3088 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 7 dec. 1998

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/1998-3088/de/verordnung-uber-gebuhren-des-bundesamtes-fur-landwirtschaft

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Funtauna

Act da basa da: Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (SR 910.11)

AS 1998 3088

Verordnung
über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
(Gebührenverordnung BLW)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1 sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 910.1; AS 1998 3033
  2. [4] SR 916.01; AS 1998 3125
  3. [2] SR 611.010

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Für Gebühren im Rahmen von Einsprache-, Schieds- und Beschwerdeverfahren des Bundesamtes gilt die Verordnung vom10. September 19693 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Footnotes

  1. [10] SR 912.1; AS 1999 ...
  2. [3] SR 172.041.0

Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Die Gebührenansätze für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind in der Agrareinfuhrverordnung vom7. Dezember 19984 geregelt.

Die Gebühren für Dienstleistungen der Forschungsanstalten sind in der Verordnung vom 17. Juni 19965 über die Gebühren der eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten geregelt.

Footnotes

  1. [7] SR.916.011.5; AS 1999 ...
  2. [5] SR 426.19

Art. 3 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 beansprucht oder veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet; sie werden jedoch in der Regel zusammen mit der Gebühr erhoben.

Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, schulden sie die Gebühr solidarisch.

SR 910.11

Art. 4 Gebührenfreiheit

Behörden und, im Falle des Gegenrechts, Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden müssen keine Gebühren und Auslagen bezahlen, wenn die Dienstleistung oder Verfügung sie selbst betrifft.

Für Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes, welche Finanzhilfen oder Abgeltungen zum Gegenstand haben, werden keine Gebühren erhoben.

Art. 5 Gebührenbemessung

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand mit 90–150 Franken je Stunde bemessen.

Die Gebühren für besondere Dienstleistungen und Verfügungen werden nach den Gebührenansätzen im Anhang bemessen; verursachen diese Dienstleistungen und Verfügungen einen ungewöhnlichen Verwaltungsaufwand, werden die Gebühren ebenfalls nach Zeitaufwand bemessen.

Art. 6 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen und Verfügungen, die auf Ersuchen hin dringlich verrichtet werden, kann das Bundesamt Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.

Art. 7 Auslagen

Zusätzlich zu den Gebühren kann das Bundesamt insbesondere folgende Auslagen in Rechnung stellen:

  1. Porti, Übermittlungsgebühren (Telefon-, Telefax- oder Mailgebühren usw.);

  2. Reise- und Transportkosten;

  3. Kosten für Arbeiten, welche durch Dritte, Experten oder sonstige Beauftragte erstellt werden.

Art. 8 Gebührenermässigung oder -erlass

Das Bundesamt kann die Gebühr aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, namentlich wenn der Gebührenpflichtige wenig bemittelt oder die Dienstleistung bzw. Verfügung für das Bundesamt von Interesse ist.

Art. 9 Vorankündigung von Gebühren und Auslagen

Das Bundesamt unterrichtet den Gebührenpflichtigen auf Anfrage über voraussichtliche Gebühren und Auslagen.

Es unterrichtet den Gebührenpflichtigen in jedem Fall, wenn die voraussichtliche Gebühr nach Zeitaufwand 400 Franken übersteigt.

Art. 10 Vorschuss

Das Bundesamt kann vom Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen einen angemessenen Vorschuss verlangen, insbesondere wenn dieser mit Zahlungen im Rückstand ist oder Wohn- bzw. Geschäftssitz im Ausland hat.

Art. 11 Gebührenverfügung

Das Bundesamt verfügt die Gebühren und Auslagen.

Art. 12 Fälligkeit

Die Gebühren und Auslagen werden fällig:

  1. mit der Eröffnung der Verfügung;

  2. im Fall der Anfechtung der Verfügung, sobald der Beschwerdeentscheid rechtskräftig ist.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

Art. 13 Verjährung

Forderungen verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung geltend gemacht wird.

2. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmung

Für Dienstleistungen und Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin

Anhang

Gebühren für besondere Dienstleistungen und Verfügungen in Anwendung folgender Verordnungen: Franken

1 Verordnung über die Zollabgabe für bestimmte Erzeugnisse im

Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft6 und Verordnung vom7. Dezember 19987 über die Verteilung des Zollkontingents Hunde- und Katzenfutter im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft: Behandlung eines Gesuchs um Rückerstattung des Zolls (Art.6 bzw. Art. 2) pro Löschung 7 Einsicht in das Register (Art. 13) 20

Bio-Verordnung vom 22. September 19979: 3.1 Prüfung der Zulassung der schrittweisen Umstellung 200 Für jedes Jahr, welches über die normale Umstellungszeit von zwei Jahren hinausgeht (Art. 9) 100 3.2. Prüfung eines Gesuchs um befristete Verwendung von Zutaten 200 landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch produziert wurden (Art. 18) 3.3 Prüfung eines Einzelermächtigungsgesuchs (Art. 24) 200 3.4 Prüfung von Ausnahmegesuchen für die Aufbereitung von Lebensmitteln nach altem Recht (Art. 36) 200

Zonenverordnung vom7. Dezember 199810: 4.1 Nichteintretensentscheid bei Überprüfung der Zonengrenzen 300 (Art. 6) 4.2 Materieller Entscheid bei Überprüfung der Zonengrenzen, je 200–1500 nach Umfang (Art. 6)

Saatgutverordnung vom7. Dezember 199811: 5.1 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen 150 Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art.4 und 9) 5.2 Kontrolle der Erhaltungszucht (Art. 6) 100 10095

Footnotes

  1. [6] SR 632.422.0
  2. [9] SR 910.18
  3. [11] SR 916.151; AS 1999...

Footnotes

  1. [8] SR 910.12