AS 1999 1291
Verordnung des VBS
über die ausserdienstliche Ausbildung
in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden
(VAAV-VBS)
vom 12. Januar 1999
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die ausserdienstliche Ausbildung in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Unterstellung und Aufsicht
Der Chef Heer beaufsichtigt die vom Bund unterstützte freiwillige ausserdienstliche Ausbildung (freiwillige Ausbildung) der anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbände, ihrer Unterverbände, Sektionen und Vereine und leitet die Ausbildung ihrer Ausbildungsleiterinnen und -leiter.
Er ist berechtigt, die Anlässe zu besuchen oder durch eine vom ihm bezeichnete Person besuchen zu lassen.
Art. 2 Bewilligungen und Meldewesen
Der Chef Heer regelt das Bewilligungsverfahren sowie das damit verbundene Meldewesen.
Art. 3 Militärischer Leistungsausweis
Wer eine freiwillige Ausbildung nach dieser Verordnung durchführt, ist berechtigt, den Teilnehmern die Absolvierung der bewilligten Ausbildungs- oder Militärsportanlässe im militärischen Leistungsausweis einzutragen.
2. Abschnitt: Militärische Ausbildung und Fachwettkämpfe
Art. 4 Allgemeine Grundausbildung
Die allgemeine Grundausbildung besteht aus folgenden Bereichen:
allgemeine Informationen über Armeebelange;
Einzelkämpferausbildung inklusive Schiessen mit der persönlichen Waffe;
Ausbildung im atom-chemischen Schutzdienst (ACSD);
Sanitätsausbildung, insbesondere Erste Hilfe;
körperliche Leistungsübungen.
Art. 5 Führungsausbildung
In der Führungsausbildung sollen mit Schwergewicht die modernen Grundsätze der Menschenführung behandelt werden. Sie richtet sich primär an Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere. Sie soll weiter die stufengerechte Zusammenarbeit der Kader innerhalb der Einheit fördern.
Der Chef Heer legt die Ausbildungsziele fest.
Art. 6 Fachausbildung und Fachwettkämpfe
Die Fachausbildung ist grundsätzlich nach den Weisungen und Anforderungsprofilen der zuständigen Bundesämter durchzuführen. Sie soll vor allem der Schulung, Umschulung und Repetition dienen.
Soweit möglich ist die Fachausbildung in Form von kontrollierbaren Übungen durchzuführen und in Fachwettkämpfe zu integrieren.
Art. 7 Leitung
Die militärische Ausbildung und die Fachwettkämpfe nach den Artikeln 4-6 sollen in der Regel unter der Leitung eines geeigneten Offiziers, Unteroffiziers oder einer Ausbildungsleiterin bzw. eines -leiters durchgeführt werden.
3. Abschnitt: Militärsport
Art. 8
Der Militärsport umfasst die folgenden Sportdisziplinen:
Wintersportarten: Biathlon, Wintermehrkampf, Gebirgslauf mit Ski;
Sommersportarten: Marsch, Waffen- und Orientierungslauf, Militärradfahren, Schwimmen, Wasserfahren, Schiessen, militärischer und moderner Mehrkampf, Paramehrkampf, Patrouillen- oder Staffelwettkampf.
4. Abschnitt: Leistungen des Bundes Art . 9 Ausbildungsinfrastruktur Die zuständigen Bundesämter stellen die notwendigen Fachspezialisten für den Betrieb und den Unterhalt der Ausbildungsinfrastrukturen in der Regel kostenlos zur Verfügung.
Art. 10 Armeematerial und Pferde
Es können insbesondere kostenlos zur Verfügung gestellt werden:
Korpsmaterial;
Übermittlungsmaterial;
Munition;
Militärmotorfahrzeuge und Anhänger;
Topografische Karten;
Darstellungsmaterial;
Pferde.
Art. 11 Berechnungsgrundlage für die Entschädigungen
Der Chef Heer unterbreitet dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport die Berechnungsgrundlagen zur Festlegung der Entschädigungsansätze.
Art. 12 Jahresabrechnung
Die militärischen Gesellschaften und Dachverbände haben der Untergruppe Ausbildungsführung (UG Ausb Fhr) der Gruppe Heer den intern genehmigten Voranschlag und die Jahresrechnung einzureichen.
Die Überweisung der Entschädigungen erfolgt erst nach Kontrolle der im Absatz 1 erwähnten Unterlagen.
5. Abschnitt: Versicherungsschutz
Art. 13 Unfall- und Haftpflichtversicherung
Sofern eine Unfall- oder Haftpflichtgefahr besteht, sind folgende Versicherungen abzuschliessen:
für nicht militärversicherte Personen eine Unfallversicherung mit folgenden Mindestleistungen: Franken 1. Todesfall 30 000; 2. Invaliditätsfall 80 000; 3. Taggeld 30; 4. Heilungskosten unbegrenzt.
eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestleistung von drei Millionen Franken pro Schadenereignis (Personen- und Sachschaden zusammen).
Die UG Ausb Fhr der Gruppe Heer schliesst für jede Versicherungsart einen Rahmenvertrag ab. Die jeweiligen Organisatoren können sich für die Deckung der in Absatz 1 genannten Risiken diesen Rahmenverträgen anschliessen.
Art. 14 Land- und Sachschaden
Durch die Haftpflichtversicherung nichtversicherbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der militärischen Gesellschaften und Dachverbände stehen, sind nach den Weisungen des Chefs Heer bzw. des Oberfeldkommissärs zu erledigen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Vollzug
Der Chef Heer vollzieht diese Verordnung. Er regelt die Einzelheiten.
Art. 16 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung des EMD vom 7. Januar 19602 über die ausserdienstliche Weiterbildung;
die Verordnung des EMD vom 3. Dezember 19743 über die Versicherung der freiwilligen militärischen Tätigkeit ausser Dienst.
Die Verordnung vom 2. August 19764 über das Tragen der Uniform und die Abgabe von Ausweiskarten bei ausserdienstlichen und zivilen Veranstaltungen wird wie folgt geändert:
Art. 5
Aufgehoben
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Februar 1999 in Kraft.
12. Januar 1999 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ogi
In der AS nicht veröffentlicht
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