AS 1999 2474
Verordnung
über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck
(Zollbegünstigungsverordnung)
vom 20. September 1999
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. Juli 19421 betreffend Ermächtigung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements zur Schaffung unterschiedlicher Ansätze für gewisse Waren,
verordnet:
Art. 1 Reduzierte Zollansätze
Die im Anhang aufgeführten Waren dürfen zu reduzierten Zollansätzen eingeführt werden, wenn sie zu der dort genannten Verwendung bestimmt sind. Der Anhang legt die Zollansätze fest.
Art. 2 Übergangsbestimmungen für Futtermittel zur Geflügelmast
Für Futtermittel der Zolltarifnummern 1001.9040, 1003.0070, 1004.0040, 1005.9030, 2301.1019, 2301.2010, 2302.3021 und 2304.0010, die zur Mast von Poulets, Truten, Wachteln, Perlhühnern, Gänsen und Enten sowie zur Erzeugung von Mastküken dienen, werden auf Gesuch hin 25 Prozent der mittleren Zollbelastung rückerstattet, sofern die Masttiere zwischen dem1. Januar und dem 31. Dezember 1999 geschlachtet wurden.
Die Rückerstattung berechnet sich nach der mittleren Zollbelastung der Bestandteile einer Standardmischung von Geflügelmastfutter während der Mastperiode.
Der Futterverbrauch bestimmt sich:
für Masttiere nach dem Lebendgewicht, wobei für die Erzeugung eines Kilogramms Lebendgewicht bei Poulets ein Futterverbrauch von 2,0 kg, bei Truten und den übrigen Geflügelarten von 2,7 kg angenommen wird;
für Mastelterntiere nach der Zahl der geschlachteten Masttiere, wobei je Masttier ein Futterverbrauch von 600 g angenommen wird.
Anspruch auf Rückerstattung haben inländische bäuerliche Geflügelmäster, die im eigenen Betrieb mit eingeführten Futtermitteln jährlich mindestens 500 kg Gefügel (Lebendgewicht) erzeugen.
Die Rückerstattungsgesuche sind dem Bundesamt für Landwirtschaft einzureichen.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Revers-Verordnung vom 5. November 19872; und
die Revers-Verordnung vom 17. November 19873 für Waren aus den Europäischen Gemeinschaften.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1999 in Kraft.
20. September 1999 Eidgenössisches Finanzdepartement: Villiger
AS 1987 2621, 1988 1559, 1989 928 1225, 1992 790, 1993 1141 2066 2912, 1994 396 808 1429 1750, 1995 3526 3692 4794 4855, 1996 580 650 1409 2415 2553 2757, 1997
205 880 958 1631 2235, 1998 103 885 1462 1474 1835 2723, 1999 1063 1381 1448 2201
AS 1987 2592, 1989 1226
Anhang
(Art. 1) Zollbegünstigungen 0103. Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungs- oder 10.—
90 medizinischen Zwecken
90 0206. Schlachtnebenprodukte von Tieren der zur Herstellung von Tier- 5.—
91 Schweinegattung, gefroren nahrungskonserven
91 0206. Schweineschwarten, frisch, gekühlt oder zur Herstellung von —.10
91 gefroren Gelatine
91 0404. Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von 50.—
00 Nahrungsmitteln oder als Ergänzungsfutter für Jungtiere 0407. Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier 35.—
10 für die Nahrungsmittelindustrie 0511. Waren dieser Nummer zur Herstellung von —.10
10 Tiernahrungskonserven
19 0804. Feigen, getrocknet zur Fabrikation von 2.—
20 Kaffeesurrogaten 0805. Bitterorangen, nicht gewickelt, in loser zur Herstellung von 3.—
00 Schüttung Konfitüre 0811. Früchte, nicht gekocht oder in Wasser zur Weiterverarbeitung 10.— *10 00 oder Dampf gekocht, gefroren, *20 90 ohne Zusatz von Zucker oder anderen *90 10 Süssstoffen, en gros *90 29 1001. Hartweizen, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 3.—
39 1001. Weichweizen zur Herstellung von 2.—
31 Kaffeesurrogaten * 0811. Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fa-
00 brikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt
90 nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung.
29 1001. Weichweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von1.60 *90 39 Stärke 1001. Weizen und Mengkorn, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 28.—
39 1002. Saatroggen zu Grünschnittzwecken 16.—
11 1002. Roggen zur Herstellung von 2.—
39 Kaffeesurrogaten zu technischen Zwecken 28.— 1003. Gerste zur Herstellung von1.85
69 Malzextrakten für Nahrungsmittel 1005. Maiskörner zur Herstellung von —.50
29 Pop-Corn 1007. Körnersorghum zur Herstellung von 13.—
29 Nahrungsmitteln mit 1008. Buchweizen zur Herstellung von —.60
29 Nahrungsmitteln ohne
29 zur Herstellung von 8.50 1008. Hirse zur Herstellung von 6.—
29 Nahrungsmitteln mit 1008. Kanariensaat zur Herstellung von 11.—
20 Nahrungsmitteln mit 1008. Triticale zur Herstellung von 16.—
29 Nahrungsmitteln mit 1008. Anderes Getreide zur Herstellung von 12.50
59 Nahrungsmitteln mit * 1001. 1. Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens 55%
39 Fabrikmehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird. 2. In der Einfuhrdeklaration ist anzugeben als: Empfänger: wer die Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat; Importeur: eine vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kontrollierte Vertragsmühle, die den Weizen im Auftrag des Empfängers verarbeitet.
1101. Fabrikmehl aus Weizen, nicht denaturiert zur Herstellung von —.60 *00 29 Stärke 1101. Mehl von Weizen zu technischen Zwecken 40.—
29 1102. Mehl von Getreide, anderes als von Weizen oder Mengkorn
19 – von Roggen, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 10.—
29 – von Roggen, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 40.—
11 – von Mais, nicht denaturiert zur menschlichen 20.—
11 – von Reis, nicht denaturiert zur menschlichen 20.—
10 – von Triticale, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 40.—
29 – von anderem Getreide, zur menschlichen 20.— nicht denaturiert Ernährung ohne Futtermittelanfall
29 – von anderem Getreide, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 19.50 1103. Grütze, Griess und Agglomerate in Form von Pellets, von Getreide – Grütze und Griess
19 – – Hartweizendunst zur Teigwarenfabrikation 48.—
19 – – Hartweizengriess zu technischen Zwecken 4.50
99 – – andere zu technischen Zwecken 40.—
90 – – von Hafer zur menschlichen Ernäh- 10.— rung ohne Futtermittelanfall
90 – – von Hafer zu technischen Zwecken 10.—
90 – – von Mais zur menschlichen 4.50
90 – – von Mais zur Alkoholgewinnung 4.50 oder zu technischen
90 – – von Reis zur menschlichen 4.50
90 – – von Reis zu technischen Zwecken 4.50 * 1101. Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn aus dem eingeführten Mehl keine
29 andern Produkte ausgezogen werden.
– von anderem Getreide
19 – – von Roggen, Mengkorn oder zur menschlichen 40.— Triticale Ernährung ohne Futtermittelanfall
19 – – von Roggen, Mengkorn oder Triticale zu technischen Zwecken 40.—
99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
99 – – – von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.— – Agglomerate in Form von Pellets
90 – – von Weizen zu technischen Zwecken 40.—
19 – – – von Roggen, Mengkorn oder zu technischen Zwecken 40.— Triticale
99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
99 – – – von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.— 1104. Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen – Körner, gequetscht oder in Flocken
90 – – von Gerste zur menschlichen 10.—
90 – – von Hafer zur menschlichen 10.—
99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
99 – – – Flocken von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.— – anders bearbeitete Körner (z.B. geschält, gerollt, geschnitten oder geschrotet)
20 – – von Gerste zur Herstellung von 19.20
20 – – von Gerste zur menschlichen 10.—
20 – – von Hafer zur menschlichen 10.—
20 – – von Hafer zur Herstellung von 18.—
20 – – Mahlhafer, geschält, noch ca. 10% zur Herstellung von —.60 ungeschälte Körner enthaltend fertigen Haferprodukten für die menschliche
90 – – von Mais zur menschlichen 10.—
90 – – Maisgrütze, d.h. grob gebrochene zur Herstellung von Corn- 4.50 (geschrotete) Maiskörner, entkeimt Flakes und geschliffen
90 – – Maiskörner geschrotet zu technischen Zwecken1.—
19 – – – Dinkel entspelzt (gerollt) zur menschlichen 110.—
19 – – – Weizen, Roggen, Mengkorn oder zu technischen Zwecken 40.— Triticale, geschält oder gerollt
22 – – – von Hirse zur Herstellung von 7.—
22 – – – von Hirse zur menschlichen 10.—
99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
99 – – – von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.—
89 – Weizenkeime, ganz, gequetscht, zur menschlichen 26.13 in Flocken oder gemahlen Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung
89 – Weizenkeime zur Teilentfettung für die 28.80 menschliche Ernährung
89 – Getreidekeime, ganz, gequetscht, zu technischen Zwecken 10.— in Flocken oder gemahlen 1107. Malz, auch geröstet – nicht geröstet
12 – – nicht zerkleinert zur menschlichen1.50
93 – – anderes zur menschlichen 10.— – geröstet
12 – – nicht zerkleinert zur menschlichen1.50
93 – – anderes zur menschlichen 10.— 1107. Malz zur Herstellung von
12 – nicht geröstet 11.65
12 – geröstet 12.70 1107. Malz, auch geröstet zur Herstellung von1.85
12 Malzextrakten für
12 Nahrungsmittel 1108. Stärke
90 – Weizenstärke zur Herstellung von1.— Dextrin und Glukose
90 – Weizenstärke zu anderen technischen1.70
90 – Maisstärke zur Herstellung von1.— Dextrin und Glukose
90 – Maisstärke zu anderen technischen1.50
90 – Kartoffelstärke zu technischen Zwecken1.—
90 – Maniokstärke zu technischen Zwecken1.—
99 – andere Stärken zu technischen Zwecken1.— 1201. Sojabohnen zur Ölgewinnung und —10
23 Herstellung von Mayon-
24 naise, Salatsaucen oder ähnlichen Produkten im Sinne von Art. 114–117 der Lebensmittelverordnung 1206. Sonnenblumensamen zur Ölgewinnung und —.10
23 Herstellung von Mayon-
24 naise, Salatsaucen oder
53 ähnlichen Produkten im
54 Sinne von Art. 114–117 der Lebensmittelverordnung 1404. Baumwoll-Linters, gebleicht und entfettet für die Spinnerei oder Pa- 3.—
90 pierfabrikation, zur Herstellung von Explosivstoffen, Kollodiumwolle, Celluloid, Cellulose- Azetat und Viskose 1501. Schweineschmalz, ausgeschmolzen oder zur Herstellung von 20.—
18 ausgepresst Speisefetten
19
19 Schweineschmalz als Hilfsmittel bei der 20.— Schinkenherstellung
18 Schweinefett (einschliesslich Schweine- zu technischen Zwecken1.—
19 schmalz) und Geflügelfett
28
29 1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zur Herstellung von 15.—
91 oder Ziegengattung, roh oder Speisefetten
99 ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen
91 zu technischen Zwecken1.—
99 1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, zu technischen Zwecken1.—
91 Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert,
99 vermischt noch in anderer Weise zubereitet 1504. Fette und Öle und ihre Fraktionen, von zu technischen Zwecken1.—
98 Fischen oder Meeressäugetieren, auch
99 raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
91
99
99 1504. Lebertran zu veterinär-1.—
98 medizinischen Zwecken
99 1506. Andere tierische Fette und Öle und ihre zu technischen Zwecken1.—
91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht
99 chemisch modifiziert 1507. Sojaöl und seine Fraktionen, halbraffiniert, zur Herstellung von 139.70
98 aber nicht chemisch modifiziert Speiseölen und -fetten
90 – auch raffiniert zu technischen Zwecken1.— 1507. Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch zur Herstellung von modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten der über demjenigen des Sojaöls liegt 1507/ Pflanzliche Fette und Öle, roh zur Raffination und Her-1.— 1515 stellung von Mayonnaise, Salatsaucen oder ähnlichen Produkten im Sinne von Art. 114–117 der Lebensmittelverordnung 1507/ Pflanzliche Fette und Öle, raffiniert zur Herstellung von Ma-1.— 1515 yonnaise, Salatsaucen oder ähnlichen Produkten im Sinne von Art. 114– 117 der Lebensmittelverordnung 1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, auch zu technischen Zwecken1.—
90 raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
98 – halbraffiniert zur Herstellung von 139.70 Speiseölen und -fetten 1508. Fraktionen von Erdnussöl, nicht chemisch zur Herstellung von über demjenigen des Erdnussöls liegt 1509. Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffi- zu technischen Zwecken1.—
91 niert, aber nicht chemisch modifiziert
99
91 * 1507. Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen
18 mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.
19 Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für 1508. den Einzelverkauf genügt nicht.
1510. Andere ausschliesslich aus Oliven gewon- zu technischen Zwecken1.—
91 nene Öle und ihre Fraktionen, auch raffi-
99 niert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509 1511. Palmöl und seine Fraktionen, halbraffi- zur Herstellung von 139.70
98 niert, aber nicht chemisch modifiziert Speiseölen und -fetten
90 – auch raffiniert zu technischen Zwecken1.— Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch zur Herstellung von über demjenigen des Palmöls liegt 1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baum- zur Herstellung von 139.70
98 wollsamenöl und ihre Fraktionen, halbraf- Speiseölen und -fetten
91 finiert, aber nicht chemisch modifiziert
90 – auch raffiniert zu technischen Zwecken1.—
18
98
99 Fraktionen von Sonnenblumenöl oder Saf- zur Herstellung von loröl, aber nicht chemisch modifiziert, mit Speiseölen und -fetten einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt *19 18 – halbraffiniert 142.70 *19 19 – raffiniert 148.— * 1511. Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen
18 mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.
19 Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für 1512. den Einzelverkauf genügt nicht.
18 1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zu technischen Zwecken1.—
90 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffi-
18 niert, aber nicht chemisch modifiziert
98
99
18
19
98
98 – halbraffiniert zur Herstellung von 157.70
98 Speiseölen und -fetten Fraktionen von Babassuöl, nicht chemisch zur Herstellung von über demjenigen des Babassuöls liegt *29 18 – halbraffiniert 142.70 *29 19 – raffiniert 148.— 1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zu technischen Zwecken1.—
90 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht
91 chemisch modifiziert
91 – halbraffiniert zur Herstellung von 139.70 Speiseölen und -fetten * 1513. Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen
18 mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.
19 Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1515. Andere pflanzliche Fette und andere fette zu technischen Zwecken1.—
90 pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl)
91 und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber
99 nicht chemisch modifiziert
99
91
99
19
91
99
91
99
13 1515. – halbraffiniert zur Herstellung von 139.70
91 Speiseölen und -fetten
91
91
91 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von *10 91 und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise Speiseölen und -fetten *10 99 hydriert, umgeestert, wiederverestert oder *20 91 elaidiniert, jedoch nicht anders zubereitet *20 99 andere als Kokos- und Palmkernöle – halbraffiniert 142.70 – raffiniert 148.—
91 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zu technischen Zwecken1.—
99 und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise
91 hydriert, umgeestert, wiederverestert oder
99 elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet * 1516. Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen
91 mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.
99 Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für
91 den Einzelverkauf genügt nicht.
99 1517. Flüssige, geniessbare Mischungen oder zu technischen Zwecken1.—
61/ Zubereitungen von tierischen oder pflanz-
99 lichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle 1518. Nicht geniessbare Mischungen zu technischen Zwecken1.—
19 pflanzlicher Öle 1701. Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Herstellung von Man- 20.58
00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen nit, Sorbit, deren Ester
00 und Gluconsäure
99
00 Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Raffinierung 35.05
00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen 1702. Glukose, fest, chemisch rein oder nicht zu technischen Zwecken 7.—
29
38 2001. Cornichons, in Behältnissen von mehr zur industriellen 3.— 1010 als 50 kg Weiterverarbeitung 2001. Silberzwiebeln, in Behältnissen von zur industriellen 3.— 2010 mehr als 50 kg Weiterverarbeitung 2002. Tomatenpulpe, Tomatenpüree und zur Weiterverarbeitung frei
10 Tomatenkonzentrat, in Behältnissen und zum Abfüllen in luftvon mehr als 5 kg, mit einem Gehalt an dicht verschlossene Be- Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent hältnisse von nicht mehr oder mehr, aus Tomaten und Wasser als 5 kg sowie zur indubestehend, auch mit Salz oder anderen striellen Herstellung von Würzzusätzen Tomatenpulver 2002. Tomatenpulpe, mit einem Trockengehalt zur Herstellung von frei
10 von 7 bis 10% Fertigsaucen 2005. Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht zur Herstellung von 4.50
10 oder gedämpft, getrocknet, koch- oder tafelfertigen
10 in Behältnissen von mehr als 5 kg Suppen und Saucen
11 2008. Pulpen zur Herstellung von 10.—
00 Konfitüren, Marmeladen
10 oder Fruchtgrundstoffen
10 zur Weiterverarbeitung
90
00 2009. Traubensaft, nicht eingedickt, nicht zur Herstellung von alko- 15.—
18 gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in holfreiem Traubensaft Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 l 2102. Hefesuspensionen «Metiozim» aus zur Extraktion des1.—
99 Hefekulturen, Aminosäuremischung und pharmazeutischen Grund- Zuckerlösung stoffes «S-adenosil- L-metionina (SAMe)» 2102. Gärkellerhefen mit einem Trockenstoff- zur Weiterverarbeitung1.—
99 gehalt bis 20% zu Extrakten, Pulver und Flocken für die Lebensmittelindustrie 2103. Sojasauce zur Weiterverarbeitung 10.—
00 2103. Gewürzsaucen zur Herstellung von 10.—
00 Mayonnaise, Salatsaucen oder ähnlichen Produkten im Sinne von Art. 114– 117 der Lebensmittelverordnung 2106. Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate zur Weiterverarbeitung 20.—4
30 (Herstellung von Suppenwürzen usw.) 2204. Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung, 4.—
41 andere als Herstellung
42 von alkoholhaltigen Getränken 2302. Weizenkleie zu diätetischen Zwecken 70.—
10 für die menschliche
10 Weizenmalzkleie, aromatisiert zur Verwendung als Brot- 70.— backhilfsmittel 2309. Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert zur Verwendung als frei *90 81 technischem Hilfsstoff *90 82 für Tierfutter für Tiere der *90 89 Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung sowie für Kaninchen und Hausgeflügel 2309. Industrie-Pop-Corn zur Verwendung als1.—
90 Verpackungsmittel 2903. Chloroform (Trichlormethan), zur Verwendung als1.50
00 technisches Lösungsmittel, zur Raffination und Synthese 3823. Stearinsäure zur Herstellung von1.—
90 Textilhilfsmitteln und zum Beschichten von Durchschreibepapier * 2309. In der Einfuhrdeklaration ist der Produktename gemäss Bewilligung der Eidg.
81 Forschungsanstalt für Nutztiere anzugeben.
82
89
2106.90 30 Waren aus der Europäischen Gemeinschaft Fr. 5.–.
3824. Zubereitungen auf der Basis von Kaolin zur Weiterverarbeitung —.03
99 (Slurry) 3920. Andere Platten, Blätter und Folien aus zur Herstellung von foto- 10.—
00/ kompakten Kunststoffen, andere als aus grafischen Filmen, auch
90 Vulkanfiber, weder verstärkt, geschichtet lediglich Auftragen einer
00/ noch auf ähnliche Weise mit anderen Haftschicht für die licht-
00 Stoffen vereinigt, ohne Unterlage empfindliche Emulsion; Herstellung von antistatisierten oder mattierten Folien für das grafische Gewerbe 4104. Nasse an- oder vorgegerbte Leder, mit zum Gerben —.30
00/ mehr als 50 Gewichtsprozent Wasser 4105.
00 4106.
00 4107.
00/
00 4703. Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zur Herstellung von zum Auflösen Papier und Pappe oder Windeln und dgl.
00 —.10
00 —.35 4705. Halbzellstoff aus Holz, chemisch, ther- zur Herstellung von —.10
00 misch und mechanisch aufgeschlossen Papier und Pappe oder (CTMP = Chemical Thermo-Mecanical Windeln und dgl. Pulp) 4810. Karton aus Zellulose, in Rollen zur Herstellung von 6.—
00 Zigaretten-Verpackungs- Zuschnitten, sog. hinge lid (HL) 4810. Papier, glatt, unbedruckt, gebleicht, ohne zur Beschichtung von 6.—
00 mechanisch aufbereitete Fasern, einseitig geschäumten Polystyrolmit Kaolin bestrichen, in Rollen oder platten zur Verwendung Bogen für den Displaymarkt oder als Standbaumaterial für Messen 5007. Gewebe aus Seide oder aus Abfällen gewerbsmässige 150.—
00 von Seide, roh, abgekocht, gebleicht Stickerei
10 oder gefärbt
20
20 5007. Honan- und andere ähnliche ostasiatische zum Färben oder 200.—
10 Gewebe, ganz aus Wildseide, roh, abge- Bedrucken kocht oder gebleicht 5111. Streichgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—
00 feinen Tierhaaren Stickerei
00 5112. Kammgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—
10 feinen Tierhaaren Stickerei
90
90
90 5208. Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 50.—
00/ Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Stickerei
00 Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 g 5208. Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 10.—
00/ Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Stickerei
00 Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht als 60 bis 120 g 5208. Gewebe aus Baumwolle, roh oder roh- gewerbsmässige 20.—
00/ cremiert, mit einem Quadratmetergewicht Stickerei
00 von mehr als 120 g 5209. 5211.
5402. Synthetische Filamentgarne (andere als zum Umspinnen oder 10.—
00 Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht Umzwirnen
00 oder weiss mattiert, nicht texturiert,
00 ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf 5402. Multifilament-Garne, rohweiss oder zur Herstellung von 8.—
00 düsengefärbt, im Titerbereich von 1100 Seilen, Kordeln, Bänder bis 5500 dtex und Gurten 5402. Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, zum Zwirnen oder Weben 55.—
00 mit einem Titer von 180 bis 360 dtex 5402. Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, zum Zwirnen oder Weben 40.—
00 mit einem Titer von 560 dtex 5402. Filamentgarne aus Polyamid, texturiert zur Herstellung von 70.—
00 und gezwirnt Teppichen 5402. Synthetische Filamentgarne (Elastomer- zum Umspinnen oder 10.—
00 fäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder Umzwirnen
00 weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf 5404. Monofile (Elastomerfäden) aus Polyuret- zum Umspinnen oder 10.—
00 han, roh, gebleicht oder weiss mattiert Umzwirnen 5404. Synthetische Monofile in Längen von zur Herstellung von Bür- 30.—
00 höchstens1,5 m, auch in Bündeln mit sten- und Pinselwaren, anderen Fasern gemischt Besen und Staubwischern 5407. Gewebe aus synthetischen Filament- gewerbsmässige 100.—
00 garnen, roh, gebleicht, weiss mattiert Stickerei
00 oder gefärbt
00
00
10
20
10
20
00
00
00
00
00 5407. Gewebe aus Filamentgarnen aus Ausbrennstoff für die 30.—
00 Polyvinylalkohol, roh oder gefärbt, mit Stickerei
00 einem Quadratmetergewicht von nicht
00 mehr als 50 g (Aetzgaze)
00
00 5408. Gewebe aus künstlichen Filamentgarnen, gewerbsmässige 70.—
00 einschliesslich Gewebe aus Erzeugnissen Stickerei
00 der Nr. 5405, roh, gebleicht oder weiss mattiert 5512. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige 50.—
00 roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei
10
10 Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige roh, gebleicht oder gefärbt, mit einem Stickerei Quadratmetergewicht von 5513. – nicht mehr als 170 g 50.— 5514. – mehr als 170 g 50.— 5515. Andere Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 50.—
10 Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei
20
10
20
10
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10
20
10
20 5516. Gewebe aus künstlichen Kurzfasern, roh gewerbsmässige 30.—
00 Stickerei
00
00 5906. Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren zur Herstellung von 38.—
00 mit Naturkautschuk imprägniert, am Teppichunterlagen Stück 6403. Schuhe zur Herstellung von 48.—
00 Schlittschuhen oder Rollschuhen 7019. Filtertaschen, sog. Filtersäcke aus zur Herstellung von 27.—
90 Polyesterfaservliesen mit eingelegten Filtern Glasfasermatten 7204. Gebrauchte Automobile aus Eisen zum Shreddern frei
00 oder Stahl 7225. Elektrobleche aus Siliciumstahl, in zum Bau des elektrischen —.20
11/ Tafeln oder Bändern, ohne Rücksicht Teiles von Maschinen
90 auf die Breite und Apparaten 7226.
11/
90 7601. Aluminium in Rohform zum Pressen, Walzen oder 10.—
00 Ziehen 7605. Draht aus Aluminium zum Ziehen und zur indu- —.60
00 striellen Weiterverarbeitung