631.146.31
Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck
(Zollbegünstigungsverordnung, ZBV1)
vom 20. September 1999 (Stand am 1. April 2007)
Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. Juli 19422 betreffend Ermächtigung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements zur Schaffung unterschiedlicher Ansätze für gewisse Waren, verordnet:
Art. 1 Reduzierte Zollansätze
Die im Anhang aufgeführten Waren dürfen zu reduzierten Zollansätzen eingeführt werden, wenn sie zu der dort genannten Verwendung bestimmt sind. Der Anhang legt die Zollansätze fest.
Art. 23
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Revers-Verordnung vom 5. November 19874; und
die Revers-Verordnung vom 17. November 19875 für Waren aus den Europäischen Gemeinschaften.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2000 (AS 2001 129).
[AS 1987 2621, 1988 1559, 1989 928 1225, 1992 790, 1993 1141 2066 2912, 1994 396 808 1429 1750, 1995 3526 3692 4794 4855, 1996 580 1409 2415 2553 2757, 1997 48 Art. 11 Ziff. 2 205 880 958 1631 2235, 1998 103 885 1462 1474 1835 2723, 1999 1063 1381 1448 2201]
[AS 1987 2592, 1989 1226] Anhang6 (Art. 1) Zollbegünstigungen Tarifnummer7 Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 0103. Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungs- oder 10.—
90 medizinischen Zwecken
90 0202. Zugeschnittene Rindsbinden, ausgebeint, zur Herstellung von 1190.––
99 gefroren Trockenfleisch 0206. Geniessbare Schlachtnebenprodukte zur Herstellung von ––.10
90 von Tieren der Rindvieh-, Schweine- Tierfutter für andere
90 oder Schafgattung, gefroren als landwirtschaftliche
91 Nutztiere
99 (als landwirtschaftliche
91 Nutztiere gelten: Tiere
99 der Pferde-, Rindvieh-,
90 Schweine-, Schaf- und 0206. Schweineschwarten, frisch, gekühlt zur Herstellung von —.10
91 oder gefroren Gelatine
91 0207. Fleisch und geniessbare Schlachtneben- zur Herstellung von —.10
99 produkte von Geflügel der Nr. 0105, Tierfutter für andere
99 gefroren als landwirtschaftliche
99 Nutztiere Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 0208. Fleisch und geniessbare Schlachtneben- zur Herstellung von —.10
00 produkte von Kaninchen oder Hasen Tierfutter für andere
10 oder von Wild als landwirtschaftliche Nutztiere 0301. Junge Regenbogenforellen (Oncorhyn- zur Speisefischzucht 2.40
00 chus mykiss) mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 100 g und mit einer Länge von weniger als 20 cm 0404. Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von 50.—
00 Nahrungsmitteln oder als Ergänzungsfutter für Jungtiere 0405 Ziegenbutter zur Herstellung von 20.––
19 pharmazeutischen Produkten 0407. Bruteier zur Mastkükenproduk- 1.––
10 tion 0407. Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier 35.—
10 für die Nahrungsmittelindustrie 0407. Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier für 1.—
10 die Nahrungsmittelindustrie, zur Gewinnung von Flüssigeigelb und Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 0408. Flüssigeigelb zur Herstellung von 1.—
10 Produkten der Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 0511. Waren dieser Nummern zur Herstellung von —.10
10 Tierfutter für andere als
19 landwirtschaftliche Nutztiere 0601. Tulpenzwiebeln, ruhend zum Austreiben, für ––.10
10 die Schnittblumenproduktion 0804. Feigen, getrocknet zur Fabrikation von 2.—
20 Kaffeesurrogaten 0805. Bitterorangen, nicht gewickelt, in loser zur Herstellung von 3.—
00 Schüttung Konfitüre 0809. Kirschen zur Herstellung von —.10
10 Spirituosen
11 0809. Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von —.10
12 Spirituosen
13 0809. Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von —.10
92 Spirituosen
93 0811. Früchte, nicht gekocht oder in Wasser zur industriellen ––.10
00 oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Weiterverarbeitung
90 Zusatz von Zucker oder anderen
10 Süssstoffen
29 Bemerkung: Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung. 0811. Andere Früchte, nicht gekocht oder in zur Herstellung von ––.10
90 Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, Produkten der ohne Zusatz von Zucker oder anderen Tarifnummer 2007 Süssstoffen 1001. Hartweizen zur Herstellung von 3.—
38 Bemerkung: Würzmitteln, Eiweisshydrolysaten, Suppen, Die Zollbegünstigung wird gewährt, Saucen oder Vitaminwenn aus dem Hartweizen im Durch- präparaten schnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 1001. Hartweizen zum Aufblähen und 11.—
38 Rösten 1001. Hartweizen zur Herstellung von 20.—
38 Bemerkung: Bulgur, Couscous oder vorgekochtem Die Zollbegünstigung wird gewährt, Hartweizen wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und 1001. Hartweizen zur Herstellung von 3.—
60 Bemerkung: Futtermittelenzymen Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und 1001. Weichweizen zur Herstellung von 2.—
38 Kaffeesurrogaten 1001. Weichweizen zur Herstellung von –.10
38 Bemerkung: Stärke Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens
% Fabrikmehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird. 1002. Saatroggen zu Grünschnittzwecken frei
11 1002. Roggen zur Herstellung von 2.—
38 Kaffeesurrogaten 1003. Gerste zur Herstellung von 1.85
69 Malzextrakten für Nahrungsmittel 1005. Maiskörner zur Herstellung von —.50
29 Popcorn 1007. Körnersorghum zur Herstellung von 3.50
29 Nahrungsmitteln mit 1007. Körnersorghum zur Herstellung von 3.50
29 Nahrungsmitteln mit 1008. Buchweizen zur Herstellung von 6.—
29 Nahrungsmitteln mit 1008. Hirse zur Herstellung von 1.50
29 Nahrungsmitteln mit Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 1008. Kanariensaat zur Herstellung von 8.—
20 Nahrungsmitteln mit Triticale zur Herstellung von 6.––
28 Nahrungsmitteln mit Anderes Getreide zur Herstellung von 6.50
59 Nahrungsmitteln mit Mehl von Mais zur menschlichen 20.—
10 Ernährung ohne Mehl von Reis zur menschlichen 20.—
51 Ernährung ohne Mehl von anderem Getreide zur menschlichen 20.—
61 Ernährung ohne Grütze, Griess und Agglomerate in Form von Pellets, von Getreide – Grütze und Griess
19 – – Hartweizendunst zur Teigwarenfabrikati- 48.— on
19 – – Hartweizengriess zu technischen 4.50
99 – – andere zu technischen 40.—
90 – – von Mais zur menschlichen 4.50
90 – – von Mais zur Alkoholgewinnung 4.50 oder zu technischen
19 – – – von Roggen, Mengkorn oder zur menschlichen 40.— Triticale Ernährung ohne
19 – – – von Roggen, Mengkorn oder zu technischen 40.— Triticale Zwecken
29 – – – von Hafer zur menschlichen 10.—
29 – – – von Hafer zu technischen 10.—
39 – – – von Reis zur menschlichen 4.50 Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz
39 – – – von Reis zu technischen 4.50
99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
99 – – – von anderem Getreide zu technischen 10.— – Agglomerate in Form von Pellets
19 – – von Weizen zu technischen 40.—
29 – – von Roggen, Mengkorn oder zu technischen 40.— Triticale Zwecken
99 – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
99 – – von anderem Getreide zu technischen 10.— Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen – Körner, gequetscht oder in Flocken
90 – – von Hafer zur menschlichen 10.—
29 – – – von Gerste zur menschlichen 10.—
99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
99 – – – Flocken von anderem Getreide zu technischen 10.— – Anders bearbeitete Getreidekörner
20 – – von Hafer zur menschlichen 10.—
20 – – von Hafer zur Herstellung von 10.20
20 – – Mahlhafer, geschält, noch ca. 10 % zur Herstellung von —.60 ungeschälte Körner enthaltend fertigen Haferprodukten für die menschliche Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz
90 – – von Mais zur menschlichen 10.—
90 – – Maisgrütze, d. h. grob gebrochene zur Herstellung von 4.50 (geschrotete) Maiskörner, entkeimt Cornflakes und geschält
90 – – Maiskörner geschrotet zu technischen 1.—
19 – – – Dinkel entspelzt (gerollt) zur menschlichen 110.—
19 – – – Weizen, Roggen, Mengkorn oder zu technischen 40.— Triticale, geschält oder gerollt Zwecken
22 – – – von Hirse zur Herstellung von 4.—
22 – – – von Hirse zur menschlichen 10.—
32 – – – von Gerste zur Herstellung von 11.40
32 – – – von Gerste zur menschlichen 10.—
99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
99 – – – von anderem Getreide zu technischen 10.—
89 – Weizenkeime, ganz, gequetscht, zur menschlichen 26.13 in Flocken oder gemahlen Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung
89 – Weizenkeime zur Teilentfettung für 28.80 die menschliche
89 – Getreidekeime, ganz, gequetscht, zu technischen 10.— in Flocken oder gemahlen Zwecken Malz, auch geröstet – nicht geröstet
12 – – nicht geschrotet zur menschlichen 1.50
93 – – anderes zur menschlichen 10.— – geröstet Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz
12 – – nicht geschrotet zur menschlichen 1.50
93 – – anderes zur menschlichen 10.— Malz, nicht geröstet zur Herstellung von frei
12 Nahrungsmitteln mit Malz, geröstet zur Herstellung von frei
12 Nahrungsmitteln mit Malz, auch geröstet zur Herstellung von 1.85
12 Malzextrakten für
12 Nahrungsmittel Stärke
90 – Weizenstärke zur Herstellung von 1.— Dextrin und Glukose
90 – Weizenstärke zu anderen technischen 1.70
90 – Maisstärke zur Herstellung von 1.— Dextrin und Glukose
90 – Maisstärke zu anderen technischen 1.50
90 – Kartoffelstärke zu technischen 1.—
90 – Maniokstärke zu technischen 1.—
99 – andere Stärken zu technischen 1.— Sojabohnen zur Ölgewinnung und —.10
23 Herstellung von
24 Produkten der Sonnenblumensamen zur Ölgewinnung und —.10
23 Herstellung von
24 Produkten der
53 Tarifnummer
54 2103.9000 Stroh und Spreu von Getreide, andere als Einstreue für Ställe 3.—
99 als zu technischen Zwecken und oder zur Herstellung andere als unverarbeitetes Stroh von Einstreue Baumwoll-Linters, gebleicht und für die Spinnerei oder 3.—
90 entfettet Papierfabrikation, zur Herstellung von Explosivstoffen, Kollodiumwolle, Celluloid, Cellulose-Azetat und Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Viskose 1501. Schweineschmalz, ausgeschmolzen zur Herstellung von 20.—
18 oder ausgepresst Speisefetten
19 1501. Schweineschmalz als Hilfsmittel bei der 20.—
19 Schinkenherstellung 1501. Schweinefett (einschliesslich Schweine- zu technischen 1.—
18 schmalz) und Geflügelfett Zwecken
19
28
29 1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zur Herstellung von 15.—
91 oder Ziegengattung, roh oder aus- Speisefetten
99 geschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen 1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zu technischen 1.—
91 oder Ziegengattung, roh oder aus- Zwecken
99 geschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen 1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, zu technischen 1.—
91 Oleomargarin und Talgöl, weder Zwecken
99 emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet 1504. Fette und Öle und ihre Fraktionen, von zu technischen 1.—
98 Fischen oder Meeressäugetieren, auch Zwecken
99 raffiniert, aber nicht chemisch
91 modifiziert
99
91
99 1504. Lebertran zu Futterzwecken 1.—
91 1506. Andere tierische Fette und Öle und ihre zu technischen 1.—
91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht Zwecken
99 chemisch modifiziert 1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zu technischen 1.—
90 auch raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken 1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 139.70
98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Hermodifiziert stellung von Speiseölen und –fetten Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 1507. Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 142.70
18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her-
19 Schmelzpunkt, der über demjenigen stellung von Speiseölen des Sojaöls liegt und –fetten Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch zur Herstellung von 148.—
18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten
19 der über demjenigen des Sojaöls liegt, raffiniert Pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 1.— Produkten der Erdnussöl und seine Fraktionen, auch zu technischen 1.—
90 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken Erdnussöl und seine Fraktionen, auch zur Nachraffination und 139.70
98 raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Hermodifiziert stellung von Speiseölen Fraktionen von Erdnussöl, auch zur Nachraffination und 142.70
18 raffiniert, nicht chemisch modifiziert, anschliessenden Her-
19 mit einem Schmelzpunkt, der über stellung von Speiseölen demjenigen des Erdnussöls liegt und -fetten Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fraktionen von Erdnussöl, nicht zur Herstellung von 148.—
18 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten
19 Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt, raffiniert Olivenöl und seine Fraktionen, auch zu technischen 1.—
91 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken
99 modifiziert
91 Andere ausschliesslich aus Oliven zu technischen 1.—
91 gewonnene Öle und ihre Fraktionen, Zwecken
99 auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509 Palmöl und seine Fraktionen, auch zu technischen 1.—
90 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 142.70
18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her-
19 Schmelzpunkt, der über demjenigen stellung von Speiseölen des Palmöls liegt und -fetten Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch zur Herstellung von 148.—
18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten
19 der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Palmöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 139.70
98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Hermodifiziert stellung von Speiseölen Sonnenblumenöl, Safloröl oder zu technischen 1.—
90 Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, Zwecken
18 auch raffiniert, aber nicht chemisch
19 modifiziert
98
90
91 Sonnenblumenöl, Safloröl oder zur Nachraffination und 139.70
98 Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, anschliessenden Her-
91 auch raffiniert, aber nicht chemisch stellung von Speiseölen modifiziert und -fetten Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Nachraffination und 142.70
18 Safloröl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-
19 chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen Schmelzpunkt, der über demjenigen und -fetten des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt (Die Nachraffination Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Herstellung von 148.—
18 Safloröl, aber nicht chemisch Speiseölen und -fetten
19 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt, raffiniert Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zu technischen 1.—
90 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch Zwecken
18 raffiniert, aber nicht chemisch
19 modifiziert
98
90
18
19
98 1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zur Nachraffination und 157.70
98 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch anschliessenden Her-
98 raffiniert, aber nicht chemisch stellung von Speiseölen modifiziert und -fetten 1513. Palmkernöl, roh zur Herstellung von 6. —
90 Brotaufstrichen der Tarifnummern 2106.9050 oder 2106.9074 Fraktionen von Palmkernöl oder zur Nachraffination und 157.70
18 Babassuöl, auch raffiniert, nicht anschliessenden Her-
19 chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen Schmelzpunkt, der über demjenigen des und -fetten Palmkern- oder Babassuöls liegt (Die Nachraffination Desodorieren.) Fraktionen von Palmkernöl oder zur Herstellung von 163.––
18 Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, Speiseölen und -fetten
19 mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert mit anderen Rohstoffen und Materialien Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zu technischen 1.—
90 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht Zwecken
91 chemisch modifiziert
90
91
99 1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zur Nachraffination und 139.70
91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-
91 chemisch modifiziert stellung von Speiseölen 1515. Andere pflanzliche Fette und andere zu technischen 1.—
90 fette pflanzliche Öle (einschliesslich Zwecken
91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch
99 raffiniert, aber nicht chemisch
90 modifiziert
91
91
99
19
91
99
13
18
28
29
38
39 Andere pflanzliche Fette und andere zur Nachraffination und 139.70
91 fette pflanzliche Öle (einschliesslich anschliessenden Her-
91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch stellung von Speiseölen
91 raffiniert, aber nicht chemisch und -fetten
91 modifiziert (Die Nachraffination
18 umfasst eine oder
28 mehrere der folgenden
38 Stufen der Raffination:
98 Entsäuern, Entfärben, Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zu technischen 1.––
91 und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise Zwecken
99 hydriert, umgeestert, wiederverestert
92 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch
93 nicht anders zubereitet
97
98 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Nachraffination und 142.70
91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- anschliessenden Her-
99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise stellung von Speiseölen
93 hydriert, umgeestert, wiederverestert und -fetten
98 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch (Die Nachraffination nicht anders zubereitet umfasst eine oder Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 148.—
91und ihre Fraktionen, andere als Kokos- Speiseölen und -fetten
99und Palmkernöle, ganz oder teilweise
93hydriert, umgeestert, wiederverestert
98oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Flüssige, geniessbare Mischungen oder zu technischen 1.—
62/ Zubereitungen von tierischen oder Zwecken
99 pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle Nicht geniessbare Mischungen zu technischen 1.—
19 pflanzlicher Öle Zwecken Nichtgeniessbare Mischungen zu technischen 1.––
97 von tierischen Fetten Zwecken Rindfleisch, gekocht und gefroren, in zur Herstellung von –.10
99 Würfeln mit einer Kantenlänge von Gulaschsuppe ungefähr2 cm Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Herstellung von 20.43
00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Mannit, Sorbit, deren
00 Ester und Gluconsäure
99 Rohzucker, fest, zur Raffinierung 29.04
00 unbearbeitet, ohne
00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 1702. Glukose, fest, chemisch rein oder nicht zu technischen 4.53
29 Zwecken
38 1702. Glukosesirup als Nährstoff für ––.64
48 Bakterien bei der Herstellung pharmazeutischer Produkte 1904. Getreidekörner, gebrochen und zur Herstellung von 6.—
90 zubereitet Cornflakes und Bemerkung: dergleichen Waren aus der Europäischen Gemeinschaft, aus der Europäischen Freihandelsassoziation und aus begünstigten Ländern gemäss Verordnung vom 27. Juni 19958 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen: Fr. 4.80. 2001. Cornichons, in Behältnissen von mehr zur industriellen 3.—
10 als 50 kg Weiterverarbeitung 2001. Silberzwiebeln, in Behältnissen von zur industriellen 3.—
91 mehr als 50 kg Weiterverarbeitung 2001. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—
98 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung 2002. Tomatenpulpe, Tomatenpüree und zur Weiterverarbeitung frei
10 Tomatenkonzentrat, in Behältnissen und zum Abfüllen in von mehr als 5 kg, mit einem Gehalt anluftdicht verschlossene Trockensubstanz von 25 Gewichtspro- Behältnisse von nicht zent oder mehr, aus Tomaten und mehr als 5 kg sowie zur Wasser bestehend, auch mit Salz oder industriellen Heranderen Würzzusätzen stellung von Tomatenpulver 2002. Tomatenpulpe, mit einem Trockengehalt zur Herstellung von frei
10 von7 bis 10 % Fertigsaucen 2005. Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht zur Herstellung von 4.50
10 oder gedämpft, getrocknet, koch- oder tafelfertigen
10 in Behältnissen von mehr als 5 kg Suppen und Saucen
11 2005. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—
11 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 2008. Pulpen zur industriellen –.10
10 Weiterverarbeitung
00
10
90
10
90
00
11
96 2008. Pulpen zur Herstellung von –.10
10 Produkten der
10 Tarifnummer 2007
90
19
97 2008. Aloe Vera zur Herstellung von 10.––
99 Grundstoffen zur Weiterverarbeitung 2008. Süsskartoffeln, geschnitten, in kochen- zur Herstellung von ––.10
99 dem Wasser gebleicht, in Zuckerlösung Chips getaucht und gefroren 2009. Traubensaft, nicht eingedickt, nicht zur Herstellung von 15.—
11 gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in alkoholfreiem Behältnissen mit einem Fassungsvermö- Traubensaft oder alkogen von mehr als3 l holfreien Mischungen von Traubensaft mit anderen Fruchtsäften 2009. Säfte von tropischen Früchte, ohne zur industriellen –.10
81 Zusatz von Zucker oder anderen Süss- Weiterverarbeitung stoffen 2009. Andere Säfte als von tropischen zur Herstellung von –.10
89 Früchte, ohne Zusatz von Zucker Produkten der oder anderen Süssstoffen Tarifnummer 2007 2102. Hefesuspensionen «Metiozim» zur Extraktion des phar- 1.—
99 mazeutischen Grundstoffes «S-adenosil-Lmetionina (SAMe)» 2102. Gärkellerhefen mit einem zur Weiterverarbeitung 1.—
99 Trockenstoffgehalt bis 20 % zu Extrakten, Pulver und Flocken für die Lebensmittelindustrie 2103. Sojasauce zur Weiterverarbeitung 10.—
00 2103. Gewürzsaucen zur Herstellung von 10.—
00 Produkten der 2106. Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate zur Weiterverarbeitung 20.—
30 (Herstellung von Suppenwürzen usw.) Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 2106. Nahrungsmittelzubereitungen zur Herstellung –.10
74 von Kaugummi
75
76 2106. Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken ––.10 1011 2106. Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken ––.10 1019 2204. Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung, 4.—
41 andere als Herstellung
42 von alkoholhaltigen Getränken 2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit direkt an alcosuisse 18.—
00 einem Alkoholgehalt von 80 % Vol Profitcenter der Eidg. oder mehr Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager 2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit zur Denaturierung —.70
00 einem Alkoholgehalt von 80 % Vol durch alcosuisse, Profit- oder mehr center der Eidg. Alkoholverwaltung 2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit direkt an alcosuisse 15.—
10 einem Alkoholgehalt von weniger Profitcenter der Eidg. als 80 % Vol Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager 2302. Weizenkleie zu diätetischen 70.—
10 Zwecken für die menschliche Ernährung 2302. Weizenmalzkleie, aromatisiert zur Verwendung als 70.—
10 Brotbackhilfsmittel 2309. Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert zur Verwendung als frei
81 Bemerkung: technischem Hilfsstoff
82 für Tierfutter für Tiere
89 In der Einfuhrdeklaration ist der der Rindvieh-, Schaf-, Produktename gemäss Bewilligung der Ziegen-, Schweine- und Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld- Pferdegattung Posieux ALP9 anzugeben. sowie für Kaninchen und Hausgeflügel 2903. Chloroform (Trichlormethan), zur Verwendung als 1.50
00 technisches Lösungsmittel, zur Raffination und Synthese 3823. Stearinsäure zur Herstellung von 1.—
90 Textilhilfsmitteln und zum Beschichten von Durchschreibepapier 3824. Zubereitungen auf der Basis von Kaolin zur Weiterverarbeitung —.03
98 (Slurry)
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 3906. Acrylnitril-Methacrylat- zur Herstellung von ––.10
90 Pfropfcopolymer auf Buta- Verpackungsfolien dien/Acrylnitril-Elastomer Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, zur Herstellung von 3.80
00 in Form von rechteckigen, mit Wasser Faserzement getränkten Platten Andere Platten, Blätter und Folien aus zur Herstellung von 10.—
00/ kompakten Kunststoffen, andere als aus fotografischen Filmen,
00 Vulkanfiber, weder verstärkt, auch lediglich Auftra-
90/ geschichtet noch auf ähnliche Weise gen einer Haftschicht
00 mit anderen Stoffen vereinigt, ohne für die lichtempfind- Unterlage liche Emulsion; Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften Nasse an- oder vorgegerbte Leder, mit zum Gerben —.30
00 mehr als 50 Gewichtsprozent Wasser
00
00
00 Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zur Herstellung von zum Auflösen Papier und Pappe oder Windeln und dgl.
00 —.35
00 —.10 Halbzellstoff aus Holz, chemisch, zur Herstellung von —.10
00 thermisch und mechanisch aufgeschlos- Papier und Pappe oder sen (CTMP = Chemical Windeln und dgl. Thermo-Mecanical Pulp) Kraftpapier und Kraftpappe, maschinen- zur Herstellung von ––.10
19 glatt oder einseitig glatt, in Rollen mit Karton zu Verpa-
10 einer Breite von mehr als 36 cm, mit ckungszwecken oder einem auf den gesamten Fasergehalt Displays bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens
Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g oder mehr und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen entsprechend den Werten in der Übersicht in Unternummern- Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Anmerkung 1 zu Kapitel 48 Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von ––.10
00 Karton zu Verpackungszwecken oder Displays Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von ––.10
00 Karton zu Verpackungszwecken oder Displays Kraftpapier, mit einem auf den gesamten zur Herstellung von ––.10
00 Fasergehalt bezogenen Anteil an im Karton zu Verpa- Sulfat- oder Natronverfahren chemisch ckungszwecken oder gewonnenen Fasern aus Holz von Displays mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa Kraftpapier, maschinenglatt oder einsei- zur Herstellung von ––.10
90 tig glatt, in Rollen, mit einem auf den Karton zu Verpagesamten Fasergehalt bezogenen Anteil ckungszwecken oder an im Sulfat- oder Natronverfahren Displays chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa Karton aus Zellulose, in Rollen, zur Herstellung von 6.—
10 mit einem Quadratmetergewicht Zigarettenvon mehr als 150 g Verpackungs- Zuschnitten, sog. hinge lid (HL) Papier, glatt, unbedruckt, gebleicht, zur Beschichtung von 6.—
10 ohne mechanisch aufbereitete Fasern, geschäumten
10 einseitig mit Kaolin bestrichen, in Polystyrolplatten
00 Rollen oder Bogen, mit einem Quadrat- zur Verwendung für metergewicht von mehr als 150 g den Displaymarkt oder als Standbaumaterial für Messen Kraftpappe, einseitig gestrichen zur Herstellung von frei
10 Verpackungen Gewebe aus Seide oder aus Abfällen gewerbsmässige 150.—
00 von Seide, roh, abgekocht, gebleicht Stickerei
10 oder gefärbt
20
10
20 Honan- und andere ähnliche ostasiati- zum Färben oder 200.—
10 sche Gewebe, ganz aus Wildseide, roh, Bedrucken abgekocht oder gebleicht Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 5111. Streichgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—
00 feinen Tierhaaren Stickerei
00 5112. Kammgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—
10 feinen Tierhaaren Stickerei
90
90
10
90 5208. Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 50.—
00/ Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Stickerei
00 Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 g 5208 Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 10.—
00/ Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Stickerei
00 Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 60 g, jedoch nicht mehr als 120 g 5208 Gewebe aus Baumwolle, roh oder gewerbsmässige 20.—
00/ rohcremiert, mit einem Quadratmeter- Stickerei
00 gewicht von mehr als 120 g 5209. 5211. 5402. Multifilament-Garne aus Polyamid, im zur Herstellung von –.50
00 Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex Seilen, Kordeln,
00 Bändern und Gurten Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 5402. Synthetische Filamentgarne (andere als zum Umspinnen oder 10.— Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht Umzwirnen oder weiss mattiert, nicht texturiert,
00 ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder
00 weniger, nicht in Aufmachung für den
00 Einzelverkauf 5402. Multifilament-Garne aus Polyester, im zur Herstellung von –.50
00 Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex Seilen, Kordeln, Bänder und Gurten 5402. Cordura, texturierte Garne aus zum Zwirnen oder 55.—
00 Polyamid, mit einem Titer von Weben 180 bis 370 dtex 5402. Cordura, texturierte Garne aus Polya- zum Zwirnen oder 40.—
00 mid, mit einem Titer von 560 dtex Weben 5402. Synthetische Filamentgarne (Elastomer- zum Umspinnen oder 10.—
00 fäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht Umzwirnen
00 oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf 5404. Monofile (Elastomerfäden) aus Polyu- zum Umspinnen oder 10.—
00 rethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert Umzwirnen 5404. Synthetische Monofile in Längen von zur Herstellung von 30.—
00/ höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit Bürsten- und Pinsel-
00 anderen Fasern gemischt waren, Besen und Staubwischern 5404. Fibrillierte Streifen aus Polypropylen zur Herstellung von –.50
00 Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten 5407. Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 100.—
00 Filamentgarnen, roh, gebleicht, weiss Stickerei
00 mattiert oder gefärbt
00
00
10
20
10
20
00
00
00
00
00 5407. Gewebe aus Filamentgarnen aus Ausbrennstoff für die 30.—
00 Polyvinylalkohol, roh oder gefärbt, mit Stickerei
00 einem Quadratmetergewicht von nicht
00 mehr als 50 g (Aetzgaze)
00
00 Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 5408. Gewebe aus künstlichen Filamentgar- gewerbsmässige 70.—
00 nen, einschliesslich Gewebe aus Er- Stickerei
00 zeugnissen der Nr. 5405, roh, gebleicht oder weiss mattiert 5512. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige 50.—
00 roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei
10
10 Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige roh, gebleicht oder gefärbt, mit einem Stickerei Quadratmetergewicht von 5513. – nicht mehr als 170 g 50.— 5514. – mehr als 170 g 50.— 5515. Andere Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 50.—
10 Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei
20
10
20
10
20
20
10
20
10
20
10
20
10
20
10
20 5516. Gewebe aus künstlichen Kurzfasern, roh gewerbsmässige 30.—
00 Stickerei
00
00 5906. Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren zur Herstellung von 38.—
00 mit Naturkautschuk imprägniert, am Teppichunterlagen Stück 5911. Kardentücher, mit Kautschuk oder zur Herstellung von 5. —
00 ähnlichen Massen als Zwischenlage Kratzengarnituren oder Auflage Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 6210. Bekleidung aus Vliesstoff aus zur Verwendung in 40.––
00 Polypropylen oder Polyethylen, Spitälern und Kliniken für den Einmalgebrauch 6307. Andere konfektionierte Waren aus zur Verwendung in 40.––
99 Vliesstoff aus Polypropylen oder Spitälern und Kliniken Polyethylen, für den Einmalgebrauch 6309. Altwaren aus Spinnstoffen, mit zum Reissen oder —.03
00 beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose zur Herstellung oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen von Putzlappen Aufmachungen 6403. Schuhe zur Herstellung von 48.—
00 Schlittschuhen oder Rollschuhen 7019. Filtertaschen, sog. Filtersäcke aus zur Herstellung von 27.—
90 Polyesterfaservliesen mit eingelegten Filtern Glasfasermatten 7204. Gebrauchte Automobile aus Eisen zum Shreddern frei
00 oder Stahl 7225. Elektrobleche aus Siliciumstahl, in zum Bau des —.20
11/ Tafeln oder Bändern, ohne Rücksicht elektrischen Teiles
90 auf die Breite von Maschinen und Apparaten 7226.
11/
90 7601. Aluminium in Rohform zum Pressen, Walzen 10.—
00 oder Ziehen 7605. Draht aus Aluminium zum Ziehen und —.60
00 zur industriellen Weiterverarbeitung 8408. Kolbenmotoren mit Kompressions- zum Einbau in Motor- 21.––
10 zündung (Dieselmotoren) transportkarren für die Landwirtschaft der Tarifnummer 8704