AS 2005 727
Verordnung
über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck
(Zollbegünstigungsverordnung, ZBV)
Änderung vom 28. Januar 2005
Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:
I
Der Anhang der Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 19991 wird wie folgt geändert:
Änderung von Zollbegünstigungen 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zu technischen1.––
91 und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise Zwecken
99 hydriert, umgeestert, wiederverestert
91 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch
99 nicht anders zubereitet 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zu technischen1.––
91 und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise Zwecken
99 hydriert, umgeestert, wiederverestert
92 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch
93 nicht anders zubereitet
97
98 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Nachraffination und 142.70
91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- anschliessenden Her-
99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise stellung von Speiseölen
91 hydriert, umgeestert, wiederverestert und -fetten
99 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch (Die Nachraffination nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren) 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Nachraffination und 142.70
91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- anschliessenden Her-
99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise stellung von Speiseölen
93 hydriert, umgeestert, wiederverestert und -fetten
98 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch (Die Nachraffination nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren) 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 148.—
91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- Speiseölen und -fetten
99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise
91 hydriert, umgeestert, wiederverestert
99 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 148.—
91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- Speiseölen und -fetten
99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise
93 hydriert, umgeestert, wiederverestert
98 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. 1517. Flüssige, geniessbare Mischungen oder zu technischen1.—
61/ Zubereitungen von tierischen oder Zwecken
99 pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle 1517. Flüssige, geniessbare Mischungen oder zu technischen1.—
62/ Zubereitungen von tierischen oder Zwecken
99 pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle 2001. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—
99 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung 2001. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—
98 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2005 in Kraft.
28. Januar 2005 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz