AS 2004 81
Verordnung
über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck
(Zollbegünstigungsverordnung, ZBV)
Änderung vom 22. Dezember 2003
Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:
I
Der Anhang der Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 19991 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
22. Dezember 2003 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger
Anhang
(Art. 1) Zollbegünstigungen 0103. Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungs- oder 10.—
90 medizinischen Zwecken
90 0206. Geniessbare Schlachtnebenprodukte zur Herstellung von ––.10
90 von Tieren der Rindvieh-, Schweine- Tierfutter für andere
90 oder Schafgattung, gefroren als landwirtschaftliche
91 Nutztiere
99 (als landwirtschaftliche
91 Nutztiere gelten: Tiere
99 der Pferde-, Rindvieh-,
90 Schweine-, Schaf- und 0206. Schweineschwarten, frisch, gekühlt zur Herstellung von —.10
91 oder gefroren Gelatine
91 0207. Fleisch und geniessbare Schlachtneben- zur Herstellung von —.10
99 produkte von Geflügel der Nr. 0105, Tierfutter für andere
99 gefroren als landwirtschaftliche
99 Nutztiere 0208. Fleisch und geniessbare Schlachtneben- zur Herstellung von —.10
00 produkte von Kaninchen oder Hasen Tierfutter für andere
10 oder von Wild als landwirtschaftliche Nutztiere 0404. Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von 50.—
00 Nahrungsmitteln oder als Ergänzungsfutter für Jungtiere 0405 Ziegenbutter zur Herstellung von 20.––
19 pharmazeutischen Produkten 0407. Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier 35.—
10 für die Nahrungsmittelindustrie 0407. Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier für1.—
10 die Nahrungsmittelindustrie, zur Gewinnung von Flüssigeigelb und Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 0408. Flüssigeigelb zur Herstellung von1.—
10 Produkten der 0511. Waren dieser Nummern zur Herstellung von —.10
10 Tierfutter für andere als
19 landwirtschaftliche Nutztiere 0804. Feigen, getrocknet zur Fabrikation von 2.—
20 Kaffeesurrogaten 0805. Bitterorangen, nicht gewickelt, in loser zur Herstellung von 3.—
00 Schüttung Konfitüre 0811. Früchte, nicht gekocht oder in Wasser zur Weiterverarbeitung 10.—
00 oder Dampf gekocht, gefroren, ohne
90 Zusatz von Zucker oder anderen
10 Süssstoffen, en gros Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung. 1001. Hartweizen, nicht denaturiert zu technischen 3.—
39 Zwecken 1001. Hartweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von 3.—
39 Bemerkung: Würzmitteln, Eiweisshydrolysaten, Suppen, Die Zollbegünstigung wird gewährt, Saucen, Vitaminpräpawenn aus dem Hartweizen im Durch- raten oder Futtermittelschnitt eines Kalenderquartals mindes- enzymen tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
1001. Hartweizen, nicht denaturiert zum Aufblähen und 11.—
39 Rösten 1001. Hartweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von 20.—
39 Bemerkung: Bulgur oder Couscous Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden. 1001. Hartweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von 3.—
39 Bemerkung: Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Die Zollbegünstigung wird gewährt, Nutztiere wenn aus dem Hartweizen im Durch- (als landwirtschaftliche schnitt eines Kalenderquartals mindes- Nutztiere gelten: Tiere tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und der Pferde-, Rindvieh-, gemäss Verwendungsverpflichtung Schweine-, Schaf- und verwendet werden. Ziegengattung sowie 1001. Weichweizen zur Herstellung von 2.—
39 Kaffeesurrogaten 1001. Weichweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von1.60
39 Bemerkungen: Stärke 1. Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens
% Fabrikmehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird. 2. In der Einfuhrdeklaration ist anzugeben als: Empfänger: wer die Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat; Importeur: eine vom Bundesamt für Landwirtschaft kontrollierte Vertragsmühle, die den Weizen im Auftrag des Empfängers verarbeitet. 1001. Weizen und Mengkorn, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 28.—
39 1002. Saatroggen zu Grünschnittzwecken frei
11 1002. Roggen zur Herstellung von 2.—
39 Kaffeesurrogaten 1002. Roggen zu technischen Zwecken 28.—
39 1003. Gerste zur Herstellung von1.85
69 Malzextrakten für Nahrungsmittel 1005. Maiskörner zur Herstellung von —.50
29 Pop-Corn 1007. Körnersorghum zur Herstellung von 8.—
29 Nahrungsmitteln mit 1008. Buchweizen zur Herstellung von —.60
29 Nahrungsmitteln ohne 1008. Buchweizen zur Herstellung von 6.—
29 Nahrungsmitteln mit 1008. Hirse zur Herstellung von1.50
29 Nahrungsmitteln mit 1008. Kanariensaat zur Herstellung von 8.—
20 Nahrungsmitteln mit 1008. Triticale zur Herstellung von 10.––
29 Nahrungsmitteln mit 1008. Anderes Getreide zur Herstellung von 12.50
59 Nahrungsmitteln mit 1101. Fabrikmehl aus Weizen, nicht denaturiert zur Herstellung von —.60
29 Bemerkung: Stärke wenn aus dem eingeführten Mehl keine andern Produkte ausgezogen werden. 1101. Mehl von Weizen, nicht denaturiert zu technischen 40.—
29 Zwecken 1102. Mehl von Getreide, anderes als von Weizen oder Mengkorn
19 – von Roggen, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 10.—
29 – von Roggen, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 40.—
11 – von Mais, nicht denaturiert zur menschlichen 20.—
11 – von Reis, nicht denaturiert zur menschlichen 20.—
10 – von Triticale, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 40.—
29 – von anderem Getreide, zur menschlichen 20.— nicht denaturiert Ernährung ohne
29 – von anderem Getreide, zu technischen Zwecken 19.50 nicht denaturiert 1103. Grütze, Griess und Agglomerate in Form von Pellets, von Getreide – Grütze und Griess
19 – – Hartweizendunst zur Teigwaren- 48.— fabrikation
19 – – Hartweizengriess zu technischen Zwecken 4.50
99 – – andere zu technischen Zwecken 40.—
90 – – von Mais zur menschlichen 4.50
90 – – von Mais zur Alkoholgewinnung 4.50 oder zu technischen
19 – – – von Roggen, Mengkorn oder zur menschlichen 40.— Triticale Ernährung ohne
19 – – – von Roggen, Mengkorn oder zu technischen Zwecken 40.— Triticale
29 – – – von Hafer zur menschlichen 10.—
29 – – – von Hafer zu technischen Zwecken 10.—
39 – – – von Reis zur menschlichen 4.50
39 – – – von Reis zu technischen Zwecken 4.50
99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
99 – – – von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.— – Agglomerate in Form von Pellets
19 – – von Weizen zu technischen Zwecken 40.—
29 – – von Roggen, Mengkorn oder zu technischen Zwecken 40.— Triticale
99 – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
99 – – von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.— 1104. Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen – Körner, gequetscht oder in Flocken
90 – – von Hafer zur menschlichen 10.—
29 – – – von Gerste zur menschlichen 10.—
99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
99 – – – Flocken von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.— – anders bearbeitete Körner (z.B.geschält, gerollt, geschnitten oder geschrotet)
20 – – von Hafer zur menschlichen 10.—
20 – – von Hafer zur Herstellung von 16.20
20 – – Mahlhafer, geschält, noch ca. 10 % zur Herstellung von —.60 ungeschälte Körner enthaltend fertigen Haferprodukten für die menschliche
90 – – von Mais zur menschlichen 10.—
90 – – Maisgrütze, d.h. grob gebrochene zur Herstellung von 4.50 (geschrotete) Maiskörner, entkeimt Cornflakes und geschliffen
90 – – Maiskörner geschrotet zu technischen Zwecken1.—
19 – – – Dinkel entspelzt (gerollt) zur menschlichen 110.—
19 – – – Weizen, Roggen, Mengkorn oder zu technischen Zwecken 40.— Triticale, geschält oder gerollt
22 – – – von Hirse zur Herstellung von 4.—
22 – – – von Hirse zur menschlichen 10.—
32 – – – von Gerste zur Herstellung von 14.40
32 – – – von Gerste zur menschlichen 10.—
99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
99 – – – von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.—
89 – Weizenkeime, ganz, gequetscht, zur menschlichen 26.13 in Flocken oder gemahlen Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung
89 – Weizenkeime zur Teilentfettung für 28.80 die menschliche
89 – Getreidekeime, ganz, gequetscht, zu technischen Zwecken 10.— in Flocken oder gemahlen 1107. Malz, auch geröstet – nicht geröstet
12 – – nicht zerkleinert zur menschlichen1.50
93 – – anderes zur menschlichen 10.— – geröstet
12 – – nicht zerkleinert zur menschlichen1.50
93 – – anderes zur menschlichen 10.— 1107. Malz, nicht geröstet zur Herstellung von 6.10
12 Nahrungsmitteln mit 1107. Malz, geröstet zur Herstellung von 7.15
12 Nahrungsmitteln mit 1107. Malz, auch geröstet zur Herstellung von1.85
12 Malzextrakten für
12 Nahrungsmittel 1108. Stärke
90 – Weizenstärke zur Herstellung von1.— Dextrin und Glukose
90 – Weizenstärke zu anderen technischen1.70
90 – Maisstärke zur Herstellung von1.— Dextrin und Glukose
90 – Maisstärke zu anderen technischen1.50
90 – Kartoffelstärke zu technischen Zwecken1.—
90 – Maniokstärke zu technischen Zwecken1.—
99 – andere Stärken zu technischen Zwecken1.— 1201. Sojabohnen zur Ölgewinnung und —.10
23 Herstellung von
24 Produkten der 1206. Sonnenblumensamen zur Ölgewinnung und —.10
23 Herstellung von
24 Produkten der
53 Tarifnummer 2103.9000
54 1213. Stroh und Spreu von Getreide, andere als Einstreue für Ställe 3.—
99 als zu technischen Zwecken und oder zur Herstellung andere als unverarbeitetes Stroh von Einstreue 1404. Baumwoll-Linters, gebleicht und für die Spinnerei oder 3.—
90 entfettet Papierfabrikation, zur Herstellung von Explosivstoffen, Kollodiumwolle, Celluloid, Cellulose-Azetat und Viskose 1501. Schweineschmalz, ausgeschmolzen zur Herstellung von 20.—
18 oder ausgepresst Speisefetten
19 1501. Schweineschmalz als Hilfsmittel bei der 20.—
19 Schinkenherstellung 1501. Schweinefett (einschliesslich Schweine- zu technischen1.—
18 schmalz) und Geflügelfett Zwecken
19
28
29 1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zur Herstellung von 15.—
91 oder Ziegengattung, roh oder ausge- Speisefetten
99 schmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen 1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zu technischen1.—
91 oder Ziegengattung, roh oder ausge- Zwecken
99 schmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen 1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, zu technischen1.—
91 Oleomargarin und Talgöl, weder Zwecken
99 emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet 1504. Fette und Öle und ihre Fraktionen, von zu technischen1.—
98 Fischen oder Meeressäugetieren, auch Zwecken
99 raffiniert, aber nicht chemisch
91 modifiziert
99
91
99 1504. Lebertran zu Futterzwecken1.—
91 1506. Andere tierische Fette und Öle und ihre zu technischen1.—
91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht Zwecken
99 chemisch modifiziert 1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zu technischen1.—
90 auch raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken 1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 139.70
98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Herstelmodifiziert lung von Speiseölen und 1507. Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 142.70
18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Herstel-
19 Schmelzpunkt, der über demjenigen lung von Speiseölen und des Sojaöls liegt –fetten 1507. Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch zur Herstellung von 148.—
18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten
19 der über demjenigen des Sojaöls liegt, raffiniert 1507/ Pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von1.— 1515 Produkten der 1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, auch zu technischen1.—
90 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken 1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, auch zur Nachraffination und 139.70
98 raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Herstelmodifiziert lung von Speiseölen und 1508. Fraktionen von Erdnussöl, auch raffi- zur Nachraffination und 142.70
18 niert, nicht chemisch modifiziert, anschliessenden Herstel-
19 mit einem Schmelzpunkt, der über lung von Speiseölen und demjenigen des Erdnussöls liegt –fetten 1508. Fraktionen von Erdnussöl, nicht zur Herstellung von 148.—
18 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten
19 Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt, raffiniert 1509. Olivenöl und seine Fraktionen, auch zu technischen1.—
91 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken
99 modifiziert
91 1510. Andere ausschliesslich aus Oliven zu technischen1.—
91 gewonnene Öle und ihre Fraktionen, Zwecken
99 auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509 1511. Palmöl und seine Fraktionen, auch zu technischen1.—
90 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken 1511. Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 142.70
18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Herstel-
19 Schmelzpunkt, der über demjenigen lung von Speiseölen und des Palmöls liegt –fetten 1511. Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch zur Herstellung von 148.—
18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten
19 der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert 1511. Palmöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 139.70
98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Herstelmodifiziert lung von Speiseölen und 1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder zu technischen1.—
90 Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, Zwecken
18 auch raffiniert, aber nicht chemisch
19 modifiziert
98
90
91 1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder zur Nachraffination und 139.70
98 Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, anschliessenden Herstel-
91 auch raffiniert, aber nicht chemisch lung von Speiseölen und modifiziert –fetten 1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Nachraffination und 142.70
18 Safloröl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Herstel-
19 chemisch modifiziert, mit einem lung von Speiseölen und Schmelzpunkt, der über demjenigen –fetten des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt (Die Nachraffination 1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Herstellung von 148.—
18 Safloröl, aber nicht chemisch modifi- Speiseölen und -fetten
19 ziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt, raffiniert 1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zu technischen1.—
90 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch Zwecken
18 raffiniert, aber nicht chemisch
19 modifiziert
98
90
18
19
98 1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zur Nachraffination und 157.70
98 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch anschliessenden Herstel-
98 raffiniert, aber nicht chemisch lung von Speiseölen und modifiziert –fetten 1513 Fraktionen von Babassuöl, auch zur Nachraffination und 142.70
18 raffiniert, nicht chemisch modifiziert, anschliessenden Herstel-
19 mit einem Schmelzpunkt, der über lung von Speiseölen und demjenigen des Babassuöls liegt –fetten 1513 Fraktionen von Babassuöl, nicht zur Herstellung von 148.—
18 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten
19 Schmelzpunkt, der über demjenigen des Babassuöls liegt, raffiniert 1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zu technischen1.—
90 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht Zwecken
91 chemisch modifiziert
90
91
99 1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zur Nachraffination und 139.70
91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Herstel-
91 chemisch modifiziert lung von Speiseölen und 1515. Andere pflanzliche Fette und andere zu technischen1.—
90 fette pflanzliche Öle (einschliesslich Zwecken
91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch
99 raffiniert, aber nicht chemisch
90 modifiziert
91
91
99
91
99
19
91
99
13
18
28
29 1515. Andere pflanzliche Fette und andere zur Nachraffination und 139.70
91 fette pflanzliche Öle (einschliesslich anschliessenden Herstel-
91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch lung von Speiseölen und
91 raffiniert, aber nicht chemisch –fetten
91 modifiziert (Die Nachraffination
91 umfasst eine oder
18 mehrere der folgenden
28 Stufen der Raffination:
98 Entsäuern, Entfärben, 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zu technischen1.—
91 und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise Zwecken
99 hydriert, umgeestert, wiederverestert
91 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch
99 nicht anders zubereitet 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Nachraffination und 142.70
91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- anschliessenden Herstel-
99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise lung von Speiseölen und
91 hydriert, umgeestert, wiederverestert –fetten
99 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch (Die Nachraffination nicht anders zubereitet umfasst eine oder 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 148.—
91und ihre Fraktionen, andere als Kokos- Speiseölen und -fetten
99und Palmkernöle, ganz oder teilweise
91hydriert, umgeestert, wiederverestert
99oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert 1517. Flüssige, geniessbare Mischungen oder zu technischen1.—
61/ Zubereitungen von tierischen oder Zwecken
99 pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle 1518. Nicht geniessbare Mischungen zu technischen1.—
19 pflanzlicher Öle Zwecken 1701. Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Herstellung von 27.58
00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Mannit, Sorbit, deren
00 Ester und Gluconsäure
99 1701. Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Raffinierung 41.40
00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
00 1702. Glukose, fest, chemisch rein oder nicht zu technischen Zwecken 7.—
29
38 1904. Getreidekörner, gebrochen und zur Herstellung von 6.—
90 zubereitet Cornflakes und Bemerkung: dergleichen Waren aus der Europäischen Gemeinschaft, aus der Europäischen Freihandelsassoziation und aus begünstigten Ländern gemäss Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen: Fr. 4.80. 2001. Cornichons, in Behältnissen von mehr zur industriellen 3.—
10 als 50 kg Weiterverarbeitung 2001. Silberzwiebeln, in Behältnissen von zur industriellen 3.—
91 mehr als 50 kg Weiterverarbeitung 2001. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—
99 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung
SR 632.319 2002. Tomatenpulpe, Tomatenpüree und zur Weiterverarbeitung frei
10 Tomatenkonzentrat, in Behältnissen und zum Abfüllen in von mehr als 5 kg, mit einem Gehalt an luftdicht verschlossene Trockensubstanz von 25 Gewichts- Behältnisse von nicht prozent oder mehr, aus Tomaten und mehr als 5 kg sowie zur Wasser bestehend, auch mit Salz oder industriellen Herstellung anderen Würzzusätzen von Tomatenpulver 2002. Tomatenpulpe, mit einem Trockengehalt zur Herstellung von frei
10 von 7 bis 10 % Fertigsaucen 2005. Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht zur Herstellung von 4.50
10 oder gedämpft, getrocknet, koch- oder tafelfertigen
10 in Behältnissen von mehr als 5 kg Suppen und Saucen
11 2005. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—
11 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung 2008. Pulpen zur Herstellung von 10.—
00 Konfitüren, Marmela-
10 den oder Fruchtgrund-
10 stoffen zur Weiterverar-
90 beitung
00 2008. Aloe Vera zur Herstellung von 10.––
99 Grundstoffen zur Weiterverarbeitung 2009. Traubensaft, nicht eingedickt, nicht zur Herstellung von 15.—
11 gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in alkoholfreiem Behältnissen mit einem Fassungs- Traubensaft vermögen von mehr als 3 l 2102. Hefesuspensionen «Metiozim» zur Extraktion des phar-1.—
99 mazeutischen Grundstoffes «S-adenosil-Lmetionina (SAMe)» 2102. Gärkellerhefen mit einem zur Weiterverarbeitung1.—
99 Trockenstoffgehalt bis 20% zu Extrakten, Pulver und Flocken für die Lebensmittelindustrie 2103. Sojasauce zur Weiterverarbeitung 10.—
00 2103. Gewürzsaucen zur Herstellung von 10.—
00 Produkten der 2106. Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate zur Weiterverarbeitung 20.—
30 Bemerkung: (Herstellung von Suppenwürzen usw.) Waren aus der Europäischen Gemeinschaft Fr. 5.–. 2204. Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung, 4.—
41 andere als Herstellung
42 von alkoholhaltigen Getränken 2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit direkt an alcosuisse 18.—
00 einem Alkoholgehalt von 80 % Vol Profitcenter der Eidg. oder mehr Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager 2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit zur Denaturierung durch —.70
00 einem Alkoholgehalt von 80 % Vol alcosuisse, Profitcenter oder mehr der Eidg. Alkoholverwaltung 2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit direkt an alcosuisse 15.—
10 einem Alkoholgehalt von weniger Profitcenter der Eidg. als 80 % Vol Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager 2302. Weizenkleie zu diätetischen Zwecken 70.—
10 für die menschliche 2302. Weizenmalzkleie, aromatisiert zur Verwendung als 70.—
10 Brotbackhilfsmittel 2309. Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert zur Verwendung als frei
81 Bemerkung: technischem Hilfsstoff
82 für Tierfutter für Tiere
89 In der Einfuhrdeklaration ist der der Rindvieh-, Schaf-, Produktename gemäss Bewilligung der Ziegen-, Schweine- Eidg. Forschungsanstalt für Nutztiere und Pferdegattung anzugeben. sowie für Kaninchen und Hausgeflügel 2903. Chloroform (Trichlormethan), zur Verwendung als1.50
00 technisches Lösungsmittel, zur Raffination und Synthese 3823. Stearinsäure zur Herstellung von1.—
90 Textilhilfsmitteln und zum Beschichten von Durchschreibepapier 3824. Zubereitungen auf der Basis von Kaolin zur Weiterverarbeitung —.03
98 (Slurry) 3906. Acrylnitril-Methacrylat-Pfropfcopolymer zur Herstellung von ––.10
90 auf Butadien/Acrylnitril-Elastomer Verpackungsfolien 3920. Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, zur Herstellung von 3.80
00 in Form von rechteckigen, mit Wasser Faserzement getränkten Platten 3920. Andere Platten, Blätter und Folien aus zur Herstellung von 10.—
00/ kompakten Kunststoffen, andere als aus fotografischen Filmen,
90 Vulkanfiber, weder verstärkt, auch lediglich Auftra-
00/ geschichtet noch auf ähnliche Weise gen einer Haftschicht
00 mit anderen Stoffen vereinigt, ohne für die lichtempfind- Unterlage liche Emulsion; Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften 4104. Nasse an- oder vorgegerbte Leder, mit zum Gerben —.30
00 mehr als 50 Gewichtsprozent Wasser 4105.
00 4106.
00
00 4703. Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zur Herstellung von zum Auflösen Papier und Pappe oder Windeln und dgl.
00 —.35
00 —.10 4705. Halbzellstoff aus Holz, chemisch, zur Herstellung von —.10
00 thermisch und mechanisch aufgeschlos- Papier und Pappe oder sen (CTMP = Chemical Windeln und dgl. Thermo-Mecanical Pulp) 4810. Karton aus Zellulose, in Rollen, zur Herstellung von 6.—
10 mit einem Quadratmetergewicht Zigarettenvon mehr als 150 g Verpackungs- Zuschnitten, sog. hinge lid (HL) 4810. Papier, glatt, unbedruckt, gebleicht, zur Beschichtung von 6.—
10 ohne mechanisch aufbereitete Fasern, geschäumten
10 einseitig mit Kaolin bestrichen, in Polystyrol-platten
00 Rollen oder Bogen, mit einem Quadrat- zur Verwendung für metergewicht von mehr als 150 g den Displaymarkt oder als Standbaumaterial für Messen 4810. Kraftpappe, einseitig gestrichen zur Herstellung von frei
10 Verpackungen 5007. Gewebe aus Seide oder aus Abfällen gewerbsmässige 150.—
00 von Seide, roh, abgekocht, gebleicht Stickerei
10 oder gefärbt
20
10
20 5007. Honan- und andere ähnliche ostasiatische zum Färben oder 200.—
10 Gewebe, ganz aus Wildseide, roh, abge- Bedrucken kocht oder gebleicht 5111. Streichgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—
00 feinen Tierhaaren Stickerei
00 5112. Kammgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—
10 feinen Tierhaaren Stickerei
90
90
10
90 5208. Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 50.—
00/ Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Stickerei
00 Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 g 5208 Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 10.—
00/ Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Stickerei
00 Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 60 g, jedoch nicht mehr als 120 g 5208. Gewebe aus Baumwolle, roh oder gewerbsmässige 20.—
00/ rohcremiert, mit einem Quadratmeter- Stickerei
00 gewicht von mehr als 120 g 5209. 5211. 5402. Multifilament-Garne, rohweiss, im zur Herstellung von 40.—
00 Titerbereich von 940 bis 1880 dtex Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten 5402. Synthetische Filamentgarne (andere als zum Umspinnen oder 10.—
00 Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht Umzwirnen
00 oder weiss mattiert, nicht texturiert,
00 ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf 5402. Multifilament-Garne, rohweiss oder zur Herstellung von 8.—
00 düsengefärbt, im Titerbereich von Seilen, Kordeln, 1100 bis 5500 dtex Bänder und Gurten 5402. Cordura, texturierte Garne aus zum Zwirnen oder 55.—
00 Polyamid, mit einem Titer von Weben 180 bis 370 dtex 5402. Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, zum Zwirnen oder 40.—
00 mit einem Titer von 560 dtex Weben 5402. Synthetische Filamentgarne (Elastomer- zum Umspinnen oder 10.—
00 fäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht Umzwirnen
00 oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf 5404. Monofile (Elastomerfäden) aus Polyuret- zum Umspinnen oder 10.—
00 han, roh, gebleicht oder weiss mattiert Umzwirnen 5404. Synthetische Monofile in Längen von zur Herstellung von 30.—
00 höchstens1,5 m, auch in Bündeln mit Bürsten- und Pinsel anderen Fasern gemischt waren, Besen und Staubwischern 5407. Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 100.—
00 Filamentgarnen, roh, gebleicht, weiss Stickerei
00 mattiert oder gefärbt
00
00
10
20
10
20
00
00
00
00
00 5407. Gewebe aus Filamentgarnen aus Ausbrennstoff für die 30.—
00 Polyvinylalkohol, roh oder gefärbt, mit Stickerei
00 einem Quadratmetergewicht von nicht
00 mehr als 50 g (Aetzgaze)
00
00 5408. Gewebe aus künstlichen Filamentgarnen, gewerbsmässige 70.—
00 einschliesslich Gewebe aus Erzeugnissen Stickerei
00 der Nr. 5405, roh, gebleicht oder weiss mattiert 5512. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige 50.—
00 roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei
10
10 Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige roh, gebleicht oder gefärbt, mit einem Stickerei Quadratmetergewicht von 5513. – nicht mehr als 170 g 50.— 5514. – mehr als 170 g 50.— 5515. Andere Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 50.—
10 Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei
20
10
20
10
20
20
10
20
10
20
10
20
10
20
10
20
10
20 5516. Gewebe aus künstlichen Kurzfasern, roh gewerbsmässige 30.—
00 Stickerei
00
00 5906. Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren zur Herstellung von 38.—
00 mit Naturkautschuk imprägniert, am Teppichunterlagen Stück 5911. Kardentücher, mit Kautschuk oder zur Herstellung von 5. —
00 ähnlichen Massen als Zwischenlage Kratzengarnituren oder Auflage 6210. Bekleidung aus Vliesstoff aus zur Verwendung in 40.––
00 Polypropylen, für den Einmalgebrauch Spitälern und Kliniken 6307. Andere konfektionierte Waren aus zur Verwendung in 40.––
99 Vliesstoff aus Polypropylen, für den Spitälern und Kliniken Einmalgebrauch 6309. Altwaren aus Spinnstoffen, mit zum Reissen oder —.03
00 beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose zur Herstellung oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen von Putzlappen Aufmachungen 6403. Schuhe zur Herstellung von 48.—
00 Schlittschuhen oder Rollschuhen 7019. Filtertaschen, sog. Filtersäcke aus zur Herstellung von 27.—
90 Polyesterfaservliesen mit eingelegten Filtern Glasfasermatten 7204. Gebrauchte Automobile aus Eisen zum Shreddern frei
00 oder Stahl 7225. Elektrobleche aus Siliciumstahl, in zum Bau des —.20
11/ Tafeln oder Bändern, ohne Rücksicht elektrischen Teiles
90 auf die Breite von Maschinen und Apparaten 7226.
11/
90 7601. Aluminium in Rohform zum Pressen, Walzen 10.—
00 oder Ziehen 7605. Draht aus Aluminium zum Ziehen und —.60
00 zur industriellen Weiterverarbeitung