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Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck

AS 2007 1633 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 4 avr. 2007

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2007-1633/de/verordnung-des-efd-uber-zollerleichterungen-fur-waren-je-nach-verwendungszweck

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Funtauna

Abrogescha: Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (SR 631.146.31),

Act da basa da: Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (SR 631.012)

AS 2007 1633

Verordnung des EFD
über Zollerleichterungen für Waren
je nach Verwendungszweck
(Zollerleichterungsverordnung, ZEV)

vom 4. April 2007

Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 14 Absätze 1 Buchstabe b,2 und 5 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG) und auf Artikel 54 der Zollverordnung vom1. November 20062 (ZV),
verordnet:

Footnotes

  1. [2] SR 631.01; AS 2007 1469
  2. [1] SR 631.0; AS 2007 1411

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

  1. Waren, für die das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) einen reduzierten Zollansatz verordnet hat;

  2. Waren mit reduziertem Zollansatz gemäss dem Zolltarifgesetz vom9. Oktober 19863.

Footnotes

  1. [9] SR 632.10 Anhang
  2. [3] SR 632.10

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. zollbegünstigte Waren: Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG;

  2. unveränderte Waren: zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist;

  3. Verwendungsverpflichtung: allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer;

SR . 631.012

d. zollbegünstigte Person: Person, die: 1. für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der Oberzolldirektion (OZD) genehmigt ist, oder 2. eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.

2. Kapitel: Reduzierte Zollansätze und Zollbefreiung bei der Veranlagung

Art. 3 Reduzierte Zollansätze

Anhang 1 legt die Waren, die zu reduzierten Zollansätzen ins Zollgebiet verbracht werden dürfen, die vorgesehene Verwendung und die Zollansätze fest.

Art. 4 Zollbefreiung

Die Waren nach dem Anhang zur Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19984 sind zollfrei, wenn die Analyse durch die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft einen energetischen Gehalt von weniger als 0,5 Prozent des täglichen Futterbedarfes eines Tieres ergibt.

Footnotes

  1. [4] SR 916.112.211

Art. 5 Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen

Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach

Artikel 14 Absatz 1 ZG muss bei der OZD eingereicht werden.

Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten:

  1. Warenbezeichnung mit zolltarifarischer Einreihung, eventuell mit Beilage eines Musters;

  2. beabsichtigte Verwendung, gegebenenfalls mit Beschreibung des Herstellungsverfahrens und allfälliger Zwischenprodukte;

  3. detaillierte wirtschaftliche Begründung;

  4. Einfuhrmengen der beiden letzten Jahre in kg Eigenmasse sowie die voraussichtlichen Einfuhrmengen für das laufende Jahr;

  5. Bezugsmöglichkeiten in Ländern, mit denen Freihandelsabkommen bestehen;

  6. Warenwert franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, je 100 kg Eigenmasse;

  7. prozentualer Anteil der Verpackung an der ins Zollgebiet verbrachten Ware;

  8. Verkaufspreis der Fertigprodukte je 100 kg Eigenmasse;

  1. gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil der ins Zollgebiet verbrachten Ware am Fertigprodukt;

  2. als tragbar erachteter reduzierter Zollansatz.

Die OZD kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.

Sie unterbreitet das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme.

Art. 6 Besondere Angaben in der Zollanmeldung

Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Importeurin aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren aus dem Ausland mehreren ihrer Kunden in der Schweiz direkt zugeführt werden.

Die zollbegünstigte Person muss zudem:

  1. gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verpflichtung eingegangen sein, die Einfuhr der Waren im eigenen Namen vorzunehmen und die Lieferungen an die Kunden im Inland der Mehrwertsteuer zu unterstellen;

  2. ihre Verkaufs- und Lieferdokumente mit dem Verwendungsvorbehalt nach

Artikel 8 versehen.

Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Empfängerin, per Adresse des Lagerhalters oder Verarbeiters, aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren in ihrem Auftrag vorerst einer Drittperson zur Lagerung oder Verarbeitung zugeführt werden.

Art. 7 Verwendungsnachweis

Die zollbegünstigte Person muss der Zollverwaltung auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.

Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikationskontrollen führen oder den Nachweis auf andere geeignete Weise erbringen.

Art. 8 Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren

Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.

Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwendet, muss bei der OZD eine neue Zollanmeldung einreichen.

3. Kapitel: Änderung des Verwendungszwecks

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 9 Verwendungen mit höheren Zollansätzen

Die OZD kann mit zollbegünstigten Personen Vereinbarungen über eine vereinfachte vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zolldifferenz abschliessen (Art. 14 Abs. 4 ZG).

Art. 10 Verwendungen mit reduzierten Zollansätzen

Wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann bei der OZD ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen.

Das Gesuch kann nur gestellt werden für:

  1. Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere;

  2. Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können.

Art. 11 Minimale Rückerstattung

Beträge von weniger als 200 Franken werden nicht rückerstattet.

Art. 12 Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung

Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt, so verweigert oder reduziert die OZD die Rückerstattung oder fordert den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurück.

2. Abschnitt: Rückerstattungen für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere

Art. 13 Zollbefreite Waren

Zollbefreit sind Waren nach:

  1. dem Anhang zur Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19985, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind;

  2. Anhang 2 zur Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19986 über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zur menschlichen Ernährung», «zu technischen Zwecken» oder «zur Herstellung von Nahrungsmitteln» veranlagt worden sind.

Sie sind zollfrei, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden:

  1. Tiere, die in zoologischen Gärten oder Zirkussen gehalten werden;

  2. Tiere, die wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen;

  3. Tiere in freier Wildbahn (einschliesslich Vögel);

  4. Fische, Hunde, Katzen und andere Tiere, die in Wohnungen, Nebenräumen, Gehegen usw. nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren.

Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.

Footnotes

  1. [5] SR 916.112.211
  2. [6] SR 916.112.231

Art. 14 Berechtigte Personen

Personen, die Waren nach Artikel 13 verarbeiten, mischen, abfüllen, im eigenen Betrieb verwenden oder abgepackt für den Einzelverkauf ins Zollgebiet verbringen, können ein Gesuch um Rückerstattung stellen.

Art. 15 Rückerstattungsgesuch

Das Rückerstattungsgesuch muss einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal umfassen, sofern die OZD keine abweichende Abrechnungsperiode bewilligt hat.

Es muss bei der OZD im auf die Abrechnungsperiode nach Absatz 1 folgenden Kalendermonat oder Kalenderquartal schriftlich und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:

  1. die Originale der Veranlagungsverfügungen für die einzelnen Rohstoffe und eine Kopie davon oder, wenn der Einkauf bei einem Importeur erfolgte, die Verkaufsrechnung ergänzt mit den Angaben über die Veranlagung (Nummer der Veranlagungsverfügung, Datum, Zollstelle und Zollansatz);

  2. ein Verwendungsnachweis für die einzelnen Rohstoffe;

  3. eine Zusammenstellung der hergestellten oder verkauften Menge je Futterart.

Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt die OZD der gesuchstellenden Person eine kurze Frist zur Nachbesserung ein.

Art. 16 Berechnung der rückerstattungsberechtigten Menge

Die rückerstattungsberechtigte Menge wird berechnet:

  1. auf der Grundlage der Fabrikationskontrolle oder der Verkaufsstatistik;

  2. nach der Rohmasse, wenn die Rohstoffe unverändert abgegeben werden.

Die OZD legt in Absprache mit der gesuchstellenden Person die Berechnungsart fest.

Massgebend sind:

  1. für die Berechnung nach der Fabrikationskontrolle: die Mengen der tatsächlich verwendeten Rohstoffe;

  2. für die Berechnung nach der Verkaufsstatistik: die Anteile der verwendeten Rohstoffe nach der Herstellungsformel (Rezeptur).

Die OZD kann bei der Berechnung nach der Fabrikationskontrolle den nachgewiesenen Produktionsverlust, bei der Berechnung nach der Verkaufsstatistik ohne besonderen Nachweis einen Produktionsverlust von höchstens vier Prozent berücksichtigen.

Art. 17 Verwendungsnachweis

Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass die Waren, für die sie die Rückerstattung beantragt, nach Artikel 13 Absatz 2 verwendet oder verkauft worden sind.

Als Verwendungsnachweis gelten:

  1. Lagerkontrollen, Fabrikationskontrollen und Verkaufsstatistiken;

  2. Rezepturen für die hergestellten Produkte mit: 1. genauer Angabe der prozentualen Anteile der einzelnen Rohstoffe, 2. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe;

  3. Verkaufs- und Lieferdokumente.

Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde, muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.

Art. 18 Fabrikationskontrolle und Verkaufsstatistik

Die Fabrikationskontrolle muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:

  1. die Rezeptur;

  2. die hergestellte Menge;

  3. das Produktionsdatum.

Die Verkaufsstatistik muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:

  1. die Rezeptur;

  2. die verkaufte Menge;

  3. das Rechnungsdatum;

  4. eine Kundenliste.

3. Abschnitt: Rückerstattung für Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können

Art. 19 Rückerstattungsberechtigte Waren

Rückerstattungsberechtigt sind zollbegünstigte Waren, die nach der Veranlagung zu einem bestimmten Verwendungszweck ohne Verschulden der verfügungsberechtigten Person aus Qualitätsgründen nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden können.

Davon ausgenommen sind Waren, für die eine Versicherungsleistung oder eine gleichwertige Entschädigung erbracht wird.

Art. 20 Rückerstattungsgesuch

Das Rückerstattungsgesuch muss vor einer andersweitigen Verwendung der Ware und innerhalb von drei Jahren seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung bei der OZD eingereicht werden.

Die gesuchstellende Person muss die Berechtigung nach Artikel 19 nachweisen.

Art. 21 Kontrolle

Die Zollverwaltung kann durch Kontrollen am Domizil überprüfen, ob die Rückerstattungsberechtigung nach Artikel 19 gegeben ist.

Art. 22 Vorgängiges Einverständnis zur anderen Verwendung

Die Ware darf erst anders verwendet oder abgegeben werden, wenn die OZD das Einverständnis dazu gegeben hat.

Wird eine Ware ohne Einverständnis der OZD zu einem geänderten Zweck verwendet oder abgegeben, ist der Anspruch auf eine Rückerstattung verwirkt.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Verpflichtungen der zollbegünstigten Personen

Art. 23 Warenbuchhaltung

Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen.

Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Wareneingang: 1. Menge (Eigenmasse gemäss Veranlagungsverfügung), 2. Datum und Nummer der Veranlagungsverfügung, Zollstelle, 3. Mehrmengen (den Buchbestand übersteigender Lagerbestand);

  2. Warenausgang: 1. für die Fabrikation entnommene Mengen, 2. nicht gemäss Verwendungsverpflichtung verwendete Mengen, 3. Abgabe von unveränderten zollbegünstigten Waren, 4. unverändert wieder ausgeführte Mengen, 5. Fehlmengen (den Lagerbestand übersteigender Buchbestand), 6. Datum sowie Nummern von Fabrikationsaufträgen, Materialbezugsscheinen, Verkaufs- und Lieferdokumenten und dergleichen.

Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.

Art. 24 Änderungen der Firmeneintragung

Die zollbegünstigte Person muss der OZD Änderungen der Firmeneintragung im schweizerischen Handelsregister, namentlich die Änderung der Firmenbezeichung oder des Domizils oder eine allfällige Liquidation des Geschäftsbetriebs, unverzüglich schriftlich melden.

2. Abschnitt: Besondere Vorkommnisse

Art. 25 Meldepflicht

Die zollbegünstigte Person muss der OZD schriftlich melden:

  1. durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtete zollbegünstigte Waren;

  2. Fehlmengen;

  3. jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit zollbegünstigten Waren.

Art. 26 Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld

Die zollbegünstigte Person muss in Fällen nach Artikel 25 die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Zollansatz nachzahlen.

Die OZD verzichtet in begründeten Fällen auf die Nachzahlung, namentlich wenn:

  1. die Fehlmenge im Rahmen der üblichen Lagerverluste für die entsprechende Ware liegt; oder

  2. die Ware nachweislich durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet worden ist.

3. Abschnitt: Meldung der Ausbeuteziffern für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen

Art. 27

Die Verarbeitungsbetriebe müssen der OZD die erreichten Ausbeuten für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen gemäss den Bestimmungen der entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse melden.

Die Meldung muss auf den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen.

Sie muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:

  1. für Hartweizen: im dem Verarbeitungsquartal folgenden Kalenderquartal;

  2. für andere Waren: bis Ende Februar des dem Verarbeitungsjahr folgenden Jahres.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 19997; 2. Verordnung vom 20. Mai 19968 über die Rückerstattung von Zöllen auf Futtermitteln für Zoo-, Labor- und andere Tiere.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2007 in Kraft.

4. April 2007 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz

AS 1999 2474, 2004 81 453 1841 2351 2965 3381 4127 4349 4563 4969, 2005 501 727 1247 1827 2125 2509 4237 4567 4729 4955 5731 5733, 2006 75 217 1073 1257 1431 2405 2407 2859 3245 3923 4129 4543 5349 5705, 2007 223 279 485 731 1301

AS 1996 2122, 1997 1476, 1999 1068

Anhang 1

(Art. 3) Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck Tarifnummer9 Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 0103. Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungs- oder 10.—

90 medizinischen Zwecken

90 0202. Zugeschnittene Rindsbinden, ausgebeint, zur Herstellung von 1190.––

99 gefroren Trockenfleisch 0206. Geniessbare Schlachtnebenprodukte zur Herstellung von ––.10

90 von Tieren der Rindvieh-, Schweine- Tierfutter für andere

90 oder Schafgattung, gefroren als landwirtschaftliche

91 Nutztiere

99 (als landwirtschaftliche

91 Nutztiere gelten: Tiere

99 der Pferde-, Rindvieh-,

90 Schweine-, Schaf- und 0206. Schweineschwarten, frisch, gekühlt zur Herstellung von —.10

91 oder gefroren Gelatine

91 0207. Fleisch und geniessbare Schlachtneben- zur Herstellung von —.10

99 produkte von Geflügel der Nr. 0105, Tierfutter für andere

99 gefroren als landwirtschaftliche

99 Nutztiere 0208. Fleisch und geniessbare Schlachtneben- zur Herstellung von —.10

00 produkte von Kaninchen oder Hasen Tierfutter für andere

10 oder von Wild als landwirtschaftliche Nutztiere 0301. Junge Regenbogenforellen (Oncorhyn- zur Speisefischzucht2.40

00 chus mykiss) mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 100 g und mit einer Länge von weniger als 20 cm 0404. Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von 50.—

00 Nahrungsmitteln oder als Ergänzungsfutter für Jungtiere 0405. Ziegenbutter zur Herstellung von 20.––

19 pharmazeutischen Produkten 0407. Bruteier zur Mastkükenproduk-1.––

10 tion 0407. Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier 35.—

10 für die Nahrungsmittelindustrie 0407. Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier für1.—

10 die Nahrungsmittelindustrie, zur Gewinnung von Flüssigeigelb und Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 0408. Flüssigeigelb zur Herstellung von1.—

10 Produkten der 0511. Waren dieser Nummern zur Herstellung von —.10

10 Tierfutter für andere als

19 landwirtschaftliche Nutztiere 0601. Tulpenzwiebeln, ruhend zum Austreiben, für ––.10

10 die Schnittblumenproduktion 0804. Feigen, getrocknet zur Fabrikation von2.—

20 Kaffeesurrogaten 0805. Bitterorangen, nicht gewickelt, in loser zur Herstellung von3.—

00 Schüttung Konfitüre 0809. Kirschen zur Herstellung von —.10

10 Spirituosen

11 0809. Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von —.10

12 Spirituosen

13 0809. Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von —.10

92 Spirituosen

93 0811. Früchte, nicht gekocht oder in Wasser zur industriellen ––.10

00 oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Weiterverarbeitung

90 Zusatz von Zucker oder anderen

10 Süssstoffen

29 Bemerkung: Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung. 0811. Andere Früchte, nicht gekocht oder in zur Herstellung von ––.10

90 Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, Produkten der ohne Zusatz von Zucker oder anderen Tarifnummer 2007 Süssstoffen 1001. Hartweizen zur Herstellung von3.—

38 Bemerkung: Würzmitteln, Eiweisshydrolysaten, Suppen, Die Zollbegünstigung wird gewährt, Saucen oder Vitaminwenn aus dem Hartweizen im Durch- präparaten schnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und 1001. Hartweizen zum Aufblähen und 11.—

38 Rösten 1001. Hartweizen zur Herstellung von 20.—

38 Bemerkung: Bulgur, Couscous oder vorgekochtem Die Zollbegünstigung wird gewährt, Hartweizen wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und 1001. Hartweizen zur Herstellung von3.—

60 Bemerkung: Futtermittelenzymen Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und 1001. Weichweizen zur Herstellung von2.—

38 Kaffeesurrogaten 1001. Weichweizen zur Herstellung von ––.10

38 Bemerkung: Stärke Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens

% Fabrikmehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird. 1002. Saatroggen zu Grünschnittzwecken frei

11 1002. Roggen zur Herstellung von2.—

38 Kaffeesurrogaten 1003. Gerste zur Herstellung von1.85

69 Malzextrakten für Nahrungsmittel 1005. Maiskörner zur Herstellung von —.50

29 Popcorn 1007. Körnersorghum zur Herstellung von3.50

29 Nahrungsmitteln mit 1008. Buchweizen zur Herstellung von ––.60

29 Nahrungsmitteln ohne 1008. Buchweizen zur Herstellung von6.—

29 Nahrungsmitteln mit 1008. Hirse zur Herstellung von1.50

29 Nahrungsmitteln mit 1008. Kanariensaat zur Herstellung von 8.—

20 Nahrungsmitteln mit 1008. Triticale zur Herstellung von6.––

28 Nahrungsmitteln mit 1008. Anderes Getreide zur Herstellung von6.50

59 Nahrungsmitteln mit 1102. Mehl von Mais zur menschlichen 20.—

10 Ernährung ohne 1102. Mehl von Reis zur menschlichen 20.—

51 Ernährung ohne 1102. Mehl von anderem Getreide zur menschlichen 20.—

61 Ernährung ohne 1103. Grütze, Griess und Agglomerate in Form von Pellets, von Getreide – Grütze und Griess

19 – – Hartweizendunst zur Teigwarenfabrikati- 48.— on

19 – – Hartweizengriess zu technischen4.50

99 – – andere zu technischen 40.—

90 – – von Mais zur menschlichen4.50

90 – – von Mais zur Alkoholgewinnung4.50 oder zu technischen

19 – – – von Roggen, Mengkorn oder zur menschlichen 40.— Triticale Ernährung ohne

19 – – – von Roggen, Mengkorn oder zu technischen 40.— Triticale Zwecken

29 – – – von Hafer zur menschlichen10.—

29 – – – von Hafer zu technischen10.—

39 – – – von Reis zur menschlichen4.50

39 – – – von Reis zu technischen4.50

99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen10.—

99 – – – von anderem Getreide zu technischen10.— – Agglomerate in Form von Pellets

19 – – von Weizen zu technischen 40.—

29 – – von Roggen, Mengkorn oder zu technischen 40.— Triticale Zwecken

99 – – von anderem Getreide zur menschlichen10.—

99 – – von anderem Getreide zu technischen10.— 1104. Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen – Körner, gequetscht oder in Flocken

90 – – von Hafer zur menschlichen10.—

29 – – – von Gerste zur menschlichen10.—

99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen10.—

99 – – – Flocken von anderem Getreide zu technischen10.— – Anders bearbeitete Getreidekörner (z.B. geschält, gerollt, geschnitten oder geschrotet)

20 – – von Hafer zur menschlichen10.—

20 – – von Hafer zur Herstellung von10.20

20 – – Mahlhafer, geschält, noch ca. 10 % zur Herstellung von —.60 ungeschälte Körner enthaltend fertigen Haferprodukten für die menschliche

90 – – von Mais zur menschlichen10.—

90 – – Maisgrütze, d. h. grob gebrochene zur Herstellung von4.50 (geschrotete) Maiskörner, entkeimt Cornflakes und geschält

90 – – Maiskörner geschrotet zu technischen1.—

19 – – – Dinkel entspelzt (gerollt) zur menschlichen 110.—

19 – – – Weizen, Roggen, Mengkorn oder zu technischen 40.— Triticale, geschält oder gerollt Zwecken

22 – – – von Hirse zur Herstellung von4.—

22 – – – von Hirse zur menschlichen10.—

32 – – – von Gerste zur Herstellung von 11.40

32 – – – von Gerste zur menschlichen10.—

99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen10.—

99 – – – von anderem Getreide zu technischen10.—

89 – Weizenkeime, ganz, gequetscht, zur menschlichen 26.13 in Flocken oder gemahlen Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung

89 – Weizenkeime zur Teilentfettung für 28.80 die menschliche

89 – Getreidekeime, ganz, gequetscht, zu technischen10.— in Flocken oder gemahlen Zwecken 1107. Malz, auch geröstet – nicht geröstet

12 – – nicht zerkleinert zur menschlichen1.50

93 – – anderes zur menschlichen10.— – geröstet

12 – – nicht zerkleinert zur menschlichen1.50

93 – – anderes zur menschlichen10.— 1107. Malz, nicht geröstet zur Herstellung von frei

12 Nahrungsmitteln mit 1107. Malz, geröstet zur Herstellung von frei

12 Nahrungsmitteln mit 1107. Malz, auch geröstet zur Herstellung von1.85

12 Malzextrakten für

12 Nahrungsmittel 1108. Stärke

90 – Weizenstärke zur Herstellung von1.— Dextrin und Glukose

90 – Weizenstärke zu anderen technischen1.70

90 – Maisstärke zur Herstellung von1.— Dextrin und Glukose

90 – Maisstärke zu anderen technischen1.50

90 – Kartoffelstärke zu technischen1.—

90 – Maniokstärke zu technischen1.—

99 – andere Stärken zu technischen1.— 1201. Sojabohnen zur Ölgewinnung und —.10

23 Herstellung von

24 Produkten der 1206. Sonnenblumensamen zur Ölgewinnung und —.10

23 Herstellung von

24 Produkten der

53 Tarifnummer

54 2103.9000 1213. Stroh und Spreu von Getreide, andere als Einstreue für Ställe3.—

99 als zu technischen Zwecken und oder zur Herstellung andere als unverarbeitetes Stroh von Einstreue 1404. Baumwoll-Linters, gebleicht und für die Spinnerei oder 3.—

90 entfettet Papierfabrikation, zur Herstellung von Explosivstoffen, Kollodiumwolle, Celluloid, Cellulose-Azetat und Viskose 1501. Schweineschmalz, ausgeschmolzen zur Herstellung von 20.—

18 oder ausgepresst Speisefetten

19 1501. Schweineschmalz als Hilfsmittel bei der 20.—

19 Schinkenherstellung 1501. Schweinefett (einschliesslich Schweine- zu technischen1.—

18 schmalz) und Geflügelfett Zwecken

19

28

29 1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zur Herstellung von 15.—

91 oder Ziegengattung, roh oder aus- Speisefetten

99 geschmolzen, auch ausgepresst 1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zu technischen1.—

91 oder Ziegengattung, roh oder aus- Zwecken

99 geschmolzen, auch ausgepresst 1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, zu technischen1.—

91 Oleomargarin und Talgöl, weder Zwecken

99 emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet 1504. Fette und Öle und ihre Fraktionen, von zu technischen1.—

98 Fischen oder Meeressäugetieren, auch Zwecken

99 raffiniert, aber nicht chemisch

91 modifiziert

99

91

99 1504. Lebertran zu Futterzwecken1.—

91 1506. Andere tierische Fette und Öle und ihre zu technischen1.—

91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht Zwecken

99 chemisch modifiziert 1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zu technischen1.—

90 auch raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken 1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 139.70

98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Hermodifiziert stellung von Speiseölen und –fetten 1507. Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 142.70

18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her-

19 Schmelzpunkt, der über demjenigen stellung von Speiseölen des Sojaöls liegt und –fetten umfasst eine oder meh- rere der folgenden 1507. Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch zur Herstellung von 148.—

18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten

19 der über demjenigen des Sojaöls liegt, raffiniert 1507/ Pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von1.— 1515 Produkten der 1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, auch zu technischen1.—

90 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken 1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, auch zur Nachraffination und 139.70

98 raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Hermodifiziert stellung von Speiseölen 1508. Fraktionen von Erdnussöl, auch zur Nachraffination und 142.70

18 raffiniert, nicht chemisch modifiziert, anschliessenden Her-

19 mit einem Schmelzpunkt, der über stellung von Speiseölen demjenigen des Erdnussöls liegt und -fetten 1508. Fraktionen von Erdnussöl, nicht zur Herstellung von 148.—

18 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten

19 Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt, raffiniert Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 1509. Olivenöl und seine Fraktionen, auch zu technischen1.—

91 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken

99 modifiziert

91 1510. Andere ausschliesslich aus Oliven zu technischen1.—

91 gewonnene Öle und ihre Fraktionen, Zwecken

99 auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509 1511. Palmöl und seine Fraktionen, auch zu technischen1.—

90 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken 1511. Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 142.70

18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her-

19 Schmelzpunkt, der über demjenigen stellung von Speiseölen des Palmöls liegt und -fetten 1511. Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch zur Herstellung von 148.—

18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten

19 der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert 1511. Palmöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 139.70

98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Hermodifiziert stellung von Speiseölen 1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder zu technischen1.—

90 Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, Zwecken

18 auch raffiniert, aber nicht chemisch

19 modifiziert

98

90

91 1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder zur Nachraffination und 139.70

98 Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, anschliessenden Her-

91 auch raffiniert, aber nicht chemisch stellung von Speiseölen modifiziert und -fetten 1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Nachraffination und 142.70

18 Safloröl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-

19 chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen Schmelzpunkt, der über demjenigen und -fetten des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt (Die Nachraffination 1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Herstellung von 148.—

18 Safloröl, aber nicht chemisch Speiseölen und -fetten

19 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt, raffiniert 1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zu technischen1.—

90 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch Zwecken

18 raffiniert, aber nicht chemisch

19 modifiziert

98

90

18

19

98 1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zur Nachraffination und 157.70

98 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch anschliessenden Her-

98 raffiniert, aber nicht chemisch stellung von Speiseölen modifiziert und -fetten 1513. Palmkernöl, roh zur Herstellung von6.—

90 Brotaufstrichen der Tarifnummern 2106.9050 oder 2106.9074 1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Nachraffination und 157.70

18 Babassuöl, auch raffiniert, nicht anschliessenden Her-

19 chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen Schmelzpunkt, der über demjenigen des und -fetten Palmkern- oder Babassuöls liegt (Die Nachraffination Desodorieren.) 1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Herstellung von 163.––

18 Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, Speiseölen und -fetten

19 mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert mit anderen Rohstoffen und Materialien 1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zu technischen1.—

90 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht Zwecken

91 chemisch modifiziert

90

91

99 1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zur Nachraffination und 139.70

91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-

91 chemisch modifiziert stellung von Speiseölen 1515. Andere pflanzliche Fette und andere zu technischen1.—

90 fette pflanzliche Öle (einschliesslich Zwecken

91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch

99 raffiniert, aber nicht chemisch

90 modifiziert

91

91

99

19

91

99

13

18

28

29

38

39 1515. Andere pflanzliche Fette und andere zur Nachraffination und 139.70

91 fette pflanzliche Öle (einschliesslich anschliessenden Her-

91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch stellung von Speiseölen

91 raffiniert, aber nicht chemisch und -fetten

91 modifiziert (Die Nachraffination

18 umfasst eine oder

28 mehrere der folgenden

38 Stufen der Raffination:

98 Entsäuern, Entfärben, 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zu technischen1.––

91 und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise Zwecken

99 hydriert, umgeestert, wiederverestert

92 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch

93 nicht anders zubereitet

97

98 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Nachraffination und 142.70

91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- anschliessenden Her-

99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise stellung von Speiseölen

93 hydriert, umgeestert, wiederverestert und -fetten

98 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch (Die Nachraffination nicht anders zubereitet umfasst eine oder 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 148.—

91und ihre Fraktionen, andere als Kokos- Speiseölen und -fetten

99und Palmkernöle, ganz oder teilweise

93hydriert, umgeestert, wiederverestert

98oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert 1517. Flüssige, geniessbare Mischungen oder zu technischen1.—

62/ Zubereitungen von tierischen oder Zwecken

99 pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle 1518. Nicht geniessbare Mischungen zu technischen1.—

19 pflanzlicher Öle Zwecken 1518. Nichtgeniessbare Mischungen zu technischen1.––

97 von tierischen Fetten Zwecken 1602. Rindfleisch, gekocht und gefroren, in zur Herstellung von ––.10

99 Würfeln mit einer Kantenlänge von Gulaschsuppe ungefähr2 cm 1701. Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Herstellung von 20.43

00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Mannit, Sorbit, deren

00 Ester und Gluconsäure

99 1701. Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Raffinierung 29.04

00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

00 1702. Glukose, fest, chemisch rein oder nicht zu technischen4.53

29 Zwecken

38 1702. Glukosesirup als Nährstoff für ––.64

48 Bakterien bei der Herstellung pharmazeutischer Produkte 1904. Getreidekörner, gebrochen und zur Herstellung von6.—

90 zubereitet Cornflakes und Bemerkung: dergleichen Waren aus der Europäischen Gemeinschaft, aus der Europäischen Freihandelsassoziation und aus begünstigten Ländern gemäss Verordnung vom 27. Juni 199510 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen: Fr.4.80. 2001. Cornichons, in Behältnissen von mehr zur industriellen3.—

10 als 50 kg Weiterverarbeitung 2001. Silberzwiebeln, in Behältnissen von zur industriellen3.—

91 mehr als 50 kg Weiterverarbeitung 2001. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen3.—

98 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung 2002. Tomatenpulpe, Tomatenpüree und zur Weiterverarbeitung frei

10 Tomatenkonzentrat, in Behältnissen und zum Abfüllen in von mehr als5 kg, mit einem Gehalt anluftdicht verschlossene Trockensubstanz von 25 Gewichtspro- Behältnisse von nicht zent oder mehr, aus Tomaten und mehr als5 kg sowie zur Wasser bestehend, auch mit Salz oder industriellen Heranderen Würzzusätzen stellung von Tomatenpulver 2002. Tomatenpulpe, mit einem Trockengehalt zur Herstellung von frei

10 von 7 bis 10 % Fertigsaucen 2005. Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht zur Herstellung von4.50

10 oder gedämpft, getrocknet, koch- oder tafelfertigen

10 in Behältnissen von mehr als5 kg Suppen und Saucen

11 2005. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen3.—

11 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung 2008. Pulpen zur industriellen ––.10

10 Weiterverarbeitung

00

10

90

10

90

00

11

96 2008. Pulpen zur Herstellung von ––.10

10 Produkten der

10 Tarifnummer 2007

90

19

97 2008. Aloe Vera zur Herstellung von10.––

99 Grundstoffen zur Weiterverarbeitung 2008. Süsskartoffeln, geschnitten, in kochen- zur Herstellung von ––.10

99 dem Wasser gebleicht, in Zuckerlösung Chips getaucht und gefroren 2009. Traubensaft, nicht eingedickt, nicht zur Herstellung von 15.—

11 gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in alkoholfreiem Behältnissen mit einem Fassungsvermö- Traubensaft oder alkogen von mehr als3 l holfreien Mischungen von Traubensaft mit anderen Fruchtsäften 2009. Säfte von tropischen Früchte, ohne zur industriellen ––.10

81 Zusatz von Zucker oder anderen Süss- Weiterverarbeitung stoffen 2009. Andere Säfte als von tropischen zur Herstellung von ––.10

89 Früchte, ohne Zusatz von Zucker Produkten der oder anderen Süssstoffen Tarifnummer 2007 2102. Hefesuspensionen «Metiozim» zur Extraktion des phar-1.—

99 mazeutischen Grundstoffes «S-adenosil-Lmetionina (SAMe)» 2102. Gärkellerhefen mit einem zur Weiterverarbeitung1.—

99 Trockenstoffgehalt bis 20 % zu Extrakten, Pulver und Flocken für die Lebensmittelindustrie 2103. Sojasauce zur Weiterverarbeitung10.—

00 2103. Gewürzsaucen zur Herstellung von10.—

00 Produkten der 2106. Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken ––.10

11 2106. Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken ––.10

19 2106. Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate zur Weiterverarbeitung 20.—

30 (Herstellung von Suppenwürzen usw.) 2106. Nahrungsmittelzubereitungen zur Herstellung ––.10

74 von Kaugummi

75

76 2204. Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung,4.—

41 andere als Herstellung

42 von alkoholhaltigen Getränken 2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit direkt an alcosuisse 18.—

00 einem Alkoholgehalt von 80 % Vol Profitcenter der Eidg. oder mehr Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager 2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit zur Denaturierung —.70

00 einem Alkoholgehalt von 80 % Vol durch alcosuisse, Profit- oder mehr center der Eidg. Alkoholverwaltung 2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit direkt an alcosuisse 15.—

10 einem Alkoholgehalt von weniger Profitcenter der Eidg. als 80 % Vol Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager 2302. Weizenkleie zu diätetischen 70.—

10 Zwecken für die menschliche Ernährung 2302. Weizenmalzkleie, aromatisiert zur Verwendung als 70.—

10 Brotbackhilfsmittel 2309. Tierfutterzubereitungen ohne zur Verwendung als frei

81 Futterwert technischem Hilfsstoff

82 Bemerkung: für Tierfutter für Tiere

89 der Rindvieh-, Schaf-, In der Einfuhrzollanmeldung ist der Ziegen-, Schweine- und Produktename gemäss Bewilligung der Pferdegattung Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld- sowie für Kaninchen Posieux ALP anzugeben. und Hausgeflügel 2903. Chloroform (Trichlormethan), zur Verwendung als1.50

00 technisches Lösungsmittel, zur Raffination und Synthese 3823. Stearinsäure zur Herstellung von1.—

90 Textilhilfsmitteln und zum Beschichten von Durchschreibepapier 3824. Zubereitungen auf der Basis von Kaolin zur Weiterverarbeitung —.03

98 (Slurry) 3906. Acrylnitril-Methacrylat- zur Herstellung von ––.10

90 Pfropfcopolymer auf Buta- Verpackungsfolien dien/Acrylnitril-Elastomer 3920. Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, zur Herstellung von3.80

00 in Form von rechteckigen, mit Wasser Faserzement getränkten Platten 3920. Andere Platten, Blätter und Folien aus zur Herstellung von10.—

00/ kompakten Kunststoffen, andere als aus fotografischen Filmen,

00 Vulkanfiber, weder verstärkt, auch lediglich Auftra-

90/ geschichtet noch auf ähnliche Weise gen einer Haftschicht

00 mit anderen Stoffen vereinigt, ohne für die lichtempfind- Unterlage liche Emulsion; Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften 4104. Nasse an- oder vorgegerbte Leder, mit zum Gerben —.30

00 mehr als 50 Gewichtsprozent Wasser 4105.

00 4106.

00

00 4703. Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zur Herstellung von —.35

00 zum Auflösen Papier und Pappe oder

00 Windeln und dgl. 4703. Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zur Herstellung von —.10

00 zum Auflösen Papier und Pappe oder Windeln und dgl 4705. Halbzellstoff aus Holz, chemisch, zur Herstellung von —.10

00 thermisch und mechanisch aufgeschlos- Papier und Pappe oder sen (CTMP = Chemical Windeln und dgl. Thermo-Mecanical Pulp) 4802. Kraftpapier und Kraftpappe, maschinen- zur Herstellung von ––.10

19 glatt oder einseitig glatt, in Rollen mit Karton zu Verpa-

10 einer Breite von mehr als 36 cm, mit ckungszwecken oder einem auf den gesamten Fasergehalt Displays bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens

Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g oder mehr und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen entsprechend den Werten in der Übersicht in Unternummern- Anmerkung1 zu Kapitel 48 4804. Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von ––.10

00 Karton zu Verpackungszwecken oder Displays 4804. Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von ––.10

00 Karton zu Verpackungszwecken oder Displays 4804. Kraftpapier, mit einem auf den gesamten zur Herstellung von ––.10

00 Fasergehalt bezogenen Anteil an im Karton zu Verpa- Sulfat- oder Natronverfahren chemisch ckungszwecken oder gewonnenen Fasern aus Holz von Displays mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa 4804. Kraftpapier, maschinenglatt oder einsei- zur Herstellung von ––.10

90 tig glatt, in Rollen, mit einem auf den Karton zu Verpagesamten Fasergehalt bezogenen Anteil ckungszwecken oder an im Sulfat- oder Natronverfahren Displays chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa 4810. Karton aus Zellulose, in Rollen, zur Herstellung von6.—

10 mit einem Quadratmetergewicht Zigarettenvon mehr als 150 g Verpackungs- Zuschnitten, sog. hinge lid (HL) 4810. Papier, glatt, unbedruckt, gebleicht, zur Beschichtung von6.—

10 ohne mechanisch aufbereitete Fasern, geschäumten

10 einseitig mit Kaolin bestrichen, in Polystyrolplatten

00 Rollen oder Bogen, mit einem Quadrat- zur Verwendung für metergewicht von mehr als 150 g den Displaymarkt oder als Standbaumaterial für Messen 4810. Kraftpappe, einseitig gestrichen zur Herstellung von frei

10 Verpackungen 5007. Gewebe aus Seide oder aus Abfällen gewerbsmässige 150.—

00 von Seide, roh, abgekocht, gebleicht Stickerei

10 oder gefärbt

20

10

20 5007. Honan- und andere ähnliche ostasiati- zum Färben oder 200.—

10 sche Gewebe, ganz aus Wildseide, roh, Bedrucken abgekocht oder gebleicht 5111. Streichgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—

00 feinen Tierhaaren Stickerei

00 Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 5112. Kammgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—

10 feinen Tierhaaren Stickerei

90

90

10

90 5208. Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 50.—

00/ Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Stickerei

00 Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 g 5208 Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige10.—

00/ Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Stickerei

00 Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 60 g, jedoch nicht mehr als 120 g 5208 Gewebe aus Baumwolle, roh oder gewerbsmässige 20.—

00/ rohcremiert, mit einem Quadratmeter- Stickerei

00 gewicht von mehr als 120 g 5209. 5211. 5402. Multifilament-Garne aus Polyamid, im zur Herstellung von ––.50

00 Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex Seilen, Kordeln,

00 Bändern und Gurten 5402. Synthetische Filamentgarne (andere als zum Umspinnen oder 10.—

00 Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht Umzwirnen

00 oder weiss mattiert, nicht texturiert,

00 ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder

00 weniger, nicht in Aufmachung für den

00 Einzelverkauf 5402. Multifilament-Garne aus Polyester, im zur Herstellung von ––.50

00 Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex Seilen, Kordeln, Bänder und Gurten 5402. Cordura, texturierte Garne aus zum Zwirnen oder 55.—

00 Polyamid, mit einem Titer von Weben 180 bis 370 dtex 5402. Cordura, texturierte Garne aus Polya- zum Zwirnen oder 40.—

00 mid, mit einem Titer von 560 dtex Weben 5402. Synthetische Filamentgarne (Elastomer- zum Umspinnen oder 10.—

00 fäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht Umzwirnen

00 oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf 5404. Monofile (Elastomerfäden) aus Polyu- zum Umspinnen oder 10.—

00 rethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert Umzwirnen 5404. Synthetische Monofile in Längen von zur Herstellung von 30.—

00/ höchstens1,5 m, auch in Bündeln mit Bürsten- und Pinsel-

00 anderen Fasern gemischt waren, Besen und Staubwischern 5404. Fibrillierte Streifen aus Polypropylen zur Herstellung von –.50

00 Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten 5407. Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 100.—

00 Filamentgarnen, roh, gebleicht, weiss Stickerei

00 mattiert oder gefärbt

00

00

10

20

10

20

00

00

00

00

00 5407. Gewebe aus Filamentgarnen aus Ausbrennstoff für die 30.—

00 Polyvinylalkohol, roh oder gefärbt, mit Stickerei

00 einem Quadratmetergewicht von nicht

00 mehr als 50 g (Aetzgaze)

00

00 5408. Gewebe aus künstlichen Filamentgar- gewerbsmässige 70.—

00 nen, einschliesslich Gewebe aus Er- Stickerei

00 zeugnissen der Nr. 5405, roh, gebleicht oder weiss mattiert 5512. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige 50.—

00 roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei

10

10 Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige roh, gebleicht oder gefärbt, mit einem Stickerei Quadratmetergewicht von 5513. – nicht mehr als 170 g 50.— 5514. – mehr als 170 g 50.— 5515. Andere Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 50.—

10 Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei

20

10

20

10

20

20

10

20

10

20

10

20

10

20

10

20 5516. Gewebe aus künstlichen Kurzfasern, roh gewerbsmässige 30.—

00 Stickerei

00

00 5906. Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren zur Herstellung von 38.—

00 mit Naturkautschuk imprägniert, am Teppichunterlagen Stück 5911. Kardentücher, mit Kautschuk oder zur Herstellung von5.—

00 ähnlichen Massen als Zwischenlage Kratzengarnituren oder Auflage 6210. Bekleidung aus Vliesstoff aus zur Verwendung in 40.––

00 Polypropylen oder Polyethylen, Spitälern und Kliniken für den Einmalgebrauch 6307. Andere konfektionierte Waren aus zur Verwendung in 40.––

99 Vliesstoff aus Polypropylen oder Spitälern und Kliniken Polyethylen, für den Einmalgebrauch 6309. Altwaren aus Spinnstoffen, mit zum Reissen oder —.03

00 beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose zur Herstellung oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen von Putzlappen Aufmachungen 6403. Schuhe zur Herstellung von 48.—

00 Schlittschuhen oder Rollschuhen 7019. Filtertaschen, sog. Filtersäcke aus zur Herstellung von 27.—

90 Polyesterfaservliesen mit eingelegten Filtern Glasfasermatten 7204. Gebrauchte Automobile aus Eisen zum Shreddern frei

00 oder Stahl 7225. Elektrobleche aus Siliciumstahl, in zum Bau des —.20

11/ Tafeln oder Bändern, ohne Rücksicht elektrischen Teiles

90 auf die Breite von Maschinen und Apparaten 7226.

11/

90 7601. Aluminium in Rohform zum Pressen, Walzen10.—

00 oder Ziehen 7605. Draht aus Aluminium zum Ziehen und —.60

00 zur industriellen Weiterverarbeitung 8408. Kolbenmotoren mit Kompressions- zum Einbau in Motor- 21.––

10 zündung (Dieselmotoren) transportkarren für die Landwirtschaft der Tarifnummer 8704

Footnotes

  1. [10] SR 632.319

Anhang 2

(Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 3) Text des Verwendungsvorbehaltes (Art. 8 Abs. 1) Die gelieferte Ware wurde zu einem reduzierten Zollansatz eingeführt. Sie darf nur zu [11] verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).

Text des Verwendungsvorbehaltes für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere (Art. 17 Abs. 3) Für die gelieferte Ware wurde der Einfuhrzoll im Rahmen der Artikel 13–18 der Zollerleichterungsverordnung vom … rückerstattet. Sie darf nur an andere als landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Einfuhrabgaben müssen nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005). Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.

Verwendungszweck, zu dem die Ware veranlagt wurde, einsetzen.

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