AS 1999 2549
Verordnung
über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen
Änderung vom 15. September 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Januar 19961 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 5
Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde.
Art. 7
Aufgehoben
Art. 8 Teilarbeitslosigkeit
Bei Teilarbeitslosigkeit gilt Artikel 6 sinngemäss.
Art. 9 Abs. 1
Verunfallte arbeitslose Personen oder ihre Angehörigen haben der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder der SUVA den Unfall unverzüglich zu melden.
Art. 10 Prämien
Die Prämien werden in Promillen der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung festgesetzt.
Der Prämiensatz für die Nichtberufsunfallversicherung ist für alle arbeitslosen Personen gleich hoch.
Nehmen die arbeitslosen Personen an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika oder Bildungsmassnahmen teil, entrichtet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die Prämien für das Unfallrisiko während dieser Tätigkeiten an die SUVA. Der Prämiensatz ist für alle diese Personen gleich hoch.
Auf Grund der Risikoerfahrung kann die SUVA von sich aus oder auf Antrag der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils auf den Beginn eines Kalendermonats die Prämiensätze ändern.
Änderungen der Prämiensätze sind der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung spätestens zwei Monate, bevor sie wirksam werden, mitzuteilen.
Die SUVA führt über die Unfälle der arbeitslosen Personen eine Risikostatistik.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
15. September 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10551 Der Bundeskanzler: François Couchepin