837.171
Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen
vom 24. Januar 1996 (Stand am 10. Dezember 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 22a Absatz 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)1, verordnet:
Art. 12 Anwendbares Recht
Die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, des Bundesgesetzes vom 20. März 19814 über die Unfallversicherung und der Verordnung vom 20. Dezember 19825 über die Unfallversicherung, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen keine spezielle Regelung getroffen wird.
Art. 2 Versicherte Personen
Arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen, sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Vorbehalten bleiben die Artikel 6–8.
Art. 3 Beginn und Ende der Versicherung
Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an welchem die arbeitslose Person erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezieht.
Die Versicherung endet mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem die arbeitslose Person letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt hat oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen hat.
AS 1996 698
Art. 4 Anspruch auf Taggeld
Das Taggeld der Unfallversicherung wird unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 14 Abs. 4 und Art. 18 Abs. 1 AVIG) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.
Art. 5 Höhe des Taggeldes
Das Taggeld der Unfallversicherung entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG, umgerechnet auf den Kalendertag.6
Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG, die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.7
Zu den Taggeldern nach den Absätzen1 und 2 richtet die Unfallversicherung die gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus.
Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.
Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde.8
Art. 6 Zwischenverdienst nach Artikel 24 AVIG
Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Berufsunfällen der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen.
Sofern der Zwischenverdienst die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle begründet, erbringt der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen bei Nichtberufsunfällen, die sich an Tagen ereignen, an denen die arbeitslose Person Zwischenverdienst erzielt oder erzielt hätte. Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 19829 über die Unfallversicherung ist nicht anwendbar.10
Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst aus selbständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Unfällen die SUVA die Leistungen.
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. III der V vom15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Bei einem Unfall während eines Zwischenverdienstes aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Zwischenverdienst ausgerichtet würde.
Art. 711
Art. 812 Teilarbeitslosigkeit
Bei Teilarbeitslosigkeit gilt Artikel 6 sinngemäss.
Art. 9 Unfallmeldung
Verunfallte arbeitslose Personen oder ihre Angehörigen haben der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder der SUVA den Unfall unverzüglich zu melden.13
Die Unfallmeldung an die SUVA entbindet nicht von der Meldepflicht nach Artikel 42 Absatz 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198314.
Art. 1015 Prämien
Die Prämien werden in Promillen der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung festgesetzt.16
Der Prämiensatz für die Nichtberufsunfallversicherung ist für alle arbeitslosen Personen gleich hoch.
Nehmen die arbeitslosen Personen an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika oder Bildungsmassnahmen teil, entrichtet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die Prämien für das Unfallrisiko während dieser Tätigkeiten an die SUVA. Der Prämiensatz ist für alle diese Personen gleich hoch.
Auf Grund der Risikoerfahrung kann die SUVA von sich aus oder auf Antrag der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils auf den Beginn eines Kalendermonats die Prämiensätze ändern.
Änderungen der Prämiensätze sind der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung spätestens zwei Monate, bevor sie wirksam werden, mitzuteilen.
Die SUVA führt über die Unfälle der arbeitslosen Personen eine Risikostatistik.
Art. 11 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Dezember 198217 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
...
Art. 23 Abs. 1 und 2
Betrifft nur den französischen Text
Aufgehoben
Art. 24 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text
Art. 25 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Art. 115 Abs. 1 Bst. c
...
Art. 12 Übergangsbestimmung
Für Unfälle von arbeitslosen Personen, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung ereignet haben, gilt das bisherige Recht.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 1996 in Kraft.