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Verordnung über die Arbeitsbeschaffungsreserven

AS 1999 3601 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 27 oct. 1999

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/1999-3601/de/verordnung-uber-die-arbeitsbeschaffungsreserven

Consultà ils 5 sett. 2026

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Funtauna

Mida: Verordnung über die Arbeitsbeschaffungsreserven (SR 823.321)

AS 1999 3601

Verordnung
über die Arbeitsbeschaffungsreserven

Änderung vom 27. Oktober 1999

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. März 19521 über die Arbeitsbeschaffungsreserven wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Die Ausdrücke „Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (Bundesamt)„, „Bundesamt„ und „Eidgenössische Zentralstelle für Arbeitsbeschaffung„ werden ersetzt durch „Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)„ und „seco„.

Art. 4 Abs. 1

Für jede Anlage wird ein Schuldschein ausgegeben. Bei Ende der Laufzeit können die Schuldscheine um eine Laufzeit von zwei Jahren verlängert werden.

Art. 5 Abs. 1

Die Schuldscheine werden zu denselben Sätzen verzinst, wie sie die Kantonalbank von Bern für Kassenobligationen mit der entsprechenden Laufzeit anwendet. Schuldscheine werden jeweils auf den ersten Tag eines Monats ausgestellt. Die Zinsen sind jährlich zahlbar.

Footnotes

  1. [1] SR 823.321

II

Diese Änderung tritt am1. Dezember 1999 in Kraft.

27. Oktober 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

Der Bundeskanzler: François Couchepin