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Verordnung über die Arbeitsbeschaffungsreserven

823.321 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 20 mars 1952

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/823-321/de/verordnung-uber-die-arbeitsbeschaffungsreserven

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Abrogà tras: Verordnung über die Aufhebung von Erlassen zu den Arbeitsbeschaffungsreserven (AS 2015 5799)

Versiun tenor: Verordnung über die Arbeitsbeschaffungsreserven (AS 1999 3601)

823.321

Verordnung über die Arbeitsbeschaffungsreserven

vom 11. März 1952 (Stand am 28. Dezember 1999)

Der Schweizerische Bundesrat, in Anwendung von Artikel 11 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 19512 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft (im folgenden Bundesgesetz genannt), beschliesst:

Footnotes

  1. [3] Aufgehoben durch Art. 16 der ABRV vom 9. Aug. 1988 (SR 823.331).
  2. [2] SR 823.32

1. Geltungsbereich des Bundesgesetzes

Art. 13

2. Bildung der Arbeitsbeschaffungsreserven

21. Zulässiger Höchstbetrag

Art. 24

Footnotes

  1. [4] Aufgehoben durch Art. 16 der ABRV vom 9. Aug. 1988 (SR 823.331).

22. Anlage der Reserve

Art. 3 Mindestanlage

Die Summe aller Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserve muss zu 60 Prozent in Schuldscheinen des Bundes angelegt sein.

Der in Schuldscheinen angelegte Betrag kann den in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz übersteigen. In diesem Falle tritt bei vorzeitiger Einlösung von Schuldscheinen eine verhältnismässige Verminderung des Anspruches auf die Vergütung nur insoweit ein, als der verbleibende Betrag der Schuldscheine 60 Prozent aller Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserve unterschreitet.

AS 1952 272

Art. 4 Schuldscheine

Für jede Anlage wird ein Schuldschein ausgegeben. Bei Ende der Laufzeit können die Schuldscheine um eine Laufzeit von zwei Jahren verlängert werden.5

Die Schuldscheine lauten auf den Namen im Sinne von Artikel 974 des Obligationenrechts6 und sind nur in den in Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes genannten Fällen übertragbar.

Der Schuldschein kann von der Unternehmung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist je auf Ende eines Kalenderjahres beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)7 gekündigt werden.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 3601).
  2. [6] SR 220

Art. 58 Verzinsung der Schuldscheine

Die Schuldscheine werden zu denselben Sätzen verzinst, wie sie die Kantonalbank von Bern für Kassenobligationen mit der entsprechenden Laufzeit anwendet. Schuldscheine werden jeweils auf den ersten Tag eines Monats ausgestellt. Die Zinsen sind jährlich zahlbar.9

Bei vorzeitiger Rückzahlung infolge Kündigung eines Schuldscheines werden folgende Abschläge am vereinbarten Zinssatz für die Dauer der Anlage vorgenommen:

Für Schuldscheine mit einer Laufzeit von vier Für Schuldscheine mit einer Laufzeit von acht Jahren Jahren bei einer Anlagedauer: bei einer Anlagedauer:

bis 1 Jahr –1½% bis 1 Jahr –1¾% bis 2 Jahre –1% bis 2 Jahre –1½% bis 3 Jahre –½% bis 3 Jahre –1¼% bis 4 Jahre – bis 4 Jahre –1% bis 5 Jahre –¾% bis 6 Jahre –½% bis 7 Jahre –¼% bis 8 Jahre –

Bei vorzeitiger Fälligkeit der Schuldscheine infolge Beginn einer Arbeitsbeschaffungsaktion bemisst sich die Verzinsung nach den in Absatz 1 erwähnten Sätzen.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 1982 (AS 1982 597).
  2. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 3601).

Art. 6 –810

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 1999, in Kraft seit1. Dez. 1999 (AS 1999 3601). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

3. Durchführung der Arbeitsbeschaffungsaktion

Footnotes

  1. [1] Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 1972 [AS 1972 1784. AS 1974 686 Ziff. III Abs. 1]. Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt und die Untertit. mit arabischen statt mit römischen Ziffern numeriert.

31. Beginn und Ende

Art. 911

Bei einer allgemeinen Freigabe setzt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement), bei einer Freigabe für einzelne Unternehmen das SECO die Frist für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen fest. Das Departement kann zudem bei allgemeinen Freigaben eine Frist festsetzen, innert der die Aufträge an Dritte vergeben werden müssen.

Das SECO kann auf begründetes Gesuch hin einem einzelnen Unternehmen die Fristen verlängern.

Für die Ermittlung des Vergütungsanspruchs wird nur der Arbeitsbeschaffungsaufwand angerechnet, der innert der Frist entstanden ist, die für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen festgesetzt worden ist.

32. Arbeitsbeschaffungsmassnahmen ohne besondere Ermächtigung. Anrechenbarer Aufwand

Art. 10

Als anrechenbarer Arbeitsbeschaffungsaufwand für die Ermittlung des Vergütungsanspruches gelten

  1. für Massnahmen gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes die tatsächlichen Gesamtbaukosten einschliesslich der Kosten für Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten; nicht anrechenbar sind die Kosten für den Landerwerb;

  2. für Massnahmen gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes die tatsächlichen Anschaffungskosten und die Kosten der von Dritten ausgeführten Einbau- und Montagearbeiten.

Die Anschaffungskosten eines Anlagegegenstandes werden bei ein- oder mehrmaliger Veräusserung desselben nur einmal als Arbeitsbeschaffungsaufwand angerechnet.

Als schweizerische Maschinen, Apparate, Motoren, technische Einrichtungen und Transportmittel im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes sind solche zu betrachten, für die gemäss der Ursprungszeugnisverordnung vom 9. Dezember 192912 und den gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften ein schweizerisches Ursprungszeugnis ausgestellt werden kann.

[BS 10 525; AS 1974 1985, 1980 266. AS 1984 913 Art. 27 Ziff. 1]. Heute: gemäss der V vom4. Juli 1984 über die Ursprungsbeglaubigung (SR 946.31).

33. Arbeitsbeschaffungsmassnahmen mit besonderer Ermächtigung

Art. 11 Umschreibung

Die besondere Ermächtigung für weitere Arbeitsbeschaffungsmassnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes wird vom SECO erteilt.

Als solche Massnahmen fallen insbesondere in Betracht:

  1. Ausbau der technischen und wissenschaftlichen Forschung in den eigenen Betrieben;

  2. Schaffung neuer Muster und Modelle in Unternehmungen der Textil und Schuhindustrie; Schaffung neuer Uhrenformen und -typen in Unternehmungen der Uhrenindustrie;

  3. Ausbau der Exportorganisation und der Exportwerbung;

  4. Fabrikation auf Lager in Fabrikationsbetrieben und Wiederäufnung von Lagern in Handelsbetrieben;

  5. Anschaffung von ausländischen Maschinen, Apparaten und technischen Einrichtungen, soweit diese die Anschaffung schweizerischer Produkte ergänzen müssen oder sonst der Arbeitsbeschaffung dienen, im Inland aber nicht erhältlich sind;

  6. Herstellung zum eigenen Gebrauch, Umbau und Überholung von Maschinen, Apparaten, Motoren, technischen Einrichtungen und Transportmitteln, sowie Einbau und Montage neuer Anlagen durch das eigene Personal;

  7. Umschulung von Arbeitern und Angestellten;

  8. Sondermassnahmen zum Durchhalten der kaufmännischen Angestellten.

Art. 12 Anrechenbarer Aufwand

Das SECO gibt mit der Ermächtigung an, welche Aufwendungen für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen bei der Ermittlung des Vergütungsanspruches angerechnet werden.

Das Departement kann nach Anhören der Kantone und der Wirtschaftsverbände für einzelne Arten von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen, die einer Ermächtigung bedürfen, Vorschriften über den anrechenbaren Aufwand gemäss Absatz 1 erlassen. Erklärt eine Unternehmung ausdrücklich, die entsprechenden Vorschriften erfüllen zu wollen, so ist ihr die Ermächtigung ohne nähere Prüfung zu erteilen.

4. Der Anspruch auf die Vergütung

41. Berechnung der Vergütung

Art. 1313

Footnotes

  1. [13] Aufgehoben durch Art. 16 der ABRV vom 9. Aug. 1988 (SR 823.331).

Art. 1414 Vorzeitige Auflösung der Reserve

Wird ein Teil der Reserven vor einer Freigabe nach den Artikeln5 und 5a des Gesetzes aufgelöst, so vermindert sich die Summe der auf allen Einlagen berechneten Vergütungen im Verhältnis, in dem die Arbeitsbeschaffungsreserve herabgesetzt wurde.

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Art. 16 der ABRV vom 9. Aug. 1988, in Kraft seit 1. Okt. 1988 (SR 823.331).

42. Ermittlung des Anspruches

Art. 15

Der Anspruch auf Auszahlung der Vergütungen ist bei dem SECO15 schriftlich geltend zu machen. Dieses entscheidet über den Umfang des der Unternehmung gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes zustehenden Anspruches und veranlasst die Auszahlung. Der Entscheid ist schriftlich zu eröffnen.

Auf Gesuch hin kann das SECO bei langdauernden Arbeitsbeschaffungsmassnahmen vor Beendigung derselben einen Entscheid über eine teilweise Auszahlung der Vergütungen nach Massgabe des von der Unternehmung bereits aufgewendeten Betrages treffen.

Auf Grund einer provisorischen Vergütungsberechnung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 kann, sofern ein Steuerbezug bereits erfolgt ist, über den Umfang des Anspruches ein provisorischer Entscheid getroffen und der Unternehmung eine Akontozahlung bis 90 Prozent gewährt werden unter Vorbehalt der endgültigen Ermittlung des Anspruches nach erfolgter rechtskräftiger Veranlagung.

43. Nachweis

Art. 16

Bei der Geltendmachung des Anspruches hat die Unternehmung anhand von ihr visierter Originalrechnungen und anderer zweckmässiger Belege folgendes nachzuweisen:

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 1999, in Kraft seit1. Dez. 1999 (AS 1999 3601). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

  1. den Betrag der bei Beginn der Arbeitsbeschaffungsaktion vorhandenen Arbeitsbeschaffungsreserve;

  2. die Höhe des für die Ermittlung des Anspruches massgebenden anrechenbaren Arbeitsbeschaffungsaufwandes durch aa. die Angabe des Zeitraumes, in welchem die Arbeitsbeschaffungsmassnahme durchgeführt wurde; bb. eine Kostenzusammenstellung über die an Dritte vergebenen Aufträge; cc. eine Selbstkostenaufstellung über die in eigener Regie durchgeführten Arbeitsbeschaffungsmassnahmen;

  3. die Bezahlung der direkten Bundessteuer16 auf der Einlage in die Arbeitsbeschaffungsreserve, für die eine Vergütung verlangt wird.

Der schweizerische Ursprung von Maschinen, Apparaten, Motoren, technischen Einrichtungen und Transportmitteln gemäss Artikel 10 Absatz 3 ist auf Verlangen anhand eines Ursprungszeugnisses der zuständigen Handelskammer nachzuweisen.

44. Ergänzung und Überprüfung des Nachweises

Art. 17

Das SECO kann von der Unternehmung eine Ergänzung der zum Nachweis des Anspruches beigebrachten Unterlagen verlangen. Es ist befugt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Beweismittel durch eigene Erhebungen in der Unternehmung zu überprüfen. Es steht ihm frei, diese Kontrolle nach Auszahlung der Vergütungen vorzunehmen.

Wird die Vorlage ergänzender Unterlagen innert einer von dem SECO gesetzten Frist oder die Überprüfung der vorgelegten Beweismittel in der Unternehmung verweigert, so werden der Nachweis als nicht erbracht oder, sofern eine Auszahlung bereits erfolgt ist, die Vergütungen als zu Unrecht bezogen betrachtet.

45. Mitwirkung privater Revisionsstellen

Art. 18 –1917

Bezeichnung gemäss Art. 8 Abs. 4 UeB BV [AS 1982 138].

5. Inkrafttreten und Vollzug

Art. 20

Diese Verordnung tritt am 20. März 1952 in Kraft.

Das Departement ist mit dem Vollzug beauftragt. Es kann ergänzende Vorschriften erlassen.

Footnotes

  1. [10] Aufgehoben durch Art. 16 der ABRV vom 9. Aug. 1988 (SR 823.331).
  2. [11] Fassung gemäss Art. 16 der ABRV vom 9. Aug. 1988, in Kraft seit 1. Okt. 1988 (SR 823.331).
  3. [17] Aufgehoben durch Art. 16 der ABRV vom 9. Aug. 1988 (SR 823.331).