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S'annunziar

Verordnung über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Transporte im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs

AS 2000 2621 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 1 sett. 2000

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2000-2621/de/verordnung-uber-die-ruckerstattung-der-schwerverkehrsabgabe-fur-transporte-im-vor-und-nachlauf-des-unbegleiteten-kombinierten-verkehrs

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  2. Confederaziun
  3. Collecziun uffiziala dal dretg federal
Funtauna

Abrogà tras: Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe (AS 2024 150)

Act da basa da: Verordnung über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Transporte im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs (SR 641.811.22)

AS 2000 2621

Verordnung
über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe
für Transporte im Vor- und Nachlauf
des unbegleiteten kombinierten Verkehrs

vom 1. September 2000

Das Eidgenössische Finanzdepartement, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 10 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001 (SVAV),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 641.811

Art. 1 Rückerstattungsantrag

Der Rückerstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. Anzahl Ladebehälter und Sattelanhänger nach den Kategorien von Artikel 8 Absatz 2 SVAV;

  2. Name und Unterschrift des Antragstellers.

Der Rückerstattungsbetrag wird soweit möglich mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe verrechnet.

Art. 2 Nachweis

Für jede Fahrt im Vor- oder Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs (UKV) muss der Antragsteller der Oberzolldirektion auf Verlangen einen Nachweis vorlegen.

Sämtliche für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 3 Periodizität

Die Rückerstattungsperiode ist der Kalendermonat.

Pro Monat kann höchstens ein Rückerstattungsantrag gestellt werden.

Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, bei der Oberzolldirektion einreichen.

SR 641.811.22

Art. 4 Mitwirkung der UKV-Anbieter

Eisenbahnunternehmungen, Reedereien und Betreiber von Umschlagsbahnhöfen sowie die Hafenverwaltungen müssen der Oberzolldirektion jährlich die Anzahl Einheiten melden, die im UKV transportiert wurden.

Die Angaben sind entsprechend den Kategorien nach Artikel 8 Absatz 2 SVAV aufzuschlüsseln.

Die Meldungen müssen bis am 31. März des folgenden Jahres erfolgen.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

1. September 2000 Eidgenössisches Finanzdepartement: 11120 Kaspar Villiger