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Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern

AS 2001 1712 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 15 zercl. 2001

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2001-1712/de/verordnung-uber-gefahrgutbeauftragte-fur-die-beforderung-gefahrlicher-guter-auf-strasse-schiene-und-gewassern

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Funtauna

Act da basa da: Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (SR 741.622)

AS 2001 1712

Verordnung
über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)

vom 15. Juni 2001

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie die Artikel 3 Absatz 3 und 52 des Transportgesetzes vom4. Oktober 19852,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 741.01
  2. [4] SR 742.401.6
  3. [2] SR 742.40

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung von Personen, welche für die Verminderung von Gefahren tätig sind, die sich aus dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben können (Gefahrgutbeauftragte).

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf die Rheinschifffahrt.

Art. 3 Definitionen

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Unternehmung: jede natürliche oder juristische Person, jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit sowie jede staatliche Einrichtung mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

  2. Gefährliche Güter: Stoffe oder Gegenstände, die in der Verordnung vom 17. April 19853 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und SR 741.622 in der Verordnung vom3. Dezember 19964 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn als solche bezeichnet sind.

Footnotes

  1. [3] SR 741.621

2. Abschnitt: Pflichten der Unternehmungen

Art. 4 Ernennung der Gefahrgutbeauftragten

Die Unternehmungen müssen für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Handhabung gefährlicher Güter einen, eine oder mehrere Gefahrgutbeauftragte ernennen.

Gefahrgutbeauftragte können Angehörige, Inhaber oder Inhaberinnen der Unternehmung oder aussenstehende Personen sein.

Die Ernennung der Gefahrgutbeauftragten ist schriftlich festzuhalten.

Art. 5 Befreiung

Die höchstzulässigen Mengen je Beförderungseinheit, Wagen oder Schiff, bei deren Einhaltung Unternehmungen, die gefährliche Güter in Versandstücken befördern und in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, keine Gefahrgutbeauftragten ernennen müssen, sind im Anhang festgelegt.

Truppenkörper und nachgeordnete Organisationseinheiten der Armee in besonderen oder ausserordentlichen Lagen brauchen keine Gefahrgutbeauftragten zu ernennen.

Art. 6 Einsatz der Gefahrgutbeauftragten

Die Gefahrgutbeauftragten dürfen nur in den Bereichen eingesetzt werden, für welche sie einen Schulungsnachweis besitzen.

Ernennt die Unternehmung mehrere Gefahrgutbeauftragte, so muss sie deren Aufgabenbereiche aufeinander abstimmen und deren Aufgaben und Kompetenzen im Einzelnen schriftlich festhalten.

Art. 7 Meldung an die Behörden

Die Unternehmungen müssen der Vollzugsbehörde unaufgefordert innert 30 Tagen nach der Ernennung die Namen der Gefahrgutbeauftragten und die in deren Schulungsnachweis aufgeführten Bereiche bekannt geben.

Art. 8 Stellung der Gefahrgutbeauftragten im Betrieb

Die Unternehmungen müssen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Gefahrgutbeauftragten ihre Aufgaben erfüllen können.

Sie müssen den Gefahrgutbeauftragten die nötige Unabhängigkeit einräumen und sicherstellen, dass ihnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Nachteile erwachsen.

Sie müssen gewährleisten, dass die Gefahrgutbeauftragten direkten Kontakt zu dem mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter beschäftigten Personal sowie direkten Zugang zu dessen Arbeitsplätzen haben.

Art. 9 Bekanntmachung im Betrieb

Die Unternehmungen müssen dafür sorgen, dass die Gefahrgutbeauftragten und deren Aufgaben und Funktion bei den Betriebsangehörigen bekannt sind.

Art. 10 Kontrollen

Die Unternehmungen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung sowie für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr für die notwendigen Untersuchungen ungehinderten Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen.

Sie haben die Berichte der Gefahrgutbeauftragten mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen.

3. Abschnitt: Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten

Art. 11 Allgemeine Aufgaben

Die Gefahrgutbeauftragten haben:

  1. die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen;

  2. die Unternehmung bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter zu beraten;

  3. jährliche Berichte zu Handen der Unternehmungsleitung über die Tätigkeiten der Unternehmung bezüglich der Beförderung gefährlicher Güter zu erstellen.

Sie haben insbesondere zu überprüfen:

  1. die Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten gefährlichen Güter sichergestellt werden soll;

  2. das Vorgehen der Unternehmung, mit welchem diese beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen bezüglich der beförderten gefährlichen Güter Rechnung tragen soll;

  3. die Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird;

  1. ob die betreffenden Arbeitnehmer der Unternehmung ausreichend ausgebildet sind und ob dies in den Personalunterlagen vermerkt ist;

  2. ob geeignete Sofortmassnahmen bei allfälligen Unfällen oder Zwischenfällen, welche die Sicherheit beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter beeinträchtigen könnten, vorgesehen sind;

  3. ob Untersuchungen und, sofern erforderlich, die Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die während des Verpackens, Einfüllens, Versendens, Ladens, Beförderns oder Entladens gefährlicher Güter festgestellt wurden, durchgeführt werden;

  4. ob geeignete Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert werden soll, eingeführt sind;

  5. ob die rechtlichen Vorschriften und die besonderen Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder anderen Drittpersonen berücksichtigt werden;

  6. ob das mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;

  7. ob Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter eingeführt sind;

  8. ob Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen eingeführt sind;

  9. ob Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Laden und Entladen eingeführt sind.

Art. 12 Unfallbericht

Die Gefahrgutbeauftragten gewährleisten, dass innert nützlicher Frist zu Handen der Unternehmensleitung ein Unfallbericht erstellt wird, wenn beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter:

  1. Mengen freigesetzt werden, welche höher sind als jene Mengen, für welche keine Gefahrgutbeauftragten ernannt werden müssen; oder

  2. Personen getötet oder schwer verletzt werden; als schwere Verletzung gilt die Verletzung einer Person, deren Behandlung einen Spitalaufenthalt von mehr als 24 Stunden erfordert.

Der Bericht beschreibt die Umstände, den Verlauf, die Folgen des Unfalls und die Massnahmen, die getroffen wurden, um weitere Unfälle der gleichen Art zu verhindern.

Die Unternehmungen müssen den Bericht den Vollzugsbehörden zustellen.

4. Abschnitt: Ausbildung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten

Art. 13 Grundsatz

Gefahrgutbeauftragte müssen eine Ausbildung erhalten und eine Prüfung bestanden haben.

Art. 14 Umfang der Ausbildung

Die Ausbildung hat ausreichende Kenntnisse über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die dafür geltenden Vorschriften sowie die Aufgaben nach den Artikeln11 und 12 zu vermitteln.

Sie kann sich auf einen oder zwei Verkehrsträger sowie auf eines oder mehrere der folgenden Gebiete beschränken, die wie folgt aus Klassen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 19575 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)6 bestehen:

  1. Klasse1;

  2. Klasse2;

  3. Klasse7;

  4. Klassen3, 4.1,4.2,4.3,5.1,5.2, 6.1, 6.2,8, 9;

  5. Klasse 3 UN-Nummern 1202, 1203, 1223 (Mineralölprodukte).

Footnotes

  1. [11] SR 0.741.621
  2. [5] SR 0.741.621
  3. [7] SR 941.411
  4. [8] SR 814.501.261
  5. [9] SR 0.741.621

Art. 15 Durchführung der Ausbildung

Die Ausbildung muss in der Schweiz durchgeführt werden.

Die Ausbildungsveranstalter haben die Ausbildungsdaten den Vollzugsbehörden jeweils zu Beginn des Jahres mitzuteilen.

Die Teilnehmerzahl für eine Ausbildungsveranstaltung ist auf 25 zu beschränken.

Art. 16 Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung für den allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, und den besonderen Teil für einen Verkehrsträger umfasst 24 Unterrichtseinheiten.

Für jeden weiteren Verkehrsträger umfasst sie vier Unterrichtseinheiten.

Eine Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten.

Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

Art. 17 Ausbildungsbescheinigung

Der Ausbildungsveranstalter gibt eine Ausbildungsbescheinigung ab,wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die für deren Erwerb vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten besucht hat.

Die Ausbildungsbescheinigung ist ein Jahr seit dem Abschluss der Ausbildung gültig.

Die Ausbildungsbescheinigung enthält folgende Angaben:

  1. Ausbildungsveranstalter;

  2. Name, Vorname und Adresse des Teilnehmers oder der Teilnehmerin;

  3. vorgelegter Ausweis (Pass, Identitätskarte, Führerausweis);

  4. Gültigkeitsbereich nach Artikel 14 Absatz 2;

  5. Ausbildungsdaten;

  6. Name des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin sowie deren Unterschrift.

Art. 18 Prüfungsvoraussetzung

Wer über eine gültige Ausbildungsbescheinigung verfügt, kann eine Prüfung ablegen.

Ein Ausweis nach den Artikeln 51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20007 gilt für die Klasse1 (Art. 14 Abs. 2) als Ausbildungsbescheinigung.

Ein Ausweis der Berufsgruppe11.2 der Tabelle 3B nach Anhang 3 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 15. September 19988 gilt für die Klasse 7 (Art. 14 Abs. 2) als Ausbildungsbescheinigung.

Für die Ablegung der Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises bedarf es keiner Ausbildungsbescheinigung.

Art. 19 Prüfung

Die Prüfung kann nur über die in der Ausbildungsbescheinigung genannten Bereiche abgelegt werden.

An der Prüfung haben die Kandidaten und Kandidatinnen nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse über die allgemeinen Massnahmen zur Verhütung von Risiken und die Sicherheitsmassnahmen sowie die verkehrsträgerbezogenen Bestimmungen in den nationalen und internationalen Erlassen besitzen.

Die Sachgebiete der Prüfung richten sich nach Unterabschnitt1.8.3.11 ADR9 und Unterabschnitt1.8.3.11 RID10.

Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

Die Prüfungsstellen haben die Prüfungsdaten den Vollzugsbehörden jeweils zu Beginn des Jahres mitzuteilen.

Art. 20 Prüfungsstellen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation anerkennt die Stellen, die Prüfungen durchführen dürfen.

Eine Prüfungsstelle muss:

  1. Sitz in der Schweiz haben;

  2. unabhängig von den Unternehmungen, die Gefahrgutbeauftragte beschäftigen, sein;

  3. die Objektivität der Prüfungen gewährleisten;

  4. das Vorhandensein des nötigen Fachwissens gewährleisten;

  5. mit einem Prüfungskonzept nachweisen, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäss durchführen kann;

  6. die Prüfung in Deutsch, Französisch und Italienisch durchführen können.

Art. 21 Schulungsnachweis

Die Prüfungsstellen erteilen den Kandidaten und Kandidatinnen nach bestandener Prüfung den Schulungsnachweis.

Der Schulungsnachweis ist fünf Jahre gültig.

Er wird jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin im letzten Jahr vor seinem Ablauf die Prüfung erneut bestanden hat.

Inhalt und Form des Schulungsnachweises müssen dem Muster nach Unterabschnitt1.8.3.18 ADR11 oder nach Unterabschnitt1.8.3.18 RID12 entsprechen; im Schulungsnachweis ist zudem der Gültigkeitsbereich nach Artikel 14 Absatz 2 anzugeben.

Die Prüfungsstellen führen eine Liste der erteilten und verlängerten Schulungsnachweise. Die Liste kann von jedermann eingesehen werden.

Art. 22 Ausländische Schulungsnachweise

Ausländische Schulungsnachweise, die in Anwendung der Richtlinie Nr. 96/35/EG des Rates vom3. Juni 199613 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene

Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

oder Binnenwasserstrassen, des Abschnittes1.8.3 ADR14 oder des Abschnittes1.8.3 RID15 ausgestellt worden sind, sind als gleichwertig anerkannt.

Footnotes

  1. [13] ABl Nr. L 145 vom 19.6.1996 S. 10
  2. [14] SR 0.741.621

5. Abschnitt: Strafbestimmungen für den Bereich der Strasse

Art. 23 Leiter und Leiterinnen von Unternehmungen

Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer als Leiter oder Leiterin einer Unternehmung:

  1. keinen Gefahrgutbeauftragten oder keine Gefahrgutbeauftragte ernennt;

  2. die Ernennung von Gefahrgutbeauftragten nicht fristgemäss meldet;

  3. es unterlässt, dafür zu sorgen, dass die Gefahrgutbeauftragten ihre Aufgaben erfüllen können;

  4. die Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit behindert, ihr den Zutritt zum Betrieb oder die nötigen Auskünfte verweigert oder ihr wahrheitswidrige Auskünfte erteilt;

  5. die Pflicht zur Aufbewahrung der schriftlichen Berichte missachtet;

  6. veranlasst, dass eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung durch Gefahrgutbeauftragte vorgenommen wird, oder eine solche Handlung nicht nach Möglichkeit verhindert.

Art. 24 Gefahrgutbeauftragte

Wer als Gefahrgutbeauftragter oder als Gefahrgutbeauftragte die Aufgaben nach den Artikeln11 und 12 nicht wahrnimmt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug

Im Bereich der Strasse vollziehen die Kantone diese Verordnung. Sie treffen die notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen Behörden.

Im Bereich des öffentlichen Verkehrs vollzieht das Bundesamt für Verkehr diese Verordnung.

Im Bereich der militärischen Transporte vollzieht das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport diese Verordnung.

In Betrieben, wo teils die Bundesbehörden und teils die Kantone für den Vollzug zuständig sind, koordinieren diese Vollzugsbehörden ihre Tätigkeiten.

Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

Die Vollzugsbehörden führen die Kontrollen in den Betrieben durch und können Einsicht in die Unterlagen verlangen, welche die Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten betreffen.

Sie können jederzeit unangemeldet Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen kontrollieren.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

Gefahrgutbeauftragte müssen bis zum 31. Dezember 2002 ernannt werden.

Der Nachweis einer während der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestandenen Prüfung, die der Prüfung nach Artikel 19 gleichwertig ist, gilt bis fünf Jahre nach Bestehen der Prüfung als Schulungsnachweis.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2001 in Kraft.

15. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11505 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Art. 5 Abs. 1) Höchstzulässige Mengen je Beförderungseinheit, Wagen oder Schiff Beförde- Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen des RID16 Höchstzuläsrungs- und des ADR17 sige Gesamtkategorie menge je Beförderungseinheit, Wagen oder Schiff Klasse3: UN 3343 Klasse4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse4.3: UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148 und 3207 Klasse 6.1: UN 1051, 1613, 1614 und 3294 Klasse 6.2: Stoffe der Risikogruppen3 und 4 der UN 2814 und 2900 Klasse7: UN 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 Klasse9: UN 2315, 3151 und 3152 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten haben

Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet 20 sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0 fallen sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse2: Gruppen T, TC*, TO, TF, TOC und TFC Klasse4.1: UN 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240 Klasse5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120

Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet 333 sind und nicht unter die Beförderungskategorien 0, 1 oder 4 fallen sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse1: 1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N Klasse2: Gruppe F Klasse4.1: UN 3225 bis 3230 Klasse5.2: UN 3105 bis 3110 Klasse 6.1: Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind Klasse 6.2: Stoffe der Risikogruppe2 der UN 2814 und 2900 Klasse9: UN 3245

Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

Beförde- Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen des RID16 Höchstzuläsrungs- und des ADR17 sige Gesamtkategorie menge je Beförderungseinheit, Wagen oder Schiff

Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet 1000 sind und nicht unter die Beförderungskategorien 0, 2 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse2: Gruppen A und O Klasse8: UN 2794, 2795, 2800 und 3028 Klasse9: UN 2990 und 3072

Klasse1: 1.4 S 1000 Klasse4.1: UN 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623 Klasse4.2: UN 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III Klasse7: UN 2908 bis 2911 Klasse9: UN 3268 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie

fallen.

* Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit, Wagen oder Schiff 50 kg.

Die in der Spalte «Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit, Wagen oder Schiff» angegebene Zahl bedeutet: – für Gegenstände: die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse1: die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg); – für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlte verflüssigte Gase und unter Druck gelöste Gase: die Nettomasse in kg; – für flüssige Stoffe und verdichtete Gase: der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefässes in Liter; Der «Nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefässes» bezeichnet das Nennvolumen in Liter des im Gefäss enthaltenen gefährlichen Stoffes. Bei Flaschen für verdichtete Gase muss der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) dem Fassungsraum für Wasser in der Flasche entsprechen; – für die Klasse7: Anzahl Versandstücke. Werden gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförderungskategorien angehören, befördert, geladen oder entladen, darf die Summe folgender Mengen 1000 nicht überschreiten: – der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie1, multipliziert mit 50, – der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beföderungskategorie2, multipliziert mit3, und – der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie3.

Footnotes

  1. [17] SR 0.741.621