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Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz

AS 2001 2553 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 11 nov. 1999

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2001-2553/de/verordnung-uber-die-organisation-der-eidgenossischen-anstalt-fur-wasserversorgung-abwasserreinigung-und-gewasserschutz

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Funtauna

Act da basa da: Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (SR 414.162.1)

AS 2001 2553

Verordnung
über die Organisation der Eidgenössischen Anstalt
für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und
Gewässerschutz
(Organisationsverordnung EAWAG)

vom 11. November 1999

Der ETH-Rat,
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung vom 13. Januar 19931 über die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 414.162

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gliederung der EAWAG sowie die Aufgaben und Befugnisse der Direktion und ihrer Mitglieder.

Art. 2 Gliederung

Die EAWAG besteht aus folgenden Einheiten:

  1. Forschungsbereiche für Ingenieur-, Natur- sowie Sozial- und Geisteswissenschaften;

  2. Fachbereich Logistik und Marketing.

Der Direktor oder die Direktorin legt die Gliederung im einzelnen fest.

Art. 3 Direktion

Die Direktion besteht aus:

  1. dem Direktor oder der Direktorin;

  2. den übrigen Mitgliedern der Direktion, deren Anzahl höchstens sechs beträgt;

  3. dem Leiter oder der Leiterin des Fachbereichs Logistik und Marketing.

Der Direktor oder die Direktorin betraut ein Mitglied der Direktion mit der Stellvertretung.

SR 414.162.1

Art. 4 Aufgaben der Direktion

Die Direktion:

  1. wählt die Beamten und Beamtinnen und ernennt die Angestellten der Klassen 1–31;

  2. plant die strategische Ausrichtung der EAWAG und stellt diesbezüglich Antrag an den ETH-Rat;

  3. betreut die zentralen Managementaufgaben;

  4. koordiniert die Tätigkeit der operativen Einheiten im Hinblick auf die Erfüllung der Leistungsvereinbarung zwischen dem ETH-Rat und der EAWAG;

  5. stellt die Qualitätskontrolle sicher.

Art. 5 Aufgaben des Direktors oder der Direktorin

Der Direktor oder die Direktorin trägt die umfassende Führungsverantwortung für die EAWAG. Er oder sie:

  1. schliesst die Leistungsvereinbarung mit dem ETH-Rat ab;

  2. entscheidet über die Planung, die Forschung, die Lehre, die Dienstleistungen und den Einsatz der Mittel;

  3. regelt die Organisation und Aufgabenteilung innerhalb der Direktion;

  4. erlässt organisatorische Weisungen.

Der Direktor oder die Direktorin ist befugt, alle Disziplinarmassnahmen gegenüber Bediensteten zu verhängen. Vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung ETH-Bereich vom 13. Januar 19932.

Über wichtige Geschäfte nach Artikel 2 Absatz 2 und nach Artikel 5 Absatz 1 entscheidet er oder sie erst nach deren Beratung in der Direktion und nach Anhören der Betroffenen.

Footnotes

  1. [2] SR 414.110.3

Art. 6 Aufgaben der übrigen Direktionsmitglieder

Direktionsmitglieder, welche Forschungsbereiche gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a betreuen, sind insbesondere verantwortlich für:

  1. die Weiterentwicklung der in ihrem Bereich gepflegten Disziplinen;

  2. die Umsetzung der Forschungsresultate, insbesondere in der Lehre und in der Praxis;

  3. die Sicherstellung der von der EAWAG übernommenen Dienstleistungen zu Gunsten der Praxis;

  4. die Förderung der disziplinübergreifenden Zusammenarbeit mit den anderen Forschungsbereichen der EAWAG sowie mit externen Forschungsstellen.

Der Leiter oder die Leiterin des Fachbereichs Logistik und Marketing ist verantwortlich für:

  1. die infrastrukturelle und materielle Versorgung der EAWAG;

  2. die Förderung einer wirtschaftlich und ökologisch effizienten Bewirtschaftung der EAWAG-Ressourcen;

  3. die Förderung und Koordination der Verwertung von Wissen.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. November 19933 über die Organisation der EAWAG wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

11. November 1999 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Johannes Fulda

AS 1994 82