414.162.1
Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (Organisationsverordnung EAWAG)
vom 11. November 1999 (Stand am 6. November 2001)
Der ETH-Rat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung vom 13. Januar 19931 über die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gliederung der EAWAG sowie die Aufgaben und Befugnisse der Direktion und ihrer Mitglieder.
Art. 2 Gliederung
Die EAWAG besteht aus folgenden Einheiten:
Forschungsbereiche für Ingenieur-, Natur- sowie Sozial- und Geisteswissenschaften;
Fachbereich Logistik und Marketing.
Der Direktor oder die Direktorin legt die Gliederung im einzelnen fest.
Art. 3 Direktion
Die Direktion besteht aus:
dem Direktor oder der Direktorin;
den übrigen Mitgliedern der Direktion, deren Anzahl höchstens sechs beträgt;
dem Leiter oder der Leiterin des Fachbereichs Logistik und Marketing.
Der Direktor oder die Direktorin betraut ein Mitglied der Direktion mit der Stellvertretung.
Art. 4 Aufgaben der Direktion
Die Direktion:
wählt die Beamten und Beamtinnen und ernennt die Angestellten der Klassen 1–31;
plant die strategische Ausrichtung der EAWAG und stellt diesbezüglich Antrag an den ETH-Rat;
betreut die zentralen Managementaufgaben;
koordiniert die Tätigkeit der operativen Einheiten im Hinblick auf die Erfüllung der Leistungsvereinbarung zwischen dem ETH-Rat und der EAWAG;
stellt die Qualitätskontrolle sicher.
Art. 5 Aufgaben des Direktors oder der Direktorin
Der Direktor oder die Direktorin trägt die umfassende Führungsverantwortung für die EAWAG. Er oder sie:
schliesst die Leistungsvereinbarung mit dem ETH-Rat ab;
entscheidet über die Planung, die Forschung, die Lehre, die Dienstleistungen und den Einsatz der Mittel;
regelt die Organisation und Aufgabenteilung innerhalb der Direktion;
erlässt organisatorische Weisungen.
Der Direktor oder die Direktorin ist befugt, alle Disziplinarmassnahmen gegenüber Bediensteten zu verhängen. Vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung ETH-Bereich vom 13. Januar 19932.
Über wichtige Geschäfte nach Artikel 2 Absatz 2 und nach Artikel 5 Absatz 1 entscheidet er oder sie erst nach deren Beratung in der Direktion und nach Anhören der Betroffenen.
Art. 6 Aufgaben der übrigen Direktionsmitglieder
Direktionsmitglieder, welche Forschungsbereiche gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a betreuen, sind insbesondere verantwortlich für:
die Weiterentwicklung der in ihrem Bereich gepflegten Disziplinen;
die Umsetzung der Forschungsresultate, insbesondere in der Lehre und in der Praxis;
die Sicherstellung der von der EAWAG übernommenen Dienstleistungen zu Gunsten der Praxis;
die Förderung der disziplinübergreifenden Zusammenarbeit mit den anderen Forschungsbereichen der EAWAG sowie mit externen Forschungsstellen.
[AS 1993 820, 1997 2495, 1999 704 Ziff. II 10 1167 Anhang Ziff. 3]. Siehe heute die V vom 6. Dez. 1999 (SR 414.110.3).
Der Leiter oder die Leiterin des Fachbereichs Logistik und Marketing ist verantwortlich für:
die infrastrukturelle und materielle Versorgung der EAWAG;
die Förderung einer wirtschaftlich und ökologisch effizienten Bewirtschaftung der EAWAG-Ressourcen;
die Förderung und Koordination der Verwertung von Wissen.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. November 19933 über die Organisation der EAWAG wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
[AS 1994 82]