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Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz

414.162.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 1 schan. 2000

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/414-162-1/de/verordnung-uber-die-organisation-der-eidgenossischen-anstalt-fur-wasserversorgung-abwasserreinigung-und-gewasserschutz

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Quest text n’è betg pli en vigur dapi ils 1 oct. 2004.

Abrogà tras: Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (AS 2004 4245)

Decretà cun: Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (AS 2001 2553)

414.162.1

Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (Organisationsverordnung EAWAG)

vom 11. November 1999 (Stand am 6. November 2001)

Der ETH-Rat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung vom 13. Januar 19931 über die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 414.162

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gliederung der EAWAG sowie die Aufgaben und Befugnisse der Direktion und ihrer Mitglieder.

Art. 2 Gliederung

Die EAWAG besteht aus folgenden Einheiten:

  1. Forschungsbereiche für Ingenieur-, Natur- sowie Sozial- und Geisteswissenschaften;

  2. Fachbereich Logistik und Marketing.

Der Direktor oder die Direktorin legt die Gliederung im einzelnen fest.

Art. 3 Direktion

Die Direktion besteht aus:

  1. dem Direktor oder der Direktorin;

  2. den übrigen Mitgliedern der Direktion, deren Anzahl höchstens sechs beträgt;

  3. dem Leiter oder der Leiterin des Fachbereichs Logistik und Marketing.

Der Direktor oder die Direktorin betraut ein Mitglied der Direktion mit der Stellvertretung.

AS 2001 2553

Art. 4 Aufgaben der Direktion

Die Direktion:

  1. wählt die Beamten und Beamtinnen und ernennt die Angestellten der Klassen 1–31;

  2. plant die strategische Ausrichtung der EAWAG und stellt diesbezüglich Antrag an den ETH-Rat;

  3. betreut die zentralen Managementaufgaben;

  4. koordiniert die Tätigkeit der operativen Einheiten im Hinblick auf die Erfüllung der Leistungsvereinbarung zwischen dem ETH-Rat und der EAWAG;

  5. stellt die Qualitätskontrolle sicher.

Art. 5 Aufgaben des Direktors oder der Direktorin

Der Direktor oder die Direktorin trägt die umfassende Führungsverantwortung für die EAWAG. Er oder sie:

  1. schliesst die Leistungsvereinbarung mit dem ETH-Rat ab;

  2. entscheidet über die Planung, die Forschung, die Lehre, die Dienstleistungen und den Einsatz der Mittel;

  3. regelt die Organisation und Aufgabenteilung innerhalb der Direktion;

  4. erlässt organisatorische Weisungen.

Der Direktor oder die Direktorin ist befugt, alle Disziplinarmassnahmen gegenüber Bediensteten zu verhängen. Vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung ETH-Bereich vom 13. Januar 19932.

Über wichtige Geschäfte nach Artikel 2 Absatz 2 und nach Artikel 5 Absatz 1 entscheidet er oder sie erst nach deren Beratung in der Direktion und nach Anhören der Betroffenen.

Art. 6 Aufgaben der übrigen Direktionsmitglieder

Direktionsmitglieder, welche Forschungsbereiche gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a betreuen, sind insbesondere verantwortlich für:

  1. die Weiterentwicklung der in ihrem Bereich gepflegten Disziplinen;

  2. die Umsetzung der Forschungsresultate, insbesondere in der Lehre und in der Praxis;

  3. die Sicherstellung der von der EAWAG übernommenen Dienstleistungen zu Gunsten der Praxis;

  4. die Förderung der disziplinübergreifenden Zusammenarbeit mit den anderen Forschungsbereichen der EAWAG sowie mit externen Forschungsstellen.

[AS 1993 820, 1997 2495, 1999 704 Ziff. II 10 1167 Anhang Ziff. 3]. Siehe heute die V vom 6. Dez. 1999 (SR 414.110.3).

Der Leiter oder die Leiterin des Fachbereichs Logistik und Marketing ist verantwortlich für:

  1. die infrastrukturelle und materielle Versorgung der EAWAG;

  2. die Förderung einer wirtschaftlich und ökologisch effizienten Bewirtschaftung der EAWAG-Ressourcen;

  3. die Förderung und Koordination der Verwertung von Wissen.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. November 19933 über die Organisation der EAWAG wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

[AS 1994 82]