AS 2002 127
Verordnung
über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung
durch das VBS
(Gebührenverordnung VBS)
Änderung vom 7. Dezember 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gebührenverordnung VBS vom 21. Dezember 19901 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Gebührenverfügung
Die Dienstleistungen werden von den Bundesämtern und Dienststellen unmittelbar nach ihrer Ausführung in Rechnung gestellt.
Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das Bundesamt oder die entsprechende Dienststelle eine Gebührenverfügung.
Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim VBS erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 10 Fälligkeit; Zahlungsfrist
Die Gebühr wird fällig:
mit der Rechnungstellung;
mit der Rechtskraft der Verfügung oder des Beschwerdeentscheides.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Bundesämter und Dienststellen können in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
7. Dezember 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |