510.46
Verordnung über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das VBS1 (Gebührenverordnung VBS)
vom 21. Dezember 1990 (Stand am 22. Januar 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 147 Absatz 1 der Militärorganisation3 und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19744 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält Vorschriften über Dienstleistungen, die von Bundesämtern und Dienststellen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)5 zugunsten Dritter erbracht werden, sowie über die entsprechenden Gebühren.
Vorbehalten bleiben Dienstleistungen und Gebühren, die Gegenstand einer Sonderregelung sind.
Art. 26 Begriffe
Als Dienstleistungen zugunsten Dritter gelten:
Arbeitsleistungen von Bediensteten des VBS, einschliesslich der dabei verwendeten Betriebsmittel; vorbehalten bleiben Arbeitsleistungen, die auf Grund von Verträgen oder Leistungsvereinbarungen erbracht werden;
die Bereitstellung von Unterkünften und Gebäuden sowie von Anlagen und Einrichtungen;
AS 1991 91
[BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1959 2035
Art. 48 Abs. 2 Bst. d, 1961 231, 1968 73 Ziff. I, III, 1970 43, 1972 897 Art. 15 Ziff. 3, 197511, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10 1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392 Ziff. I 2 2521 Art. 55 Ziff. 3, 1993 901 Anhang
Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7]. Siehe heute das Militärgesetz vom 3. Febr. 1995 (SR 510.10).
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
c. das Ausleihen von Armeematerial, namentlich auch von Fahrzeugen, Baugeräten und Maschinen sowie der Einsatz und Betrieb von Telematikmitteln.
Als Dritte gelten:
Kantone und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
Private.
Art. 2a7 Entschädigung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen
Dienstleistungen des VBS zugunsten der Rüstungsunternehmen des Bundes, der Schweizerischen Bundesbahnen, der Schweizerischen Post, der Swisscom und der Eidgenössischen Alkoholverwaltung werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen nach Aufwand berechnet (Vollkostenprinzip).
Wo für eine Dienstleistung eine Vollkostenberechnung nicht möglich ist, ist der Gebührentarif VBS sinngemäss anwendbar.
2. Abschnitt Dienstleistungen
Art. 3 Verfahren
Wer eine Dienstleistung in Anspruch nehmen will, hat ein begründetes Gesuch an das zuständige Bundesamt oder die zuständige Dienststelle zu richten.
Das Bundesamt oder die Dienststelle entscheidet über das Gesuch. Das VBS kann für Dienstleistungen grösseren Umfangs die vorgängige Zustimmung des Generalsekretariates VBS vorsehen.8
Art. 4 Einschränkungen
Armeematerial darf nicht:
an Dritte abgegeben werden, wenn es der Geheimhaltung unterliegt oder wenn die Einsatzbereitschaft der Armee beeinträchtigt würde; davon ausgenommen sind die Rüstungsunternehmen des Bundes;
weitervermietet werden.9 2 Die Privatwirtschaft darf durch die Dienstleistung nicht in übermässiger Weise konkurrenziert werden. Bewilligungen sind restriktiv zu erteilen.
3. Abschnitt Gebühren
Art. 5 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 2 Absatz 1 veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.
Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Die Gebühren werden grundsätzlich nach Aufwand festgesetzt (Vollkostenprinzip).10
Art. 6 Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:11
12 Dienstreisevergütungen, Spesen, Vergütungen und Pikettdienstzulagen;
Fracht- und Transportkosten;
Porti, Telefon-, Telegramm- und Telefaxkosten;
Kosten für Arbeiten, welche die Verwaltungseinheit durch Dritte erstellen lässt;
13 Mehrwertsteuer.
Art. 7 Kostenvoranschlag
Bei aufwendigen Dienstleistungen unterrichten die Bundesämter und Dienststellen den Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen.
Art. 8 Vorschuss; Sicherstellung
Die Bundesämter und Dienststellen können vom Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen einen angemessenen Vorschuss oder eine Sicherstellung verlangen.
Art. 914 Gebührenverfügung
Die Dienstleistungen werden von den Bundesämtern und Dienststellen unmittelbar nach ihrer Ausführung in Rechnung gestellt.
Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das Bundesamt oder die entsprechende Dienststelle eine Gebührenverfügung.
Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim VBS erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 1015 Fälligkeit; Zahlungsfrist
Die Gebühr wird fällig:
mit der Rechnungstellung;
mit der Rechtskraft der Verfügung oder des Beschwerdeentscheides.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Bundesämter und Dienststellen können in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.
Art. 11 Inkasso
Gebühren bis zu 200 Franken können zum voraus oder per Nachnahme erhoben werden.
Art. 1216 Erlass von Gebühren
Das Generalsekretariat VBS kann in begründeten Einzelfällen Gebühren herabsetzen oder erlassen.
Kantone und Gemeinden bezahlen keine Gebühren, wenn sie gegenüber dem Bund für gleichzeitig erbrachte Leistungen ebenfalls keine Gebühren erheben oder anstelle der Gebühr eine entsprechende Gegenleistung erbringen.
Militärische Verbände bezahlen keine Gebühren für das Ausleihen von Armeematerial, wenn mit dem Material gleichzeitig kostenlose Leistungen zugunsten des VBS erbracht werden.
Art. 13 Verjährung
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.
4. Abschnitt Einzelheiten zu den Dienstleistungen und zur Gebührenbemessung
Art. 14
Das VBS regelt die Einzelheiten über die Dienstleistungen, namentlich die Bedingungen und Auflagen, und setzt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement den Gebührentarif fest.
5. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 15
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1991 in Kraft.