AS 2002 1729
Verordnung
über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten
(Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
vom 23. Mai 2001
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 1, 18 Absatz 4 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und
in Ausführung des Abkommens vom21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens unter Berücksichtigung dessen Übergangsregelungen.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG-Angehörige)3.
Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind.
Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EG hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EG zugelassen waren.
Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999).
Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für EG-Angehörige und ihre Familienangehörigen, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–d oder Absätze 2 und 3 der Verordnung vom6. Oktober 19864 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) fallen.
Die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen des Freizügigkeitsabkommens gelten nicht für EG- Angehörige, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e–g BVO fallen.
2. Abschnitt: Bewilligungsarten und Ausweis
Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EG, Aufenthaltsbewilligung EG und Grenzgängerbewilligung EG
(Art.6, 7, 12, 13, 20, 24, 28 und 32 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)
EG-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG, eine Aufenthaltsbewilligung EG oder eine Grenzgängerbewilligungen EG erteilt.
Die Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung EG gilt für die ganze Schweiz.
Die Grenzgängerbewilligung EG gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen5 der Schweiz. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen kann vom Beschäftigungskanton bewilligt werden.
Art. 5 Niederlassungsbewilligung EG
EG-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EG gestützt auf Artikel 6 ANAG und Artikel 11 der Vollziehungsverordnung vom1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV)6 sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.
Art. 6 Ausweise
EG-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.
Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498; 0.631.256.913.63; 0.631.256.916.33.
Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EG wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.
Artikel 13 ANAV7 ist anwendbar.
3. Abschnitt: Einreise, Melde- und Bewilligungsverfahren
Art. 7 Visumverfahren
(Art. 1 Anhang I Freizügigkeitsabkommen) Für Familienangehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 3 und 4 der Verordnung vom14. Januar 19988 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens erfüllt sind.
Art. 8 Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung
(Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i.V. mit Art. 10 Abs. 2 Freizügigkeitsabkommen) Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EG erteilt wird, können EG-Angehörige eine Zusicherung nach den Bestimmungen der Verordnung vom19. Januar 19659 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt beantragen.
Art. 9 Melde- und Bewilligungsverfahren
(Art. 2 Abs. 4 Anhang I des Freizügigkeitsabkommen)
Für das Melde- und Bewilligungsverfahren gelten die in den Artikeln 2 und 3 ANAG sowie in den Artikeln1 und 2 ANAV10 vorgesehenen Verpflichtungen und Fristen.
Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 4 der ZAR-Verordnung vom23. November 199411.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss.
4. Abschnitt: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen
Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn die oder der EG-Angehörige:
nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat;
innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist ist;
nach Ablauf der Einrichtungszeit den Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erbringt.
Art. 11 Höchstzahlen
Das zuständige Bundesamt teilt die Höchstzahlen nach Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens als unverbindliche Richtgrössen zwischen den Kantonen und dem Bund auf.
Die Höchstzahlen des Bundes dienen zum Ausgleich unter den Kantonen.
Bei der Aufteilung der Höchstzahlen wird den wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnissen während der ganzen Kontingentsperiode Rechnung getragen.
Art. 12 Ausnahmen von den Höchstzahlen
(Art. 10 Abs. 3 und 4 sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen)
Ausnahmen von den Höchstzahlen richten sich nach den Artikeln 12 Absatz 2 und
Aufenthaltsbewilligungen EG, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Anhang I des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
5. Abschnitt: Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen
Art. 13 Dienstleistung im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens
(Art. 5 Freizügigkeitsabkommen) Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens zwischen der Schweiz und der EG erbringen, erhalten eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG für die Dauer der Dienstleistung.
Art. 14 Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage
(Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und 17 und 21 Anhang I Freizügigkeitsabkommen) Besteht kein Dienstleistungsabkommen, erhalten EG-Angehörige und Dienstleistungerbringer nach Artikel 2 Absatz 3 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG für die Dauer der Dienstleistung, höchstens aber für 90 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Art. 15 Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen
(Art. 20 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)
Besteht kein Diensteistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung
Arbeitstage, kann EG-Angehörigen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligungen EG nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.
Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des ANAG der ANAV13 sowie der BVO14 zur Anwendung, namentlich die Artikel 7–12 BVO.
6. Abschnitt: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Art. 16 Finanzielle Mittel
(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)
Die finanziellen Mittel von EG-Angehörigen und ihren Familienangehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)15 gewährt werden.
Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EG-Angehörige oder ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom19. März 196516 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung berechtigt.
Art. 17 Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG
(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen) Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.
Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz 3, 3000 Bern13.
Art. 18 Aufenthalte zur Stellensuche
(Art. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)
EG-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.
Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr.
Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EG- Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.
Art. 19 Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger
(Art. 23 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens)
Personen, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.
Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG.
Art. 20 Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen
Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen nicht erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EG erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.
7. Abschnitt: Familiennachzug (Art. 3 Anhang I Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 10 Abs. 2 Freizügigkeitsabkommen)
Art. 21
Für die im Rahmen des Familiennachzuges eingereisten Ehegatten und Kinder, welche unter 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach
Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens.
8. Abschnitt: Ausgestaltung des Verbleiberechts (Art. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)
Art. 22
EG-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EG.
9. Abschnitt: Beendigung der Anwesenheit, Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen
Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht
(Art. 6 Abs. 6 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)
Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EG und Grenzgängerbewilligungen EG können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Für die Niederlassungsbewilligung EG gilt Artikel 9 Absatz 4 ANAG.
Art. 24 Anordnung der Weg- oder Ausweisung
(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen) Die von den zuständigen Behörden verfügte Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 9–13 ANAG gelten für das ganze Gebiet der Schweiz.
Art. 25 Zuständigkeit nach einem Kantonswechsel
(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen) Für Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen ist nach einem Kantonswechsel der neue Kanton zuständig.
10. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeit
Art. 26 Zuständigkeit
Bewilligungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt.
Art. 27 Vorentscheid zu Bewilligungen
Bevor die kantonale Fremdenpolizeibehörde einem EG-Angehörigen eine Bewilligung zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung erfüllt sind.
Art. 28 Kontrolle der Bewilligungen
Die Kontrolle der Bewilligungen von EG-Angehörigen durch das zuständige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) richtet sich nach Artikel 47 BVO17.
Art. 29 Zuständigkeit des BFA
Das BFA ist zuständig für:
Fälle nach Artikel 12 Absatz 1, die nicht an die Höchstzahlen angerechnet werden;
die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für EG-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20;
die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.
Art. 30 Gebühren
(Art. 2 Abs. 3 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 und 7 Freizügigkeitsabkommen)
EG-Angehörige haben eine Gebühr von jeweils 35 Franken für folgende Verfügungen und Dienstleistungen zu bezahlen:
die Zusicherung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung EG;
die Ausstellung, Verlängerung und Änderung von Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen EG sowie der Grenzgängerbewilligung EG;
die Erteilung der Niederlassungsbewilligung EG und Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung EG;
die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandabwesenheit aufrecht erhalten werden kann (Art. 9 Abs. 3 Bst. c ANAG);
Verfügungen und Entscheide des BFA nach Artikel 29;
den Ersatz einer Bewilligung bei Verlust.
Für Kinder bis 15 Jahre beträgt die Gebühr nach Absatz 1 25 Franken.
Für folgende Dienstleistungen beträgt die Gebühr jeweils 20 Franken:
Adressänderungen beim Kantons-, Gemeindewechsel oder innerhalb der Gemeinde bei Kurzaufenthalts- Aufenthaltsbewilligungen und Niederlassungsbewilligungen EG;
Wechsel des Arbeitgebers, Arbeitsortes oder der Auslandadresse bei der Grenzgängerbewilligung EG.
Legen EG-Angehörige eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 8) vor, so stellt ihnen die zuständige Behörde die Kurz- oder Aufenthaltsbewilligung kostenlos aus.
In der Gebühr nach den Absätzen 1–3 ist eine Gebühr von 5 Franken für die Datenbearbeitung im Zentralen Ausländerregister enthalten.
Die Artikel 1–2, 3 Absätze 3 und 4, Artikel 4–11, 12 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b und e sowie Absatz 4 und Artikel 14–16 der Gebührenverordnung ANAG vom20. Mai 198718 finden Anwendung.
11. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 31
Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196819 und dem Bundesrechtspflegegesetz vom16. Dezember 194320.
Das Verfahren der kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht.
12. Abschnitt: Administrative Sanktionen
Art. 32
Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 55 BVO21.
13. Abschnitt: Vollzug
Art. 33
Das BFA beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
14. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts
Art. 34
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom19. Januar 196522 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt:
Art. 1 Abs. 2 und 3
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit geregelt wird.
Im Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes tätige Ausländer benötigen für eine Erwerbstätigkeit, auch wenn sie keine Stellen antreten, eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.
2. Die Vollziehungsverordnung vom1. März 194924 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
Art. 2 Abs. 6 zweiter Satz
... Ausländer, die im Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes erwerbstätig sind, haben sich in jedem Fall vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit anzumelden.
3. Verordnung vom23. November 199425 über das Zentrale Ausländerregister
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
Das ZAR dient:
a. der automatisierten Datenverwaltung und der Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Ausländer und Ausländerinnen im Rahmen der Vorschriften des ANAG sowie des Abkommens vom21. Juni 199926 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.
Art. 4 Abs. 1 Bst. e
Die Kantone und Gemeinden melden dem ZAR unverzüglich:
e. den Zu-, Um- und Wegzug von Ausländerinnen und Ausländern;
4. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198327
Art. 20a Anwendbare Rechtsvorschriften bei Stellensuchenden, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten
(Art. 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1 AVIG) In Ergänzung zu Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/7128 sowie zu Artikel
der Verordnung (EWG) Nr. 574/7229 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [Verordnung (EWG) Nr. 574/72] muss sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz, der sich zwecks Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhält, bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum in dem Kanton melden, in dem er sich erstmals der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Bei der Anmeldung wählt der Stellensuchende die Kasse. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der Kasse oder des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums ausgeschlossen.
Art. 119 Abs. 1 Bst. f
Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:
f. für Personen nach Artikel 20a nach dem Kanton, in dem der Stellensuchende die Kontrollvorschriften erfüllen muss.
15. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 35 Bewilligungen nach bisherigem Recht
Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.
Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen.
Art. 36 Verfahren
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht.
Art. 37 Übergangsregelung
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 26–33 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)
Die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Regelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen finden nur während der ersten zwei Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung Anwendung.
Die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Regelungen im Zusammenhang mit den Höchstzahlen, den Sondervorschriften für die selbständig Erwerbstätigen (Einrichtungszeit, berufliche Mobilität), Grenzzonen, der Erneuerung und der Umwandlung sowie dem Rückkehrrecht gelten nur während der ersten fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
16. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 38
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.
23. Mai 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |