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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

AS 2003 4883 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 26 nov. 2003

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2003-4883/de/verordnung-uber-die-sozialen-begleitmassnahmen-in-der-landwirtschaft

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Funtauna

Mida: Verordnung über Massnahmen in der Landwirtschaft auf Grund der Trockenheit im Jahr 2003 (SR 914.12)

Abrogescha: Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SR 914.11)

Act da basa da: Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SR 914.11)

AS 2003 4883

Verordnung
über die sozialen Begleitmassnahmen
in der Landwirtschaft
(SBMV)

vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 79 Absatz 2, 80 Absätze2 und 3, 81 Absatz 1, 86a Absatz 2 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),
verordnet:

Footnotes

  1. [2] SR 910.91; AS 2003 4873
  2. [1] SR 910.1

1. Abschnitt: Betriebshilfe

Art. 1 Zinslose Darlehen

Die Kantone können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewähren, um:

  1. eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben; oder

  2. bestehende verzinsliche Darlehen abzulösen (Umschuldung).

Eine finanzielle Bedrängnis liegt vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trotz zumutbarer Ausnützung der Kreditmöglichkeiten vorübergehend ausser Stande ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

Bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach Artikel 187 Absatz 11 LwG können Darlehen auch gewährt werden, wenn die finanzielle Bedrängnis auf die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen ist.

Art. 2 Erforderlicher Arbeitsbedarf

Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens1,2 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht.

Das Bundesamt kann abweichend von Artikel 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 19982 für spezielle Betriebszweige für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.

Für die Berechnung des Arbeitsbedarfs werden nicht berücksichtigt:

a. landwirtschaftliche Nutzflächen ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches;

SR 914.11

b. Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c LwG.

Footnotes

  1. [7] SR 211.412.11

Art. 3 Erforderlicher Arbeitsbedarf in gefährdeten Gebieten

In Gebieten des Berg- und Hügelgebietes, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt der erforderliche Arbeitsbedarf mindestens 0,75 SAK.

Das Bundesamt legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet liegt.

Art. 4 Persönliche Voraussetzungen

Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter die allgemeinen Bestimmungen des1. Titels der Verordnung vom 7. Dezember 19983 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft erfüllt.

Die Gewährung eines Betriebshilfedarlehens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b setzt voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom13. Dezember 20024 als Landwirtin/Landwirt oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt.

Beiverheirateten Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern genügt es, wenn ein Ehepartner die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt.

Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung ist der Grundbildung gleichgestellt.

Für Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter von Betrieben in Gebieten nach

Footnotes

  1. [3] SR 910.13
  2. [13] SR 914.12; AS 2003 4045
  3. [4] SR 412.10; AS 2003 4557

Artikel 3 Absatz 1 wird eine abgeschlossene Grundbildung in einem anderen Beruf

der Grundbildung als Landwirtin/Landwirt gleichgestellt.

Art. 5 Einkommen und Vermögen

Übersteigt das massgebliche Einkommen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers 120 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen gewährt.

Übersteigt das massgebliche Einkommen 80 000 Franken, so wird das Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b pro 5000 Franken Mehreinkommen um 10 Prozent gekürzt. Beträge unter 20 Prozent der ungekürzten Darlehen werden nicht ausgerichtet.

Als massgebliches Einkommen gilt das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer, vermindert um

000 Franken für verheiratete Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller.

Übersteigt das bereinigte Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vor der Darlehensgewährung 600 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen gewährt.

Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich Pächtervermögen ohne Finanzvermögen, abzüglich Fremdkapital.

Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirtschaftlich genutzte Hofparzellen.

Footnotes

  1. [14] SR 914.11; AS 2003 4883
  2. [5] SR 642.11

Art. 6 Voraussetzungen für eine Umschuldung

Nach einer grösseren Investition kann ein Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erst nach einer Wartefrist von drei Jahren gewährt werden.

Die Wartefrist verlängert sich auf mindestens fünf Jahre, wenn:

  1. ein Gewerbe über dem zweieinhalbfachen Ertragswert oder Grundstücke über dem achtfachen Ertragswert gekauft wurden;

  2. Milchkontingente oder Maschinen zu teuer gekauft wurden; oder

  3. zu grosse Investitionen in Wohn- und Ökonomiegebäude getätigt wurden.

Die verzinslichen Schulden des Betriebes dürfen vor der Umschuldung nicht höher als der doppelte Ertragswert sein.

Die letzte Umschuldung muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.

Art. 7 Tragbare Belastung

Die Höhe des Darlehens und der Rückzahlungen ist so anzusetzen, dass die Belastung tragbar ist.

Die Belastung ist tragbar, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Lage ist:

  1. die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie zu decken;

  2. die anfallenden Zinsverpflichtungen zu erfüllen;

  3. den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen;

  4. die künftig notwendigen Investitionen zu tätigen; und

  5. zahlungsfähig zu bleiben.

Pro Betrieb darf die Summe der Darlehen und Kredite, zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht übersteigen: Franken

  1. im Talgebiet ohne die Hügelzone 600 000

  2. im Berg- und Hügelgebiet 500 000

Art. 8 Höhe der Darlehen für Umschuldungen

Mit Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b können die verzinslichen Schulden bis auf 80 Prozent des Ertragswertes umfinanziert werden.

Art. 9 Gesuche, Prüfung und Entscheid

Gesuche um Darlehen sind dem Kanton einzureichen.

Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt die Notwendigkeit, entscheidet über das Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest. Er kann auf die Gewährung von Darlehen unter 20 000 Franken verzichten.

Bei Gesuchen unter dem Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller das Bundesamt mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem Bundesamt nur auf dessen Verlangen.

Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem Bundesamt unter Beilage der sachdienlichen Unterlagen. Er eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid nach dessen Genehmigung durch das Bundesamt.

Art. 10 Genehmigungsverfahren

Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach dem Posteingang der vollständigen Akten beim Bundesamt.

Der Grenzbetrag beträgt 250 000 Franken, einschliesslich Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen.

Entscheidet das Bundesamt in der Sache selbst, so legt es im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 11 Buchhaltungspflicht

Während der Laufzeit der Darlehen sind dem Kanton auf Verlangen betriebswirtschaftliche Buchhaltungen einzureichen.

In Ausnahmefällen können für Darlehen unter dem Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 Aufzeichnungen eingereicht werden.

Art. 12 Sicherung der Darlehen

Darlehen sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren.

Soweit die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Darlehensgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch.

Art. 13 Widerruf der Darlehen

Als wichtige Gründe für den Widerruf eines Darlehens gelten insbesondere:

  1. die Veräusserung des Betriebes;

  2. die Überbauung oder Verwendung von Boden zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken;

  3. die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19916 über das bäuerliche Bodenrecht, ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen;

  4. die dauernde Verwendung von wesentlichen Betriebsteilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke;

  5. die Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen der Verfügung;

  6. die Neuaufnahme von Fremdkapital ohne vorgängige Rücksprache mit dem Kanton;

  7. die mangelnde Behebung der vom Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist;

  8. die Nichtbezahlung einer Tilgungsrate trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit;

  9. die Gewährung eines Darlehens auf Grund falscher oder irreführender Angaben.

Footnotes

  1. [6] SR 211.412.11

Art. 14 Rückzahlung

Die verfügende Behörde bestimmt die Frist für die Rückzahlung des Darlehens. Sie beträgt höchstens 20 Jahre.

Die Rückzahlungsfristen der Darlehen sind nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers festzusetzen.

Der Kanton kann die Rückzahlung der Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a innerhalb der Frist nach Absatz 1 um höchstens drei Jahre aufschieben.

Er kann die Rückzahlung des Darlehens innerhalb der Frist nach Absatz 1 um ein Jahr stunden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers unverschuldet verschlechtern.

Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers wesentlich verbessert, kann der Kanton die Tilgungsrate während der Vertragsdauer angemessen erhöhen oder das Restdarlehen vorzeitig zurückfordern.

Art. 15 Gewinnbringende Veräusserung

Bei gewinnbringender Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Rückzahlungsfrist sind Betriebshilfedarlehen zurückzuzahlen und rückwirkend mit fünf Prozent zu verzinsen. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung endet die Pflicht zur Zinsnachzahlung fünf Jahre nach der Rückzahlung, spätestens jedoch nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Rückzahlungsdauer.

Der Gewinn wird nach den Artikeln 31 Absatz 1, 32 und 33 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19917 über das bäuerliche Bodenrecht berechnet. Das Bundesamt legt die Anrechnungswerte fest.

Der Zins darf zusammen mit der Rückzahlung eines Beitrages den Gewinn nicht übersteigen.

Art. 16 Finanzierung

Die Leistung des Kantons beträgt, je nach Finanzkraft, 20–80 Prozent der Bundesleistung.

Der Kanton beantragt beim Bundesamt die Bundesmittel nach Massgabe des Bedarfs.

Das Bundesamt prüft den Antrag des Kantons und überweist diesem die Mittel im Rahmen der bewilligten Kredite. Die Bundesmittel werden erst nach der Bewilligung der Kantonsleistung ausbezahlt.

Art. 17 Verwaltung der Bundesmittel

Der Kanton verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem Bundesamt den Jahresabschluss bis Ende April vor.

Art. 18 Rückforderung der Bundesmittel

Die Kündigungsfrist für rückzufordernde Bundesmittel beträgt sechs Monate.

2. Abschnitt: Umschulungsbeihilfen für die Jahre 2004–2011

Art. 19 Umschulungsbeihilfen

Die Umschulungsbeihilfen umfassen:

  1. Beiträge an die Umschulungskosten;

  2. Lebenskostenbeiträge.

Pro Betrieb kann nur eine Person Umschulungsbeihilfen beantragen.

Art. 20 Voraussetzungen

Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 86a des Landwirtschaftsgesetzes müssen für die Gewährung von Umschulungsbeihilfen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. der Betrieb wurde mindestens während fünf Jahren auf eigene Rechnung und Gefahr geführt;

  2. für seine Bewirtschaftung wurden im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 0,75 SAK beansprucht;

  3. das frei werdende Land muss an einen oder mehrere bestehende im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegende Betriebe, deren Betrieb bereits vor der Landübernahme mindestens 0,75 SAK beanspruchte, verkauft oder verpachtet werden; die minimale Pachtdauer beträgt zwölf Jahre;

  4. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat vor Beginn der Umschulung das 52. Altersjahr noch nicht beendet.

Die Gebäude und eine Fläche von höchstens 100 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon höchstens 30 Aren Rebland oder 30 Aren Obstkulturen, müssen nicht verkauft oder verpachtet werden.

Art. 21 Unterstützte Umschulungen

Die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf muss mindestens sechs Monate dauern.

Sie muss den Kriterien eines anerkannten Qualifikationsverfahrens nach den Artikeln 38–44 des Berufsbildungsgesetzes vom13. Dezember 20028 entsprechen.

Footnotes

  1. [8] SR 412.10; AS 2003 4557

Art. 22 Beiträge

Die Beiträge betragen 50 Prozent der Umschulungskosten, jedoch maximal 6000 Franken jährlich.

Die Beiträge an die Lebenskosten betragen höchstens 4000 Franken pro Monat.

Umschulungen werden höchstens während drei Jahren unterstützt.

Art. 23 Anrechenbare Umschulungskosten

An die Umschulungskosten angerechnet werden Schul- oder Kursgeld sowie eine Wegentschädigung berechnet nach dem Bundesgesetz vom14. Dezember 19909 über die direkte Bundessteuer.

Footnotes

  1. [9] SR 642.11

Art. 24 Abstufung der Lebenskostenbeiträge

Das Bundesamt legt für die Lebenskostenbeiträge Pauschalen fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere:

  1. den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe;

  2. die Familienstruktur;

  3. die zur Verfügung stehenden Mittel.

Soll die Bewirtschaftung des Betriebes bei Beginn der Umschulung oder spätestens sechs Monate danach aufgegeben werden, so werden die gesamten Lebenskostenbeiträge ausgerichtet.

Soll die Bewirtschaftung des Betriebes spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Umschulung aufgegeben werden, so werden höchstens 15 Prozent der Lebenskostenbeiträge ausgerichtet.

Die ungekürzten Lebenskostenbeiträge betragen pro Monat: Franken

  1. für ledige Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller 2000

  2. für verheiratete Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller 3000

  3. pro unterhaltspflichtiges Kind 250

Art. 25 Reduktion der Umschulungsbeihilfen

Übersteigt das massgebliche Einkommen nach Artikel 5 Absatz 3 der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bzw. des Ehepaares 80 000 Franken, so wird die Umschulungsbeihilfe pro 5000 Franken Mehreinkommen um 20 Prozent gekürzt. Beiträge unter 20 Prozent der ungekürzten Beihilfe werden nicht ausgerichtet.

Übersteigt das bereinigte Vermögen nach Artikel 5 Absatz 5 der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bzw. des Ehepaares bei Gesuchseingang 600 000 Franken, so wird die Umschulungsbeihilfe pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 10 000 Franken gekürzt.

Art. 26 Gesuche, Prüfung und Entscheid

Gesuche um Beihilfen sind dem Kanton einzureichen.

Das Beitragsgesuch umfasst insbesondere die folgenden Unterlagen:

  1. Angaben über die bisherige Ausbildung;

  2. Kompetenzprofil;

  3. Konzept und Kosten der Umschulung;

  4. Angaben zum bisher geführten Betrieb;

  5. voraussichtliches Datum der Betriebsaufgabe;

  6. Name und Adresse der Person, die das Land übernimmt;

  7. Einkommens- und Vermögenslage.

Ergeben die in Absatz 2 Buchstaben a–c verlangten Angaben keine ausreichende Klarheit über die Zweckmässigkeit der Ausbildung, kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller das Ergebnis einer Laufbahnberatung verlangt werden.

Der Kanton prüft das Gesuch und leitet es mit seinem Antrag zum Entscheid an das Bundesamt weiter.

Art. 27 Auszahlung

Die Beihilfen werden vom Kanton ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich, erstmals sechs Monate nach Beginn der Umschulung.

Der Kanton kürzt oder verweigert die Auszahlung oder fordert sie zurück, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 28 Grundbuchanmerkung

Bei der Aufgabe des Betriebes erfolgt eine Anmerkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch, welche untersagt, dass die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller verbleibende Fläche sowie das Gebäude Bestandteile eines Betriebes gemäss der Verordnung vom7. Dezember 199810 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen bilden.

Die Anmerkung gilt ab Aufgabe des Betriebes für die Dauer von 20 Jahren. Die Kosten trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller. Eine Löschung dieser Eigentumsbeschränkung innerhalb dieser Frist kann nur mit Zustimmung des Bundesamtes erfolgen.

Footnotes

  1. [10] SR 910.91; AS 2003 4873

Art. 29 Rückzahlung von Beihilfen

Erfolgt die Aufgabe der Bewirtschaftung des Betriebes einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers nicht spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der letzten Beihilfen, so müssen diese innerhalb von zwei Jahren voll zurückbezahlt werden. Zusätzlich geschuldet ist ein Zins von fünf Prozent jährlich seit der letzten Auszahlung sowie Verwaltungskosten in der Höhe von 1000 Franken.

Wird eine Umschulung abgebrochen, so sind die bezogenen Beihilfen zurückzuzahlen, sofern der Betrieb weitergeführt wird. Zusätzlich werden Verwaltungskosten in der Höhe von 1000 Franken erhoben. Bei einer unverschuldeten finanziellen Notlage kann das Bundesamt auf die erforderliche Rückzahlung teilweise oder ganz verzichten.

Wer nach Erhalt von Umschulungsbeihilfen und der Betriebsaufgabe innerhalb von

Jahren seit der letzten Auszahlung erneut einen Betrieb übernimmt und nach der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 199811 Beiträge erhält, muss die Umschulungsbeihilfen zurückzahlen. Die Frist für die Rückzahlung, die Verzinsung und die Verwaltungskosten richten sich nach Absatz 1. Der zu bezahlende Betrag wird von den Direktzahlungen abgezogen.

Footnotes

  1. [11] SR 910.13

Art. 30 Oberaufsicht

Das Bundesamt übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom7. Dezember 199812 über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft wird aufgehoben.

Art. 32 Änderung bisherigen Rechts

Die Trockenheitsverordnung vom5. November 200313 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1

In Abweichung von Artikel 16 der Verordnung vom 26. November 200314 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) kann der Bund die geforderte Leistung der Kantone für trockenheitsbedingte Betriebshilfedarlehen vorschiessen.

Art. 8

Unter Berücksichtigung von Artikel 5–7 gelten für die Gewährung von trockenheitsbedingten Betriebshilfedarlehen die Bestimmungen der SBMV15.

Footnotes

  1. [15] SR 914.11; AS 2003 4883

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2004 in Kraft.

Der2. Abschnitt (Art. 19–30) tritt am1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AS 1998 3121