AS 2004 2019
Verordnung
über die Bearbeitung von Personendaten
in der Eidgenössischen Zollverwaltung
(Datenbearbeitungsverordnung, EZV)
Änderung vom 31. März 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Anhang A 6 der Datenbearbeitungsverordnung EZV vom 9. Mai 20031 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II
Diese Änderung tritt am1. Mai 2004 in Kraft.
31. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Anhang A 6 Rapport- und Meldewesen GWK (Rumaca)
1. Rechtsgrundlage
Artikel 27 und 137 ZG.
2. Zweck Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben b und c ZG der Aktenführung, dem Controlling, der Erstellung von Risikoanalysen, der Information der Vorgesetzten, der Polizeibehörden und der auftraggebenden Bundesämter.
3. Inhalt Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten: 1. Daten über die einzelnen Ereignisse an der Grenze (Personalien und Adresse von Personen, Angaben über Fahrzeug und Sachen sowie Falldaten); 2. Meldungen über Aufgriffe an der Grenze (Personalien und Adresse von Personen, Angaben über Fahrzeug und Sachen sowie Falldaten).
4. Zuständigkeit und Organisation Das Zentrale Kommando Grenzwachtkorps führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung 1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtkorps haben Zugriff auf die Daten des Informationssystems und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strafsachen der OZD und der Sektion Untersuchung der Zollkreise haben im Abrufverfahren Zugriff auf Daten im Zusammenhang mit Widerhandlungen, die im abgekürzten Verfahren beurteilt werden, und dürfen sie bearbeiten. 3. Die vom Zentralen Kommando GWK bestimmten Betäubungsmittelspezialisten der Zollinspektorate haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des Betäubungsmittelbereiches und dürfen sie bearbeiten. 4. Interne Weisungen legen den Zugriff und die Bearbeitungsberechtigung der einzelnen Personen fest.