631.64
Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung EZV)
vom 9. Mai 2003 (Stand am 20. April 2004)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 141a Absatz 3 des Zollgesetzes vom1. Oktober 19251 (ZG), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) mittels Informationssystemen, die der Veranlagung und dem Bezug von Abgaben, der Erstellung von Risikoanalysen sowie der Verfolgung und Beurteilung von Straffällen dienen.
Als Informationssystem gilt jede Sammlung von Personendaten in elektronischer oder anderer Form.
Vorbehalten bleiben Bestimmungen über:
besondere Informationssysteme der EZV;
Informationssysteme anderer Bundesorgane, die von der EZV mitbenützt werden.
Art. 2 Anhänge
Die Anhänge enthalten über die einzelnen Informationssysteme folgende Angaben:
Rechtsgrundlage;
Zweck;
Inhalt;
Zuständigkeit und Organisation;
Zugriff und Bearbeitung;
allfällige Abweichungen von den Verordnungsbestimmungen.
Die Anhänge gliedern sich wie folgt in drei Teile:
Anhang A enthält Informationssysteme, für welche die Oberzolldirektion (OZD) beziehungsweise das Zentrale Kommando Grenzwachtkorps als Teil der OZD zuständig ist.
Anhang B enthält Informationssysteme, für welche die jeweilige Kreisdirektion oder das jeweilige Grenzwachtkommando zuständig ist; Abschnittbüros gelten als Teil des Grenzwachtkommandos.
Anhang C enthält Informationssysteme, für welche das jeweilige Zollamt oder der jeweilige Grenzwachtposten zuständig ist.
Als Personalien und Adressen (Ziff.3 der Anhänge) gelten insbesondere und soweit notwendig:
für natürliche Personen: Name, Vorname(n), Ledigname, Aliasname, Name und Vorname(n) des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, Geschlecht, Zivilstand, Beruf, Sprache, Strassenbezeichnung, Wohnort, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail- Adresse, Bankverbindung, erforderliche Angabe für die rechtliche Vertreterin oder den rechtlichen Vertreter;
für juristische Personen und Personenvereinigungen: Name, Firma, Rechtsform, Strassenbezeichnung, Sitz, handelnde Personen oder Organe, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, erforderliche Angabe für die rechtliche Vertreterin oder den rechtlichen Vertreter.
Art. 3 Zuständigkeit und Verantwortung
Für die einzelnen Informationssysteme sind je nach Bearbeitungszweck die OZD, die Kreisdirektionen, die Grenzwachtkommandos beziehungsweise die einzelnen Zollämter oder Grenzwachtposten zuständig. Führen verschiedene Stellen der EZV Informationssysteme mit gleichem Bearbeitungszweck, so werden diese von der hierarchisch übergeordneten Dienststelle koordiniert.
Die jeweils zuständige Stelle der EZV trägt die Verantwortung für die von ihr bearbeiteten Daten und für deren Inhalt.
Art. 4 Organisation
Die Informationssysteme mittels elektronischer Datenverarbeitung werden als eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation im Auftrag der EZV vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) betrieben. Dieses ist für den Betrieb der Informationssysteme verantwortlich.
Werden gleiche Daten durch verschiedene Stellen der EZV bearbeitet, so können die entsprechenden Informationssysteme vernetzt werden, sofern dies für eine effiziente Datenbearbeitung notwendig ist.
2. Abschnitt Datenbearbeitung
Art. 5 Grundsatz
Personendaten dürfen nur im Rahmen des Verwendungszwecks nach dem jeweiligen Anhang bearbeitet werden.
Das Beschaffen von Personendaten muss für die betroffenen Personen erkennbar sein.
Art. 6 Datenbekanntgabe
Die EZV gibt im Einzelfall Daten aus den Informationssystemen anderen Behörden in der Schweiz sowie Dritten bekannt, wenn eine Informationspflicht hiefür gesetzlich vorgesehen ist.
Die Datenbekanntgabe im Abrufverfahren erfolgt nur, soweit der jeweilige Anhang dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 7 Rechte der betroffenen Personen
Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 19922 über den Datenschutz und seinen Ausführungsvorschriften.
Unrichtige Daten und Daten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind von Amtes wegen zu berichtigen oder zu löschen.
Art. 8 Aufbewahrung und Löschung der Daten
Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden während fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufbewahrt, sofern der jeweilige Anhang keine andere Frist vorsieht.
Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht, sofern sie nicht archiviert werden.
Art. 9 Archivierung der Daten
Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen ans Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom26. Juni 19983 und seinen Ausführungsvorschriften.
Art. 10 Datensicherheit
Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Verordnung vom14. Juni 19934 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie die
Artikel 14 und 15 der Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 20005.
Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wiederhergestellt werden können.
Die jeweils zuständige Stelle der EZV legt den Zugriff auf die einzelnen Informationssysteme für jede Benutzerin und jeden Benutzer mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern in Absprache mit dem BIT so fest, dass die betreffende Person die Informationssysteme nur im Umfang ihrer Zuständigkeit benutzen kann. Gemeinschaftspasswörter sind ausnahmsweise zulässig.
Die OZD erlässt in Absprache mit dem BIT Vorschriften über organisatorische und technische Massnahmen für die Datensicherheit und sorgt dafür, dass die Datenbearbeitung automatisch protokolliert wird.
Art. 11 Statistik
Nicht anonymisierte Personendaten dürfen für interne Geschäftskontrollen und für die interne Geschäftsplanung bearbeitet werden. Die Ergebnisse sind nach Gebrauch zu vernichten.
Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt oder veröffentlicht werden, dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen erlauben.
Art. 12 Auswertung des Intranet- und Internetangebots der EZV
Zur Auswertung des Intranet- und Internetangebots der EZV kann die OZD die Daten von Personen bearbeiten, die von diesem Angebot Gebrauch machen (Logfiles).
Die Personendaten dürfen nur für diese Auswertung und nur so lange als unbedingt nötig bearbeitet werden. Sie sind nach der Auswertung zu löschen oder zu anonymisieren.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom6. März 20006 über das Informationssystem der Eidgenössischen Zollverwaltung für Strafsachen wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2
...
Art. 14 Übergangsbestimmung
Bestehende Informationssysteme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, müssen bis 30. Juni 2005 an deren Bestimmungen angepasst werden.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2003 in Kraft.
Anhang A 1 Ausnahmebewilligungen für grenzüberschreitende Flüge ohne Benützung eines Zollflugplatzes
Artikel 6 Absatz 1 der Luftzollordnung vom7. Juli 19507.
folgenden Zwecken: 1. der Übersicht über gültige Ausnahmebewilligungen; 2. der Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungsbestimmungen.
2. Ausstellungs- und Verfalldatum der Bewilligung; 3. Name des Flugplatzes; 4. Name des Kontrollzollamtes.
Die OZD, Sektion Betrieb, führt das Informationssystem.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisdirektionen, der Grenzwachtkommandos der Zollkreise, der Kontrollzollämter sowie der zuständigen Grenzwachtposten haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
Anhang A 2 In- und ausländische Firmen, die gegen das Edelmetallkontrollgesetz verstossen haben
Artikel 6, 8b, und 44 ff. des Edelmetallkontrollgesetzes vom. Juni 1933.17208
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe b ZG der Orientierung der Kontrollämter über materielle Beanstandungen.
1. Angaben zum Personal sowie Adresse der betroffenen Firmen; 2. Angaben über die materiell beanstandeten Gegenstände.
Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle führt das Informationssystem.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollämter sowie der Sektion Untersuchung der Kreisdirektionen haben im Abrufverfahren Anhang A 3 LSVA-Abnahmestellen-Datenbank
Artikel 16 Absatz 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom6. März 20009.
der Autorisierung der Stellen, welche LSVA-Erfassungsgeräte einbauen.
1. Angaben zum Personal sowie Adressen der LSVA-Abnahmestellen und der Abnahmestellen Scheibenwechsel; 2. Personalien und Adressen der Personen, die von der OZD ermächtigt sind, LSVA-Erfassungsgeräte einzubauen.
Die OZD, Abteilung LSVA, führt das Informationssystem.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung LSVA haben Anhang A 4 Bestellungen der LSVA-Erfassungsgeräte
Artikel 5 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom19. Dezember 199710.
der Bestellungsaufnahme sowie der Auslieferung der LSVA-Erfassungsgeräte.
1. Name und Adresse von Transportunternehmen; 2. Name und Adresse von LKW-Reparaturwerkstätten; 3. LKW-Kontrollschilder und Stammnummern; 4. LSVA-Erfassungsgerätenummern.
Die OZD, Sektion Material und Drucksachen, führt das Informationssystem.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Material und Drucksachen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Anhang A 5 Anwendung Informatiksystem LSVA (IS LSVA)
Artikel 11 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom19. Dezember 199711;
Artikel 15 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom6. März 200012.
der Erhebung der LSVA.
1. Personalien und Adresse des Fahrzeughalters; 2. Fahrzeugdaten; 3. finanzrelevante Daten.
Die OZD, Abteilung LSVA, führt das Informationssystem.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung LSVA, der Sektion Finanzen und Rechnungswesen und der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. der Kreisdirektionen sowie der Zollämter und der Grenzwachtposten haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
Anhang A 613 Rapport- und Meldewesen GWK (Rumaca)
Artikel 27 und 137 ZG.
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben b und c ZG der Aktenführung, dem Controlling, der Erstellung von Risikoanalysen, der Information der Vorgesetzten, der Polizeibehörden und der auftraggebenden Bundesämter.
1. Daten über die einzelnen Ereignisse an der Grenze (Personalien und Adresse von Personen, Angaben über Fahrzeug und Sachen sowie Falldaten); 2. Meldungen über Aufgriffe an der Grenze (Personalien und Adresse von Personen, Angaben über Fahrzeug und Sachen sowie Falldaten).
Das Zentrale Kommando Grenzwachtkorps führt das Informationssystem.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtkorps haben Zugriff auf die Daten des Informationssystems und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strafsachen der OZD und der Sektion Untersuchung der Zollkreise haben im Abrufverfahren Zugriff auf Daten im Zusammenhang mit Widerhandlungen, die im abgekürzten Verfahren beurteilt werden, und dürfen sie bearbeiten. 3. Die vom Zentralen Kommando GWK bestimmten Betäubungsmittelspezialisten der Zollinspektorate haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des Betäubungsmittelbereiches und dürfen sie bearbeiten. 4. Interne Weisungen legen den Zugriff und die Bearbeitungsberechtigung der einzelnen Personen fest.
Anhang A 7 Aufgriffe im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Form.30.60) Betäubungsmittelgesetz vom3. Oktober 195114.
der Führung des Journals über Aufgriffe im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln sowie der Statistik und der Voranalyse.
1. Personalien und Adresse der Person, die Betäubungsmittel ein-, aus- oder durchführt, sowie allfälliger Begleitpersonen; 2. Art und Menge der festgestellten Betäubungsmittel (Art, Form usw.); 3. Transportmittel (Verkehrsträger, Marke, Typ, Immatrikulation, Halter) sowie Zusatzangaben (gemietet, gestohlen usw.); 4. Angaben über Verpackung und Versteck (Beschreibung und allfällige Foto- und Videoaufnahmen); 5. Erledigungsvermerk (Übergabe an andere Behörde usw.); 6. statistische Angaben; 7. Reiseroute und modi operandi; 8. Angaben zu Dokumenten, Gepäck und Personen, Feststellungen; 9. Verdachtsmomente; 10. weitere Angaben, die für die Auftragserfüllung notwendig sind.
Das Zentrale Kommando Grenzwachtkorps und das Grenzwachtkommando der Zollkreise führen gemeinsam ein Informationssystem.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle Betäubungsmittel des Zentralen Kommandos Grenzwachtkorps und die Verbindungsperson EZV/BAP haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtkommandos der Zollkreise haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Anhang A 8 Kontingentsbewirtschaftung Zollpräferenzenbeschluss vom9. Oktober 198115; Freihandelsverordnung vom8. März 200216. der Kontingentsbewirtschaftung.
Das Informationssystem (jeweils eines je kontingentierte Ware) darf folgende Daten enthalten: 1. Personalien und Adresse von Importeuren, die Kontingente zugeteilt erhalten; 2. Inhalte von Zolldeklarationen.
Die OZD, Sektion Zollverfahren, führt das Informationssystem; ausgenommen ist der Bereich Tabak, welcher von der OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, geführt wird. Die OZD, Sektion Zollverfahren, kann bestimmte Zollämter ermächtigen, für einzelne Kontingente eigene Informationssysteme zu führen.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Zollverfahren haben:
Zugriff auf die eigenen Daten und dürfen sie bearbeiten;
im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der Informationssysteme der ermächtigten Zollämter. 2. Im Bereich Tabak haben die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Tabak- und Bierbesteuerung Zugriff auf die Daten und dürfen 3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ermächtigten Zollämter haben:
Zugriff auf die eigenen Daten und dürfen sie bearbeiten;
im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des Informationssystems der Sektion Zollverfahren. 4. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung der Kreisdirektionen haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
Anhang A 9 Verzollungssysteme (Abfertigungen und Revisionen im Fracht- und Postverkehr) sowie Adressverzeichnisse der Firmen und ihrer Angestellten, die bestimmte Verzollungssysteme anwenden
Artikel 6, 7, 36, 41, 57 und 72a ZG;
Verordnung vom3. Februar 199917 über die Zollabfertigung mit elektronischer Verordnung vom13. Januar 199318 über das Zollverfahren für zugelassene Versender und Empfänger; Verordnung vom17. Mai 199519 über das Zollverfahren für offene Zolllager; Postzollordnung vom2. Februar 197220; Verordnung vom9. Mai 199021 über Vereinfachungen im Zollverfahren; Übereinkommen vom20. Mai 198722 über ein gemeinsames Versandverfahren;
Artikel 22 des Protokolls Nr. 3 vom19. Dezember 199623 über die Bestimmung des
Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die der Kontingentsbewirtschaftung, insbesondere: 1. dem Erfassen von Personalien und Adressen von natürlichen sowie von juristischen Personen und Personenvereinigungen; 2. der Abgabenerhebung; 3. der Abwicklung internationaler Transite nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren; 4. der Bewirtschaftung der vorgenommenen Revisionen anlässlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr im Frachtverkehr einschliesslich des Postverkehrs; 5. der Information über die von den Zollbeteiligten angewendeten Verzollungssysteme;
6. der Übersicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Speditionsfirmen, die zur Vornahme von Zolldeklarationen berechtigt sind. Die erhobenen Daten dürfen auch zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung der autonomen Kontrollen verwendet werden.
Die Informationssysteme dürfen sämtliche Verzollungsdaten enthalten, insbesondere: 1. Personalien und Adresse der Exporteure, Importeure und Spediteure, die über ein besonderes Verzollungssystem abfertigen; 2. Nummer und Art der Bewilligung; Referenznummer; 3. Warenrevisionen mit Datum, Deklarationsnummer, Speditionsfirma, Personalien und Adresse der Deklaranten, Warenbezeichnung, Tarifnummer und Wert; 4. Abfertigungsart; besondere Verfahren; 5. allfällige Beanstandungen; 6. Bemerkungen und Art der Erledigung.
Die OZD, die Kreisdirektionen und die Zollämter dürfen entsprechend ihren Bedürfnissen die Informationssysteme führen.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, der Kreisdirektionen und der Zollämter haben Zugriff auf die Daten der eigenen Informationssysteme und dürfen sie bearbeiten. 2. Den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der vorgesetzten und unterstellten Stellen kann der Zugriff auf die Daten im Abrufverfahren gewährt werden.
Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden spätestens 25 Jahre nach der letzten Eintragung gelöscht.
Anhang A 10 Geistiges Eigentum; Liste der Antragsteller für Hilfeleistungen der Zollverwaltung
Artikel 76 ff. des Urheberrechtsgesetzes vom9. Oktober 199224;
Artikel 71 ff. des Markenschutzgesetzes vom28. August 199225;
Artikel 46 ff. des Designgesetzes vom5. Oktober 200126.
Das Informationssystem dient als Kontaktstelle, wenn die Zollämter verdächtige Sendungen feststellen.
1. eingetragene Marken und Designs; geschützte Werke; 2. Personalien und Adresse der Berechtigten und ihrer Rechtsvertreter; 3. Verzeichnis der Waren, für welche die Marke oder das Design beansprucht wird; 4. Verzeichnis der urheberrechtlich geschützten Werke; 5. Anhaltspunkte über Fälschungen und Nachahmungen; 6. Erkennungsmerkmale der echten Produkte; 7. Bemerkungen; 8. Gültigkeitsdauer des Antrags.
Die OZD, Sektion Zollverfahren, führt das Informationssystem.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Zollverfahren 2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abrufverfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
Anhang A 11 Verzollungsnachweise für die Zulassung von Luftfahrzeugen (Form.15.15)
Artikel 105 des Luftfahrtgesetzes vom21. Dezember 194827,
Artikel 11 und 20 der Luftfahrtverordnung vom14. November 197328
Artikel 48 –53 der Luftzollordnung vom7. Juli 195029.
der Verzollungs- und Zulassungskontrolle bei der Eintragung von Luftfahrzeugen.
1. Angaben der Verzollungsnachweise für die Eintragung von Luftfahrzeugen (Form15.15); 2. Eintragungszeichen, Datum und Unterschrift (Bundesamt für Zivilluftfahrt, BAZL).
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie der Zollämter haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
Anhang A 12 Kontrolle der Verzollung schweizerischer und ausländischer Luftfahrzeuge
Artikel 105 des Luftfahrtgesetzes vom21. Dezember 194830
Artikel 48 –53 der Luftzollordnung vom7. Juli 195031.
der Kontrolle der Verzollung schweizerischer und ausländischer Luftfahrzeuge.
1. Angaben des Verzollungsnachweises für die Eintragung von Luftfahrzeugen mit Luftfahrzeugart, Hersteller, Baumuster, Serie-Nummer, Eintragungszeichen, Zoll-/MWST-Quittungsnummer, Stempel des Einfuhrzollamtes; 2. Zollstatus (verzollt und versteuert oder unverzollt und unversteuert) Standort.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie der Zollämter haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
Anhang A 13 Inhaber von Zollbewilligungen für die vorübergehend abgabenfreie Verwendung und Zulassung von Strassenfahrzeugen zur persönlichen Verwendung (Form.15.30 und Form.15.40) Verordnung vom19. Juli 196032 über die Zwischenabfertigung von Strassenfahrzeugen in Verbindung mit Artikel 122 der Verordnung vom27. Oktober 197633 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.
der Verzollungs- und Zulassungskontrolle für unverzollte und unversteuerte Strassenfahrzeuge.
Das Informationssystem darf Personen- und Fahrzeugdaten der Zollbewilligungen Form.15.30 und 15.40 enthalten.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Anhang A 14 Unternehmen, die im konzessionierten Linienverkehr mit Gesellschaftswagen tätig sind
Artikel 3 und 7 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom6. März 200034.
der Kontrolle des konzessionierten Linienverkehrs mit Gesellschaftswagen.
1. Angaben zum Personal und Adresse der Unternehmen, die im Linienverkehr tätig sind; 2. Angaben über die erteilte Konzession; 3. Fahrzeugdaten; 4. rückerstattungsrelevante Daten.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Anhang A 15 Personen, die um Rückerstattung der Pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA) für Auslandfahrten, Fahrten im UKV und für Holztransporte ersuchen
Artikel 8 ff. und 33 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom6. März 200035.
der Bearbeitung und Kontrolle von Rückerstattungsgesuchen.
1. Personalien und Adresse des Gesuchstellers; 2. Registraturnummer; 3. Rückerstattungsperiode (Kalenderjahr) und -betrag.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Anhang A 16 Verzollungsnachweise für die ordentliche Zulassung von Schiffen (Form.15.10)
Artikel 60 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 197536 über die Binnenschifffahrt;
Artikel 96 und 164 der Verordnung vom8. November 197837 über die Schifffahrt
auf schweizerischen Gewässern.
der Verzollungs- und Zulassungskontrolle für Schiffe.
1. Angaben des Verzollungsnachweises für die ordentliche Zulassung von Schiffen (Form.15.10); 2. Kopie des Schiffsausweises.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Anhang A 17 Inhaber von Zollbewilligungen für die vorübergehend abgabenfreie Verwendung und Zulassung eines Schiffs (Form.15.32)
Artikel 60 der Schiffszollordnung vom1. November 194038 in Verbindung mit
Artikel 95 und 164 der Binnenschifffahrtsverordnung vom8. November 197839.
der Verzollungs- und Zulassungskontrolle für unverzollte und unversteuerte Schiffe.
Das Informationssystem darf Personen- und Schiffsdaten der Zollbewilligungen Form.15.32 enthalten.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Anhang A 18 Datenbank Risikoanalyse
Artikel 35 f. ZG;
Verordnung vom3. Februar 199940 über die Zollabfertigung mit elektronischer Verordnung vom13. Januar 199341 über das Zollverfahren für zugelassene Versender und Empfänger.
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe b ZG dem Sammeln und Verwalten von Meldungen, Informationen, Medienberichten usw., damit Risikoanalysen über Waren, Firmen, Verfahren usw. erstellt werden können. Die gesammelten Daten dürfen auch zu Statistikzwecken verwendet werden.
1. Personalien, Adresse und weitere Angaben über Firmen und deren Angestellte (Deklaranten, Spediteure, Branche, MWST-Nummer usw.); 2. Personalien, Adresse und weitere Angaben über pro Firma erfolgte Abfertigungen, Revisionen, Korrekturen, Nachbezüge, Strafverfahren (inkl. Art der Widerhandlung, Bussenmass usw.) und Verwarnungen; 3. Personalien, Adresse und weitere Angaben über Absender und Empfänger von Waren; 4. Angaben über Ein-, Aus- und Durchfuhr so genannter Risikowaren; 5. Angaben über vorgenommene Risikoanalysen und allfällige getroffene Massnahmen.
Die OZD, Dienst Risikoanalyse, führt dieses Informationssystem.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstes Risikoanalyse haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die Risikoanalysen dürfen auf dem Intranet verbreitet werden (Zugriff nur für das Zollpersonal).
Anhang A 19 Liste der Importeure von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier zum Weiterverkauf
Artikel 13 ff. des Bundesgesetzes vom21. März 196942 über die Tabakbesteuerung.
1. Personalien und Adresse der Importeure von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier; 2. Tätigkeitsbereich des betreffenden Importeurs; 3. Reversnummer; 4. Zahlungsstundung.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abrufverfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
Importeur aus der Liste gestrichen worden ist, gelöscht.
Anhang A 20 Liste der Importeure und Händler von/mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial (Tabak und Tabakersatzstoffe)
Artikel 13 ff. des Bundesgesetzes vom21. März 196943 über die Tabakbesteuerung.
1. Personalien und Adresse der Importeure von Rohmaterial; 2. Personalien und Adresse der Rohmaterialhändler; 3. Tätigkeitsbereich; 4. Reversnummer.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abrufverfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
Importeur oder der Händler aus der Liste gestrichen worden ist, gelöscht.
Anhang A 21 Liste der Hersteller von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier
Artikel 13 ff. des Bundesgesetzes vom21. März 196944 über die Tabakbesteuerung.
1. Personalien und Adresse des Herstellers von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier; 2. Tätigkeitsbereich des Herstellers; 3. Reversnummer; 4. Zahlungsstundung.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abrufverfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
Hersteller aus der Liste gestrichen worden ist, gelöscht.
Anhang A 22 Liste der gewerbsmässigen Hersteller von Bier Vollziehungsverordnung vom27. November 193445 zum Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer.
der Registrierung der gewerbsmässigen inländischen Bierhersteller und der Kontrolle der Bierbesteuerung in der Schweiz.
1. Personalien und Adresse der gewerbsmässigen Hersteller von Bier (Inland- Bierbrauereien); 2. Kontrollnummer.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Tabak- und Bierbesteuerung haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Hersteller aus der Liste gestrichen worden ist, gelöscht.
Anhang A 23 Inhaber von Bewilligungen für das Verlagerungsverfahren
Artikel 53, 82 und 83 des Mehrwertsteuergesetzes vom. September 1999.246
der Kontrolle im Rahmen von Zollabfertigungen, bei denen die Steuerverlagerung beantragt wird.
4. Beginn der Deklaration der Einfuhrsteuer nach dem Verlagerungsverfahren;
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwertsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abrufverfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
Anhang A 24 Inländische Bewilligungsinhaber, die freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen (Unterstellungserklärung)
Artikel 53 und 82 des Mehrwertsteuergesetzes vom2. September 199947.
der Kontrolle inländischer Zwischenhändler, die im Rahmen von Zollabfertigungen bei Dreiecks- und Reihengeschäften freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen.
4. Beginn der freiwilligen Abrechnung;
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwertsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abrufverfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
Anhang A 25 Ausländische Lieferanten, die mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen (Unterstellungserklärung)
Artikel 82 des Mehrwertsteuergesetzes vom2. September 199948.
der Kontrolle ausländischer Lieferanten, die über Lieferungen in das Zollinland mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen.
1. Personalien und Adresse des Bewilligungsinhabers; 4. Beginn der Abrechnung;
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwertsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abrufverfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
Anhang A 26 Bewilligungsinhaber, die Lieferungen ab offenem Zolllager (OZL) im Inland freiwillig versteuern (Abrechnung durch Lieferanten ab OZL)
Artikel 53 und 82 des Mehrwertsteuergesetzes vom2. September 199949.
der Kontrolle im Rahmen von Zollabfertigungen ab OZL.
1. Name und Anschrift der Bewilligungsinhaber; 4. Beginn der freiwilligen Versteuerung;
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwertsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abrufverfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
Anhang A 27 Inhaber von Bewilligungen zur steuerfreien Einfuhr von Flugzeugen und Flugzeugteilen
Artikel 82 des Mehrwertsteuergesetzes vom2. September 199950.
der Kontrolle im Rahmen von Zollabfertigungen bei Verzollungen von Flugzeugen und Flugzeugteilen.
1. Personalien und Adresse des Bewilligungsinhabers; 3. Nummer, unter der die Person im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist; 4. Beginn der steuerfreien Einfuhr;
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwertsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abrufverfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
Anhang A 28 Wertüberprüfung bei der Verzollung von Flugzeugen (Wert von verzollten Flugzeugen)
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 82 des Mehrwertsteuergesetzes vom
2. September 199951.
der Wertüberprüfung bei der definitiven Verzollung von Flugzeugen anhand der Daten bereits verzollter Flugzeuge, welche die Zollämter gemeldet haben.
1. Personalien und Adresse des Empfängers; 2. Bezeichnung der verzollten Flugzeuge, inkl. Seriennummer und Baujahr; 3. Ausrüstung des Flugzeugs; 4. Immatrikulierungsnummer; 5. Datum der Verzollung; 6. Wert des Flugzeugs.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwertsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abrufverfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
Anhang A 29 Vereinbarungen über Durchschnittswerte von Software-Lieferungen aus dem Ausland (Durchschnittswerte Software)
Artikel 82 des Mehrwertsteuergesetzes vom2. September 199952.
der Kontrolle im Rahmen von Zollabfertigungen bei Verzollungen von Software nach Durchschnittswerten.
1. Personalien und Adresse von natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen; 2. Nummer, unter der die Person im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist; 3. Software-Produkte und deren Durchschnittswert; 4. Vereinbarungsbeginn und -ende.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwertsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abrufverfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
Anhang A 30 Besteuerung vorübergehend zum Gebrauch eingeführter Gegenstände
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g des Mehrwertsteuergesetzes vom2. September
199953.
der Erhebung der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die mit Freipass oder Carnet A.T.A. vorübergehend eingeführt wurden.
1. Personalien und Adresse des Importeurs; 2. Bezeichnung der vorübergehend eingeführten Gegenstände; 3. geschuldeter Steuerbetrag; 4. Freipass oder Carnet A.T.A.-Nummer; 5. Eingangszollamt, Ein- und Ausfuhrdatum; 6. Schriftverkehr.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwertsteuer haben Anhang A 31 Ausländische Unternehmen mit steuerbarem Inlandumsatz
Artikel 54 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes vom2. September 199954.
der Feststellung von ausländischen Firmen, die mehr als 75 000 Franken Inlandumsatz erzielen, damit diese der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, im Rahmen der Amtshilfe weitergemeldet werden können.
1. Personalien und Adresse von natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen oder deren Vertretungen; 2. Art und Umfang der Tätigkeit sowie erzielter Umsatz; 3. Zollamt, welches die Meldung erstattet hat, und Datum der Meldung.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mehrwertsteuer haben Anhang A 32 Vorermittlungen der Abteilung Strafsachen der OZD und der Sektion Untersuchung der Kreisdirektionen
Artikel 87 ZG in Verbindung mit den Artikeln32 ff. des Bundesgesetzes vom
22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
dem Sammeln, Analysieren und Auswerten von Informationen in einzelnen Projekten der Vorermittlung mit dem Ziel, bereits begangene Widerhandlungen aufzudecken. Die anschliessende auf der Analyse basierende Ergebnisdarstellung dient als Basis für die Einleitung von Strafuntersuchungen.
Das Informationssystem kann alle Informationen enthalten, die für den beschriebenen Zweck erforderlich sind. Diese Informationen können je nach Vorermittlung unterschiedlich sein. Es kann sich insbesondere um folgende Informationen handeln: 1. Inhalte der Zolldeklarationen (Ein-, Aus-, Durchfuhr); 2. weitere Angaben betreffend die Verzollung der Ware; 3. weitere Angaben des Zollamtes.
1. Die OZD, Abteilung Strafsachen, führt für gesamtschweizerische Projekte das Informationssystem. Es dürfen auch mehrere Informationssysteme zum gleichen Zweck geführt werden. 2. Die Sektion Untersuchung der Kreisdirektionen darf für zollkreisinterne Projekte eigene Informationssysteme führen.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strafsachen der OZD haben:
b. im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des allfälligen Informationssystems der Sektion Untersuchung der Kreisdirektionen.
der Kreisdirektionen haben:
Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems sowie des Informationssystems der Abteilung Strafsachen der OZD und dürfen die Daten bearbeiten;
im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des allfälligen Informationssystems der Sektion Untersuchung der übrigen Kreisdirektionen.
Anhang A 33 Tarifdokumentation TADOC II
Artikel 21 ff. ZG in Verbindung mit dem Zolltarifgesetz vom9. Oktober 198656.
der Registratur und der Bearbeitung von Geschäften der Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik der OZD sowie der Sektion Tarif und Veranlagung der Kreisdirektionen.
1. Registraturdaten der Geschäfte; 2. Personalien und Adressen von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personenvereinigungen; 3. Markennamen, Zusatzbezeichnungen, Sachnamen; 4. Suchbegriffe, Tarifnummern, statistische Schlüssel; 5. bewilligte Veredlungsverkehre (Veredlungsarten, Veredlungsländer, Bewilligungsnummern, Waren und Mengen, Bemerkungen zu den Bewilligungen); 6. chemische Zusammensetzungen (Rezepturen); 7. Untersuchungsaufträge und -berichte; 8. Angaben zu Ursprungsnachweisen; 9. Ergebnisse von Nachkontrollen.
Die OZD, Abteilung Zolltarif, führt das Informationssystem.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik sowie Dienst Risikoanalyse, haben der Zollämter haben, soweit notwendig, im Abrufverfahren Zugriff auf die Anhang A 34 Ermächtigte Exporteure Verordnung vom28. Mai 199757 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen; Übereinkommen vom4. Januar 196058 zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA);
Artikel 22 des Protokolls Nr. 3 vom19. Dezember 199659 über die Bestimmung des
Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die als Arbeitsinstrument, um der in den Abkommen vorgeschriebenen Überwachungspflicht nachzukommen.
1. Personalien und Adressen natürlicher oder juristischer Personen, welche diese Bewilligung besitzen; 2. Angaben über Tätigkeitsgebiet und Bewertung dieser Personen; 3. Bewilligungs-, Registratur- und Dossiernummern; 4. Angaben über Gründe und Ergebnis der Nachprüfungen von Ursprungsnachweisen.
Die OZD, Sektion Ursprung, führt das Informationssystem.
1. Die zuständigen Mitarbeiter der Sektion Ursprung haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiter der Sektion Tarif und Veranlagung der Kreisdirektionen haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten und dürfen sie Anhang A 35 Datenbank Mineralölsteuer
Artikel 20 und 31 des Mineralölsteuergesetzes vom21. Juni 199660;
Artikel 36 ff. und 80 ff. der Mineralölsteuerverordnung vom20. November 199661.
der Überwachung des Warenverkehrs und der Sicherstellung des Steuerbezugs.
Das Informationssystem darf folgende Daten der steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen enthalten: 1. Personalien und Adresse inkl. Kontaktpersonen und Zahlungsverbindungen; 2. bewilligte Lager und bewilligte Mineralölsteuerwaren; 3. Angaben über Lagerung, Verkehr und Besteuerung (inkl. Erhebung von Lenkungsabgaben) der dem Mineralölsteuergesetz unterliegenden Waren; 4. Angaben im Zusammenhang mit dem Mahnwesen und der Verzinsung der nicht fristgerecht beglichenen Steuerforderungen; 5. Angaben bezüglich geplanter und durchgeführter Betriebskontrollen.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mineralölsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Direktionssekretariats und Inspektorats der OZD haben Zugriff auf die Daten. 3. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben im Abrufverfahren Die Liste der steuerpflichtigen Personen sowie die Lager werden im Internet veröffentlicht.
Anhang A 36 Besondere Verpflichtungen Mineralölsteuer
Artikel 5 und 14 des Mineralölsteuergesetzes vom21. Juni 199662;
Artikel 20 ff. der Mineralölsteuerverordnung vom20. November 199663.
der Verwaltung der besonderen Verpflichtungen.
1. Personalien und Adressen von natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die eine besondere Verpflichtung hinterlegt haben; 2. Verpflichtungs- und Tarifnummer; 3. Warenbezeichnung und Verwendung; 4. Datum der Hinterlegung; 5. Auftragsnummer, Datum, Ergebnis der Kontrolle und Bemerkungen über das weitere Vorgehen (Nachkontrolle, Datum).
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mineralölsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abrufverfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten nach den Ziffern3.1–3.4.
Anhang A 37 Verwendungsverpflichtungen Mineralölsteuer
Artikel 5 und 14 des Mineralölsteuergesetzes vom21. Juni 199664;
Artikel 20 ff. der Mineralölsteuerverordnung vom20. November 199665.
der Verwaltung der Verwendungsverpflichtungen.
1. Personalien und Adressen der natürlichen und juristischen Personen sowie der Personenvereinigungen, die eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt haben; 2. Verpflichtungs- und Tarifnummer; 3. Warenbezeichnung und Verwendung; 4. Datum der Hinterlegung; 5. statistische Daten.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mineralölsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 3. Die Mitarbeiterinnen und die Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abrufverfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten nach den Ziffern3.1–3.4.
Anhang A 38 Betriebsprüfungen
Artikel 6 des Mineralölsteuergesetzes vom21. Juni 199666;
Artikel 4 –7 der Mineralölsteuerverordnung vom20. November 199667.
und b ZG der Bewirtschaftung der Betriebskontrollen sowie der Planung, Auswertung und Erfolgskontrolle.
1. Personalien, Adresse und Angaben über zugelassene Lagerinhaber, zugelassene Lager, Händler und Verbraucher von Mineralölprodukten; 2. Nummer des Kontrollauftrags und Ausstellungsdatum; 3. Kanton und Zollkreis; 4. Eingangs- und Erledigungsdatum; 5. Ergebnis der Kontrolle, Bemerkungen und Vermerk für eine Nachkontrolle.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mineralölsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Anhang A 39 Kontrolle der Färbung und Kennzeichnung von Heizöl extraleicht
Artikel 6 und 15 des Mineralölsteuergesetzes vom21. Juni 199668;
Artikel 4 –7 und 90 der Mineralölsteuerverordnung vom20. November 199669.
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG: 1. der Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen Färbung und Kennzeichnung von Heizöl extraleicht; 2. der Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit (Statistik) und der Planung der Kontrollen des Folgejahres.
1. Personalien und Adresse der Importeure, zugelassenen Lagerinhaber, Händler und Verbraucher von Heizöl extraleicht; 2. Entnahmestelle und -ort; 3. Gehalt an Farb- und Markierstoff sowie Prozentanteil; 4. Bemerkungen.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mineralölsteuer haben Zugriff auf das Informationssystem und dürfen die Daten bearbeiten.
Anhang A 40 Kontrolle des Schwefelgehalts von Heizöl extraleicht
Artikel 6 und 15 des Mineralölsteuergesetzes vom21. Juni 199670;
Artikel 4 –7 der Mineralölsteuerverordnung vom20. November 199671;
Verordnung vom12. November 199772 über die Lenkungsabgabe auf «Heizöl Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent.
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG: 1. der Sicherstellung der Lenkungsabgabe auf Heizöl extraleicht mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent Masse; 2. der Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit (Statistik) und der Planung der Kontrollen des Folgejahres.
1. Personalien und Adressen der Importeure, zugelassenen Lagerinhaber, Händler und Verbraucher von Heizöl extraleicht; 2. Entnahmestelle und Ort; 3. Schwefelgehalt sowie Prozentanteil; 4. Bemerkungen.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mineralölsteuer haben Zugriff auf das Informationssystem und dürfen die Daten bearbeiten.
Anhang A 41 Treibstoffkontrollen
Artikel 6 des Mineralölsteuergesetzes vom21. Juni 199673;
Artikel 4 –7 der Mineralölsteuerverordnung vom20. November 199674.
und b ZG der Bewirtschaftung der Treibstoffkontrollen sowie der Planung, Auswertung und Erfolgskontrolle.
1. Personalien, Adresse und Branche der Verbraucher von Dieselöl, bei denen der Treibstoff einer Kontrolle unterzogen worden ist; 2. Art des Fahrzeugs oder der Maschine; 3. Ergebnis der Kontrolle (positiv oder negativ; evtl. missbräuchlich verwendete Menge); 4. Bemerkungen über das weitere Vorgehen (Nachkontrolle).
Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem in Zusammenarbeit mit den Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfern.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Mineralölsteuer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Anhang A 42 Treibstoffsteuerrückerstattungen
Artikel 17 Absatz 3 und 18 des Mineralölsteuergesetzes vom21. Juni 199675;
Artikel 49 ff. der Mineralölsteuerverordnung vom20. November 199676;
Verordnung des EFD vom28. November 199677 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer.
dem Vollzug der Rückerstattung der Mineralölsteuer auf Treibstoffen an die berechtigten Personen, Betriebe und Firmen sowie der Verwaltung der Post- und Zahladressen der Rückerstattungsberechtigten und der Ackerbaustellenleiter.
1. Personalien und Adressen sowie Zahladressen der Rückerstattungsberechtigten; 2. Personalien und Adressen sowie Zahladressen der Ackerbaustellenleiter; 3. bei Rückerstattungen an Land- und Forstwirtschaftsbetriebe: Betriebsstrukturdaten; 4. bei Rückerstattungen an konzessionierte Transportunternehmen, Industrie und Gewerbe sowie Berufsfischerei: die zu steuerbegünstigten Zwecken verbrauchten Treibstoffmengen; 5. Angaben über die Rückerstattungsberechtigten nach erfolgten Betriebsprüfungen; 6. Bemerkungen zu den Betrieben (inkl. firmenspezifische Risikobeurteilung).
Die OZD, Dienst Rückerstattungen, führt das Informationssystem.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstes Rückerstattungen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Anhang A 43 Gesuchstellerdatei Ausfuhrbeiträge und Veredlungsverkehr
Artikel 17 ZG in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom13. Dezember 197478 über
die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und der Verordnung vom18. Oktober 199579 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten.
der Kontrolle und der Bewirtschaftung des Veredlungsverkehrs sowie der Abrechnungen von Ausfuhrbeiträgen.
1. Personalien und Adresse der Nahrungsmittelbetriebe für die Abrechnung von Ausfuhrbeiträgen und Rückerstattungen im Veredlungsverkehr; 2. firmenspezifische Risikobeurteilung.
Die OZD, Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredlungsverkehr, führt das Informationssystem.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredlungsverkehr haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie Anhang A 44 Verwendungsverpflichtungen Zollbegünstigungen
Artikel 18 ZG;
Zollbegünstigungsverordnung vom20. September 199980. der Kontrolle und der Bewirtschaftung des Zollbegünstigungsverkehrs.
1. Personalien und Adresse der inländischen Betriebe für die Bewirtschaftung des Zollbegünstigungsverkehrs; 2. Verzeichnis der zollbegünstigten Produkte; 3. Verzeichnis der zollbegünstigten Verwendungen je Betrieb; 4. Verzeichnis der Betriebskontrollen je Betrieb (Kontrollart, Datum, Ergebnis, Grund); 5. Bemerkungen zu den Betrieben (inkl. firmenspezifische Risikobeurteilung).
Die OZD, Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredlungsverkehr, führt das Informationssystem.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredlungsverkehr haben Zugriff auf die Daten 2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung haben im Abrufverfahren (Intranet) Zugriff auf die Daten.
Anhang B 1 Bewilligungen von 40-Tonnen- sowie von Leer- und Leichtfahrten Fahrten-Kontingentsverordnung vom1. November 200081.
Das Informationssystem enthält im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG das Verzeichnis der Bewilligungen von 40-Tonnen- sowie von Leer- und Leichtfahrten.
1. Personalien und Adresse des LKW-Halters; 2. Daten des LKWs; 3. Personalien und Adresse des Bewilligungsinhabers.
Jede Kreisdirektion, Sektion Betrieb, darf ein Informationssystem führen.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollämter und Grenzwachtposten des Zollkreises haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten Anhang B 2 Inhaber einer Bewilligung für die Benützung unbesetzter Grenzübergänge Schwerverkehrsabgabeverordnung vom6. März 200082.
und b ZG der Kontrolle der Bewilligungserteilung für Fahrzeuge zur Benützung unbesetzter Grenzübergänge.
1. Personalien und Adresse des Bewilligungsinhabers und/oder des Fahrzeugführers; 2. Immatrikulation des Fahrzeugs; 3. Ausstellzollamt und Ausstelldatum; 4. Angaben über Grenzübergänge.
Jede Kreisdirektion, Sektion Betrieb, und jedes Zollamt dürfen ein Informationssystem führen.
im Abrufverfahren auf die Daten der Informationssysteme der Zollämter des Zollkreises. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollämter haben
im Abrufverfahren auf die Daten des Informationssystems der übergeordneten Kreisdirektion.
3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtkommandos und der Grenzwachtposten des Zollkreises haben im Abrufverfahren Anhang B 3 Fahrzeugverzollungen
Artikel 6, 14 und 30 ZG.
der Bewirtschaftung und der Kontrolle von Motorfahrzeugen für Invalide, von Motorfahrzeugen als Übersiedlungsgut, von eingeführten Mietfahrzeugen, der Nutzung diplomatischer Fahrzeuge und der Verzollung von Personenwagen; es dient ferner der Verwaltung von Inhabern von Benzinkarten.
1. Angaben über Zolldeklarationen und Verpflichtungen; 2. Personalien und Adressen der Fahrzeughalter; 3. technische Angaben über die Fahrzeuge; 4. Abfertigungs- und Quittungsnummer; 5. Datum der Ausstellung bzw. Löschung oder Verfalldatum; 6. Immatrikulationsdaten.
Jede Kreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung, darf ein Informationssystem führen. Die obenerwähnten Angaben dürfen auf einzelne Informationssysteme aufgeteilt werden.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollämter des Zollkreises haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Anhang B 4 Fahndungsdatenbank
Artikel 137 ZG;
Artikel 19 der Organisationsverordnung vom11. Dezember 200083 für das Eidgenössische Finanzdepartement.
dazu, alle im Grenzwachtkorps verbreiteten Fahndungsmeldungen und die aktuelle Fahndung zusammenzufassen.
1. Vorsichtshinweise; 2. ausschreibende Stelle; 3. Fahndungsgrund; 4. Fahrzeugdaten; 5. Personalien und Adressen von natürlichen Personen; 6. Nummer der Meldung; 7. Geltungsdauer; 8. Verbreitungsdatum; 9. Verteiler; 10. Revokationsdaten.
Jedes Grenzwachtkommando und jeder Grenzwachtposten dürfen ein Informationssystem führen.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtkommandos haben:
im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der Informationssysteme der Grenzwachtposten des Zollkreises und des Grenzwachtkommandos der übrigen Zollkreise. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grenzwachtposten haben:
im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des Informationssystems des Grenzwachtkommandos des Zollkreises.
Anhang B 5 Aktenverzeichnis Lagezentrum
Artikel 137 ZG;
Artikel 19 der Organisationsverordnung vom11. Dezember 200084 für das Eidgenössische Finanzdepartement;
Artikel 22 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom
25. November 199885.
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben a–c ZG dem Auffinden der Akten und der Ablage der Folgemeldungen zu den einzelnen Fällen.
1. Personalien und Adressen von natürlichen Personen; 2. Hinweismeldungen, Personen- und Fahrzeugkontrollkarten; 3. allfällige weitere Feststellungen.
Jedes Grenzwachtkommando darf ein Informationssystem führen.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtkommandos haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grenzwachtposten haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des Informationssystems des Grenzwachtkommandos des Zollkreises.
Anhang B 6 Verzeichnis der Grenzkarten
Artikel 58 ZG in Verbindung mit dem jeweils anwendbaren Grenzabkommen: – Schweizerisch-deutsches Abkommen vom5. Februar 195886 über den
Grenz- und Durchgangsverkehr; – Schweizerisch-österreichisches Abkommen vom30. April 194787 über den Grenzverkehr; – Übereinkunft vom31. Januar 193888 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen; – Abkommen vom2. Juli 195389 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr.
der Kontrolle ausgestellter Grenzkarten sowie deren Einzug.
1. Registraturnummer; 2. Personalien und Adresse der Inhaberin oder des Inhabers der Grenzkarte; 3. ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum; 4. Einzugsgrund; 5. Erledigung.
Jedes Grenzwachtkommando darf ein Informationssystem führen.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtkommandos Anhang B 7 Vereinbarungen im Durchgangsverkehr Schweizerisch-deutsches Abkommen vom5. Februar 195890 über den Grenz- und Durchgangsverkehr; Schweizerisch-österreichisches Abkommen vom30. April 194791 über den Grenzverkehr; Übereinkunft vom31. Januar 193892 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen; Abkommen vom2. Juli 195393 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr.
der Erfassung der Vereinbarungen im Durchgangsverkehr.
1. Personalien und Adresse von juristischen Personen und Personenvereinigungen; 2. Art der Waren; 3. Angaben über die Fahrzeuge; 4. Einzelheiten über die Bewilligungen.
Jede Kreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung (Kreisdirektion Genf: Sektion Betrieb), darf ein Informationssystem führen.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisdirektion sowie des entsprechenden Grenzwachtkommandos haben Zugriff auf die Daten 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollämter und der Grenzwachtposten des Zollkreises haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Anhang B 8 Nutzungsberechtigte Zollbefreiungen (Form.11.32)
Artikel 14 ZG.
der Bewirtschaftung der Zollbefreiungen.
1. Personalien und Adresse der Gesuchsteller um Zollbefreiungen; 2. Angaben über die Zollbefreiung; 3. Dossiernummer.
Die Kreisdirektion Genf, Sektion Tarif und Veranlagung, darf das Informationssystem führen.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Tarif und Veranlagung haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Anhang B 9 Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr Schweizerisch-deutsches Abkommen vom5. Februar 195894 über den Grenz- und Durchgangsverkehr; Schweizerisch-österreichisches Abkommen vom30. April 194795 über den Grenzverkehr; Übereinkunft vom31. Januar 193896 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen; Abkommen vom2. Juli 195397 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr.
der Erfassung der Inhaber landwirtschaftlicher Freipässe sowie der Kontrolle über die Ertragsausweise und die bebauten Flächen im Ausland.
1. Personalien und Adresse der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter; 2. Verzeichnis der bewirtschafteten Grundstücke; 3. Erträge der bewirtschafteten Grundstücke.
Jede Kreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung (Kreisdirektion Genf: Sektion Betrieb), darf ein Informationssystem führen.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollämter und Grenzwachtposten des Zollkreises haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten Anhang B 10 Ursprungsnachprüfungen Verordnung vom28. Mai 199798 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen;
Artikel 32 des Protokolls Nr. 3 vom19. Dezember 199699 über die Bestimmung des
Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die und d ZG als Arbeitsinstrument für Ursprungsnachprüfungen.
1. Personalien und Adresse von natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen, bei denen Ursprungsnachprüfungen vorgenommen worden sind; 2. Inhalt der Zolldeklaration; 3. Angaben und Adresse der ausländischen Behörde; 4. Registratur- und Dossiernummer; 5. Angaben über Gründe sowie Datum und Ergebnis der Ursprungsnachprüfungen; 6. Erledigungsvermerk.
Jede Kreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung, und jedes Zollamt dürfen ein solches Informationssystem führen.
b. im Abrufverfahren auf die Daten der Informationssysteme der Zollämter des Zollkreises.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollämter haben
b. im Abrufverfahren auf die Daten des Informationssystems der übergeordneten Kreisdirektion.
Anhang B 11 Aktivitätenverzeichnisse der Sektion Untersuchung der Kreisdirektionen
Artikel 87 ZG in Verbindung mit den Artikeln32 ff. des Bundesgesetzes vom
22. März 1974100 über das Verwaltungsstrafrecht.
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben a–c ZG der Information der Sektion Untersuchung der Kreisdirektionen und der Abteilung Strafsachen der OZD, damit: 1. gleich gelagerte Fälle gleich behandelt werden; 2. neue Erkenntnisse aus Strafuntersuchungen bekannt gemacht werden; 3. allfällige bandenmässige und organisierte Schmuggel erkannt werden können.
1. Dossiernummer; 2. Personalien und Adresse der Beteiligten; 3. Beschreibung der Widerhandlung und Sachverhalt; 4. Art der Erledigung.
Die Sektion Untersuchung der Kreisdirektionen darf ein Informationssystem führen.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung der Kreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten des Informationssystems 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strafsachen der OZD sowie der Sektion Untersuchung der übrigen Kreisdirektion haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des Informationssystems.
6. Aufbewahrung Anhang B 12 Einfuhr von Erzeugnissen der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex Schiedsspruch vom1. Dezember 1933101 betreffend die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex in die Schweiz;
Artikel 6 des Reglements vom1. Dezember 1933102 für die Einfuhr der Erzeugnisse
der Freizonen in die Schweiz.
als Adresskartei und als Kontrolle der Bewirtschaftung und der Einfuhr in die Schweiz der Erzeugnisse der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex.
1. Personalien und Adresse der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter; 2. eingeführte Erzeugnisse; 3. Orte und Daten der Einfuhr; 4. festgelegte Kaution.
Die Kreisdirektion Genf, Sektion Betrieb, darf das Informationssystem führen.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollämter des Zollkreises haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
Anhang C 1 Reporting, Risikoanalyse und Statistik auf Stufe Zollamt
Artikel 35 f. ZG;
Verordnung vom3. Februar 1999103 über die Zollabfertigung mit elektronischer Verordnung vom13. Januar 1993104 über das Zollverfahren für zugelassene Versender und Empfänger.
und c ZG dem Sammeln (Reporting) von Ereignissen, Vergehen, Strafverfahren usw., damit Risikoprofile über Firmen, Deklaranten, Waren usw. erstellt werden können. Die gesammelten Daten dürfen auch zu Statistikzwecken benutzt werden.
1. Personalien, Adressen und weitere Angaben über Firmen und deren Angestellte (Deklaranten, Spediteure usw.); 2. Angaben pro Firma über Abfertigungen, Revisionen, Korrekturen, Nachbezüge, Strafverfahren (inkl. Art der Widerhandlung, Bussenmass usw.), Verwarnungen usw. inklusive Personalien und Adressen betroffener Personen; 3. Personalien, Adressen und weitere Angaben über Absender und Empfänger von Waren (auch im Postverkehr); 4. Angaben über Ein- und Ausfuhr von Risikowaren; 5. Angaben über die vom Zollamt vorgenommene Risikoanalyse und allfällig getroffene Massnahmen.
Jedes Zollamt darf ein Informationssystem führen. Es kann die gesammelten Daten auch auf drei Informationssysteme verteilen (Reporting, Risikoanalyse und Statistik).
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergeordneten Kreisdirektion sowie des Dienstes Risikoanalyse der OZD haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
Anhang C 2 Recherchen im Transitverfahren (T-Recherchen) Übereinkommen vom20. Mai 1987105 über ein gemeinsames Versandverfahren.
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben a, c und d ZG der Kontrolle der pendenten Suchverfahren bzw. der Verwaltung der Transitverfahren.
1. Registrierungs-, Dossier-, Kautions- und Transitnummer; 2. Ausstellungsdatum; 3. Personalien und Adresse des Spediteurs, des Importeurs und/oder des Empfängers; 4. Abgangs- und Bestimmungszollamt; 5. Avis-Datum sowie Datum der ersten und der zweiten Suchanzeige; 6. Ablage-Code; 7. Verfalldatum; 8. Erledigungsvermerk.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergeordneten Kreisdirektion haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
Anhang C 3 Zulassungsbescheinigungen für Carnet-TIR-LKW
Artikel 41 ZG;
Zollabkommen vom14. November 1975106 über den internationalen Warentransport mit Carnet TIR (TIR-Abkommen).
der Verwaltung der Zulassungsbescheinigungen für Carnet TIR (Übersicht über die erstellten Bescheinigungen, Fristenkontrolle usw.) sowie der Kontrolle von Zollverschlüssen.
1. Personalangaben und Adresse des Fahrzeughalters; 2. Fahrzeugdaten; 3. Zulassungsbescheinigungsnummer; 4. Laufnummer; 5. Neuabnahme; 6. Ablaufdatum.
Anhang C 4 Zolldeklarationen auf Flugplätzen (Form.11.33 und 11.50) Luftzollordnung vom7. Juli 1950107.
und b ZG der Überwachung des Personenverkehrs und der nachträglichen Überprüfung von Flugdestinationen im Zusammenhang mit periodischen Abrechnungen der Treibstofflieferfirmen.
1. Personalien und Adresse der Piloten und Passagiere gemäss Formularvordruck; 2. Angaben und Adresse der Treibstofflieferfirmen; 3. Aufzeichnungen über Kontrollen und deren Resultate.
Das zuständige Zollamt des Flugplatzes darf ein Informationssystem führen.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zollamtes und des entsprechenden Grenzwachtpostens haben Zugriff auf die Daten und dürfen 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergeordneten Kreisdirektion und des entsprechenden Grenzwachtkommandos haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
Anhang C 5 Flugplanauswertung auf Flugplätzen Luftzollordnung vom7. Juli 1950108.
der Planung von risikogerechten Kontrollen und der nachträglichen Überprüfung von Flugdestinationen im Zusammenhang mit periodischen Abrechnungen der Treibstofflieferfirmen.
1. Angaben zu den geplanten Flügen; 2. Aufzeichnungen über Kontrollen und deren Resultate.
Das zuständige Zollamt des Flugplatzes darf ein Informationssystem führen.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zollamtes und des entsprechenden Grenzwachtpostens haben Zugriff auf die Daten und dürfen 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergeordneten Kreisdirektion und des entsprechenden Grenzwachtkommandos haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
Anhang C 6 Kontrolle von schweizerischen und ausländischen Luftfahrzeugen, die auf einem schweizerischen Flugplatz stationiert sind Luftzollordnung vom7. Juli 1950109.
und b ZG: 1. der Aufdeckung von allfälligen Unregelmässigkeiten und Verstössen gegen die Zollgesetzgebung; 2. der Aufdeckung von allfälligen Gefährdungen geschuldeter Einfuhrabgaben; 3. der Planung risikogerechter Kontrollen.
1. Detailangaben zu den stationierten Luftfahrzeugen; 2. Aufzeichnungen über Kontrollen und deren Resultate.
Die für die einzelnen Flugplätze zuständigen Zollämter dürfen ein Informationssystem führen.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Zollamtes und des entsprechenden Grenzwachtpostens haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Anhang C 7 Grenzübertrittsbewilligungen ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen oder ausserhalb der Abfertigungszeiten
Artikel 6 des Abkommens vom21. Mai 1970110 zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr;
Artikel 2 des Abkommens vom13. Juni 1973111 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr;
Artikel 2 des Abkommens vom1. August 1946112 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Grenzverkehr;
Artikel 1 des Abkommens vom2. Juli 1953113 zwischen der Schweiz und Italien
betreffend den Grenz- und Weideverkehr.
und b ZG der Erfassung von Personen, denen ein Grenzübertritt ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen oder ausserhalb der Abfertigungszeiten bewilligt worden ist.
1. Registraturnummer; 2. Personalien und Adresse der Bewilligungsinhaber; 3. Grund der Bewilligungserteilung; 4. Ort und Zeitpunkt der bewilligten Grenzübertritte; 5. Gültigkeitsdauer der Bewilligung; 6. Spezielles; 7. Name der ausstellenden Person.
Jeder Grenzwachtposten darf ein Informationssystem führen. Wo dies zweckmässig ist, wird das System von den vorgesetzten Dienststellen geführt.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtpostens 2. Wird das Informationssystem von der vorgesetzten Dienststelle geführt, so haben die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unterstellten Dienststellen im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Anhang C 8 Verzeichnis der Übersiedlungsgüter
Artikel 14 Ziffer 8 ZG.
der Überwachung der Übersiedlungsgüter.
1. Personalien und Adresse der übersiedelnden Person; 2. Quittungsnummer; 3. Halteverpflichtung für Fahrzeuge; 4. Angaben in den Übersiedlungsgutdossiers.
Anhang C 9 Zollfreilager; Liste der Kabinenmieter
Artikel 42 ff. ZG.
und c ZG der Übersicht über die Kabinenmieter und der Kontrolle des Personenverkehrs in den Zollfreilagern.
1. Personalien und Adresse der Kabinenmieter; 2. Personalien und Adresse der Lagerplatzhalter; 3. Auflagen der EZV an die Kabinenmieter; 4. Kabinen- oder Lagerplatznummer.
Jedes Zollamt mit angeschlossenem Zollfreilager darf ein Informationssystem führen.
Anhang C 10 Körperliche Durchsuchungen und Fahrzeugrevisionen
Artikel 36 ZG.
der Erfassung der bei einem Grenzwachtposten erfolgten körperlichen Durchsuchungen und umfassenden Fahrzeugrevisionen.
1. Datum und Zeit der Kontrolle sowie Reiserichtung; 2. Personalien und Adressen von natürlichen Personen; 3. Angaben zum Fahrzeug; 4. Resultat der Durchsuchung; 5. Name/n der kontrollierenden Person/en.
Jeder Grenzwachtposten darf ein Informationssystem führen.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtpostens 3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grenzwachtkommandos haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
Anhang C 11 Artenschutz
Artikel 59 und 60 ZG in Verbindung mit den Artikeln3, 17 und 18 der Artenschutzverordnung vom19. August 1981114.
Das Informationssystem dient der Pendenzen- und Lagerkontrolle sowie der Auflistung der an das Bundesamt für Veterinärwesen abgelieferten Artenschutzgegenstände.
1. Personalien und Adresse der Waren einführenden Person; 2. Art und Stückzahl der beschlagnahmten Artenschutzgegenstände.
Die Zollämter Zürich-Flughafen, Genf-Flughafen und Basel-Mülhausen-Flughafen dürfen ein Informationssystem betreiben.
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Zollamtes Anhang C 12 LSVA-Adressliste
Artikel 5 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom19. Dezember 1997115.
Dieses Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstabe a ZG der Bewirtschaftung der Kontaktpersonen und Firmen in LSVA-Angelegenheiten.
1. Angaben zum Personal sowie Adresse der Firma; 2. Personalien und Adresse der Kontaktperson.