740.11
Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten (Fahrten-Kontingentsverordnung)
vom 1. November 2000 (Stand am 14. Januar 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 19991, und in Ausführung der Artikel 8 und 40 sowie der Anhänge2 und 10 des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Anzahl und die Verteilung der Schweizer Bewilligungen für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten im Rahmen der Kontingente, die in der Übergangsregelung des Landverkehrsabkommens vorgesehen sind;
die Erhebung der Abgabe auf Bewilligungen für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten im Rahmen der Kontingente der Schweiz und des Auslandes, die in internationalen Verkehrsabkommen vorgesehen sind.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
Transittransport: eine Fahrt durch Schweizer Territorium von Grenze zu Grenze, ohne Übernahme oder Entladung von Gütern;
Ausfuhr- und Einfuhrtransport: je eine Hin- und Rückfahrt mit Aufnahme oder Entladung von Gütern auf schweizerischem Gebiet.
AS 2000 2870
Art. 3 Anzahl und Verteilung der Kontingente für in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge
Das Kontingent an 40-Tonnen-Fahrten mit in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen beträgt für die Jahre 2001 und 2002 je 300 000 Bewilligungen und für die Jahre 2003 und 2004 je 400 000 Bewilligungen.
Das Kontingent für Leer- oder Leichtfahrten mit in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen beträgt für die Jahre 2001 bis 2004 22 000 Bewilligungen pro Jahr.
Der Bund und die Kantone teilen sich die in Absatz 1 festgelegten Bewilligungen für die Jahre 2001 und 2002 hälftig, für die Jahre 2003 und 2004 wird eine Aufteilung von je 150 000 grenzüberschreitenden und 250 000 Binnentransport- Bewilligungen vorgenommen. Der Anteil des Bundes wird für Bewilligungen für grenzüberschreitende Fahrten (Transit, Import, Export), jener der Kantone für Binnentransporte verwendet.3
Die Erteilung der Bewilligungen nach Absatz 2 ist allein Sache des Bundes.
2. Kapitel Bewilligungen des Bundes
1. Abschnitt Bewilligung für 40-Tonnen-Fahrten
Art. 4 Erteilung der Bewilligung
Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) erteilt die Bewilligung für 40-Tonnen- Fahrten an Strassentransportunternehmungen im Güterverkehr.
Die Gesuche um Erteilung der Bewilligung müssen bei der Ausgabestelle mittels entsprechenden, vollständig ausgefüllten Formularen des Bundesamtes mindestens zwei Werktage vor Transportbeginn eingereicht werden.
Das Bundesamt kann die Anzahl Bewilligungen pro Monat beschränken, um eine angemessene Aufteilung der Bewilligungen auf das ganze Jahr zu erzielen. Es kann auch den Zeitpunkt bestimmen, ab welchem die Gesuche für die auf die einzelnen Monate aufgeteilten Bewilligungen frühestens gestellt werden können.
Art. 5 Gültigkeit der Bewilligung
Die Bewilligung ist gültig für einen Transittransport oder einen Ausfuhr- und Einfuhrtransport.
Die Bewilligung verliert zwei Monate nach Ausstellung ihre Gültigkeit.
Bei einem Jahreswechsel verlieren die im Vorjahr ausgestellten Bewilligungen spätestens am 10. Januar des Folgejahres ihre Gültigkeit.
2. Abschnitt Bewilligung für Leer- und Leichtfahrten
Art. 6 Erteilung der Bewilligung
Das Bundesamt erteilt die Bewilligungen für Leer- und Leichtfahrten mit Fahrzeugen, deren Betriebsgewicht 28 Tonnen nicht übersteigt, an Strassentransportunternehmungen im Güterverkehr.
Art. 7 Gültigkeit der Bewilligung
Die Bewilligung wird nur für Transittransporte über die Schweizer Alpen ausgestellt.
Die Gesuche um Erteilung der Bewilligung sind gemäss den Vorgaben in Artikel 4 einzureichen.
Die Bewilligung verliert zwei Monate nach Ausstellung ihre Gültigkeit.
Bei einem Jahreswechsel verlieren die im Vorjahr ausgestellten Bewilligungen spätestens am 10. Januar des Folgejahres ihre Gültigkeit.
3. Kapitel Kantonale Bewilligungen
Art. 8 Aufteilung unter den Kantonen
Den Kantonen werden die ihnen zustehenden Bewilligungen für 40-Tonnen-Fahrten gemäss der Tabelle in Anhang 1 zugeteilt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann auf Antrag der Konferenz der Kantonsregierungen die Tabelle ändern.
Die Kantone können ihre Bewilligungen an andere Kantone abtreten, falls deren Anteil erschöpft ist.
Art. 9 Erteilung der Bewilligung
Die Kantone erteilen die ihnen zustehenden Bewilligungen an Strassentransportunternehmungen im Güterverkehr in der Form von Tageskarten.
Unter Vorbehalt der entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung bestimmen die Kantone selbständig die Kriterien für die Erteilung der kantonalen Bewilligungen und das dafür erforderliche Verfahren.
Die Bewilligung in der Form einer Tageskarte wird von demjenigen Kanton erteilt, in dem das Fahrzeug bzw. die Fahrzeuggruppe, welche den Transport ausführt, zugelassen ist.
Art. 10 Gültigkeit der Tageskarte
Eine Tageskarte entspricht drei Bewilligungen und berechtigt zu einer oder mehreren innerhalb des Schweizer Territoriums an einem bestimmten Tag mit einem bestimmten Fahrzeug durchgeführten Fahrten.
4. Kapitel Abgaben
1. Abschnitt Abgabe auf Bewilligungen für 40-Tonnen-Fahrten
Art. 11 Berechnung und Höhe der Abgabe
Die Abgabe setzt sich zusammen aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für ein Maximalgewicht von 34 t sowie einer fixen durchschnittlichen Zusatzabgabe (DZA).
Der LSVA-Teil der Abgabe wird für die gesamte von der Bewilligung oder Tageskarte abgedeckte Strecke auf Schweizer Territorium gemäss gefahrenen Kilometern erhoben.
Die DZA für eine Bewilligung oder Tageskarte beträgt:
CHF im Jahr 2001 25.– im Jahr 2002 25.– im Jahr 2003 55.– im Jahr 2004 55.–
Für nicht verwendete Bewilligungen oder Tageskarten erfolgt keine Rückerstattung der DZA.
Art. 12 Erhebung der Abgabe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge
Die DZA ist bei der ersten Zolldurchfahrt in bar zu entrichten.
Für den LSVA-Teil der Abgabe gelten die Artikel 26–29 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom6. März 20004 (SVAV) sinngemäss.
Art. 13 Erhebung der Abgabe für in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge
Die Artikel 15–25 SVAV5 finden sinngemäss Anwendung.
Die Ausgabestelle des Bundes und die Kantone erstellen für die DZA gemäss den Vorgaben des Bundesamtes eine Rechnung, welche gleichzeitig mit der Bewilligung oder Tageskarte dem Anspruchsberechtigten zugestellt wird. Für diese Rechnung kann der Anspruchsberechtigte vom Bundesamt innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 60 Tagen seit Ausstellen der Bewilligung oder Tageskarte zahlbar.
2. Abschnitt Abgabe auf Leer- und Leichtfahrten
Art. 14 Tarif
Die Abgabe für eine Leer- oder Leichtfahrt ist pauschal und beträgt: CHF im Jahr 2001 50.– im Jahr 2002 60.– im Jahr 2003 70.– im Jahr 2004 80.–
Art. 15 Erhebung der Abgabe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge
Artikel 29 SVAV6 findet sinngemäss Anwendung, wobei für die Bezahlung der Abgabe nur Bargeld angenommen wird.
Art. 16 Erhebung der Abgabe für in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge
Die Ausgabestelle des Bundes erstellt eine Rechnung, welche gleichzeitig mit der Bewilligung dem Anspruchsberechtigten zugestellt wird. Für diese Rechnung kann der Anspruchsberechtigte vom Bundesamt innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 60 Tagen seit Ausstellen der Bewilligung zahlbar.
Für nicht verwendete Bewilligungen erfolgt keine Rückerstattung der Abgabe.
Der Anspruchsberechtigte kann eine pauschale Rückerstattung der LSVA für den Transittransport auf Grund einer Bewilligung nach Artikel 6 verlangen. Dazu muss er den Nachweis erbringen, dass der Transittransport durchgeführt worden ist.
5. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Vollzug
Art. 17 Vollzug durch die Kantone
Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen oder die kantonale Vollzugshoheit durch spezielle Bundesgesetze beschränkt ist.
Die Kantone erlassen die in ihrem Bereich notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 187 Vollzug durch den Bund
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und das Eidgenössische Finanzdepartement erlassen in Absprache mit den Kantonen die in ihren Bereichen notwendigen Ausführungsbestimmungen. Das Eidgenössische Finanzdepartement nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt insbesondere die Entschädigung der Kantone im Zusammenhang mit den Lastwagenfahrten- Kontingenten fest.
2. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 19
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.
Anhang8 (Art. 8 Abs. 1) Verteilung der Kontingentsfahrten mit 40 t für den Binnenverkehr auf die Kantone nach dem Bestand schwerer Fahrzeuge Kantone Anteil % 2001 2002 2003 2004 gerundet gerundet gerundet gerundet gerundet ZH 13,50 20 244 20 244 33 740 33 740 BE 11,72 17 582 17 582 29 303 29 303 LU 5,63 8 442 8 442 14 070 14 070 UR 0,52 776 776 1 293 1 293 SZ 2,12 3 175 3 175 5 291 5 291 OW 0,54 813 813 1 355 1 355 NW 0,45 673 673 1 121 1 121 GL 0,67 1 010 1 010 1 683 1 683 ZG 1,34 2 015 2 015 3 358 3 358 FR 3,22 4 829 4 829 8 048 8 048 SO 3,48 5 219 5 219 8 698 8 698 BS 2,09 3 132 3 132 5 220 5 220 BL 3,42 5 124 5 124 8 540 8 540 SH 1,31 1 961 1 961 3 268 3 268 AR 0,69 1 028 1 028 1 713 1 713 AI 0,25 375 375 625 625 SG 7,40 11 104 11 104 18 507 18 507 GR 3,83 5 745 5 745 9 575 9 575 AG 9,20 13 798 13 798 22 997 22 997 TG 3,72 5 579 5 579 9 298 9 298 TI 4,82 7 231 7 231 12 052 12 052 VD 7,08 10 615 10 615 17 692 17 692 VS 4,74 7 116 7 116 11
860 11 860 NE 1,77 2 651 2 651 4 418 4 418 GE 3,30 4 947 4 947 8 245 8 245 JU 1,34 2 012 2 012 3 353 3 353 Bund 1,87 2 805 2 805 4 675 4 675 (Total effektiv) 150 001 150 001 249 998 249 998 Total Soll 100,00 150 000 150 000 250 000 250 000 CH Binnen 150 000 150 000 250 000 250 000 CH grenzüberschreitend 150 000 150 000 150 000 150 000 Total CH-Kontingente 300 000 300 000 400 000 400 000