632.411.3
Verordnung über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen
vom 28. Mai 1997 (Stand am 4. Mai 2004)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Zollgesetzes1 sowie auf die Artikel 4 und 5 des Bundesgesetzes vom25. Juni 19822 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet:
Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich
Ursprungsnachweise sind im Inland nach den Bestimmungen der im Anhang aufgeführten internationalen Abkommen sowie der Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 19963 auszustellen.
Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.
Art. 2 Anwendbares Recht
Soweit die im Anhang aufgeführten internationalen Abkommen und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gilt die Zollgesetzgebung.
Art. 3 Ursprungsnachweise
Als Ursprungsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten:
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1;
Erklärungen auf der Rechnung;
Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A;
Erklärungen, die inländische Lieferanten ihren inländischen Abnehmern über die Ursprungseigenschaft von Waren abgeben (Lieferantenerklärungen).
Art. 4 Pflichten der Antragsteller, Auftraggeber und Aussteller
Wer Ursprungsnachweise beantragt, in Auftrag gibt oder ausstellt, muss:
die notwendigen Angaben machen und deren Richtigkeit nachweisen;
die Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Ware während mindestens drei Jahren aufbewahren.
AS 1997 1382
Art. 5 Vorprüfung
Der Exporteur kann den Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der zuständigen Zollkreisdirektion, einem von der Oberzolldirektion bezeichneten Zollinspektorat, der zuständigen Handelskammer oder der liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer zur Vorprüfung unterbreiten.
Die betreffende Stelle überprüft die massgeblichen Tatsachen.
Sie bringt auf dem Antragsformular ein Visum an, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Warenverkehrsbescheinigung erfüllt sind.
Art. 6 Nachprüfung
Die Zollverwaltung kann die Richtigkeit von Ursprungsnachweisen jederzeit nachprüfen.
Falls eine Handelskammer die Vorprüfung durchgeführt und ihr Visum erteilt hat, kann sie von der Zollverwaltung bei der Nachprüfung zur Mitwirkung herangezogen werden.
Art. 7 Erhebungen
Soweit es die Abklärung der Ursprungsverhältnisse erfordert, hat die Zollverwaltung das Recht, bei Personen, die Ursprungsnachweise beantragen, in Auftrag geben oder ausstellen, sowie bei allen übrigen an der Ausfuhr Beteiligten mit Domizil im Inland, namentlich bei den Herstellern der Ware und den Lieferanten der bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse:
Auskünfte einzuholen sowie Einsicht in Bücher, Geschäftspapiere, Urkunden und in die Herstellungsvorgänge zu nehmen;
jederzeit ohne Voranmeldung einen Augenschein vorzunehmen.
Art. 8 Verantwortlichkeit und Pflichten der Handelskammern
Die Organe, Angestellten und Beauftragten der Handelskammern unterstehen nach
Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen den Vorschriften über die straf- und vermögensrechtliche Verantwortung und die Schweigepflicht der Bundesbeamtinnen und -beamten.
Die Handelskammern müssen Personen, die als ihre Organe, Angestellten oder Beauftragten vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig eine strafbare Handlung begangen haben, ihrer Funktionen entheben.
Stellen die Handelskammern fest, dass eine Widerhandlung gegen diese Verordnung vorliegt, oder haben sie Gründe für einen entsprechenden Verdacht, so benachrichtigen sie unverzüglich die zuständige Zollkreisdirektion.
Art. 9 Aufgaben der Oberzolldirektion
Die Oberzolldirektion erlässt Weisungen über die Vorprüfung, die Ausstellung und die Nachprüfung von Ursprungsnachweisen.
Sie übt die unmittelbare Aufsicht über die Handelskammern aus in bezug auf die Tätigkeiten, die ihnen diese Verordnung zuweist.
Sie kann Exporteuren, die regelmässig Waren ausführen, die Bewilligung zur vereinfachten Ausstellung von Ursprungsnachweisen erteilen.
Art. 10 Gebühren
Die Zollverwaltung erhebt für Verrichtungen im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung Gebühren nach der Verordnung vom22. August 19844 über die Gebühren der Zollverwaltung.
Die Handelskammern erheben für Leistungen im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung Gebühren nach der Verordnung vom22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.
Art. 11 Widerhandlungen
Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer:
vorsätzlich oder fahrlässig in einem Verfahren zur Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eines Ersatzursprungszeugnisses nach Formular A oder im Vor- oder Nachprüfungsverfahren unrichtige Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder unrichtige Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Ursprungsnachweise ausstellt oder verwendet;
vorsätzlich der Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder zur Gewährung von Einsicht nach Artikel 7 Buchstabe a nicht nachkommt;
vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht zur Aufbewahrung der Belege nach
Artikel 4 Buchstabe b nicht nachkommt; 2 Widerhandlungen Art. 12
vorsätzlich die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht;
vorsätzlich als Organ, Angestellter oder Beauftragter einer Handelskammer im Vorprüfungsverfahren auf dem Antragsformular zu Unrecht ein Visum anbringt oder im Nachprüfungsverfahren einen unrichtigen Befund abgibt.
werden von der Zollverwaltung nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom22. März 19745 verfolgt und beurteilt.
Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom22. März 1974.
Vollzug Die Zollverwaltung ist mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom18. April 19736 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen wird aufgehoben.
Art. 14 Änderung bisherigen Rechts
Der Anhang (Gebührentarif) zur Verordnung vom22. August 19847 über die Gebühren der Zollverwaltung wird wie folgt geändert:
Ziff. 103 und 104 ...
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1997 in Kraft.
[AS 1973 703, 1974 1954, 1987 2665, 1992 823 Art. 5 Ziff. 1 1315 Art. 5 Ziff. 1, 199318 Art. 5 Ziff. 1 1319 Art. 5 1482 Art. 5 Ziff. 1 2272 Art. 5 Ziff. 1 2773
Art. 5 2970 Art. 5, 1994 670 Art. 3]
Anhang8 (Art. 1) Verzeichnis internationaler Abkommen
Übereinkommen vom4. Januar 19609 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA); Anhang B zum Übereinkommen;
Abkommen vom22. Juli 197210 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Protokoll Nr. 3 zum Abkommen11;
Abkommen vom10. Dezember 199112 zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei; Protokoll B zum Abkommen;
Abkommen vom17. September 199213 zwischen den EFTA-Staaten und Israel; Protokoll B zum Abkommen;
Abkommen vom10. Dezember 199214 zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien; Protokoll B zum Abkommen;
Abkommen vom29. März 199315 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien; Protokoll B zum Abkommen;
Abkommen vom12. Januar 199416 zwischen den Regierungen der Schweiz, Dänemarks und der Färöer-Inseln über den Freihandel zwischen der Schweiz und den Färöern; Protokoll Nr. 3 zum Abkommen;
Abkommen vom19. Juni 199717 zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko; Protokoll B zum Abkommen;
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom19. Juni 199718 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko über
Interimsabkommen vom30. November 199819 zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde; Protokoll B zum Abkommen;
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom30. November 199820 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Palästinensischen Behörde über Abmachungen im Agrarbereich; Anhang III zur Vereinbarung;
Freihandelsabkommen vom27. November 200021 zwischen den EFTA- Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten; Anhang I zum Abkommen;
Landwirtschaftsabkommen vom27. November 200022 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten; Anhang III zum Abkommen;
Abkommen vom21. Juni 200123 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien; Annex III zum Abkommen;
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom21. Juni 200124 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über
Abkommen vom21. Juni 200125 zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Jordanien; Protokoll B zum Abkommen;
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom21. Juni 200126 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jordanien über
Abkommen vom19. Juni 200027 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien; Protokoll B zum Abkommen;
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom19. Juni 200028 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über
Abkommen vom26. Juni 200229 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur; Anhang I zum Abkommen;
Landwirtschaftsabkommen vom26. Juni 200230 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur; Anhang III zum Abkommen.