AS 2012 3477
Verordnung
über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen
(VAU)
vom 23. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, 5 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über aussenwirtschaftliche Massnahmen,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich
Ursprungsnachweise sind im Zollgebiet auszustellen nach:
den internationalen Verträgen, die in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom18. Juni 20082 und in Anhang 1 der Freihandelsverordnung2 vom 27. Juni 19953 aufgeführt sind; und
der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 20114.
Art. 2 Anwendbares Recht
Soweit die rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1 und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gilt die Zollgesetzgebung.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Ausführer: Person, die Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt;
ermächtigter Ausführer: Ausführer, der Ursprungsnachweise nach Artikel 1 im vereinfachten Verfahren ausfertigen darf (Art. 12–18).
Art. 4 Ursprungsnachweise
Ursprungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind:
Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) EUR.1 und EUR-MED, die vom Ausführer oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter beantragt und durch die Zollstelle ausgestellt werden;
Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A, die vom Ausführer oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter beantragt und durch die Zollstelle ausgestellt werden;
Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR- MED, die nach den rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1 durch den Ausführer oder, soweit diese es vorsehen, durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Ausführers ausgefertigt werden (Ursprungserklärungen);
Erklärungen nach Artikel 16 Absatz 3 und 21 von Anhang C5 des Freihandelsabkommens vom 26. Januar 20086 zwischen den EFTA-Staaten und Kanada, die durch den Ausführer ausgefertigt werden;
Lieferantenerklärungen nach Artikel 27a von Protokoll B7 des Freihandelsabkommens vom17. Dezember 20048 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien, die durch den Ausführer ausgefertigt werden;
Erklärungen über die Ursprungseigenschaft von Waren, die durch inländische Lieferanten zuhanden ihrer inländischen Abnehmer ausgefertigt werden (Lieferantenerklärungen).
Art. 5 Pflichten
Wer einen Ursprungsnachweis beantragt, ausfertigt oder den Auftrag dazu gibt, muss:
über die notwendigen Angaben verfügen und deren Richtigkeit nachweisen können; und
Belege zu den Angaben auf Ursprungsnachweisen während mindestens drei Jahren aufbewahren; vorbehalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen nach den rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1.
Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen: In der AS nicht veröffentlicht; Anhang C kann auf den Internetseiten des EFTA-Sekretariats unter http://secretariat.efta.int in französischer und englischer Sprache oder auf der Internetseite der Zollverwaltung unter www.ezv.admin.ch > Dokumentation > Vorschriften > D.30 abgerufen werden.
Protokoll B über die Bestimmungen des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung oder Ursprungserzeugnisse und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen: In der AS nicht veröffentlicht; das Protokoll kann auf den Internetseiten des EFTA Sekretariats unter http://secretariat.efta.int in französischer und englischer Sprache oder auf der Internetseite der Zollverwaltung unter www.ezv.admin.ch > Dokumentation > Vorschriften > D.30 abgerufen werden.
Wer einen Ursprungsnachweis beantragt, ausfertigt oder den Auftrag dazu gibt und nachträglich feststellt, dass der Ursprungsnachweis zu Unrecht ausgestellt worden ist, muss dies der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) melden.
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 6 Ausstellen einer WVB oder eines Ersatzursprungszeugnisses nach Formular A
Wer eine WVB oder ein Ersatzursprungszeugnis nach Formular A benötigt, beantragt diese beziehungsweise dieses bei der zuständigen Zollstelle.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so stellt die Zollstelle die WVB oder das Ersatzursprungszeugnis nach Formular A aus.
Der Ausführer kann seinen Antrag für das Ausstellen einer WVB der zuständigen Zollkreisdirektion oder der zuständigen Handelskammer zur Vorprüfung unterbreiten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so bringt die zuständige Stelle auf dem Antrag ihr Visum an.
Art. 7 Nachprüfung
Die EZV behandelt die Gesuche von Behörden des Einfuhrlandes um Nachprüfung von Ursprungsnachweisen nach Massgabe der rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1.
Sie kann von sich aus Ursprungsnachweise auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.
Art. 8 Auskünfte und Augenschein
Soweit es die Abklärung der Ursprungsverhältnisse erfordert, kann die EZV bei Personen, die einen Ursprungsnachweis beantragen, ausfertigen oder den Auftrag dazu geben:
Auskünfte einholen;
Einsicht in Bücher, Geschäftspapiere, Urkunden und Unterlagen zu Herstellungsvorgängen nehmen; und
jederzeit ohne Voranmeldung einen Augenschein vornehmen.
Art. 9 Verantwortlichkeit und Pflichten der Handelskammern
Die Organe, Angestellten und Beauftragten der Handelskammern unterstehen den Vorschriften über die straf- und vermögensrechtliche Verantwortung und die Schweigepflicht der Angestellten des Bundes, wie sie Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorsieht.
Die Handelskammern müssen Personen, die als ihre Organe, Angestellten oder Beauftragten vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig eine strafbare Handlung im Sinne dieser Verordnung begangen haben, ihrer Funktionen entheben.
Stellen die Handelskammern eine Widerhandlung gegen diese Verordnung fest oder haben sie Grund für einen entsprechenden Verdacht, so benachrichtigen sie unverzüglich die zuständige Zollkreisdirektion.
Art. 10 Aufgaben der EZV
Die Oberzolldirektion beaufsichtigt die Handelskammern in Bezug auf deren Tätigkeit nach dieser Verordnung.
Sie erlässt Weisungen über das Beantragen oder Ausfertigen von Ursprungsnachweisen.
Die Zollkreisdirektion überwacht das Ausfertigen von Ursprungsnachweisen durch den ermächtigten Ausführer.
Die EZV kann den Ausführer bei der Aneignung der für ermächtigte Ausführer notwendigen Kenntnisse unterstützen.
Art. 11 Gebühren
Die Gebühren der EZV richten sich nach der Verordnung vom4. April 20079 über die Gebühren der Zollverwaltung.
Die Handelskammern erheben für Leistungen im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung Gebühren nach der Verordnung vom4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung. Die Gebühren fliessen den Handelskammern zu.
3. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren für ermächtigte Ausführer
Art. 12 Bewilligung
Wer Ursprungsnachweise als ermächtigter Ausführer ausfertigen möchte, braucht dazu die Bewilligung der EZV.
Art. 13 Voraussetzungen
Um eine Bewilligung nach Artikel 12 zu erhalten, muss der Ausführer folgende Voraussetzungen erfüllen:
Er verbringt regelmässig Waren, für die ein Ursprungsnachweis ausgestellt werden kann, aus dem Zollgebiet oder lässt solche verbringen.
Er ist im schweizerischen Handelsregister oder im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragen.
Er verfügt über Personal, das ausreichend qualifiziert ist, und legt die fachlich und organisatorisch verantwortlichen natürlichen Personen fest.
Er bietet Gewähr dafür, Ursprungsnachweise korrekt auszustellen.
Er ist in der Lage nachzuweisen, dass der ausgeführten Ware die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses zukommt.
Art. 14 Erteilen der Bewilligung
Die Zollkreisdirektion prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllt sind.
Sie kann bei Bedarf:
weitere Unterlagen und Informationen verlangen;
Ursprungsnachweise überprüfen;
vor Ort Einblick in die Organisation und in die Geschäftstätigkeit des Ausführers nehmen.
Sie berücksichtigt, ob der Ausführer innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einreichung des Gesuchs:
eine Widerhandlung gegen diese Verordnung begangen hat;
eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.
Erfüllt der Ausführer die Voraussetzungen nach Artikel 13, so erteilt die Zollkreisdirektion ihm kostenlos die unbefristete Bewilligung, Ursprungsnachweise als ermächtigter Ausführer auszufertigen, und weist ihm eine Bewilligungsnummer zu.
Die Zollkreisdirektion kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Sie kann die Bewilligung:
für alle Niederlassungen des ermächtigten Ausführers erteilen;
auf einzelne Niederlassungen des ermächtigten Ausführers beschränken.
Art. 15 Verweigerung der Bewilligung
Erfüllt der Ausführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht, so eröffnet die Zollkreisdirektion ihm dies auf Verlangen mit einer Verfügung.
Art. 16 Rechte des ermächtigten Ausführers
Der ermächtigte Ausführer kann nach Massgabe der rechtlichen Grundlagen nach
Artikel 1 Ursprungserklärungen ausfertigen. Er muss diese nicht unterzeichnen, ist
aber in jedem Fall für die Richtigkeit der ausgefertigten Ursprungserklärungen verantwortlich.
Art. 17 Pflichten des ermächtigten Ausführers
Der ermächtigte Ausführer hat folgende Pflichten:
Er stellt sicher, dass die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllt bleiben.
Er sorgt dafür, dass die nach Artikel 13 Buchstabe c verantwortlichen Personen über die notwendigen Kenntnisse verfügen und sich regelmässig fachlich weiterbilden.
Er wirkt bei Kontrollen der EZV mit, indem er insbesondere: 1. Einsicht in die Herstellungsvorgänge gewährt; 2. Abläufe offenlegt; 3. Geschäftsdokumente und Unterlagen bereitstellt und herausgibt; 4. Auskunft erteilt; 5. bei umfangreichen Überprüfungen die benötigten Daten in der von der EZV verlangten Form elektronisch zur Verfügung stellt.
Er unterstützt die EZV bei der Erstellung einer Risikoanalyse, indem er die notwendigen Angaben liefert.
Er befolgt die von der EZV erteilten Weisungen und trifft die erforderlichen Massnahmen.
Er teilt der Zollkreisdirektion unverzüglich mit: 1. Änderungen der Voraussetzungen nach Artikel 13; 2. Angaben, die für die EZV für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sein könnten.
Art. 18 Entzug der Bewilligung
Die Zollkreisdirektion entzieht dem ermächtigten Ausführer die Bewilligung, wenn dieser:
die Voraussetzungen nach Artikel 13 nicht mehr erfüllt;
gegen eine Pflicht nach Artikel 17 verstösst; oder
Bedingungen und Auflagen der EZV nicht einhält.
Vor dem beabsichtigten Entzug der Bewilligung kann dem ermächtigten Ausführer eine angemessene Frist gewährt werden, damit er erforderliche Massnahmen treffen kann, um die Voraussetzungen nach Artikel 13 wieder zu erfüllen sowie die Pflichten, Bedingungen und Auflagen einhalten zu können.
Die Zollkreisdirektion kann die Bewilligung entziehen, wenn der ermächtigte Ausführer wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.
4. Abschnitt: Widerhandlungen
Art. 19
Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
im Zusammenhang mit dem Ausstellen einer WVB EUR.1, einer WVB EUR-MED oder eines Ersatzursprungszeugnisses nach Formular A unrichtige Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder unrichtige Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;
unrichtige Ursprungsnachweise beantragt, ausfertigt oder den Auftrag dazu gibt oder solche verwendet;
der Pflicht nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht nachkommt;
der EZV die Rechte nach Artikel 8 verweigert;
die Durchführung einer Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht;
als Organ, Angestellte oder Angestellter, Beauftragte oder Beauftragter einer Handelskammer im Vorprüfungsverfahren zu Unrecht ein Antragsformular visiert.
Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a, b oder c fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
Widerhandlungen werden von der EZV nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Vollzug
Die EZV ist mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 21 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. Mai 199711 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen wird aufgehoben.
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
AS 1997 1382, 2005 2289, 2006 1079, 2007 1469, 2008 1833
Art. 22 Übergangsbestimmung
Bewilligungen der EZV zum Ausstellen von Ursprungsnachweisen im vereinfachten Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit und gelten als Bewilligung nach Artikel 12 dieser Verordnung. Stellt die Zollkreisdirektion fest, dass der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nach
Artikel 13 nicht erfüllt, so setzt sie ihm eine angemessene Frist.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2012 in Kraft.
23. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Art. 21 Abs. 2) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Zollverordnung vom1. November 200612
Art. 96 Bst. c und d
Es müssen aufbewahrt werden:
Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren;
Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhaltung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren.
2. Verordnung vom4. April 200713 über die Gebühren der Zollverwaltung … 10.21 Eine Gebühr wird erhoben für: die Bereinigung von Carnets 5 % der ATA Eingangsabgaben, mindestens Fr.20.–, höchstens Fr. 100.– 10.3 Freihandelsabkommen: Verordnung vom 23. Mai 201214 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen 10.31 Eine Gebühr wird erhoben für: … 10.315 die Ausstellung von Duplikaten von WVB Fr. 25.– je Duplikat 10.4 Allgemeines Präferenzsystem (APS): Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 201115 10.41 Eine Gebühr wird erhoben für: … 3. Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom4. April 200716 Anhang A 37 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
4. Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 201117
Art. 35 Abs. 1 Bst. a
Eine Erklärung auf der Rechnung darf ausgestellt werden:
a. von einem ermächtigten Ausführer in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 23. Mai 201218 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen;
Anhang
Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Beilage zur Änderung der Datenbearbeitungsverordnung für die EZV Anhang A 37 Ermächtigte Ausführer (V vom 23. Mai 201219 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen; die Abkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung1 vom18. Juni 200820; die Abkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung2 vom 27. Juni 199521 1. Zweck Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG als Arbeitsinstrument, um der in den oben erwähnten Abkommen vorgeschriebenen Überwachungspflicht nachzukommen.
2. Inhalt Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten: 1. Personalien und Adressen natürlicher oder juristischer Personen, die eine Bewilligung als ermächtigter Ausführer besitzen; 2. Angaben über Tätigkeitsgebiet und Risikolage dieser Personen; 3. Bewilligungs-, Registratur- und Dossiernummern; 4. Angaben über Gründe und Ergebnis der Nachprüfungen von Ursprungsnachweisen. 3. Zuständigkeit und Organisation Die OZD, Sektion Ursprung und Textilien, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung 1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Ursprung und Textilien, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Tarif und Veranlagung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 3. Im Internet können Personalien, Adresse und Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers veröffentlicht werden.
Beilage zur Änderung der Ursprungsregelnverordnung
Anhang 3
(Art. 35) Rechnungserklärung Die Ursprungserklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist nach den Fussnoten auszustellen. Die Fussnoten müssen nicht wiedergegeben werden.
Französische Fassung: L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no …22) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …23 au sens des règles d’origine du Système généralisé de préférences tarifaires de la Suisse.
Englische Fassung: The exporter of the products covered by this document (customs authorization No …24) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of preferential …25 origin according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of Switzerland.
(Ort und Datum)26 (Unterschrift des Exporteurs und Name des Unterzeichneten in Druckschrift)27
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von
Art. 35 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser
Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden.
Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von
Art. 35 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser
Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden.
Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.
Diese Angaben können entfallen, wenn sie in der Rechnung selbst enthalten sind.
Für ermächtigte Ausführer entfällt die Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift.