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Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte

AS 2004 2157 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 19 dec. 2003

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2004-2157/de/bundesgesetz-uber-massnahmen-zur-zivilen-friedensforderung-und-starkung-der-menschenrechte

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Funtauna

Abrogescha: Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Act da basa da: Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Fegl federal: Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (BBl 2003 1408),

AS 2004 2157

Bundesgesetz
über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung
und Stärkung der Menschenrechte

vom 19. Dezember 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 20022,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2002 7611

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt aussenpolitische Massnahmen des Bundes zur zivilen Friedensförderung und zur Stärkung der Menschenrechte.

Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss:

  1. Bundesgesetz vom 19. März 19763 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe;

  2. Bundesbeschluss vom 24. März 19954 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas;

  3. Bundesgesetz vom3. Februar 19955 über die Armee und die Militärverwaltung.

Footnotes

  1. [3] SR 974.0
  2. [4] SR 974.1
  3. [5] SR 510.10

Art. 2 Ziele

Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz will der Bund:

  1. zur Prävention, Entschärfung oder Lösung von Gewaltkonflikten beitragen, namentlich durch Vertrauensbildung, Vermittlung und friedensbildende Aktivitäten nach Beendigung von gewaltsamen Auseinandersetzungen sowie durch die Förderung des humanitären Völkerrechts;

  2. zur Stärkung der Menschenrechte beitragen, indem er die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von Personen oder Personengruppen fördert;

  3. demokratische Prozesse fördern.

SR 193.9

Art. 3 Massnahmen

Der Bund kann Finanzhilfen leisten und andere Massnahmen ergreifen, wie:

  1. einmalige oder wiederkehrende Beiträge ausrichten;

  2. Sachleistungen erbringen;

  3. Expertinnen und Experten entsenden;

  4. privatrechtliche Vereine oder Stiftungen gründen oder sich an solchen beteiligen.

  5. die Partnerschaft mit wissenschaftlichen Institutionen des humanitären Völkerrechts fördern.

Der Bundesrat kann ergänzende Massnahmen ergreifen, die der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte dienen.

Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Bestrebungen sowie autonom durchgeführt werden.

Art. 4 Finanzierung

Die Mittel für die Massnahmen nach diesem Gesetz werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.

Art. 5 Evaluation

Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der bewilligten Mittel. Er veranlasst regelmässige Evaluationen und erstattet der Bundesversammlung darüber für jede Kreditperiode Bericht.

Art. 6 Zuständigkeit

Der Bundesrat entscheidet über Massnahmen nach diesem Gesetz.

Er kann Ausführungsaufgaben an juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts und natürliche Personen delegieren.

Art. 7 Koordination

Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen seiner Partner und nach Möglichkeit mit den gleichgerichteten Massnahmen anderer schweizerischer oder ausländischer Leistungserbringer.

Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes im Bereich der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte den Zielen gemäss

Artikel 2 entsprechen.

Art. 8 Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

  1. die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten;

  2. die Beteiligung an zivilen friedensfördernden Missionen;

  3. die Entsendung von Expertinnen und Experten.

Art. 9 Datenbearbeitung

Für die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit Massnahmen nach diesem Gesetz gilt Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 20006 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sinngemäss.

Footnotes

  1. [6] SR 235.2

Art. 10 Berichterstattung

Der Bundesrat erstattet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte jährlich Bericht über die getroffenen und die geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 20007 über die Teilnahme und die Finanzhilfe des Bundes an das Henry-Dunant-Zentrum für den humanitären Dialog wird aufgehoben.

Art. 12 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Dezember 2003 Ständerat, 19. Dezember 2003 Der Präsident: Max Binder Der Präsident: Fritz Schiesser Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

AS 2002 1896

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am8. April 2004 unbenützt abgelaufen.8

Es wird auf den1. Mai 2004 in Kraft gesetzt.

13. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Footnotes

  1. [8] BBl 2003 8205