AS 2007 4299
Verordnung des VBS
über die Fachhochschulstudiengänge Sport
Änderung vom 5. Juli 2007
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
verordnet:
I
Die Verordnung des VBS vom 14. Januar 20051 über die Fachhochschulstudiengänge Sport, wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des VBS über die Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule für Sport Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Ziele der Bachelor- und der Masterstudiengänge
Art. 2 Studiendauer
Das Bachelorstudium dauert mindestens drei und höchstens fünf Jahre.
In begründeten Fällen, namentlich wenn Studierende gesundheitliche Probleme oder soziale Verpflichtungen haben oder Spitzensport betreiben, kann die Leitung der Studiengänge eine Verlängerung auf höchstens sechs Jahre bewilligen.
Art. 3 Abs. 2
Die Eidgenössische Hochschule für Sport (EHSM) führt die Eignungsabklärung durch.
Art. 4 Abs. 1 Bst. d
Zur Eignungsabklärung werden Personen zugelassen, die verfügen über:
d. eine Leiterausbildung Jugend+Sport in zwei Sportarten oder eine andere gleichwertige Ausbildung;
Art. 7 Abs. 5 und 6
Wer in einem Studienjahr mindestens 30 Kreditpunkte erreicht, wird zum nächsten Studienjahr zugelassen.
Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb eines Jahres nach dem nicht bestandenen Modul absolviert werden, sonst gilt das Modul als nicht bestanden.
Art. 7a Übertritte von anderen Hochschulen
Das BASPO entscheidet bei Übertritten von anderen Hochschulen über die Anrechnung der dort erbrachten Studienleistungen.
Art. 8 Studienabschluss
Das Bachelorstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 180 Kreditpunkte erworben und alle obligatorischen Module erfolgreich absolviert worden sind.
Art. 11 Abs. 1
Zum Masterstudium werden Personen zugelassen, die verfügen über:
einen «Bachelor of Science» im Bereich Sport; oder
eine äquivalente Ausbildung auf Hochschulstufe und mehrjährige Erfahrung im Spitzensport.
Art. 12 Aufbau des Studiums
Im Masterstudium wird die wissenschaftliche Ausbildung vertieft.
Die Studierenden wählen eine der folgenden Spezialisierungen:
Spitzensport;
Sport und Bildung.
Art. 13 Abs. 2
Artikel 7 Absätze 2–4 und 6 gelten sinngemäss. Für die Anrechnung von Studienleistungen ist Artikel 7a anwendbar.
Art. 14 Studienabschluss
Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 90 Kreditpunkte erworben und alle obligatorischen Module erfolgreich absolviert worden sind.
Art. 16
Das BASPO kann im Einzelfall ausgewiesene Eliteathletinnen und -athleten aufgrund einer Eignungsabklärung, die den besonderen Voraussetzungen angepasst ist, zum Bachelorstudium zulassen.
Es kann das Bachelorstudium auf höchstens sechs Jahre und das Masterstudium auf höchstens vier Jahre verlängern.
Es kann Eliteathletinnen und -athleten vom Besuch gewisser Module, die durch die Athletenausbildung abgedeckt sind, freistellen.
Die Ausbildung richtet sich nach einem speziellen Studienplan, den die Eliteathletinnen und -athleten mit der zuständigen Betreuungsperson ausarbeiten und der jährlich angepasst wird.
Art. 17 Leitung der Studiengänge
Die Leitung der Studiengänge hat folgende Aufgaben:
Ausarbeitung und Anpassung der Reglemente für die Studien und den Studienbetrieb;
Koordination der Studiengänge;
Vorsitz in der Prüfungskonferenz;
Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsabklärung für das Bachelorstudium erfüllt sind.
Art. 18 Prüfungskommission
Die EHSM setzt eine Prüfungskommission ein. Diese besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Prüfungskommission bereitet den Entscheid über die Zulassung zu den Studien und über die Promotionen vor.
Art. 19 Prüfungskonferenz
DiePrüfungskonferenz bereitet den Entscheid über den Studienabschluss der Bachelor- und Masterstudien vor.
Sie setzt sich zusammen aus:
der Leitung der Studiengänge;
den Prüfenden im jeweiligen Studiengang;
den für die betreffenden Prüfungen beigezogenen Prüfungsexpertinnen und -experten.
Art. 20 Ausstellung der Diplome
Die EHSM und die Berner Fachhochschule stellen gemeinsam die Diplome aus.
Art. 22 Disziplinarmassnahmen
Die Leitung der Studiengänge kann:
einen Verweis aussprechen;
einen Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder vom Studium aussprechen.
Das BASPO kann auf Antrag der Leitung der Studiengänge den Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder vom Studium verfügen. Ausser in besonders schwer wiegenden Fällen darf sie den Ausschluss nur verfügen, wenn die betreffende Person bereits einen Verweis mit Androhung des Ausschlusses erhalten hat.
Art. 23 Abs. 2
Schriftliche Studienarbeiten können von den betreffenden Organisationseinheiten der EHSM archiviert werden.
II
Die Anhänge1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Dezember 2007 in Kraft.
5. Juli 2007 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid
Anhang 1
(Art. 7 Abs. 1) Module für das Bachelorstudium
1 Wissenschaftliche Ausbildung
1.1 Modulgruppe «Erziehungswissenschaftliche Ausbildung»
1.1.1 Die Module dieser Gruppe sind obligatorisch und ergeben mindestens
Kreditpunkte. 1.1.2 Es sind dies namentlich: Anthropologische Grundlagen, Erwachsenenbildung, Erziehungswissenschaftliche Theorien und Aspekte, Kommunikation, Mediendidaktik, Psychologie, Sportdidaktik, Sport und Gesellschaft, Sport und Bewegungskultur.
1.2 Modulgruppe «Sportwissenschaftliche Ausbildung»
1.2.1 Die Module dieser Gruppe sind obligatorisch und ergeben mindestens
Kreditpunkte. 1.2.2 Es sind dies namentlich: Anatomie, Bewegungslernen, Grundlagen Bewegung-Sport-Gesundheit, Entspannung und Ernährung, Ethik-Doping-Missbrauch, Interaktion im Sport, Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen, Sportpsychologie, Sportanlagenbau, Sportbiologie, Sportmedizin, Sport und Umwelt, Trainingslehre, Wissenschaftliches Arbeiten. 1.2.3 Bestandteil dieser Gruppe ist auch das obligatorische Modul Abschlussarbeit. Dieses ergibt zusätzlich 12 Kreditpunkte.
1.3 Modulgruppe «Praktika»
1.3.1 Die Module dieser Gruppe sind obligatorisch und ergeben 8 Kreditpunkte. 1.3.2 Es sind dies namentlich: Verteilte Praktika, Blockpraktika.
1.4 Modulgruppe «Allgemeinbildung»
1.4.1 Die Module dieser Gruppe sind obligatorisch und ergeben mindestens
Kreditpunkte. 1.4.2 Es sind dies namentlich: Arbeitstechnik, Englisch Grundlagen, Informatik, Sportmanagement Grundlagen, Sportstrukturen.
2 Praktisch-methodische Ausbildung in Sportfächern
2.1 Modulgruppe «Mannschaftsspiele»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 9 Kreditpunkte erworben werden: Basketball, Eissport, Fussball, Handball, Hockeyspiele, Volleyball.
2.2 Modulgruppe «Rückschlagspiele»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 4 Kreditpunkte erworben werden: Badminton, Squash, Tischtennis, Tennis.
2.3 Modulgruppe «Gymnastik, Tanz, Musik und Bewegung»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 4 Kreditpunkte erworben werden: Gymnastik und Tanz, Musik und Bewegung.
2.4 Modulgruppe «Gelände- und Bergsport»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 7 Kreditpunkte erworben werden: Bergsteigen, Mountainbike, Orientierungslauf, Skitouren, Sportklettern, Trekking.
2.5 Modulgruppe «Wassersport»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen1,5 Kreditpunkte erworben werden: Kanufahren, Segeln, Windsurfen.
2.6 Modulgruppe «Schneesport»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 4,5 Kreditpunkte erworben werden: Skifahren, Skilanglauf, Snowboard.
2.7 Modulgruppe «Diverse Fächer»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 10,5 Kreditpunkte erworben werden: Geräteturnen, Kampfsport, Leichtathletik, Moderate Bewegungsformen, Schwimmen, Trampolinspringen, Wasserspringen.
3 Ausbildung in Berufsfeldern
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 30 Kreditpunkte erworben werden:
3.1 Spezialisierung Sport und Bildung (Sport and Education): Grundlagen Sport und Bildung, Zweitfach Schule.
3.2 Spezialisierung Gesundheitsförderung (Sport and Health Promotion): Gesundheit/Adapted physical activity, Gesundheit/Fitness. 3.3 Spezialisierung Leistungssport (Competitive Sports): Wettkampfsport. 3.4 Spezialisierung Sportmanagement (Sports Management): Sport und Tourismus, Sportmanagement.
Anhang 2
(Art. 13 Abs. 1) Module für das Masterstudium
1 Wissenschaftliche Ausbildung/Spezialisierung Spitzensport
1.1 Modulgruppe «Wissenschaftliches Arbeiten»
Aus den Pflichtmodulen Wissenschaftliches Arbeiten1 und Wissenschaftliches Arbeiten 2 müssen 16 Kreditpunkte erworben werden.
1.2 Modulgruppe «Trainingswissenschaftliche Ausbildung»
Aus den Pflichtmodulen Trainingswissenschaften1 und Trainingswissenschaften 2 müssen 22 Kreditpunkte erworben werden.
1.3 Modulgruppe «Sportmanagement»
Aus den Pflichtmodulen Sportmanagement1 und Sportmanagement 2 müssen 8 Kreditpunkte erworben werden.
1.4 Wahlpflichtmodule
Eines der beiden Wahlpflichtmodule Trainingswissenschaften 3 oder Sportmanagement 3 muss belegt und bestanden werden. Dies ergibt 10 Kreditpunkte.
1.5 Modul «Praktika»
Das Modul Praktika ist obligatorisch und ergibt 4 Kreditpunkte.
1.6 Modul «Masterarbeit»
Das Modul Masterarbeit ist obligatorisch und ergibt 30 Kreditpunkte.
2 Wissenschaftliche Ausbildung/Spezialisierung Sport und
Bildung
2.1 Modulgruppe «Erziehungswissenschaftliche Ausbildung»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 26 Kreditpunkte erworben werden: Bildungsforschung, Stufendidaktik, methodisch-praktische Ausbildung.
2.2 Modul Zweitfach
In einem für den Schulunterricht auf der Sekundarstufe I oder II geeigneten Zweitfach müssen an einer Hochschule mindestens 30 Kreditpunkte erworben werden.
2.3 Modul «Praktika»
Das Modul Praktika ist obligatorisch und ergibt 4 Kreditpunkte.
2.4 Modul «Masterarbeit»
Das Modul Masterarbeit ist obligatorisch und ergibt 30 Kreditpunkte.