415.75
Verordnung des VBS über die Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule für Sport
vom 14. Januar 2005 (Stand am 20. September 2010)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 der Sportförderungsverordnung vom21. Oktober 19872, verordnet:
1. Abschnitt Ziele der Bachelor- und der Masterstudiengänge3
Art. 1
Die Bachelorstudiengänge vermitteln die Kenntnisse und die praktisch-methodischen Fähigkeiten, die zur Ausübung eines Berufs im Bereich des Sportunterrichts, der Gesundheitsförderung durch Sport, des Leistungssports oder des Sportmanagements erforderlich sind.
Die Masterstudiengänge bauen auf den Bachelorstudiengängen auf; sie vermitteln zusätzliche wissenschaftliche Kenntnisse für Berufstätigkeiten im Bereich des Sports, die solche Kenntnisse erfordern.
2. Abschnitt Bachelorstudium
Art. 24 Studiendauer
Das Bachelorstudium dauert mindestens drei und höchstens fünf Jahre.
In begründeten Fällen, namentlich wenn Studierende gesundheitliche Probleme oder soziale Verpflichtungen haben oder Spitzensport betreiben, kann die Leitung der Studiengänge eine Verlängerung auf höchstens sechs Jahre bewilligen.
Art. 3 Zulassung zum Bachelorstudium
Die Zulassung zum Bachelorstudium erfolgt auf Grund einer Eignungsabklärung.
Die Eidgenössische Hochschule für Sport (EHSM) führt die Eignungsabklärung durch.5
Art. 4 Zulassung zur Eignungsabklärung
Zur Eignungsabklärung werden Personen zugelassen, die verfügen über:
eine Berufsmaturität oder eine andere gleichwertige Ausbildung;
den Samariterausweis des Schweizerischen Samariterbundes;
das Lebensretterbrevet I der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft;
6 eine Leiterausbildung Jugend+Sport in zwei Sportarten oder eine andere gleichwertige Ausbildung;
einen guten Leumund (Leumundzeugnis oder Strafregisterauszug).
Kandidatinnen und Kandidaten mit einer rein schulischen Ausbildung müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine mindestens einjährige geregelte Arbeitswelterfahrung nachweisen können.
Art. 5 Inhalt der Eignungsabklärung
Mitder Eignungsabklärung werden die sportpraktischen Voraussetzungen der Kandidatinnen und Kandidaten beurteilt.
Es werden die konditionellen und koordinativen Fähigkeiten und die fachspezifischen Fertigkeiten in den folgenden Bereichen geprüft:
Geräteturnen;
Leichtathletik;
Dauerlauf/Cross;
Schwimmen und Wasserspringen;
Spiel;
Gymnastik und Tanz.
Pro Bereich können höchstens 6 Punkte erreicht werden, im Bereich Spiel höchstens 12 Punkte.
Die Eignungsabklärung ist bestanden, wenn:
mindestens 28 Punkte erreicht werden; und
nicht mehr als drei Bereiche mit weniger als 4 Punkten bewertet worden sind.
Wer die Eignungsabklärung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Bei der Wiederholung werden alle Bereiche noch einmal geprüft.
Art. 67 Aufbau des Studiums
Das Bachelorstudium teilt sich auf in ein Grundstudium und ein Fachstudium.
Es setzt sich aus Modulen und Kursen in den folgenden Studienbereichen zusammen:
wissenschaftliche Ausbildung;
praktisch-methodische Ausbildung in Sportfächern;
Ausbildung in Berufsfeldern.
Art. 78 Grundstudium
Das Grundstudium besteht aus einem obligatorischen Modul.
Das Modul beinhaltet Kurse zu den Themen Sportwissenschaft, wissenschaftliches Arbeiten, transversale Kompetenzen, Sportpraxis (praktisch-methodische Ausbildung) und Trainingsgrundlagen.
Für das Modul werden 60 Kreditpunkte vergeben.
Art. 7a9 Fachstudium
Das Fachstudium baut auf dem Grundstudium auf.
Die Module und Kurse des Fachstudiums sind in Anhang 1 festgelegt.
Für die Module des Fachstudiums werden insgesamt 120 Kreditpunkte vergeben.
Art. 7b10 Beurteilung der Leistungen und Promotion
Die Studierenden werden in jedem Kurs beurteilt. Die Beurteilung erfolgt durch Noten oder den Vermerk «erfüllt» oder «nicht erfüllt».
Die Leistungen können mit den Noten6 bis 1 bewertet werden.6 ist die beste,
die schlechteste Note. Noten unter4 stehen für ungenügende Leistungen.
Module sind bestanden, wenn sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Kursnoten ein Wert von mindestens4.00 ergibt. Die Gewichtung erfolgt entsprechend der den Kursen zugewiesenen Kreditpunkten. Die Studierenden erhalten für bestandene Module die festgelegte Anzahl Kreditpunkte.
Nicht bestandene Kurse können einmal wiederholt werden. Wird der nicht bestandene Kurs nicht innerhalb eines Jahres wiederholt, so gilt das Modul als nicht bestanden.
Art. 7c11 Übertritte von anderen Hochschulen
Das BASPO entscheidet bei Übertritten von anderen Hochschulen über die Anrechnung der dort erbrachten Studienleistungen.
Art. 812 Studienabschluss
Das Bachelorstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 180 Kreditpunkte erworben und alle obligatorischen Module erfolgreich absolviert worden sind.
Art. 9 Diplom und Zeugnis für erbrachte Leistungen
Bei erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiums wird ein Diplom sowie ein Zeugnis mit den erbrachten Leistungen abgegeben.
Wer die Bedingungen für den Studienabschluss nicht erfüllt, erhält nur das Zeugnis mit den erbrachten Leistungen.
3. Abschnitt Masterstudium
Art. 10 Studiendauer
Das Masterstudium dauert mindestens eineinhalb und höchstens drei Jahre.
Art. 11 Zulassung zum Masterstudium
Zum Masterstudium werden Personen zugelassen, die verfügen über:
einen «Bachelor of Science» im Bereich Sport; oder
eine äquivalente Ausbildung auf Hochschulstufe und mehrjährige Erfahrung im Spitzensport.13 2 Wird im Masterstudium eine Spezialisierung belegt, für die im Bachelorstudium keine Grundlagen erworben wurden, so kann die Zulassung vom nachträglichen Bestehen entsprechender Module abhängig gemacht werden.
Art. 1214 Aufbau des Studiums
Im Masterstudium wird die wissenschaftliche Ausbildung vertieft.
Die Studierenden wählen eine der folgenden Spezialisierungen:
Spitzensport;
Sport und Bildung.
Art. 1315 Module
Die Studienbereiche bestehen aus obligatorischen Modulen und aus Wahlpflichtmodulen. Die Module und die erreichbaren Kreditpunkte sind in Anhang 2 festgelegt.
Art. 13a16 Beurteilung der Leistungen und Promotion
Artikel 7b gilt sinngemäss. Für die Anrechnung von Studienleistungen ist Artikel 7c
anwendbar.
Art. 1417 Studienabschluss
Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 90 Kreditpunkte erworben und alle obligatorischen Module erfolgreich absolviert worden sind.
Art. 15 Diplom und Zeugnis für erbrachte Leistungen
Beierfolgreichem Abschluss des Masterstudiums wird ein Diplom sowie ein Zeugnis mit den erbrachten Leistungen abgegeben.
Wer die Bedingungen für den Studienabschluss nicht erfüllt, erhält nur das Zeugnis mit den erbrachten Leistungen.
4. Abschnitt Eliteathletinnen und -athleten
Art. 1618
Das BASPO kann im Einzelfall ausgewiesene Eliteathletinnen und -athleten aufgrund einer Eignungsabklärung, die den besonderen Voraussetzungen angepasst ist, zum Bachelorstudium zulassen.
Es kann das Bachelorstudium auf höchstens sechs Jahre und das Masterstudium auf höchstens vier Jahre verlängern.
Es kann Eliteathletinnen und -athleten vom Besuch gewisser Module, die durch die Athletenausbildung abgedeckt sind, freistellen.
Die Ausbildung richtet sich nach einem speziellen Studienplan, den die Eliteathletinnen und -athleten mit der zuständigen Betreuungsperson ausarbeiten und der jährlich angepasst wird.
5. Abschnitt Organisation
Art. 1719 Leitung der Studiengänge
Die Leitung der Studiengänge hat folgende Aufgaben:
Ausarbeitung und Anpassung der Reglemente für die Studien und den Studienbetrieb;
Koordination der Studiengänge;
Vorsitz in der Prüfungskonferenz;
Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsabklärung für das Bachelorstudium erfüllt sind.
Art. 1820 Prüfungskommission
Die EHSM setzt eine Prüfungskommission ein. Diese besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Prüfungskommission bereitet den Entscheid über die Zulassung zu den Studien und über die Promotionen vor.
Art. 1921 Prüfungskonferenz
DiePrüfungskonferenz bereitet den Entscheid über den Studienabschluss der Bachelor- und Masterstudien vor.
Sie setzt sich zusammen aus:
der Leitung der Studiengänge;
den Prüfenden im jeweiligen Studiengang;
den für die betreffenden Prüfungen beigezogenen Prüfungsexpertinnen und -experten.
Art. 2022 Ausstellung der Diplome
Die EHSM und die Berner Fachhochschule stellen gemeinsam die Diplome aus.
6. Abschnitt Disziplinarordnung
Art. 21 Disziplinarfehler
Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie:
die Organe oder die Mitglieder der Institution bei der Ausübung ihrer Arbeit oder andere Studierende beim Studium behindern;
Lehrveranstaltungen stören;
die Absenzenordnung verletzen;
bei Studienarbeiten oder bei Prüfungen unehrlich handeln.
Art. 2223 Disziplinarmassnahmen
Die Leitung der Studiengänge kann:
einen Verweis aussprechen;
einen Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder vom Studium aussprechen.
Das BASPO kann auf Antrag der Leitung der Studiengänge den Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder vom Studium verfügen. Ausser in besonders schwer wiegenden Fällen darf sie den Ausschluss nur verfügen, wenn die betreffende Person bereits einen Verweis mit Androhung des Ausschlusses erhalten hat.
7. Abschnitt Besondere Bestimmungen
Art. 23 Urheberrecht und Archivierung
Wer eine schriftliche Studienarbeit verfasst, gilt als ihr Urheber oder ihre Urheberin bzw. als ihr Miturheber oder ihre Miturheberin. Der urheberrechtliche Schutz richtet sich nach dem Urheberrechtsgesetz vom9. Oktober 199224.
Schriftliche Studienarbeiten können von den betreffenden Organisationseinheiten der EHSM archiviert werden.25
Schriftliche Prüfungsarbeiten und Protokolle zu mündlichen Prüfungen werden nach der Verfügung des Prüfungsergebnisses 6 Monate lang aufbewahrt und anschliessend vernichtet. Ausnahmen bei hängigen Verfahren bleiben vorbehalten.
Art. 24 Titel «Sportlehrer FH/Sportlehrerin FH»
Personen, die das Diplom Sportlehrer ESSM oder Sportlehrerin ESSM im Jahre 1999 erworben haben, können den bisherigen Fachhochschultitel «Sportlehrer FH» oder «Sportlehrerin FH» beantragen, sofern sie sich über den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe oder über eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im Bereich Sport ausweisen können.
Art. 2526 Gebühren
Die Gebühren für die Studien, für die Prüfungen sowie für weitere Dienstleistungen richten sich nach der Verordnung vom8. November 200627 über die Gebühren des VBS.
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des VBS vom20. Mai 199828 über das Fachhochschul-Diplomstudium Sport wird aufgehoben.
Art. 27 Änderung bisherigen Rechts
Der Anhang der Verordnung des VBS vom8. November 200129 über die Gebühren des Bundesamtes für Sport erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Art. 28 Übergangsbestimmungen
Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ihr Studium bereits aufgenommen haben, gilt das bisherige Recht.
Für Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom1. September 2010 ihr Studium bereits aufgenommen haben, gilt das bisherige Recht.30
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2005 in Kraft.
[AS 1998 1504, 2000 1551, 2003 3675]
[AS 2001 3330. AS 2006 4787 Ziff. I 1] Anhang 131 (Art. 7 Abs. 1) Module und Kurse für das Fachstudium im Bachelorstudium Module und Kurse
Modul «Sportwissenschaft» Das Modul beinhaltet folgende Kurse: Bewegungslehre; Trainingslehre; Bewegung, Sport und Gesundheit; Sportpsychologie; Sportmedizin; Sportmanagement.
Modul «Wissenschaftliches Arbeiten» Das Modul beinhaltet folgende Kurse: wissenschaftliches Schreiben; Statistik; Methodenlehre; Englisch; Informatik.
Modul «Transversale Kompetenzen» Das Modul beinhaltet folgende Kurse: Betriebswirtschaftslehre; Sport und Umwelt; praktische Einsätze im Ausbildungsbereich.
Modul «Sportpraxis» Das Modul beinhaltet Kurse zu Sportspielen, Schneesport, Wassersport, Outdoorsport, Individualsport, Indoorsport.
Modul «Ausserschulische Bereiche» Das Modul beinhaltet folgende Kurse: Wettkampfsport; Gesundheitssport; Freizeitsport; Ernährung; Bewegungsanalyse; Medien und Kommunikation; Monitoringmethoden; praktische Einsätze im ausserschulischen Bereich.
Modul «Lehrbefähigung Sekundarstufe II und ausserschulische Bereiche» Das Modul beinhaltet Kurse zu Erziehungswissenschaft, Allgemeine Didaktik, Fachdidaktik, Unterrichtspraktika.
Modul «Bachelor-Arbeit»
Festlegungen im Studienreglement Das Studienreglement legt fest:
die Anzahl Kreditpunkte, die pro Modul erreicht werden müssen;
die Anzahl Kreditpunkte, die in den einzelnen Kursen erreicht werden können;
die Kurse innerhalb eines Moduls, die obligatorisch sind.
20. Sept. 2010 (AS 2010 3869).
Anhang 232 (Art. 13 Abs. 1) Module für das Masterstudium
Wissenschaftliche Ausbildung/Spezialisierung Spitzensport Modul «Wissenschaftliche Grundlagen» Das Modul ist obligatorisch und ergibt 13 Kreditpunkte. Modul «Trainingswissenschaften 1» Das Modul ist obligatorisch und ergibt 22 Kreditpunkte. Modul «Sportmanagement 1» Das Modul ist obligatorisch und ergibt 8 Kreditpunkte. Module «Trainingswissenschaften 2» und «Sportmanagement 2» Eines der beiden Wahlpflichtmodule muss belegt werden. Dieses ergibt
Kreditpunkte. Modul «Praktika» Das Modul ist obligatorisch und ergibt 4 Kreditpunkte. Modul «Master-Arbeit» Das Modul ist obligatorisch und ergibt 33 Kreditpunkte.
Wissenschaftliche Ausbildung/Spezialisierung Sport und Bildung Modulgruppe «Erziehungswissenschaftliche Ausbildung» Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 26 Kreditpunkte erworben werden: Bildungsforschung, Stufendidaktik, methodisch-praktische Ausbildung. Modul Zweitfach In einem für den Schulunterricht auf der Sekundarstufe I oder II geeigneten Zweitfach müssen an einer Hochschule mindestens 30 Kreditpunkte erworben werden.
2.3 Modul «Praktika» Das Modul Praktika ist obligatorisch und ergibt 4 Kreditpunkte. Modul «Masterarbeit» Das Modul Masterarbeit ist obligatorisch und ergibt 30 Kreditpunkte.