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Verordnung des VBS über die Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule für Sport

415.75 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 1 favr. 2005

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/415-75/de/verordnung-des-vbs-uber-die-bachelor-und-masterstudiengange-sport-an-der-eidgenossischen-hochschule-fur-sport

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Quest text n’è betg pli en vigur dapi ils 1 oct. 2012.

Abrogà tras: Verordnung des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (AS 2012 4623),

Decretà cun: Verordnung des VBS über die Fachhochschulstudiengänge Sport (AS 2005 487)

415.75

Verordnung des VBS über die Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule für Sport

vom 14. Januar 2005 (Stand am 20. September 2010)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 der Sportförderungsverordnung vom21. Oktober 19872, verordnet:

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 4299).
  2. [2] SR 415.01

1. Abschnitt Ziele der Bachelor- und der Masterstudiengänge3

Art. 1

Die Bachelorstudiengänge vermitteln die Kenntnisse und die praktisch-methodischen Fähigkeiten, die zur Ausübung eines Berufs im Bereich des Sportunterrichts, der Gesundheitsförderung durch Sport, des Leistungssports oder des Sportmanagements erforderlich sind.

Die Masterstudiengänge bauen auf den Bachelorstudiengängen auf; sie vermitteln zusätzliche wissenschaftliche Kenntnisse für Berufstätigkeiten im Bereich des Sports, die solche Kenntnisse erfordern.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 4299).

2. Abschnitt Bachelorstudium

Art. 24 Studiendauer

Das Bachelorstudium dauert mindestens drei und höchstens fünf Jahre.

In begründeten Fällen, namentlich wenn Studierende gesundheitliche Probleme oder soziale Verpflichtungen haben oder Spitzensport betreiben, kann die Leitung der Studiengänge eine Verlängerung auf höchstens sechs Jahre bewilligen.

AS 2005 487

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 4299).

Art. 3 Zulassung zum Bachelorstudium

Die Zulassung zum Bachelorstudium erfolgt auf Grund einer Eignungsabklärung.

Die Eidgenössische Hochschule für Sport (EHSM) führt die Eignungsabklärung durch.5

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 4299).

Art. 4 Zulassung zur Eignungsabklärung

Zur Eignungsabklärung werden Personen zugelassen, die verfügen über:

  1. eine Berufsmaturität oder eine andere gleichwertige Ausbildung;

  2. den Samariterausweis des Schweizerischen Samariterbundes;

  3. das Lebensretterbrevet I der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft;

  4. 6 eine Leiterausbildung Jugend+Sport in zwei Sportarten oder eine andere gleichwertige Ausbildung;

  5. einen guten Leumund (Leumundzeugnis oder Strafregisterauszug).

Kandidatinnen und Kandidaten mit einer rein schulischen Ausbildung müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine mindestens einjährige geregelte Arbeitswelterfahrung nachweisen können.

Art. 5 Inhalt der Eignungsabklärung

Mitder Eignungsabklärung werden die sportpraktischen Voraussetzungen der Kandidatinnen und Kandidaten beurteilt.

Es werden die konditionellen und koordinativen Fähigkeiten und die fachspezifischen Fertigkeiten in den folgenden Bereichen geprüft:

  1. Geräteturnen;

  2. Leichtathletik;

  3. Dauerlauf/Cross;

  4. Schwimmen und Wasserspringen;

  5. Spiel;

  6. Gymnastik und Tanz.

Pro Bereich können höchstens 6 Punkte erreicht werden, im Bereich Spiel höchstens 12 Punkte.

Die Eignungsabklärung ist bestanden, wenn:

  1. mindestens 28 Punkte erreicht werden; und

  2. nicht mehr als drei Bereiche mit weniger als 4 Punkten bewertet worden sind.

Wer die Eignungsabklärung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Bei der Wiederholung werden alle Bereiche noch einmal geprüft.

Art. 67 Aufbau des Studiums

Das Bachelorstudium teilt sich auf in ein Grundstudium und ein Fachstudium.

Es setzt sich aus Modulen und Kursen in den folgenden Studienbereichen zusammen:

  1. wissenschaftliche Ausbildung;

  2. praktisch-methodische Ausbildung in Sportfächern;

  3. Ausbildung in Berufsfeldern.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 3869).

Art. 78 Grundstudium

Das Grundstudium besteht aus einem obligatorischen Modul.

Das Modul beinhaltet Kurse zu den Themen Sportwissenschaft, wissenschaftliches Arbeiten, transversale Kompetenzen, Sportpraxis (praktisch-methodische Ausbildung) und Trainingsgrundlagen.

Für das Modul werden 60 Kreditpunkte vergeben.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 3869).

Art. 7a9 Fachstudium

Das Fachstudium baut auf dem Grundstudium auf.

Die Module und Kurse des Fachstudiums sind in Anhang 1 festgelegt.

Für die Module des Fachstudiums werden insgesamt 120 Kreditpunkte vergeben.

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2007 (AS 2007 4299). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 3869).

Art. 7b10 Beurteilung der Leistungen und Promotion

Die Studierenden werden in jedem Kurs beurteilt. Die Beurteilung erfolgt durch Noten oder den Vermerk «erfüllt» oder «nicht erfüllt».

Die Leistungen können mit den Noten6 bis 1 bewertet werden.6 ist die beste,

die schlechteste Note. Noten unter4 stehen für ungenügende Leistungen.

Module sind bestanden, wenn sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Kursnoten ein Wert von mindestens4.00 ergibt. Die Gewichtung erfolgt entsprechend der den Kursen zugewiesenen Kreditpunkten. Die Studierenden erhalten für bestandene Module die festgelegte Anzahl Kreditpunkte.

Nicht bestandene Kurse können einmal wiederholt werden. Wird der nicht bestandene Kurs nicht innerhalb eines Jahres wiederholt, so gilt das Modul als nicht bestanden.

Footnotes

  1. [10] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 3869).
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 4299).

Art. 7c11 Übertritte von anderen Hochschulen

Das BASPO entscheidet bei Übertritten von anderen Hochschulen über die Anrechnung der dort erbrachten Studienleistungen.

Footnotes

  1. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 3869).

Art. 812 Studienabschluss

Das Bachelorstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 180 Kreditpunkte erworben und alle obligatorischen Module erfolgreich absolviert worden sind.

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 4299).

Art. 9 Diplom und Zeugnis für erbrachte Leistungen

Bei erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiums wird ein Diplom sowie ein Zeugnis mit den erbrachten Leistungen abgegeben.

Wer die Bedingungen für den Studienabschluss nicht erfüllt, erhält nur das Zeugnis mit den erbrachten Leistungen.

3. Abschnitt Masterstudium

Art. 10 Studiendauer

Das Masterstudium dauert mindestens eineinhalb und höchstens drei Jahre.

Art. 11 Zulassung zum Masterstudium

Zum Masterstudium werden Personen zugelassen, die verfügen über:

  1. einen «Bachelor of Science» im Bereich Sport; oder

  2. eine äquivalente Ausbildung auf Hochschulstufe und mehrjährige Erfahrung im Spitzensport.13 2 Wird im Masterstudium eine Spezialisierung belegt, für die im Bachelorstudium keine Grundlagen erworben wurden, so kann die Zulassung vom nachträglichen Bestehen entsprechender Module abhängig gemacht werden.

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 4299).

Art. 1214 Aufbau des Studiums

Im Masterstudium wird die wissenschaftliche Ausbildung vertieft.

Die Studierenden wählen eine der folgenden Spezialisierungen:

  1. Spitzensport;

  2. Sport und Bildung.

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 4299).

Art. 1315 Module

Die Studienbereiche bestehen aus obligatorischen Modulen und aus Wahlpflichtmodulen. Die Module und die erreichbaren Kreditpunkte sind in Anhang 2 festgelegt.

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 3869).

Art. 13a16 Beurteilung der Leistungen und Promotion

Footnotes

  1. [16] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 3869).

Artikel 7b gilt sinngemäss. Für die Anrechnung von Studienleistungen ist Artikel 7c

anwendbar.

Art. 1417 Studienabschluss

Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 90 Kreditpunkte erworben und alle obligatorischen Module erfolgreich absolviert worden sind.

Art. 15 Diplom und Zeugnis für erbrachte Leistungen

Beierfolgreichem Abschluss des Masterstudiums wird ein Diplom sowie ein Zeugnis mit den erbrachten Leistungen abgegeben.

Wer die Bedingungen für den Studienabschluss nicht erfüllt, erhält nur das Zeugnis mit den erbrachten Leistungen.

4. Abschnitt Eliteathletinnen und -athleten

Art. 1618

Das BASPO kann im Einzelfall ausgewiesene Eliteathletinnen und -athleten aufgrund einer Eignungsabklärung, die den besonderen Voraussetzungen angepasst ist, zum Bachelorstudium zulassen.

Es kann das Bachelorstudium auf höchstens sechs Jahre und das Masterstudium auf höchstens vier Jahre verlängern.

Es kann Eliteathletinnen und -athleten vom Besuch gewisser Module, die durch die Athletenausbildung abgedeckt sind, freistellen.

Die Ausbildung richtet sich nach einem speziellen Studienplan, den die Eliteathletinnen und -athleten mit der zuständigen Betreuungsperson ausarbeiten und der jährlich angepasst wird.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 4299).

5. Abschnitt Organisation

Art. 1719 Leitung der Studiengänge

Die Leitung der Studiengänge hat folgende Aufgaben:

  1. Ausarbeitung und Anpassung der Reglemente für die Studien und den Studienbetrieb;

  2. Koordination der Studiengänge;

  3. Vorsitz in der Prüfungskonferenz;

  4. Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsabklärung für das Bachelorstudium erfüllt sind.

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 4299).

Art. 1820 Prüfungskommission

Die EHSM setzt eine Prüfungskommission ein. Diese besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

Die Prüfungskommission bereitet den Entscheid über die Zulassung zu den Studien und über die Promotionen vor.

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 4299).

Art. 1921 Prüfungskonferenz

DiePrüfungskonferenz bereitet den Entscheid über den Studienabschluss der Bachelor- und Masterstudien vor.

Sie setzt sich zusammen aus:

  1. der Leitung der Studiengänge;

  2. den Prüfenden im jeweiligen Studiengang;

  3. den für die betreffenden Prüfungen beigezogenen Prüfungsexpertinnen und -experten.

Art. 2022 Ausstellung der Diplome

Die EHSM und die Berner Fachhochschule stellen gemeinsam die Diplome aus.

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 4299).

6. Abschnitt Disziplinarordnung

Art. 21 Disziplinarfehler

Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie:

  1. die Organe oder die Mitglieder der Institution bei der Ausübung ihrer Arbeit oder andere Studierende beim Studium behindern;

  2. Lehrveranstaltungen stören;

  3. die Absenzenordnung verletzen;

  4. bei Studienarbeiten oder bei Prüfungen unehrlich handeln.

Art. 2223 Disziplinarmassnahmen

Die Leitung der Studiengänge kann:

  1. einen Verweis aussprechen;

  2. einen Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder vom Studium aussprechen.

Das BASPO kann auf Antrag der Leitung der Studiengänge den Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder vom Studium verfügen. Ausser in besonders schwer wiegenden Fällen darf sie den Ausschluss nur verfügen, wenn die betreffende Person bereits einen Verweis mit Androhung des Ausschlusses erhalten hat.

Footnotes

  1. [23] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 4299).

7. Abschnitt Besondere Bestimmungen

Art. 23 Urheberrecht und Archivierung

Wer eine schriftliche Studienarbeit verfasst, gilt als ihr Urheber oder ihre Urheberin bzw. als ihr Miturheber oder ihre Miturheberin. Der urheberrechtliche Schutz richtet sich nach dem Urheberrechtsgesetz vom9. Oktober 199224.

Schriftliche Studienarbeiten können von den betreffenden Organisationseinheiten der EHSM archiviert werden.25

Schriftliche Prüfungsarbeiten und Protokolle zu mündlichen Prüfungen werden nach der Verfügung des Prüfungsergebnisses 6 Monate lang aufbewahrt und anschliessend vernichtet. Ausnahmen bei hängigen Verfahren bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. [24] SR 231.1
  2. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 4299).

Art. 24 Titel «Sportlehrer FH/Sportlehrerin FH»

Personen, die das Diplom Sportlehrer ESSM oder Sportlehrerin ESSM im Jahre 1999 erworben haben, können den bisherigen Fachhochschultitel «Sportlehrer FH» oder «Sportlehrerin FH» beantragen, sofern sie sich über den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe oder über eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im Bereich Sport ausweisen können.

Art. 2526 Gebühren

Die Gebühren für die Studien, für die Prüfungen sowie für weitere Dienstleistungen richten sich nach der Verordnung vom8. November 200627 über die Gebühren des VBS.

Footnotes

  1. [26] Fassung gemäss Ziff. II der V vom VBS vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4787).
  2. [27] SR 172.045.103

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des VBS vom20. Mai 199828 über das Fachhochschul-Diplomstudium Sport wird aufgehoben.

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts

Der Anhang der Verordnung des VBS vom8. November 200129 über die Gebühren des Bundesamtes für Sport erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Art. 28 Übergangsbestimmungen

Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ihr Studium bereits aufgenommen haben, gilt das bisherige Recht.

Für Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom1. September 2010 ihr Studium bereits aufgenommen haben, gilt das bisherige Recht.30

Footnotes

  1. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 4299).
  2. [30] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 3869).

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2005 in Kraft.

[AS 1998 1504, 2000 1551, 2003 3675]

[AS 2001 3330. AS 2006 4787 Ziff. I 1] Anhang 131 (Art. 7 Abs. 1) Module und Kurse für das Fachstudium im Bachelorstudium Module und Kurse

Modul «Sportwissenschaft» Das Modul beinhaltet folgende Kurse: Bewegungslehre; Trainingslehre; Bewegung, Sport und Gesundheit; Sportpsychologie; Sportmedizin; Sportmanagement.

Modul «Wissenschaftliches Arbeiten» Das Modul beinhaltet folgende Kurse: wissenschaftliches Schreiben; Statistik; Methodenlehre; Englisch; Informatik.

Modul «Transversale Kompetenzen» Das Modul beinhaltet folgende Kurse: Betriebswirtschaftslehre; Sport und Umwelt; praktische Einsätze im Ausbildungsbereich.

Modul «Sportpraxis» Das Modul beinhaltet Kurse zu Sportspielen, Schneesport, Wassersport, Outdoorsport, Individualsport, Indoorsport.

Modul «Ausserschulische Bereiche» Das Modul beinhaltet folgende Kurse: Wettkampfsport; Gesundheitssport; Freizeitsport; Ernährung; Bewegungsanalyse; Medien und Kommunikation; Monitoringmethoden; praktische Einsätze im ausserschulischen Bereich.

Modul «Lehrbefähigung Sekundarstufe II und ausserschulische Bereiche» Das Modul beinhaltet Kurse zu Erziehungswissenschaft, Allgemeine Didaktik, Fachdidaktik, Unterrichtspraktika.

Modul «Bachelor-Arbeit»

Festlegungen im Studienreglement Das Studienreglement legt fest:

  1. die Anzahl Kreditpunkte, die pro Modul erreicht werden müssen;

  2. die Anzahl Kreditpunkte, die in den einzelnen Kursen erreicht werden können;

  3. die Kurse innerhalb eines Moduls, die obligatorisch sind.

20. Sept. 2010 (AS 2010 3869).

Anhang 232 (Art. 13 Abs. 1) Module für das Masterstudium

Wissenschaftliche Ausbildung/Spezialisierung Spitzensport Modul «Wissenschaftliche Grundlagen» Das Modul ist obligatorisch und ergibt 13 Kreditpunkte. Modul «Trainingswissenschaften 1» Das Modul ist obligatorisch und ergibt 22 Kreditpunkte. Modul «Sportmanagement 1» Das Modul ist obligatorisch und ergibt 8 Kreditpunkte. Module «Trainingswissenschaften 2» und «Sportmanagement 2» Eines der beiden Wahlpflichtmodule muss belegt werden. Dieses ergibt

Kreditpunkte. Modul «Praktika» Das Modul ist obligatorisch und ergibt 4 Kreditpunkte. Modul «Master-Arbeit» Das Modul ist obligatorisch und ergibt 33 Kreditpunkte.

Wissenschaftliche Ausbildung/Spezialisierung Sport und Bildung Modulgruppe «Erziehungswissenschaftliche Ausbildung» Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 26 Kreditpunkte erworben werden: Bildungsforschung, Stufendidaktik, methodisch-praktische Ausbildung. Modul Zweitfach In einem für den Schulunterricht auf der Sekundarstufe I oder II geeigneten Zweitfach müssen an einer Hochschule mindestens 30 Kreditpunkte erworben werden.

2.3 Modul «Praktika» Das Modul Praktika ist obligatorisch und ergibt 4 Kreditpunkte. Modul «Masterarbeit» Das Modul Masterarbeit ist obligatorisch und ergibt 30 Kreditpunkte.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 4299).
  2. [31] Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1der V des VBS vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit
  3. [32] Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des VBS vom 5. Juli 2007 (AS 2007 4299). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des VBS vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 3869).