Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Übersetzung1 Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

AS 2007 4367 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 23 nov. 2000

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2007-4367/de/ubersetzung1-protokoll-zur-anderung-des-abkommens-zwischen-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-und-der-republik-argentinien-zur-vermeidung-der-doppelbesteuerung-auf-dem-gebiet-der-steuern-vom-einkommen-und

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun uffiziala dal dretg federal
Funtauna

Mida: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.915.41)

AS 2007 4367

Übersetzung1
Protokoll
zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen vom 23. April 1997

Abgeschlossen am 23. November 2000 Provisorisch angewendet seit dem 1. Januar 2001

Art. 1

Artikel 7 Absatz 7 des Abkommens2 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

«Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1 können Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Versicherung oder Rückversicherung von im anderen Vertragsstaat gelegenem Vermögen oder von Personen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Versicherungsvertrags im anderen Staat ansässig sind, erzielt, in diesem anderen Staat besteuert werden, unabhängig davon, ob das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt oder nicht. Die in solchen Fällen im anderen Staat erhobene Steuer darf jedoch2,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Versicherungsprämie nicht übersteigen.»

Footnotes

  1. [2] SR 0.672.915.41; AS 2007 4345

Art. 2

Im Protokoll wird Ziffer 7 zu den Artikeln 7, 10, 11 und 12 des Abkommens aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «Es besteht Einvernehmen darüber, dass, sollte die Republik Argentinien nach der Unterzeichnung dieses Abkommens in einem Abkommen mit einem Drittstaat, der Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, tiefere Quellensteuersätze für Versicherungs- und Rückversicherungsverträge gemäss Artikel 7 Absatz 7, für Dividenden gemäss Artikel 10, für Zinsen gemäss Artikel 11 und für Lizenzgebühren gemäss Artikel 12 als in diesem Abkommen vereinbaren, der tiefere Satz (einschliesslich einer Steuerbefreiung) für dieses Abkommen automatisch ab dem Datum des Inkrafttretens des von Argentinien mit dem Drittstaat abgeschlossenen Abkommens anwendbar ist.»

Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 4367).

vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Argentinien

Art. 3

Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander, dass die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. Das Protokoll tritt gleichzeitig mit dem geänderten Abkommen vom 23. April 1997 in Kraft.

Geschehen in zwei Exemplaren in Buenos Aires am 23. November 2000 in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und spanischen Textes soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Argentinien: Pascal Couchepin José Luis Machinea