AS 2007 561
Verordnung
über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen
im öffentlichen Veterinärdienst
vom 24. Januar 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661,
Artikel 41 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19922 und
Artikel 32 Absatz 4 des Tierschutzgesetzes vom16. Dezember 20053,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Aus-, Weiter- und Fortbildung folgender Personen im öffentlichen Veterinärdienst:
Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte;
leitende amtliche Tierärztinnen und leitende amtliche Tierärzte;
amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte;
amtliche Fachexpertinnen und amtliche Fachexperten;
amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten.
Art. 2 Grundsätze
Wer eine Funktion im öffentlichen Veterinärdienst übernehmen will, muss über das dafür erforderliche Fähigkeitszeugnis verfügen.
Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte müssen mindestens über das Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt verfügen.
Das Fähigkeitszeugnis wird nach erfolgreich absolvierter Weiterbildung und bestandener Prüfung erteilt.
Wer eine Funktion nach Artikel 1 übernimmt, darf keine anderen Tätigkeiten ausüben, die zu einem Interessenkonflikt führen können.
Der Beschäftigungsgrad der Personen nach Artikel 1 Buchstaben b und c muss mindestens 30 Prozent betragen.
Art. 3 Aufgaben
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet den kantonalen Veterinärdienst.
Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte üben alle Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst aus. Die leitenden amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte üben zusätzlich Führungsaufgaben aus.
Die amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten üben Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst aus, die nicht zwingend von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten ausgeübt werden müssen.
Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten üben Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst aus, die weder amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten noch amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten vorbehalten sind. Sie stehen unter der Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes.
Art. 4 Stellvertretung
Wer eine Person nach Artikel 1 Buchstabe c oder e vertritt, muss die gleichen Anforderungen an die Weiter- und Fortbildung erfüllen wie diese.
Wer eine Person nach Artikel 1 Buchstabe a, b oder d vertritt, muss ausreichende Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen.
Art. 5 Übertragung von Aufgaben auf nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann nichtamtliche Tierärztinnen oder Tierärzte mit Aufgaben in Kleinbetrieben oder Betrieben in Berg- und Randgebieten betrauen, wenn diese Tierärztinnen und Tierärzte ausreichende Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen.
2. Abschnitt: Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung
Art. 6 Ausbildung
Wer eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben a–c übernehmen will, muss das Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben.
Wer die Funktion als amtliche Fachexpertin oder amtlicher Fachexperte übernehmen will, muss ein Hochschulstudium in einem Medizinalberuf, in Biologie oder Zoologie oder ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium in Agronomie abgeschlossen haben. Die Bildungskommission (Art. 16) kann weitere Studienabschlüsse anerkennen.
Wer die Funktion als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent übernehmen will, muss eine berufliche Grundbildung abgeschlossen haben.
Art. 7 Weiterbildung
Die Weiterbildung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Inhalte und Anforderungen werden im Anhang 1 geregelt.
Personen im öffentlichen Veterinärdienst können von der Bildungskommission ganz oder teilweise von der praktischen oder theoretischen Weiterbildung dispensiert werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Lernziele bereits erreicht haben.
Art. 8 Weiterbildungsstätten
Die praktischen und theoretischen Kenntnisse sind an Weiterbildungsstätten zu erwerben, die von der Bildungskommission anerkannt sind.
Die Weiterbildungsstätten sind verpflichtet, die Lernziele der Bildungskommission zu vermitteln.
Sie müssen eine hinreichende Betreuung der sich weiterbildenden Personen sicherstellen.
Art. 9 Fortbildung
Die Personen im öffentlichen Veterinärdienst müssen durch regelmässige Fortbildungsmassnahmen und durch Studium der Fachliteratur ihre Kenntnisse aktualisieren und sich über neue Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Sie sind verpflichtet, jedes Jahr an mindestens einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
3. Abschnitt: Prüfungen
Art. 10 Anmeldung
Wer eine Prüfung ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Bildungskommission ein.
Der Prüfungsanmeldung sind beizulegen:
der Ausweis über den Studienabschluss oder den Abschluss der beruflichen Grundbildung sowie bereits erlangte Fähigkeitszeugnisse nach dieser Verordnung;
die Belege über die praktische und theoretische Weiterbildung oder ein Dispens der Bildungskommission;
die Bestätigung über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.
Art. 11 Abnahme der Prüfungen
Die Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss (Art. 17 Bst. a) abgenommen. Der Prüfungsausschuss kann Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 12 Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff wird im Anhang 1 geregelt.
Art. 13 Benotung
Für jedes Prüfungsfach wird eine Note erteilt. Die Noten werden nach Beendigung aller Prüfungen schriftlich eröffnet.
Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
= genügend
= ungenügend
= schlecht
= sehr schlecht.
Halbe Noten sind zulässig.
Aus den einzelnen Noten wird die Durchschnittsnote errechnet.
Bei einem Notendurchschnitt von mindestens4,0 ist die Prüfung bestanden, sofern keine Note unter3 oder nicht mehr als eine Note unter4 erteilt worden ist.
Art. 14 Wiederholung
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Sie kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.
Art. 15 Unzulässige Mittel
Die Bildungskommission kann die Prüfung als nicht bestanden erklären, wenn für die Zulassung zur Prüfung oder bei der Prüfung unzulässige Mittel verwendet wurden.
4. Abschnitt: Bildungskommission
Art. 16 Organisation
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt eine Bildungskommission ein.
Die Bildungskommission setzt sich zusammen aus maximal sieben Mitgliedern. Mit mindestens einer Person vertreten sind das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sowie die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte.
Das BVET stellt den Vorsitz und besorgt das Sekretariat.
Die Bildungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Art. 17 Aufgaben
Die Bildungskommission hat folgende Aufgaben:
Sie ernennt einen Prüfungsausschuss.
Sie ist für das Budget und die Finanzen verantwortlich.
Sie legt die Lernziele der Weiter- und Fortbildungen fest und passt diese den neuen Erkenntnissen an.
Sie anerkennt die Weiterbildungsstätten und Weiterbildungskurse.
Sie anerkennt und koordiniert die Fortbildungsveranstaltungen.
Sie anerkennt die Weiter- und Fortbildungen ausländischer Personen.
Sie genehmigt die Weiterbildungspläne der sich weiterbildenden Personen.
Sie erteilt Dispensen von der Weiterbildungspflicht.
Sie entscheidet über die Zulassungen zu den Prüfungen.
Sie stellt Fähigkeitszeugnisse aus.
Sie kann mit den Weiterbildungsstätten Leistungsverträge abschliessen.
Sie erstellt zuhanden des BVET und der Kantone einen Jahresbericht.
Art. 18 Entschädigungen
Die Entschädigung der Mitglieder der Bildungskommission, des Prüfungsausschusses und der Expertinnen und Experten richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 19964 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.
5. Abschnitt: Finanzierung
Art. 19
Die Prüfungsgebühren und das Kursgeld des BVET richten sich nach Artikel 24a der Verordnung vom 30. Oktober 19855 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen.
Ungedeckte Kosten der Weiter- und Fortbildung werden von Bund und Kantonen je zur Hälfte getragen.
Der Kostenanteil der einzelnen Kantone bemisst sich zu gleichen Teilen nach der Zahl der Bevölkerung und nach der Zahl der Grossvieheinheiten.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Übergangsbestimmungen
Personen, die eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben b–e ausüben, müssen die Weiterbildung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer Prüfung abschliessen.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Amt stehenden Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte müssen keine Weiterbildung absolvieren.
Personen im öffentlichen Veterinärdienst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung höchstens fünf Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters stehen, müssen keine Weiterbildung absolvieren.
DasBVET sowie die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte können nach Anhörung der Bildungskommission in ihrem Zuständigkeitsbereich:
Personen, die nach bisherigem Recht als leitende Tierärztin oder leitender Tierarzt, Fleischinspektorin oder Fleischinspektor, tierärztliche Fleischkontrolleurin oder tierärztlicher Fleischkontrolleur tätig sind, als amtliche Tierärztinnen und Tierärzte anerkennen, wenn diese Personen nachweisen, dass sie die Lernziele der Weiterbildung erreicht haben;
Personen, die nach bisherigem Recht als nichttierärztliche Fleischkontrolleurin oder nichttierärztlicher Fleischkontrolleur tätig sind, als amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung anerkennen, wenn diese Personen nachweisen, dass sie die Lernziele der Weiterbildung erreicht haben.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom1. März 19956 über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene wird aufgehoben.
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.
AS 1995 1744, 2005 5493
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 2007 in Kraft.
24. Januar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 1
(Art.7 und 12) Weiterbildungsbestimmungen
1 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1.1 Weiterbildung
Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder als amtlicher Tierarzt erwerben will, muss eine praktische Weiterbildung von mindestens 80 Arbeitstagen vorweisen. Sie oder er muss:
mindestens 10 Arbeitstage Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit in einem oder mehreren kantonalen Veterinärämtern absolviert haben;
in Tierhaltungen, Schlachtanlagen und weiteren Betrieben überprüft haben, ob die für den öffentlichen Veterinärdienst relevanten Vorschriften eingehalten werden; und
insgesamt mindestens 30 Arbeitstage in einem Grossbetrieb und einem Zerlegebetrieb absolviert und folgende Tätigkeiten ausgeübt haben: 1. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, 2. die Kontrolle der Hygiene beim Schlachten und Zerlegen, und 3. die Überprüfung des Managements der Lebensmittelsicherheit einschliesslich Tiergesundheit und Tierschutz.
Sie oder er muss zudem eine theoretische Weiterbildung besuchen, welche folgende Kenntnisse vermittelt:
die Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung einschliesslich des Verwaltungs- und Strafverfahrens;
die Seuchenlehre, die Epidemiologie, die Lebensmittelhygiene sowie die Ethologie und den Tierschutz;
Qualitätsmanagement in der Primärproduktion, bei der Schlachtung, beim Zerlegen und bei der Entsorgung tierischer Nebenprodukte; und
Kommunikation und Ausbildungsmethodik.
Die theoretischen Kenntnisse werden in der Regel während der Ausbildung in der Vertiefungsrichtung Veterinary Public Health (VPH) an einer veterinär-medizinischen Fakultät oder in einem von der Bildungskommission anerkannten Weiterbildungskurs zur Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit erworben.
Bei einem Anstellungsverhältnis können 15 Arbeitstage nach Absatz 1 Buchstabe c nach der Prüfung absolviert werden.
Die sich weiterbildende Person muss von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt betreut werden. Sie erarbeiten gemeinsam einen Weiterbildungsplan, den sie der Bildungskommission vor Beginn der Weiterbildung zur Genehmigung unterbreiten.
1.2 Prüfung
Die Prüfung wird mit sechs Noten bewertet und umfasst:
eine schriftliche Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Tierseuchenrechts;
eine schriftliche Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Lebensmittelrechts bei der Primärproduktion oder der Schlachtung;
eine schriftliche Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Tierschutzrechts oder des Heilmittelrechts;
die praktische Beurteilung eines Tierbestandes nach einer Betriebskontrolle;
die praktische Schlachttier- und Fleischuntersuchung; und
eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse im Aufgabenbereich der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte.
2 Leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
2.1 Weiterbildung
Wer das Fähigkeitszeugnis als leitende amtliche Tierärztin oder als leitender amtlicher Tierarzt erwerben will, muss:
das Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt besitzen;
mindestens zwei Jahre die Funktion einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes ausgeübt haben;
eine praktische Weiterbildung von mindestens 25 Arbeitstagen vorweisen, welche Einblick in die Verwaltungstätigkeit des BVET oder von kantonalen Ämtern ermöglicht hat;
eine theoretische Weiterbildung über Personal- und Betriebsführung und das Krisenmanagement besuchen; und
eine theoretische Weiterbildung über das Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Heilmittelrecht, das Verwaltungs- und Strafverfahren und die Kommunikation besuchen.
2.2 Prüfung a. eine Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Tierseuchen-,
Tierschutz- oder Lebensmittelrechts, die innerhalb von 14 Tagen zu verfassen ist;
b. die Beurteilung eines Sachverhaltes anhand eines Dossiers; und
c. eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse im Aufgabenbereich der leitenden amtlichen Tierärztin oder des leitenden amtlichen Tierarztes.
3 Amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten
3.1 Weiterbildung
Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachexpertin oder als amtlicher Fachexperte erwerben will, muss:
eine praktische Weiterbildung von mindestens 30 Arbeitstagen über das Verwaltungsverfahren und das Vorgehen bei Betriebskontrollen im Fachbereich vorweisen; und
eine theoretische Weiterbildung besuchen, welche die Kenntnisse über die Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung einschliesslich des Verwaltungs- und Strafverfahrens im Fachbereich und in den massgebenden Betriebsarten sowie vertiefte Fachkenntnisse vermittelt.
Die Kandidatin oder der Kandidat muss von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt betreut werden. Sie erarbeiten gemeinsam einen Weiterbildungsplan, den sie der Bildungskommission vor Beginn der Weiterbildung zur Genehmigung unterbreiten.
3.2 Prüfung a. eine schriftliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich;
eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und
eine praktische Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich.
4 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
4.1 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
4.1.1 Weiterbildung
Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent Schlachttier- und Fleischuntersuchung erwerben will, muss eine praktische und theoretische Weiterbildung von 20 Arbeitstagen und eine Vertiefungsphase von
Arbeitstagen vorweisen über:
die Grundzüge der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung, soweit sie für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Belang sind;
die Anatomie und die krankhaften Veränderungen;
die Schlachttechnik und die Schlachthygiene; und
das Vorgehen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Bei einem Anstellungsverhältnis kann die 80-tägige Vertiefungsphase nach den Prüfungen absolviert werden.
Sofern amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung ausschliesslich mit der Probenahme und der Untersuchung von Proben auf Trichinellen beauftragt sind, dauert der Einführungskurs drei Tage.
Die praktische und theoretische Weiterbildung und der Einführungskurs werden von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt geleitet.
Während der 80-tägigen Vertiefungsphase können die sich weiterbildenden Personen unter Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes Aufgaben nach Artikel 57 der Verordnung vom 23. November 20057 über das Schlachten und die Fleischkontrolle wahrnehmen.
4.1.2 Betriebsspezifische Weiterbildung
Die sich weiterbildende Person muss eine zusätzliche Weiterbildung über die speziellen Betriebsabläufe an der Arbeitsstelle besuchen.
4.1.3 Prüfung
Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst:
eine schriftliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich;
eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und
die praktische Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei zwei Tierarten.
Sofern amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung ausschliesslich mit der Probenahme und Untersuchung von Proben auf Trichinellen beauftragt sind, wird nur diese Tätigkeit geprüft und mit einer Note bewertet.
4.2 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst
4.2.1 Weiterbildung
Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst erwerben will, muss:
eine praktische und theoretische Weiterbildung von mindestens 30 Arbeitstagen über das allgemeine Verwaltungsverfahren und das Vorgehen bei Betriebskontrollen im Fachbereich vorweisen; und
eine theoretische Weiterbildung besuchen, welche die Grundzüge der Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung, die Grundsätze von Qualitätssicherungssystemen, das Verfassen von Kontrollberichten, die psychologischen Aspekte bei der Durchführung von Kontrollen sowie die für die Durchführung der Kontrollen im Fachbereich erforderlichen Fachkenntnisse vermitteln.
4.2.2 Prüfung a. eine schriftliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich;
eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und
die praktische Durchführung einer Kontrolle und das Verfassen des Kontrollberichts im Fachbereich.
4.2.3 Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren
Die Weiterbildung der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren richtet sich nach Artikel 310 der Tierseuchenverordnung von 27. Juni 19958.
Anhang 2
(Art. 22) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20059
Art. 63 Abs. 4
Zerlegebetriebe, die einer Bewilligung nach Artikel 13 bedürfen, sind durch Personen zu kontrollieren, die über ein Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt nach der Verordnung vom 24. Januar 200710 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst verfügen.
2. Verordnung vom 23. November 200511 über das Schlachten und die Fleischkontrolle In den Artikeln 10 Absatz 3, 22 Absatz 2, 23 Absatz 4, 25 Absatz 2 Buchstaben b und c, 27 Absatz 1 Einleitungssatz, 28 Absatz 3, 31 Absatz 5, 32 Absatz 1 Einleitungssatz, 33 Absatz 2, 34 Absätze1, 2 und 4, 37 Absatz 2, 39 Absatz 2 Buchstaben a, b und f, 47 Absatz 2, 58 Absatz 1 Einleitungssatz, 59 Absatz 1 Einleitungssatz und 61 Absatz 2 wird der Ausdruck «Fleischkontrolleurin oder Fleischkontrolleur» durch «amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen.
Art. 8 Abs. 3
Sie legt mit der Betriebsbewilligung die höchstzulässige stündliche und tägliche Schlachtfrequenz für jede bewilligte Tierart fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Betäubungseinrichtung, die Arbeitsplätze für die Fleischkontrolle sowie die Kapazität der Kühlräume.
Art. 26 Abs. 2
Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass Tiere, für die keine oder eine lückenhafte Meldung vorliegt, geschlachtet werden.
Art. 28 Abs. 2
Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand muss durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt durchgeführt und mit einer Gesundheitsbescheinigung bestätigt werden.
Art. 31 Abs. 4
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann auf Gesuch des Betriebes hin die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt ermächtigen, auf die Durchführung der Trichinellenuntersuchung bei Hausschweinen zu verzichten.
Art. 38 Abs. 1
1 Beanstandungen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die auf Mängel im
Herkunftsbestand oder im Jagdgebiet zurückzuführen sind, müssen von der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt gemeldet werden. Stammen die Tiere aus dem Ausland, geht die Meldung an das Bundesamt; dieses veranlasst das Nötige.
Art. 42 Abs. 1
Andere Tiere als Säugetiere und Vögel werden von den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten stichprobenweise kontrolliert.
Art. 44 Abs. 1
Der Kanton regelt die Zuständigkeit der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes sowie der Fachassistentin Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder des Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Art. 46 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und Abs. 2
In Geflügel- und Kaninchenschlachtbetrieben kann die zuständige kantonale Behörde gestatten, dass das Betriebspersonal teilweise die Aufgaben der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 57) übernimmt, wenn:
b. das betreffende Betriebspersonal die Ausbildung für amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgreich absolviert hat;
2 Während der gesamten Dauer der Schlachtung muss mindestens eine amtliche
Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt anwesend sein.
Gliederungstitel vor Art. 53 3. Abschnitt: Stellung und Aufgaben der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte
Art. 53 Stellung
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die Person, die vom Kanton nach
Artikel 40 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 199212 eingesetzt ist.
Sie oder er ist den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten fachtechnisch vorgesetzt.
Gliederungstitel vor Art. 54
Art. 54 Aufgaben
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist insbesondere verantwortlich für:
die Beratung der amtlichen Tierärztinnen und der amtlichen Tierärzte und die Überwachung von deren Tätigkeit;
die Inspektion von Schlachtanlagen und gegebenenfalls Zerlegungs-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetrieben;
die Überprüfung der guten Hygienepraxis und der HACCP-Verfahren in Schlachtanlagen und gegebenenfalls in Zerlegungs-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetrieben;
die Leitung der Gruppen der amtlichen Tierärztinnen und der amtlichen Tierärzte in den Grossbetrieben;
die Koordination der Kontrolle in den Herkunftsbeständen der Tiere.
Sie oder er überprüft entsprechend den Risiken, aber mindestens einmal pro Jahr, ob die Betriebe:
die Auflagen der Betriebsbewilligung einhalten;
die Anlagen und Einrichtungen einwandfrei unterhalten;
nicht genehmigte Umbauten vorgenommen haben.
3 Art und Umfang der Überprüfung der einzelnen Schlachtanlagen richten sich nach den Ergebnissen der Risikobewertung. Bei der Risikobewertung werden berücksichtigt:
die Risiken aus der Schlachtanlage für die Gesundheit von Mensch und Tier;
Art und Umfang der Schlachtungen;
die bisherige Einhaltung des Lebensmittelrechts durch den Betrieb.
Gliederungstitel vor Art. 55 4. Abschnitt: Aufgaben der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Art. 55 Abs. 1, 2 Bst. b und 3
Der Kanton setzt für jede Schlachtanlage die erforderliche Anzahl von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern ein.
Bei der Festlegung der Anzahl Kontrollorgane in einer Schlachtanlage berücksichtigt der Kanton:
b. den Zeitbedarf für die Erholungspausen der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
Der Kanton kann zusätzlich amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung einsetzen. Diese arbeiten nach den Anweisungen der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte.
Art. 56 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte:
Art. 57 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Einleitungssatz Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind befugt:
Bei der Fleischuntersuchung können die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung den Schlussentscheid treffen, wenn keine Beanstandungen erfolgen, oder bei den nachstehenden Feststellungen:
Art. 59 Abs. 2 Einleitungssatz
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt im Einzelfall beauftragen:
Art. 60 Abs. 1 und 2
Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt muss die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der weiteren Kontrollen täglich aufzeichnen, diese in einer Statistik zusammenfassen und jährlich einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit zuhanden der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erstellen.
Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind der Tierverkehr- Datenbank (V vom 23. Nov. 200513 über die Tierverkehr-Datenbank) mit Angabe der Betriebsnummern in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt erlässt eine technische Weisung über die erforderlichen Daten, die Art und Häufigkeit der Übermittlung.
Gliederungstitel vor Art. 61
5. Abschnitt: Meldungen
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz
Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt erstattet der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Meldung, wenn:
Art. 62 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 3 Einleitungssatz
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übermittelt dem Bundesamt bis zum 15. Februar jedes Jahres eine Zusammenfassung der allgemeinen Berichte der Kontrollorgane über die Tätigkeit im Vorjahr.
Sie oder er meldet dem Bundesamt bei der Fleischuntersuchung festgestellte Anwendungen von verbotenen Stoffen und Überschreitungen von Grenzwerten wenn:
Sie oder er stellt dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung:
Anhang Ziff. II/1 3. Verordnung des EVD vom 23. November 200514 über die Hygiene beim Schlachten
In den Artikeln 5 Absatz 3, 6 Absätze1, 5 und 6, 7 Absatz 2 Einleitungssatz, 8 Absatz 2, Anhang 3: Ziffern2.3 Absatz 2, 3.2.1 Absatz 3, 3.2.2 Absatz 4, Anhang 4:
Ziffer 1 Absatz 1 Einleitungssatz und 2, Anhang 5: Ziffer 7.1.1 sowie den Anhängen
7, 8, 10, 11 und 12 wird der Ausdruck «Fleischkontrolleurin oder Fleischkontrolleur» durch «amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen.
Im Anhang 12 wird der Ausdruck «Fleischinspektor/-in» durch «amtliche Tierärztin/amtlicher Tierarzt» ersetzt.
Anhang 4 Ziff. 1 Abs. 2
Zusätzlich zur Schlachttieruntersuchung hat die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt eine klinische Untersuchung von Tieren durchzuführen, die das Schlachthofpersonal oder die amtlichen Fachassistentinnen oder -assistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung ausgesondert haben.
Anhang 5 Ziff. 3.1.4 3.1.4 die Luftröhre und die Speiseröhre, die Lunge (nicht aufgeblasen), das nicht eröffnete Herz und das Zwerchfell;
Anhang 6 Ziff. 6.2, 6.3 und 6.4 Körperteil Tätigkeit … 6.2 Eingeweide und Leibeshöhlen einer tägliche Untersuchung durch repräsentativen Stichprobe von Tieren amtliche Tierärztin oder amtlichen Tierarzt 6.3 Bei jeder Partie ein und derselben eingehende Untersuchung Herkunft Stichprobenerhebung von durch amtliche Tierärztin oder Teilen von Tieren oder ganzen Tieren, amtlichen Tierarzt deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung als genussuntauglich erklärt wurde 6.4 durch amtliche Tierärztin oder amtlichen Tierarzt: sonstige erforderliche Untersuchungen, wenn der Verdacht besteht, dass das Fleisch der betreffenden Tiere genussuntauglich sein könnte … 4. Verordnung vom8. Dezember 199715 über die Lebensmittelkontrolle in der Armee
Art. 2 Abs. 3
Der Veterinäroffizier muss in jedem Fall die Anforderungen Verordnung vom 24. Januar 200716 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst erfüllen oder sich über die erforderlichen Fachkenntnisse ausweisen können.
5. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199517
In den Artikeln 129 Absätze1, 2 und 4, 257 Absatz 2, 258 Absatz 3 und 315e Absatz 4 Buchstabe e wird der Begriff «Kontrolltierarzt» durch «amtlicher Tierarzt» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen.
In den Artikeln 15 Absatz 3, 38 Absatz 2, 93 Absatz 1 Buchstaben a und b, 156 Absatz 3, 164 Absatz 2, 168 Absatz 1, 176 Absatz 2, 195 Absatz 3, 245c Absatz 1, 295 Absatz 3 wird der Begriff «Fleischkontrolleur» durch «amtlicher Tierarzt» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen.
Art. 6 Bst. i
Art. 61 Abs. 2
Der Meldepflicht unterstehen auch die Viehinspektoren, Fachassistenten, Mitarbeiter der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungstechniker, Wasenmeister, das Schlachtpersonal sowie die Polizei- und Zollfunktionäre
Art. 63 Einleitungssatz
Der amtliche Tierarzt, der Fachassistent, der Bieneninspektor oder die Organe der Fischereiaufsicht, denen ein Seuchenausbruch oder Seuchenverdacht gemeldet wird:
Art 65 Abs. 3
Das Bundesamt veröffentlicht die Seuchenmeldungen der Kantone in seinem amtlichen Mitteilungsorgan. Dieses wird den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Kantons- und Bezirksbehörden, den für die Jagd und Fischerei zuständigen kantonalen Stellen, den Viehinspektoren, den Bieneninspektoren, den amtlichen Tierärzten sowie auf Verlangen den übrigen Tierärzten unentgeltlich zugestellt. Weiteren Interessenten ist es im Abonnement zugänglich.
Art. 300 Abs. 2
Art. 302 Abs. 4
Art. 303 und 304
6. Verordnung vom 30. Oktober 198518 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen Gliederungstitel vor Art. 24a 8. Abschnitt: Weiterbildung und Prüfungen für Funktionen im öffentlichen Veterinärdienst
Art. 24a
Das Bundesamt erhebt für die Weiterbildung im öffentlichen Veterinärdienst höchstens folgendes Kursgeld: Fr.
für amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte 4000.–
für leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 2500.–
für amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten 2500.–
für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten 1000.–
Es erhebt für die Prüfung folgende Gebühren:
für amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 800.–
für leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 600.–
für amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten 600.–
für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten 400.– (vorbehältlich Bst. e)
für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten, 100.– die nur Trichinellenkontrollen machen 3 Es erhebt für das Ausstellen des Fähigkeitszeugnisses nach bestandener Prüfung eine Gebühr von 50 Franken.