AS 2007 6479
Bundesbeschluss
über die Genehmigung der Akte zur Revision
des Europäischen Patentübereinkommens
und über die Änderung des Patentgesetzes
vom 16. Dezember 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 und 184 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20052,
beschliesst:
Art. 1
Die Akte vom 29. November 20003 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 19734 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Akte zur Revision des Übereinkommens zu ratifizieren.
Art. 2
Das Patentgesetz vom 25. Juni 19545 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Randtitel und Abs. 2
A. Patentierbare 2 Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Erfindungen Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung. I. Grundsatz
Art. 1a
II. Sonderfälle Für Pflanzensorten und Tierrassen und für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren werden keine Erfindungspatente erteilt; jedoch sind mikrobiologische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse patentierbar.
Art. 7c
IV. Neue Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf ihre Verwendung Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostibekannter Stoffe
a. Erste medizi- schen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 zum Stand der Technik nische Indikation gehören oder Gegenstand eines älteren Rechts sind, gelten als neu, soweit sie nur für eine solche Verwendung bestimmt sind.
Art. 7d
b. Weitere Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf eine medizinische gegenüber der ersten medizinischen Indikation nach Artikel 7c spezi- Indikationen fische Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 zum Stand der Technik gehören oder Gegenstand eines älteren Rechts sind, gelten als neu, soweit sie nur für die Verwendung zur Herstellung eines Mittels zu chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Zwecken bestimmt sind.
Art. 17 Abs. 1
Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18836 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 19947 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Anhang 1C zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.
Art. 24 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1
Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patentes fest, 1. wenn der Gegenstand des Patentes nach den Artikeln1 und 1a nicht patentierbar ist;
Art. 28a
C. Wirkung Die Wirkung des erteilten Patents gilt in dem Umfang, in dem der der Änderung Patentinhaber auf das Patent verzichtet oder der Richter auf Klage hin im Bestand des Patents die Nichtigkeit festgestellt hat, als von Anfang an nicht eingetreten.
Art. 46a Abs. 4 Bst. e Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 110 2. Abschnitt: Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patents und Änderungen im Bestand des europäischen Patents
Art. 110 Randtitel
A. Grundsatz I. Wirkungen
Art. 110a
II. Änderungen Eine Änderung im Bestand des europäischen Patents durch einen im Bestand des rechtskräftigen Entscheid in einem Verfahren vor dem Europäischen Patents Patentamt hat dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil in einem Verfahren in der Schweiz.
Art. 113 Abs. 2 Bst. c8
Die Wirkung des europäischen Patentes gilt als nicht eingetreten, wenn die Übersetzung der Patentschrift nicht innert drei Monaten seit der Veröffentlichung eingereicht wird:
c. des Hinweises auf die Beschränkung des Patents im Europäischen Patentblatt.
Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 16. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes (AS 2007 6479) wird die Änderung des Artikels 113 Absatz 2 Buchstabe c gegenstandslos.
Art. 121 Abs. 1 Bst. a und c
Die europäische Patentanmeldung kann in ein schweizerisches Patentgesuch umgewandelt werden:
im Falle von Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Patentübereinkommens;
wenn sie wegen der Feststellung des Europäischen Patentamtes, dass sie Artikel 54 Absatz 3 des Europäischen Patentübereinkommens nicht entspricht, mit Wirkung für die Schweiz zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist.
Art. 127
B. Verfahrens- Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht beanregeln tragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses I. Beschränkung des Teilverzichts Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch, eine Beschränkung oder einen Widerruf noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Art. 128
II. Aussetzen Der Richter kann das Verfahren, insbesondere das Urteil aussetzen, des Verfahrens wenn:
Zivilrechtsstreitigkeiten a. das Europäische Patentamt über eine Beschränkung oder einen Widerruf des europäischen Patents noch nicht rechtskräftig entschieden hat;
die Gültigkeit des europäischen Patents streitig ist und eine Partei nachweist, dass beim Europäischen Patentamt ein Einspruch noch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;
das Europäische Patentamt über einen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens noch nicht rechtskräftig entschieden hat.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.
Ständerat, 16. Dezember 2005 | Nationalrat, 16. Dezember 2005 |
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Der Präsident: Rolf Büttiker | Der Präsident: Claude Janiak |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Ueli Anliker |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am6. April 2006 unbenützt abgelaufen.9
Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am 13. Dezember 2007 in Kraft gesetzt.
17. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |