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Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro

AS 2008 2229 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 7 matg 2008

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2008-2229/de/verordnung-uber-den-nationalen-teil-des-schengener-informationssystems-n-sis-und-das-sirene-buro

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Act da basa da: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (SR 362.0)

AS 2008 2229

Verordnung
über den nationalen Teil des Schengener
Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
(N-SIS-Verordnung)

vom 7. Mai 2008

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 355d und 355e des Strafgesetzbuches (StGB)1,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 311.0; AS 2008 2227

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. die Verantwortung für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (das N-SIS), die Systemarchitektur und das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros2;

  2. die Zugriffsrechte und die Zuständigkeiten der Behörden in Bezug auf das N-SIS;

  3. die Organisation und die Aufgaben des SIRENE-Büros;

  4. den Austausch der Zusatzinformationen durch das SIRENE-Büro;

  5. die Verfahren, die Voraussetzungen, die Massnahmen und die Kennzeichnung der Personen- und Sachausschreibungen im N-SIS;

  6. die Bearbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten;

  7. die Rechte der betroffenen Personen;

  8. die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Bearbeitung von Daten.

Diese Verordnung gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen nichts anderes vorsehen.

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang 1 aufgeführt.

SR 362.0

Supplementary Information REquest at the National Entry (Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle).

Art. 2 Begriffe

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffe:

  1. Ausschreibung: ein Datensatz zum Zwecke der Einreiseverweigerung oder der Personen- und Sachfahndung, der im SIS gespeichert werden soll oder bereits gespeichert ist;

  2. ausgehende Ausschreibung: eine von den schweizerischen Behörden erfasste und freigegebene Ausschreibung;

  3. eingehende Ausschreibung: eine von den Behörden eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), erfasste und freigegebene Ausschreibung;

  4. Zusatzinformationen: nicht im SIS gespeicherte Informationen, die mit Ausschreibungen in Zusammenhang stehen und zwischen den SIRENE-Büros ausgetauscht werden;

  5. Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist;

  6. Kennzeichnung: Markierung einer Ausschreibung, die zur Folge hat, dass die mit der Ausschreibung verlangte Massnahme von einem bestimmten Schengen-Staat nicht ergriffen wird oder dass dieser Staat stattdessen eine andere Massnahme ergreift.

2. Kapitel: Systemverantwortung, Systemarchitektur und Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros

Art. 3 Systemverantwortung

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) trägt die Verantwortung für das N-SIS.

Es legt in einem Bearbeitungsreglement namentlich die Massnahmen fest, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.

Die Kantone sind in ihrem Bereich für Massnahmen nach Absatz 2 verantwortlich.

Art. 4 Systemarchitektur

Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen (nationale Kopie), der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt.

Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen zentralen System.

Die nationale Kopie dient insbesondere zur Abfrage im automatisierten Verfahren.

Die Bearbeitung von SIS-Daten erfolgt über das N-SIS.

Der Zugriff auf Daten des N-SIS erfolgt über:

  1. das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 349 StGB;

  2. das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom20. Juni 20033 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;

  3. das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros.

Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 legt fest:

  1. in welchen Fällen Daten aus dem RIPOL, aus dem ZEMIS sowie aus dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden;

  2. die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem RIPOL und dem ZEMIS in das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros insbesondere bei festgestellten Mehrfachausschreibungen.

Footnotes

  1. [20] SR 170.32
  2. [3] SR 142.51

Art. 5 Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem

Ein Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem wird als automatisiertes Geschäftsvorgangsbewältigungssystem geführt. Es dokumentiert die Tätigkeit des SIRENE- Büros und verwaltet die Unterlagen und Dossiers, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen im N-SIS und dem Austausch von Zusatzinformationen gemäss Artikel 15 stehen.

Das System enthält die nach Artikel 15 ausgetauschten Zusatzinformationen sowie weitere Mitteilungen, die im Zusammenhang mit einer Ausschreibung im N-SIS stehen, insbesondere solche, die per Telefon, E-Mail, Brief und Fax an das SIRENE- Büro gerichtet sind oder von ihm ausgehen.

Die im System bearbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen oder Sachen erschlossen werden. Die Daten können mit dem N-SIS und mit dem RIPOL und dem ZEMIS verknüpft werden.

Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement über das System.

3. Kapitel: Berechtigungen der Behörden

Art. 6 Zur Meldung berechtigte Behörden

Die folgenden Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 355d Absatz 2 StGB berechtigt, Ausschreibungen für die Verbreitung im SIS zu melden:

  1. die Behörden nach Artikel 355d Absatz 3 Buchstaben a–i StGB;

  2. die kantonalen Justizbehörden, Erbschaftsbehörden und Vormundschaftsbehörden, soweit sie Aufgaben nach Artikel 355d Absatz 2 Buchstaben c und d StGB wahrnehmen.

Art. 7 Zugriffsberechtige Stellen

Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 355d Absatz 2 StGB im Abrufverfahren Zugriff auf Daten im SIS:

  1. bei fedpol: 1. der Dienst für Analyse und Prävention (DAP): – zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach Artikel 67 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom16. Dezember 20054 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) – zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe seiner Aufgaben im Rahmen des Bundesgesetzes vom21. März 19975 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, 2. die für das Fahndungssystem RIPOL zuständige Dienststelle (Sektion Fahndung RIPOL): ausschliesslich zur Kontrolle und Freigabe von Personen- und Sachausschreibung im SIS, 3. die Dienststellen, welche für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, sowie die Einsatzzentrale und das SIRENE-Büro: ausschliesslich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches sowie zur Kontrolle und Freigabe von Personenausschreibungen im SIS, 4. die Bundeskriminalpolizei, 5. die Sektion Ausweisschriften: ausschliesslich für Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Personen sowie der Bearbeitung von Meldungen über gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Ausweise, 6. die für die Führung des automatisierten Fingerabdruckidentifikationssystems (AFIS) zuständige Dienststelle: ausschliesslich zur Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten, 7. die Meldestelle Geldwäscherei;

  2. die Bundesanwaltschaft: ausschliesslich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Bekämpfung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie für die Verfolgung von Delikten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;

  3. im Bundesamt für Justiz (BJ): 1. der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe ausschliesslich im Zusammenhang mit Verfahren der internationalen Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom20. März 19816 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen: ausschliesslich im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem Übereinkommen vom25. Oktober 19807 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;

  4. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden;

  5. in der Eidgenössischen Zollverwaltung: 1. das Grenzwachtkorps, 2. die Sektionen Zollfahndung der Zollkreisdirektionen und die Abteilung Strafsachen der Oberzolldirektion: ausschliesslich im Rahmen ihrer Aufgaben der Vorermittlung, Untersuchung, Strafverfolgung und Strafvollstreckung sowie der internationalen Amts- und Rechtshilfe, 3. die Zollstellen: – das Zollinspektorat: ausschliesslich zur Überwachung und Kontrolle des Personen- und des Warenverkehrs – alle anderen Zollstellen: ausschliesslich zur Überwachung und Kontrolle des Warenverkehrs;

  6. im Bundesamt für Migration (BFM): der Direktionsbereich Einreise, Aufenthalt und Rückkehr: ausschliesslich für die Prüfung eines Visumantrags, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, zur Anordnung und Überprüfung von Einreiseverbot gegenüber Drittstaatenangehörigen sowie zur Kontrolle und Freigabe von Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung im SIS;

  7. die schweizerischen Vertretungen im Ausland: ausschliesslich zur Prüfung von Visumanträgen;

  8. die kantonalen Migrationsbehörden: ausschliesslich zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an Drittstaatenangehörige;

  9. die Strassenverkehrsämter, ausschliesslich zur Überprüfung, ob das ihnen vorgeführte Fahrzeug gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist oder ob es zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird.

Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der Behörden hinsichtlich der einzelnen Daten im SIS wird im Anhang 2 abschliessend festgelegt.

Footnotes

  1. [16] SR 312.8
  2. [4] SR 142.20
  3. [21] SR 235.11
  4. [5] SR 120
  5. [6] SR 351.1
  6. [25] SR 0.360.598.1
  7. [7] SR 0.211.230.02

4. Kapitel: SIRENE-Büro

Art. 8 Organisation

Fedpol führt das schweizerische SIRENE-Büro im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs8. Fedpol kann weitere organisatorisch-technische Weisungen erlassen, welche die Aufgaben des SIRENE-Büros konkretisieren.

Das SIRENE-Büro ist Verbindungsstelle für:

  1. die verschiedenen Behörden der Schweiz;

  2. die SIRENE-Büros und weitere für die SIS-Zusammenarbeit zuständige Behörden der Schengen-Staaten.

Es stellt einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst sicher.

Footnotes

  1. [8] ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 43

Art. 9 Aufgaben

Das SIRENE-Büro ist mit folgenden Aufgaben betraut:

  1. Es ist zuständig für die Konsultationsverfahren der Schweizer Behörden sowie derjenigen der anderen Schengen-Staaten im Rahmen einer Ausschreibung.

  2. Es gibt auf Anordnung des BJ Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung im SIS frei.

  3. Es gibt die von der Sektion Fahndungen RIPOL weitergeleiteten Personenausschreibungen im SIS frei; ausgenommen sind die Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung und die Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung des BFM.

  4. Es überprüft die ausgehenden Ausschreibungen sowie die Zusatzinformationen auf ihre formelle Zulässigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität; ausgenommen sind die Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung des BFM.

  5. Es veranlasst die Kennzeichnung eingehender Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung auf Anordnung des BJ.

  6. Es veranlasst die Kennzeichnung eingehender Ausschreibungen von Vermissten und eingehender Ausschreibungen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle.

  7. Es kennzeichnet ausgehende Ausschreibungen auf Verlangen anderer SIRENE-Büros.

  8. Es führt den Meinungsaustausch nach Artikel 13 Absatz 5 auf Anordnung der für die Ausschreibung zuständigen Behörde durch.

  9. Es führt den Meinungsaustausch nach Artikel 40 auf Anordnung der für die Ausschreibung zuständigen Behörde durch.

  10. Es ist verantwortlich für den Empfang, den Austausch und die Aufbewahrung von Zusatzinformationen.

  11. Es berät und unterstützt die Behörden des Bundes und der Kantone im Zusammenhang mit dem SIS.

  12. Es nimmt Verknüpfungen gemäss Artikel 14 vor.

5. Kapitel: Nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Voraussetzung für die Datenfreigabe

Eine Ausschreibung kann im SIS nur freigegeben werden, wenn der Datensatz bereits im ZEMIS oder im RIPOL erfasst ist.

Art. 11 Daten

Die im SIS gespeicherten Personen- und Sachdaten werden in Anhang 2 abschliessend aufgeführt.

Bei Personenausschreibungen sind alle Daten nach Anhang 2 zu erfassen, soweit sie verfügbar sind. Zwingend zu erfassen sind folgende Daten:

  1. Nachname(n);

  2. Geburtsdatum;

  3. Ausschreibungsgrund;

  4. die zu ergreifende Massnahme.

Art. 12 Personenausschreibungen über andere Fahndungskanäle

Ausschreibungen im SIS und der diesbezügliche Informationsaustausch haben immer Vorrang vor Ausschreibungen und dem Informationsaustausch über Interpol oder andere internationale Fahndungskanäle.

Art. 13 Kennzeichnung

Das SIRENE-Büro verlangt vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen- Staates die Kennzeichnung einer eingehenden Ausschreibung einer vermissten Person oder einer Person oder Sache zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle, wenn die Ausschreibung nicht vereinbar ist mit:

  1. dem schweizerischen Recht;

  2. den sich aus völkerrechtlichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen; oder

  3. wesentlichen nationalen Interessen.

Es verlangt die Kennzeichnung einer Ausschreibung einer Person zur Festnahme zwecks Auslieferung, wenn nach den anwendbaren Staatsverträgen ein Grund für die Ablehnung der Auslieferung gegeben ist und das schweizerische Recht die Auslieferung nicht zulässt.

Die eingehende Ausschreibung einer Person oder Sache zwecks gezielter Kontrolle wird in jedem Fall gekennzeichnet.

Die Kennzeichnung hat zur Folge, dass die in der Ausschreibung verlangte Massnahme in der Schweiz nicht vollzogen wird.

Verlangt der ausschreibende Schengen-Staat in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Massnahme, so leitet das SIRENE-Büro dieses Ersuchen an die für die Bearbeitung der Ausschreibung zuständige schweizerische Behörde. Diese überprüft ihre ursprüngliche Forderung auf Kennzeichnung der Ausschreibung.

Art. 14 Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen

Das SIRENE-Büro kann zwei oder mehr ausgehende Ausschreibungen miteinander verknüpfen, wenn hierzu eine eindeutige operationelle Notwendigkeit besteht.

Eine Verknüpfung hat keine Auswirkungen auf die zu ergreifende Massnahme oder auf die Aufbewahrungsdauer der miteinander verknüpften Ausschreibungen.

Die Verknüpfung bewirkt keine Änderung der Zugriffsrechte.

Verknüpfungen sind für Behörden nur dann ersichtlich, wenn sie über ein Zugriffsrecht auf die entsprechend verknüpften Ausschreibungen verfügen.

Art. 15 Austausch von Zusatzinformationen

Das SIRENE-Büro tauscht in den folgenden Fällen mit anderen SIRENE-Büros Zusatzinformationen aus, die im Zusammenhang mit der Ausschreibung erforderlich sind:

  1. bei Freigabe einer Ausschreibung;

  2. nach einem Trefferfall, damit die geeigneten Massnahmen ergriffen werden können;

  3. in Fällen, in denen die erforderlichen Massnahmen nicht ergriffen werden können;

  4. bei Fragen der Qualität der Daten;

  5. bei Fragen der Kompatibilität und Priorität von Ausschreibungen;

  6. bei Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person;

  7. bei Fragen des Auskunftsrechts.

DerAustausch von Zusatzinformationen erfolgt ausschliesslich im Einzelfall. Vorbehalten bleibt Artikel 26.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 16 Personenausschreibungen

Diezur Meldung berechtigten Behörden übermitteln der Sektion Fahndungen RIPOL ein schriftliches Ausschreibungsersuchen zusammen mit allen relevanten Dokumenten.

Die Sektion Fahndungen RIPOL übermittelt dem SIRENE-Büro die erforderlichen Angaben zur Freigabe der Ausschreibung im SIS.

In dringenden Fällen ausserhalb der Bürozeiten kann die Behörde nach Absatz 1 ihr Ausschreibungsersuchen zusammen mit den erforderlichen Dokumenten direkt an das SIRENE-Büro richten.

Wird das Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro gerichtet, so sind das schriftliche Ersuchen und die entsprechenden Dokumente in jedem Fall spätestens am nächsten Werktag der Sektion Fahndungen RIPOL nachzureichen; andernfalls wird die Ausschreibung wieder gelöscht.

Vorbehalten bleiben die speziell geregelten Verfahren für Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung des BFM nach Artikel 21 Absatz 1 und Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung nach den Artikeln24 und 25.

Footnotes

  1. [24] SR 0.360.268.10

Art. 17 Sachausschreibungen

Die zur Meldung berechtigten Behörden erfassen die Sachausschreibungen im RIPOL und übermitteln diese der Sektion Fahndungen RIPOL.

Sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung gegeben, so gibt die Sektion Fahndungen RIPOL die Daten im SIS frei.

Sachfahndungen werden vom RIPOL-System automatisch im SIS ausgeschrieben, wenn sie über eines der folgenden Informationssysteme erfasst wurden:

a. über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) nach

Artikel 104a des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dezember 19589;

  1. über das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) oder das Informationssystem Identitätskarte 95 (IDK-95) nach Artikel 11 des Ausweisgesetzes vom22. Juni 200110;

  2. über das Informationssystem für Reisepapiere (ISR) nach Artikel 111

Footnotes

  1. [19] SR 235.1
  2. [9] SR 741.01
  3. [22] SR 172.010.58
  4. [10] SR 143.1

Art. 18 Verfahren bei einem Treffer in der Schweiz

Ergibt eine Abfrage nach einer Person oder einer Sache, dass diese im SIS ausgeschrieben ist, so kontaktiert die abfragende Behörde unverzüglich das SIRENE- Büro. Sie übermittelt dem SIRENE-Büro schriftlich alle im Zusammenhang mit der Ausschreibung erforderlichen Informationen, insbesondere:

  1. Personalien oder Identifikationsmerkmale der Gegenstände;

  2. Abfragezeitpunkt und -umstände;

  3. ergriffene Massnahmen.

Das SIRENE-Büro holt auf Ersuchen der abfragenden Behörde Zusatzinformationen nach Artikel 15 beim SIRENE-Büro des ausschreibenden Staates ein. Es teilt der abfragenden Behörde die übermittelten Zusatzinformationen mit und berät sie im Zusammenhang mit den zu treffenden Massnahmen.

Es informiert unverzüglich das BJ oder das BFM, wenn eine zur Festnahme zwecks Auslieferung beziehungsweise zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Person angehalten wird.

Art. 19 Verfahren bei einem Treffer im Ausland

Bei ausländischen Treffern im Zusammenhang mit einer schweizerischen Ausschreibung kontaktiert das SIRENE-Büro unverzüglich die Behörde, die um die Ausschreibung ersucht hat, und spricht mit ihr die zu treffenden Massnahmen ab.

Das SIRENE-Büro fordert von der Behörde, die um die Ausschreibung ersucht hat, Zusatzinformationen nach Artikel 15 an und übermittelt diese an das SIRENE-Büro des Schengen-Staates, in welchem der Treffer erfolgt ist.

Die Kontaktnahme gemäss Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die in einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung vorgesehene Massnahme ergriffen wurde.

6. Kapitel: Ausschreibungskategorien 1. Abschnitt: Ausschreibungen von Drittstaatenangehörigen zur Einreiseverweigerung

Art. 20 Voraussetzung

Drittstaatenangehörige können nur zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden, wenn ein Einreiseverbot einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt.

Art. 21 Ausschreibungsverfahren

Das BFM nimmt die Ausschreibungen von Drittstaatenangehörigen zur Einreiseverweigerung im SIS vor, wenn es ein Einreiseverbot nach Artikel 67 Absatz 1 AuG12 erlässt.

Für die Einreiseverbote des DAP nach Artikel 67 Absatz 2 AuG richtet sich das Ausschreibungsverfahren nach Artikel 16.

Das BFM und der DAP stellen sicher, dass das SIRENE-Büro zum Zwecke des Austauschs von Zusatzinformationen nach Artikel 15 die erforderlichen Unterlagen zu ihren Einreiseverboten innert nützlicher Frist erhält.

Footnotes

  1. [12] SR 142.20

Art. 22 Massnahmen

Im Trefferfall an der Grenze wird die Einreise verweigert, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.

Im Trefferfall im Inland bestimmen das BFM und die für den Vollzug des AuG13 zuständigen kantonalen Amtsstellen die zu ergreifende Massnahme im Einzelfall gemäss den anwendbaren Rechtsgrundlagen, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.

Sind Drittstaatenangehörige ausgeschrieben, die in Anwendung des Abkommens vom21. Juni 199914 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Übereinkommens vom4. Januar 196015 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Freizügigkeit geniessen, so stimmt das SIRENE-Büro die erforderlichen Massnahmen mit dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates ab.

2. Abschnitt: Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zwecks Auslieferung

Footnotes

  1. [13] SR 142.20
  2. [14] SR 0.142.112.681
  3. [15] SR 0.632.31

Art. 23 Voraussetzungen

Die Ausschreibung von Personen zur Festnahme zwecks Auslieferung kann nur erfolgen:

  1. auf Antrag des BJ; und

  2. wenn ein Haftbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt.

Art. 24 Ausschreibungsverfahren

Das BJ handelt auf schriftlichen Antrag der kantonalen oder der eidgenössischen Strafverfolgungs-, Gerichts- oder Strafvollstreckungsbehörde.

Es übermittelt dem SIRENE-Büro die erforderlichen Angaben zur Freigabe der Ausschreibung im SIS.

Stellt das SIRENE-Büro fest, dass die Ausschreibungsunterlagen unvollständig oder mangelhaft sind, so benachrichtigt es umgehend das BJ.

Das BJ stellt sicher, dass das SIRENE-Büro zum Zwecke des Austauschs von Zusatzinformationen jederzeit Einsicht in die Originaldokumente nehmen kann.

Art. 25 Dringlichkeitsverfahren

Duldet die Ausschreibung keinen Aufschub, so kann das BJ sie gegenüber dem SIRENE-Büro auch mit Fernschreiben oder telefonisch anordnen.

In dringenden Fällen ausserhalb der Bürozeiten kann die Behörde nach Artikel 24 Absatz 1 ihr Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro richten.

Wird das Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro gerichtet, so nimmt dieses Rücksprache mit dem BJ und schreibt die Person auf dessen Anordnung aus.

Fehlen Dokumente oder Daten oder sind sie mangelhaft, so nimmt das SIRENE- Büro mit den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone Rücksprache.

Das schriftliche Ersuchen und die entsprechenden Dokumente sind in jedem Fall spätestens am nächsten Werktag dem BJ nachzureichen; andernfalls wird die Ausschreibung wieder gelöscht.

Art. 26 Ausgetauschte Zusatzinformationen

Das SIRENE-Büro informiert sämtliche Schengen-Staaten im Wege des Austausches von Zusatzinformationen automatisch über neue Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zwecks Auslieferung.

Das SIRENE-Büro übermittelt an alle Schengen-Staaten gleichzeitig mit der Ausschreibung die folgenden Informationen:

  1. die um Festnahme ersuchende Behörde;

  2. das Vorliegen eines Haftbefehls, einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafurteils;

  3. die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung;

  4. die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschliesslich der Zeit, des Orts und der Art der Teilnahme.

Das SIRENE-Büro kann gleichzeitig mit der Ausschreibung zudem die weiteren in Anhang 3 enthaltenen Angaben an alle Schengen-Staaten übermitteln.

Art. 27 Umwandlung von gekennzeichneten Ausschreibungen

Verlangt ein Schengen-Staat die Kennzeichnung einer ausgehenden Ausschreibung, so wandelt das SIRENE-Büro nach Rücksprache mit dem BJ die Ausschreibung für diesen Staat in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung um.

3. Abschnitt: Ausschreibungen von Vermissten

Art. 28 Vermisste

Personen können im SIS ausgeschrieben werden als:

  1. Vermisste, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr angehalten und in Gewahrsam genommen werden müssen; oder

  2. Vermisste, deren Aufenthalt ermittelt wird.

Art. 29 Voraussetzungen

Personen dürfen nur dann als Vermisste gemäss Artikel 28 Buchstabe a ausgeschrieben werden, wenn sie:

  1. aufgrund der Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen; oder

  2. minderjährig sind.

Art. 30 Massnahmen

Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat den Aufenthaltsort der Person mit. Bei volljährigen Vermissten bedarf die Mitteilung des Aufenthaltsortes der Zustimmung der betroffenen Person.

Verweigert eine volljährige vermisste Person die Zustimmung zur Mitteilung des Aufenthaltsortes, so teilt das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Schengen-Staat lediglich mit, dass die Person gefunden wurde.

Erhält das SIRENE-Büro von einem anderen SIRENE-Büro eine Mitteilung gemäss Absatz 1 oder 2, so leitet sie diese der Behörde, welche um die Ausschreibung ersucht hat, weiter und löscht die entsprechende Ausschreibung.

Personen, die gemäss Artikel 28 Buchstabe a ausgeschrieben sind, dürfen in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung gemäss der schweizerischen Gesetzgebung erfüllt sind. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen.

Sind die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung nicht erfüllt, so dürfen minderjährige Vermisste in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn eine Person, welcher die elterliche Sorge zusteht, dies verlangt hat.

4. Abschnitt: Ausschreibungen von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren

Art. 31 Voraussetzungen

Die Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren kann nur auf Antrag einer Strafverfolgungs- oder einer Gerichtsbehörde erfolgen.

Es dürfen ausschliesslich folgende Personen ausgeschrieben werden:

  1. Zeuginnen und Zeugen;

  2. Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens vor der Strafverfolgungsbehörde oder vor Gericht erscheinen müssen;

c. Beschuldigte oder Verurteilte, denen ein Strafurteil, andere Schriftstücke oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsstrafe zugestellt werden müssen.

Art. 32 Massnahme

Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat den Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Person mit.

5. Abschnitt: Ausschreibungen von Personen und Sachen zwecks verdeckter Registrierung

Art. 33 Voraussetzungen

Die Ausschreibung von Personen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern zwecks verdeckter Registrierung kann nur auf Antrag einer Polizei- oder einer Strafverfolgungsbehörde erfolgen.

Die Ausschreibung von Personen ist nur zulässig, soweit das kantonale Recht die verdeckte Registrierung vorsieht und wenn:

  1. tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straftat plant oder begeht; oder

  2. die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird.

Die Ausschreibung von Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern zwecks verdeckter Registrierung ist nur zulässig, soweit das kantonale Recht die verdeckte Registrierung vorsieht und wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Verbindung zu schweren Straftaten besteht.

Als schwere Straftaten im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten die Straftaten gemäss

Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom20. Juni 200316 über die verdeckte

Ermittlung.

Art. 34 Massnahmen

Die kantonalen Behörden können folgende Informationen, die sie anlässlich von polizeilichen Überprüfungen erhoben haben, über das SIRENE-Büro an den ausschreibenden Schengen-Staat übermitteln lassen:

  1. Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle;

  2. Reiseweg und Reiseziel;

  3. Begleitpersonen oder Fahrzeuginsassen, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den betreffenden Personen in Verbindung stehen;

  1. benutztes Fahrzeug;

  2. mitgeführte Sachen;

  3. Umstände des Auffindens der Person oder des Fahrzeugs.

Sie können Daten nur übermitteln lassen, soweit das kantonale Recht die verdeckte Registrierung vorsieht.

Eingehende Ausschreibungen zur gezielten Kontrolle, die gemäss Artikel 13 gekennzeichnet sind, werden automatisch in eine verdeckte Registrierung umgewandelt.

6. Abschnitt: Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren

Art. 35 Voraussetzungen

Folgende Gegenstände können zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren ausgeschrieben werden:

  1. Motorfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge;

  2. Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Aussenbordmotoren und Container;

  3. Feuerwaffen;

  4. gestohlene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;

  5. gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte ausgefüllte Identitätsdokumente wie z. B. Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;

  6. gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Fahrzeugpapiere und Motorfahrzeug-Kennzeichen;

  7. Banknoten;

  8. gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Cheques, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.

Art. 36 Massnahmen

Bei einem Treffer stimmt das SIRENE-Büro die erforderlichen Massnahmen mit dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates ab. Zu diesem Zweck können auch personenbezogene Daten übermittelt werden.

7. Kapitel: Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht

1. Abschnitt: Datenbearbeitung und -aufbewahrung

Art. 37 Bearbeitungsgrundsatz

Daten dürfen nur durch die Behörde, welche die Daten im SIS freigegeben hat, geändert, ergänzt, berichtigt, aktualisiert oder gelöscht werden.

Art. 38 Bearbeitung zu anderen Zwecken

Jede Bearbeitung einer eingehenden Ausschreibung zu einem anderen Zweck als jenem, zu dem die Ausschreibung eingegeben wurde, benötigt die Zustimmung des ausschreibenden Schengen-Staates und muss in Verbindung mit einem spezifischen Fall stehen.

Die Bearbeitung ist nur zulässig:

  1. zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung;

  2. aus schwerwiegenden Gründen der inneren Sicherheit; oder

  3. zur Verhütung einer schweren Straftat.

Als schwere Straftaten im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c gelten Straftaten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom20. Juni 200317 über die verdeckte Ermittlung.

Footnotes

  1. [17] SR 312.8

Art. 39 Qualität der Daten

Bestehen Anhaltspunkte, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmässig bearbeitet wurden, so ist dies dem SIRENE-Büro umgehend mitzuteilen; die diesbezüglichen Dokumente sind ihm schriftlich zu übermitteln.

Bei ausgehenden Ausschreibungen unternimmt das SIRENE-Büro unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Anpassung, sobald ihm unrichtige Daten oder eine unrechtmässige Datenbearbeitung zur Kenntnis gebracht wurden. Bei eingehenden Ausschreibungen leitet es dem ausschreibenden Schengen-Staat die Information innert zehn Tagen weiter.

Art. 40 Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen

Das SIRENE-Büro stimmt sich mit den anderen SIRENE-Büros ab, falls bei der Erfassung oder Freigabe einer neuen Ausschreibung festgestellt wird, dass bereits eine Person mit denselben Identitätsmerkmalen ausgeschrieben ist.

Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt, so müssen der neuen Ausschreibung die erforderlichen Informationen zur Verhinderung einer falschen Identifizierung hinzugefügt werden.

Behauptet eine Person, nicht die in einer Ausschreibung gesuchte Person zu sein, und handelt es sich tatsächlich um zwei verschiedene Personen, so ist die nicht ausgeschriebene Person darauf aufmerksam zu machen, dass die Möglichkeit besteht die Ausschreibung nach Artikel 42 zu ergänzen.

Art. 41 Mehrfachausschreibungen

Eine Person kann nicht Gegenstand von mehr als einer ausgehenden Ausschreibung im SIS sein.

Wird bei der Ausschreibung einer Person festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer ausgehenden Ausschreibung im SIS ist, so ermittelt das SIRENE-Büro den Vorrang der Ausschreibungen anhand des SIRENE-Handbuchs18 und nach Rücksprache mit den für die Ausschreibungen zuständigen Behörden.

Wird bei der Ausschreibung einer Person festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer eingehenden Ausschreibung im SIS ist, so stimmt sich das SIRENE- Büro über die Aufnahme der neuen Ausschreibung mit dem SIRENE-Büro des Schengen-Staates ab, welcher als erster die Person im SIS ausgeschrieben hat.

Verlangt ein Schengen-Staat eine Abstimmung zwischen einer eigenen und einer bestehenden ausgehenden Ausschreibung, so führt das SIRENE-Büro nach Absprache mit der für die Ausschreibung zuständigen Behörde den Meinungsaustausch.

Footnotes

  1. [18] ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 43

Art. 42 Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person

Könnte eine ausgeschriebene Person mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt werden, so wird die Ausschreibung um Daten über letztere Person ergänzt, sofern deren ausdrückliche Genehmigung vorliegt.

Die ergänzenden Daten dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:

  1. um die Unterscheidung zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der tatsächlich ausgeschriebenen Person zu ermöglichen;

  2. um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde.

Zum Zweck dieses Artikels dürfen höchstens die folgenden personenbezogenen Daten erfasst und bearbeitet werden:

  1. Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen, gegebenenfalls in einem anderen Datensatz;

  2. besondere unveränderliche körperliche Merkmale;

  3. Geburtsdatum und -ort;

  4. Geschlecht;

  5. Fotos;

  1. Fingerabdrücke;

  2. Staatsangehörigkeit;

  3. Nummer(n) und Ausstellungsdatum von Ausweisen.

Die Daten gemäss Absatz 3 werden zum selben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person gelöscht.

Art. 43 Dauer der Personenausschreibungen

Personenausschreibungen im SIS müssen gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist.

Siewerden nach drei Jahren automatisch gelöscht. Personenausschreibungen zwecks verdeckter Registrierung werden nach einem Jahr automatisch gelöscht.

Die für die Ausschreibung zuständige Behörde wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hingewiesen.

Sie prüft in Absprache mit der ersuchenden Behörde die Erforderlichkeit einer Verlängerung, bevor die Ausschreibung automatisch gelöscht wird.

Eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich ist. Voraussetzung hierzu ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren.

Im Falle einer Verlängerung gelten die Absätze 1–3 entsprechend.

Die für die Ausschreibung zuständige Behörde führt Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen, deren Aufbewahrungsdauer verlängert worden ist.

Art. 44 Dauer der Sachausschreibungen

Sachausschreibungen im SIS müssen gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist.

Sachausschreibungen zwecks verdeckter Registrierung werden spätestens nach fünf Jahre gelöscht.

Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren werden spätestens nach zehn Jahren gelöscht.

Art. 45 Aufbewahrungsdauer von Zusatzinformationen

Zusatzinformationen nach Artikel 15, die sich auf bestimmte oder bestimmbare Personen beziehen, müssen gelöscht werden, wenn der verfolgte Zweck erfüllt ist.

Sie werden spätestens ein Jahr nach der Löschung der zugehörigen Ausschreibung der betroffenen Person im SIS gelöscht.

Ungeachtet von Absatz 2 können folgende Daten in eidgenössischen oder kantonalen Informationssystemen aufbewahrt werden:

  1. Daten zu ausgehenden Ausschreibungen;

  2. Daten zu eingehenden Ausschreibungen, in deren Zusammenhang Massnahmen ergriffen wurden.

Die Aufbewahrungsdauer richtet sich in den Fällen nach Absatz 3 nach den Bestimmungen für die jeweiligen Informationssysteme.

Art. 46 Ausschluss der Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen

Daten, die im SIS bearbeitet werden, dürfen weder einem Drittstaat noch einer internationalen Organisation bekannt gegeben oder zur Verfügung gestellt werden.

Art. 47 Archivierung

Fedpol bietet dem Bundesarchiv die folgenden nicht länger benötigten oder zur Löschung bestimmten Daten und die dazugehörigen Unterlagen zur Archivierung an:

  1. Daten zu ausgehenden Ausschreibungen;

  2. Daten zu eingehenden Ausschreibungen, in deren Zusammenhang Massnahmen ergriffen wurden.

Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichnete Daten und Unterlagen werden vernichtet.

Art. 48 Statistik

Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:

  1. Protokolle pro Ausschreibungskategorie;

  2. Treffer pro Ausschreibungskategorie;

  3. Zugriffe auf das SIS.

Das BFM und die Sektion Fahndungen RIPOL liefern dem SIRENE-Büro die für die Erstellung der Statistiken benötigten Daten.

Im Rahmen der Meldepflichten nach den Schengen-Assoziierungsabkommen können die Statistiken den Organen der Europäischen Union bekannt gegeben werden.

2. Abschnitt: Rechte der Betroffenen

Art. 49 Geltendmachung des Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrechts

Will eine Person ihr Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrecht geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei fedpol einzureichen.

Fedpol entscheidet über das Gesuch nach Rücksprache mit der für die Ausschreibung zuständige Behörde. Über ein Gesuch im Zusammenhang mit eingehenden Ausschreibungen entscheidet fedpol, nachdem es dem ausschreibenden Schengen- Staat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Erhält das SIRENE-Büro von einem Schengen-Staat Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsbegehren, so verfasst es die Stellungnahme unter Einbezug der Behörden, welche um die Ausschreibung ersucht oder diese vorgenommen haben.

Stellt eine Person ein Gesuch um Auskunft, so ist sie grundsätzlich innert 30 Tagen seit Eingang ihres Gesuchs zu informieren. Kann die Auskunft nicht innert dieser Frist erfolgen, so ist die Person darüber in Kenntnis zu setzen. Die Auskunft hat jedoch spätestens 60 Tage nach Stellung des Auskunftsgesuchs zu erfolgen.

Stellt eine Person ein Gesuch um Berichtigung oder Löschung, so ist sie spätestens drei Monate nach Stellung ihres Gesuchs über die getroffenen Massnahmen zu informieren.

Art. 50 Recht auf Information bei der Auferlegung eines Einreiseverbots

Drittstaatenangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung sind, erhalten die in Artikel 8 des Bundesgesetzes vom19. Juni 199219 über den Datenschutz (DSG) genannten Informationen.

Der DAP beziehungsweise das BFM übermitteln diese Informationen von Amtes wegen schriftlich zusammen mit der Eröffnung des Einreiseverbots gemäss Artikel 20.

Die Auskunftserteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn:

  1. die personenbezogenen Daten nicht bei dem oder der betroffenen Drittstaatenangehörigen erhoben wurden und die Information der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert;

  2. der oder die betroffene Drittstaatenangehörige bereits über die Informationen verfügt; oder

  3. eine Einschränkung des Rechts auf Information gemäss Artikel 9 DSG vorgesehen ist.

Art. 51 Schadenersatz

Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des SIS richtet sich nach den Artikeln 19a–19c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom14. März 195820.

3. Abschnitt: Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht über die Bearbeitung von Daten

Art. 52 Datensicherheit

Die Datensicherheit richtet sich nach:

  1. der Verordnung vom14. Juni 199321 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;

  2. dem Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom26. September 200322;

  3. den Weisungen des Informatikrates Bund (IRB) vom27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.

Fedpol legt im Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und der Dateneinsicht.

Footnotes

  1. [26] SR 0.360.314.1
  2. [27] SR 0.360.514.1; noch nicht in Kraft getreten

Art. 53 Datenschutzberatung

Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) unterstützt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch Koordination der Aufgabenerfüllung der Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater der beteiligten Bundesämter des Departements.

Die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater dieser Bundesämter sorgen für:

  1. die Information der Personen, welche Daten bearbeiten;

  2. die Ausbildung dieser Personen;

  3. die erforderlichen Kontrollen;

  4. die rasche Behebung von Mängeln;

  5. die Meldung des Koordinationsbedarfs an die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater des EJPD.

Art. 54 Aufsicht über die Bearbeitung von Daten

Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten.

Der EDÖB übt insbesondere die Aufsicht über die Bearbeitung personenbezogener SIS-Daten aus. Er koordiniert die Aufsichtstätigkeit mit den kantonalen Datenschutzbehörden.

Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eng mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 55 Änderung der Anhänge

Das EJPD kann die Anhänge im Einvernehmen mit den betroffenen Departementen anpassen.

Art. 56 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Juni 2008 in Kraft.

Die Artikel 9 Buchstabe l,14, 40 Absatz 3, 42, 50 und 54 Absatz 3 werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

7. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 3) Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

  1. Abkommen vom26. Oktober 200423 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

  2. Abkommen vom26. Oktober 200424 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

  3. Übereinkommen vom17. Dezember 200425 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  4. Abkommen vom 28. April 200526 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

  5. Protokoll vom 28. Februar 200827 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands.

Footnotes

  1. [23] SR 0.360.268.1

Anhang 2

(Art. 7 Abs. 2 und Art. 11) Berechtigung zur Bearbeitung oder Abfrage von im SIS gespeicherten Daten Zugriffsstufen A = Abfragen B = Bearbeiten leer = kein Zugriff Abkürzungen für Behörden fedpol I Im Bundesamt für Polizei: der Dienst für Analyse und Prävention fedpol II Im Bundesamt für Polizei: die Sektion Fahndungen RIPOL, die Einsatzzentrale, das SIRENE-Büro fedpol III Im Bundesamt für Polizei: die Bundeskriminalpolizei, die Dienststellen, welche für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, die Meldestelle Geldwäscherei fedpol IV Im Bundesamt für Polizei: die Sektion Ausweisschriften fedpol V Im Bundesamt für Polizei: die für die Führung des automatisierten Fingerabdruckidentifikationssystems (AFIS) zuständige Dienststelle BA Bundesanwaltschaft BJ I Im Bundesamt für Justiz: der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe BJ II Im Bundesamt für Justiz: die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen BFM Im Bundesamt für Migration: der Direktionsbereich Einreise, Aufenthalt und Rückkehr GWK Grenzwachtkorps EZV I In der eidgenössischen Zollverwaltung: die Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen und die Zentralstelle Zollfahndung EZV II In der eidgenössischen Zollverwaltung: die Zollstellen EZV III Innerhalb der Zollstellen: Zollinspektorat Schweizer Flughäfen (BE, BS, ZH) KAPO Polizei-, Strafverfolgungs-, Justiz- und Strafvollzugsbehörden der Kantone FREPO Fremdenpolizei, Migrationsamt, regionale und kommunale Ausländerbehörden SVA Strassenverkehrsämter OAS Die schweizerischen Vertretungen im Ausland Andere Abkürzungen FA Fall FZ Fahrzeug DK Dezimalkategorien KZ Kennzeichen SA Sache fedpol I fedpol II fedpol III fedpol IV fedpol V BA BJ I BJ II BFM GWK EZV I EZV II EZV III KAPO FREPO SVA OAS Personenausschreibungen Name(n): A B A A A A A A B A A A A A A Vorname(n): A B A A A A A A B A A A A A A Geburtsname(n): A B A A A A A A B A A A A A A Frühere Name(n): A B A A A A A A B A A A A A A Aliasname(n): A B A A A A A A B A A A A A A Geburtsdatum: A B A A A A A A B A A A A A A Geburtsort: A B A A A A A A B A A A A A A Geburtsland: A B A A A A A A B A A A A A A Geschlecht: A B A A A A A A B A A A A A A Staatsangehörigkeit: A B A A A A A A B A A A A A A Lichtbilder, Fotos: A B A A A A A A B A A A A A A Fingerabdrücke: A B A A A A A A B A A A A A A Warnung: A B A A A A A A B A A A A A

A Fahndungsauftrag: A B A A A A A A B A A A A A A Ausschreibungsgrund: A B A A A A A A B A A A A A A Ausschreibende Behörde: A B A A A A A A B A A A A A A Entscheiddatum: A B A A A A A A B A A A A A A Die zu ergreifende Massnahme: A B A A A A A A B A A A A A A Art der strafbaren Handlung: A B A A A A A A B A A A A A A Verknüpfung(en) zu anderen Ausschreibungen: A B A A A A A A B A A A A A A Statur: A B A A A A A A B A A A A A A Bart: A B A A A A A A B A A A A A A Gesicht: A B A A A A A A B A A A A A A Haarfarbe: A B A A A A A A B A A A A A A Frisur: A B A A A A A A B A A A A A A Augenfarbe: A B A A A A A A B A A A A A A fedpol I fedpol II fedpol III fedpol IV fedpol V BA BJ I BJ II BFM GWK EZV I EZV II EZV III KAPO FREPO SVA OAS Brille: A B A A A A A A B A A A A A A Körpermerkmal/Körperteil/Körperposition: A B A A A A A A B A A A A A A Sachausschreibung

  1. Fahrzeug Hauptentität/DK-Bereich: A B A A A A A A B A Gesetzesartikel: A B A A A A A A B A Art/Karosserieform: A B A A A A A A B A Nationalität: A B A A A A A A B A FA Warnung: A B A A A A A A B A FZ Type: A B A A A A A A B A Nummer: A B A A A A A A B A Ausschreibungsgrund: A B A A A A A A B A

  2. Kennzeichen Hauptentität/DK-Bereich: A B A A A A A A B A Nationalität: A B A A A A A A B A Kennzeichen ohne Fahrzeug A B A A A A A A B A

  3. Schiffe FZ Art (Bereich): A B A A A A A A B A FZ Art: A B A A A A A A B A fedpol I fedpol II fedpol III fedpol IV fedpol V BA BJ I BJ II BFM GWK EZV I EZV II EZV III KAPO FREPO SVA OAS

d) Schiffsmotoren: Hauptentität/DK Bereich: A B A A A A A A B A Sach-DK: A B A A A A A A B A Sachnummer (eindeutig): A B A A A A A A B A Sach (SA) Marke: A B A A A A A A B A SA Typ: A B A A A A A A B A SA Weitere Details: A B A A A A A A B A

  1. Luftfahrzeuge FZ Art (Bereich): A B A A A A A A B A FZ Art: A B A A A A A A B A

  2. Arbeitsmaschinen Hauptentität/DK Bereich: A B A A A A A A B A FZ Art/Karosserieform: A B A A A A A A B A FA Warnung: A B A A A A A A B A FZ Typ: A B A A A A A A B A FZ Motorennummer: A B A A A A A A B A FZ Nationalität: A B A A A A A A B A fedpol I fedpol II fedpol III fedpol IV fedpol V BA BJ I BJ II BFM GWK EZV I EZV II EZV III KAPO FREPO SVA OAS Kennzeichen: A B A A A A A A B A Entscheidkriterium: A B A A A A A A B A

  3. Feuerwaffen Hauptentität/DK Bereich: B A A A A A A B FA Gesetzesartikel: B A A A A A A B Sach-DK: B A A A A A A B SA Sachnummer (eindeutig): B A A A A A A B SA Marke: B A A A A A A B SA Typ: B A A A A A A B SA Kaliber: B A A A A A A B SA Weitere Details: B A A A A A A B

  4. Blankodokumente Hauptentität/DK Bereich: B A A A A A A A B A A FA Gesetzesartikel: B A A A A A A A B A A Sach-DK: B A A A A A A A B A A SA Nation: B A A A A A A A B A A SA Identifikations-Nr. (eindeutig): B A A A A A A A B A A

  5. Ausgestellte Ausweise «Reisepass, Identitätskarte, Führerausweise, Visakleber»

Hauptentität/DK Bereich: B A A A A A A A B A A FA Gesetzesartikel: B A A A A A A A B A A Sach-DK: B A A A A A A A B A A SA Nation: B A A A A A A A B A A SA Identifikations-Nr. (eindeutig): B A A A A A A A B A A FA Handlungsdatum von: B A A A A A A A B A A fedpol I fedpol II fedpol III fedpol IV fedpol V BA BJ I BJ II BFM GWK EZV I EZV II EZV III KAPO FREPO SVA OAS

  1. Fahrzeugausweise Hauptentität/DK Bereich: B A A A A A A B FA Gesetzesartikel: B A A A A A A B Sach-DK: B A A A A A A B SA Nation: B A A A A A A B FA Marke: B A A A A A A B FZ Type: B A A A A A A B SA Identifikations-Nr. (eindeutig) oder KZ: B A A A A A A B

  2. Banknote SA Sach-DK: B A A A A A B FA Gesetzesartikel: B A A A A A B SA Wahrung B A A A A A B SA Identifikations-Nr. (eindeutig): B A A A A A B SA Identifikations-Nr. (nicht eindeutig): B A A A A A B SA Betrag: B A A A A A B

  3. Bankkarten, Scheks usw.

Sache und DK-Bereich: B A A A A A B FA Gesetzesartikel: B A A A A A B SA Sach-DK: B A A A A A B SA Anzahl: B A A A A A B SA Währung: B A A A A A B SA Identifikations-Nr. (nicht eindeutig): B A A A A A B SA Betrag: B A A A A A B SA Anzahl/SA Weitere Beschreibung: B A A A A A B SA Weitere Beschreibung: B A A A A A B

Anhang 3

(Art. 26 Abs. 3) Zusatzinformationen Das SIRENE-Büro kann gleichzeitig mit einer Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung folgende Zusatzinformationen an die SIRENE-Büros aller andern Schengen-Staaten übermitteln:

Identität Familienname(n) Vorname(n) Geburtsnamen(n) Früher verwendete(r) Name(n) Geburtsdatum Geburtsort Aliasdaten Geschlecht Nationalität(en) Zusätzliche Informationen betreffend die Identität Ursprungsland des Passes oder der Identitätskarte Dokumentennummer Ausstellungsdatum Ausstellungsort Ausstellende Behörde Gültigkeitsdatum Name und Vorname des Vaters Name und Vorname der Mutter Beschreibung der gesuchten Person Lichtbild Fingerabdrücke DNA Sprachen, die die Person spricht oder versteht Wohnort/letzte bekannte Adresse Informationen betreffend den Haftbefehl Ausstellende Behörde Offizieller Name Kurzname Adresse/Postfach Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse Kontaktperson Referenznummer des Haftbefehls Datum des Haftbefehls Funktion der ersuchenden Behörde Haftbefehl, rechtskräftiges Urteil oder Urkunde mit der gleichen Rechtswirkung Haftrichter oder Gericht Datum des Urteils oder Urkunde mit der gleichen Rechtswirkung Aktennummer Höchststrafe Verhängte Strafe Reststrafe Kontumazialurteil Kontumazialinformationen Rechtsgarantien Deliktsinformationen Anzahl der Straftaten Tatzeit Tatort(e) Sachverhalt Teilnahmeart (Haupttäter, Mittäter, Gehilfe, andere) Anwendbare Gesetzesbestimmungen Rechtliche Beschreibung des Delikts Zusätzliche Informationen Andere Umstände, die für den Fall relevant sind Einziehung von Vermögenswerten Beschreibung der Vermögenswerte (inkl. Ortsangabe) Bedingte Entlassung, Bewährung, Revision des Strafurteils Spezifische Informationen betreffend die Zentralbehörde Name der Zentralbehörde Kontaktperson Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse Spezifische Informationen betreffend die Justizbehörde, welche den Haftbefehl unterzeichnet hat Name Adresse/Postfach Unterzeichnungsdatum

Footnotes

  1. [11] SR 142.20