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Notenaustausch vom 28. März 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

AS 2009 6917 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 28 mars 2008

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2009-6917/de/notenaustausch-vom-28-marz-2008-zwischen-der-schweiz-und-der-europaischen-union-betreffend-die-ubernahme-des-rahmenbeschlusses-2006-960-ji-des-rates-vom-18-dezember-2006-uber-die-vereinfachung-des-austauschs-von-informationen-und-erkenntnissen-zwischen-den-strafverfolgungsbehorden-der-mitgliedstaaten-der-europaischen-union

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Funtauna

Abrogà tras: Notenaustausch vom 7. Juni 2023 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) (AS 2025 481)

Act da basa da: Notenaustausch vom 28. März 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (SR 0.362.380.024)

Fegl federal: Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) (BBl 2008 1669)

AS 2009 6917

Notenaustausch vom 28. März 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Notenaustausch vom 28. März 2008

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 20091 In Kraft getreten am 21. Oktober 2009

Übersetzung2

Mission der Schweiz Brüssel, den 28. März 2008 bei der Europäischen Union

Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektion H Justiz und Inneres Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 22. März 2007, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen- Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20043 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen- Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsaktes notifiziert: – Rahmenbeschluss des Rates über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

SR 0.362.380.024 1 AS 2009 6915 2 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI

Dokumente des Rates: 16217/06 CRIMORG 193 ENFOPOL 211 COMIX 1029 ENFOCUSTOM 86 OC 991 9827/06 CRIMORG 87 ENFOPOL 106 COMIX 498 ENFOCUSTOM 47 OC 437 + COR 1 (de) + REV 1 (nl) Datum der Annahme: 18.12.2006 Datum der Publikation: 29.12.2006 und 15.3.2007 (Korrigenda)»4

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsabkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Schengen-Assoziierungsabkommens wird die Schweiz den Rat unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 22. März 2007 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Information durch die Schweiz über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Kopie: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Generalsekretariat, zuhanden von Herrn Karl von Kempis, Brüssel

4 Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dez. 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89; berichtigt durch ABl. L 75 vom 15.3.2007, S. 26.

Footnotes

  1. [3] SR 0.362.31