AS 2009 6915
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs
zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme
des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung
des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom 12. Juni 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20082,
beschliesst:
Art. 1
Der Notenaustausch vom 28. März 20083 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 20064 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.
Art. 2
Das Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten wird in der Fassung gemäss Beilage6 angenommen.
Das Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 2009 ist publiziert in AS 2009 6583 des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden. BB
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.
Nationalrat, 12. Juni 2009 Ständerat, 12. Juni 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am1. Oktober 2009 unbenützt abgelaufen.7
27. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 25. Nov. 2009.