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Schlachtgewichtsverordnung

AS 2010 5511 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 23 nov. 2010

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2010-5511/de/schlachtgewichtsverordnung

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Funtauna

Mida: Schlachtgewichtsverordnung des EDI1 (SR 817.190.4)

AS 2010 5511

Schlachtgewichtsverordnung
(SGV)

Änderung vom 23. November 2010

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
verordnet:

I

Die Schlachtgewichtsverordnung vom3. März 19951 wird wie folgt geändert:

Titel Schlachtgewichtsverordnung des EVD (SGV) Ingress gestützt auf Artikel 43 der Verordnung vom 23. November 20052 über das Schlachten und die Fleischkontrolle,

Art. 3 Abs. 2

Für Messmittel, die zur Ermittlung des Gewichts verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

Art. 4 Bst. a, d, m und n

Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Rinder- und Pferdegattung folgende Teile entfernt werden: die Halsvene mit anhaftendem Fettgewebe ohne Muskelfleisch; Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch; die vorderen tiefen Halslymphknoten (Lnn. cervicales profundi craniales) und die äusseren Rachenlymphknoten (Lnn. retropharyngei laterales); bei Tieren der Pferdegattung zudem der Fettkamm;

  1. die Organe aus der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett; das Auflagefett an der Bauchinnenwand darf vor dem Wägen nicht entfernt werden;

  2. der Brustknorpel;

  3. das Auflagefett des Eckstücks.

Art. 5 Bst. a

Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Schaf- und Ziegengattung folgende Teile entfernt werden: bei Lämmern und Zicklein die Halsvene mit Parallelschnitt bündig zum Hals; bei Schafen und Ziegen die Halsvene mit anhaftendem Fettgewebe ohne Muskelfleisch; Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch; die vorderen tiefen Halslymphknoten (Lnn. cervicales profundi craniales), die äusseren Rachenlymphknoten (Lnn. retropharyngei laterales);

Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, d und g sowie 2 Schlachttierkörper von Tieren der Schweinegattung, ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber

Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Schweinegattung, ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber, folgende Teile entfernt werden:

  1. die Klauen;

  2. die Augen, die Lider, die äusseren Gehörgänge, der Kehlkopf (Larynx) mit den ansetzenden Muskeln, die Mandeln (lymphatischer Rachenring), die Luftröhre, der Schlund (Pharynx), die Halslymphknoten an der Halsunterseite (Lnn. cervicales superficiales ventrales); die Speiseröhre; Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch;

  3. Aufgehoben 2 Die Fleischproduzenten und -verwerter können einheitliche Gewichtszuschläge vereinbaren, falls aufgrund der Schlachttechnik Zunge und Gehirn entfernt und nicht mitgewogen werden.

Art. 6a Schlachttierkörper von Muttersauen und erwachsenen Ebern

Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Muttersauen und erwachsenen Ebern folgende Teile entfernt werden:

b. die Füsse im ersten Gelenk über den Schienbeinen (os metacarpale und os metatarsale);

  1. die Organe aus der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett und das Bauchfett;

  2. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und Bauchhöhle sowie das Zwerchfell am Rippenansatz;

  3. das Rückenmark;

  4. die Harn- und Geschlechtsorgane;

  5. bei Muttersauen das Gesäuge.

Die Fleischproduzenten und -verwerter können einheitliche Gewichtszuschläge vereinbaren, falls die Muttersauen gehäutet werden.

Art. 7 Fleischuntersuchung und Entfernung von Teilen

Die Schlachttierkörper und die zu untersuchenden Teile davon sind gemäss Anhang 5 der Verordnung vom 23. November 20054 über die Hygiene beim Schlachten zur Fleischuntersuchung zu präsentieren.

Teile, die gemäss den Artikeln 4–6a entfernt werden müssen, sind nach Abschluss der Fleischuntersuchung zu entfernen.

Teile, die bei der Fleischuntersuchung als ungeniessbar bezeichneten wurden, müssen bei allen Schlachttierkörpern vor dem Wägen entfernt werden.

Footnotes

  1. [4] SR 817.190.1

Art. 8 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 2

Sie können Behörden ausserhalb der Lebensmittelkontrolle oder private Organisationen mit der Kontrolle der Ausschlachtung und der Ermittlung des Schlachtgewichtes betrauen.

Footnotes

  1. [3] SR 941.210
  2. [1] SR 817.190.4
  3. [2] SR 817.190

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft 23. November 2010 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Johann N. Schneider-Ammann