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Schlachtgewichtsverordnung des EDI1

817.190.4 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 1 fan. 1995

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/817-190-4/de/schlachtgewichtsverordnung-des-edi1

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Quest text n’è betg pli en vigur dapi ils 1 matg 2017.

Abrogà tras: Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (AS 2017 1637)

Consultaziuns: Revision der Schlachtgewichtsverordnung vom 3. März 1995 (15-06-2010)

817.190.4

Schlachtgewichtsverordnung des EDI1
(SGV)

vom 3. März 1995 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)2, gestützt auf Artikel 43 der Verordnung vom 23. November 20053 über das Schlachten und die Fleischkontrolle,4 verordnet:

Footnotes

  1. [3] SR 817.190

1. Abschnitt Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung.

Art. 2 Anwendungsbereich

Das Schlachtgewicht von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung muss nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, sofern nicht zum voraus zwischen den Kaufparteien Abweichungen schriftlich vereinbart wurden.

Davon ausgenommen ist das Wägen von Schlachttierkörpern kranker oder verunfallter Tiere, die ausserhalb einer Schlachtanlage geschlachtet werden mussten.

2. Abschnitt Zeitpunkt der Wägung

Art. 3

Wer Tiere schlachtet, muss den Schlachttierkörper spätestens 60 Minuten nach dem Betäuben wägen oder wägen lassen. Es sind keine Abzüge zulässig.

AS 1995 1739

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst.

Für Messmittel, die zur Ermittlung des Gewichts verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom15. Februar 20065 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.6

Footnotes

  1. [17] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).
  2. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).
  3. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).
  4. [5] SR 941.210
  5. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).

3. Abschnitt Vorbereitung des Schlachttierkörpers für das Wägen

Art. 4 Schlachttierkörper von Tieren der Rinder- und Pferdegattung

Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Rinder- und Pferdegattung folgende Teile entfernt werden:

  1. 7 der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel; die Halsvene mit anhaftendem Fettgewebe ohne Muskelfleisch; Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch; die vorderen tiefen Halslymphknoten (Lnn. cervicales profundi craniales) und die äusseren Rachenlymphknoten (Lnn. retropharyngei laterales); bei Tieren der Pferdegattung zudem der Fettkamm;

  2. die Haut, ohne Fleisch und Fett;

  3. 8 die Organe aus der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett; das Auflagefett an der Bauchinnenwand darf vor dem Wägen nicht entfernt werden;

  4. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und Bauchhöhle

  5. das Gekröse (Mesogastrium und Mesenterium) mit dem anhaftenden Fett und den Darmlymphknoten;

  6. der Kehlkopf (Larynx) mit den ansetzenden Muskeln, die Luftröhre, der Schlund (Pharynx), die Speiseröhre und soweit vorhanden die Milken;

  7. das Rückenmark;

  8. die Harn- und Geschlechtsorgane sowie das Hodenfett;

  9. das Euter und das Euterfett;

  10. der Schwanz mit Schwanzgriffen (Becken-Schwanzmuskel, musculus coccygicus lateralis) zwischen Kreuzbein und erstem Schwanzwirbel;

  1. 9 der Brustknorpel;

  2. 10 das Auflagefett des Eckstücks.

Art. 5 Schlachttierkörper von Tieren der Schaf- und Ziegengattung

Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Schaf- und Ziegengattung folgende Teile entfernt werden:

  1. 11 der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel; bei Lämmern und Zicklein die Halsvene mit Parallelschnitt bündig zum Hals; bei Schafen und Ziegen die Halsvene mit anhaftendem Fettgewebe ohne Muskelfleisch; Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch; die vorderen tiefen Halslymphknoten (Lnn. cervicales profundi craniales), die äusseren Rachenlymphknoten (Lnn. retropharyngei laterales);

  2. die Haut, ohne Fleisch und Fett;

  3. die Organe aus der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett;

  4. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und Bauchhöhle

  5. der Kehlkopf (Larynx) mit den ansetzenden Muskeln, die Mandeln (lymphatischer Rachenring), die Luftröhre, der Schlund (Pharynx), die Speiseröhre;

  6. das Rückenmark, falls der Wirbelkanal eröffnet worden ist;

  7. die Harn- und Geschlechtsorgane;

  8. das Euter und das Euterfett;

  9. der Schwanz.

Art. 6 Schlachttierkörper von Tieren der Schweinegattung, ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber12

Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Schweinegattung, ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber, folgende Teile entfernt werden:13

  1. 14 die Klauen;

  2. die Organe aus der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett und das Bauchfett;

  3. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und Bauchhöhle

  4. 15 die Augen, die Lider, die äusseren Gehörgänge, der Kehlkopf (Larynx) mit den ansetzenden Muskeln, die Mandeln (lymphatischer Rachenring), die Luftröhre, der Schlund (Pharynx), die Halslymphknoten an der Halsunterseite (Lnn. cervicales superficiales ventrales); die Speiseröhre; Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch;

  5. das Rückenmark, falls der Wirbelkanal eröffnet worden ist;

  6. die Harn- und Geschlechtsorgane;

  7. …16.

Die Fleischproduzenten und -verwerter können einheitliche Gewichtszuschläge vereinbaren, falls aufgrund der Schlachttechnik Zunge und Gehirn entfernt und nicht mitgewogen werden.17

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).

Art. 6a18 Schlachttierkörper von Muttersauen und erwachsenen Ebern

Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Muttersauen und erwachsenen Ebern folgende Teile entfernt werden:

  1. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel;

  2. die Organe aus der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett und das Bauchfett;

  3. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und Bauchhöhle

  4. das Rückenmark;

  5. die Harn- und Geschlechtsorgane;

  6. bei Muttersauen das Gesäuge.

Die Fleischproduzenten und -verwerter können einheitliche Gewichtszuschläge vereinbaren, falls die Muttersauen gehäutet werden.

Footnotes

  1. [18] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).

Art. 719 Fleischuntersuchung und Entfernung von Teilen

Die Schlachttierkörper und die zu untersuchenden Teile davon sind gemäss Anhang 5 der Verordnung vom 23. November 200520 über die Hygiene beim Schlachten zur Fleischuntersuchung zu präsentieren.

Teile, die gemäss den Artikeln 4–6a entfernt werden müssen, sind nach Abschluss der Fleischuntersuchung zu entfernen.

Teile, die bei der Fleischuntersuchung als ungeniessbar bezeichneten wurden, müssen bei allen Schlachttierkörpern vor dem Wägen entfernt werden.

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).
  2. [20] SR 817.190.1

Art. 8 Verbot der Entfernung weiterer Teile

Andere als die in den Artikeln 4–7 genannten Teile dürfen vor dem Wägen nicht vom Schlachttierkörper entfernt werden.

…21

Art. 9 Ermitteln des Schlachtgewichtes

Das Schlachtgewicht wird vom Schlachtbetrieb oder einer vom Kanton oder der Gemeinde bestimmten Person ermittelt.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 10 Vollzug

Die Kantone vollziehen diese Verordnung.

Sie können Behörden ausserhalb der Lebensmittelkontrolle oder private Organisationen mit der Kontrolle der Ausschlachtung und der Ermittlung des Schlachtgewichtes betrauen.22

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).
  2. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).
  3. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).
  4. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).
  5. [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).
  6. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).
  7. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).
  8. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).
  9. [16] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).
  10. [21] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5511).