817.190.4
Schlachtgewichtsverordnung des EDI1
(SGV)
vom 3. März 1995 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)2, gestützt auf Artikel 43 der Verordnung vom 23. November 20053 über das Schlachten und die Fleischkontrolle,4 verordnet:
1. Abschnitt Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung.
Art. 2 Anwendungsbereich
Das Schlachtgewicht von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung muss nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, sofern nicht zum voraus zwischen den Kaufparteien Abweichungen schriftlich vereinbart wurden.
Davon ausgenommen ist das Wägen von Schlachttierkörpern kranker oder verunfallter Tiere, die ausserhalb einer Schlachtanlage geschlachtet werden mussten.
2. Abschnitt Zeitpunkt der Wägung
Art. 3
Wer Tiere schlachtet, muss den Schlachttierkörper spätestens 60 Minuten nach dem Betäuben wägen oder wägen lassen. Es sind keine Abzüge zulässig.
AS 1995 1739
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst.
Für Messmittel, die zur Ermittlung des Gewichts verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom15. Februar 20065 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.6
3. Abschnitt Vorbereitung des Schlachttierkörpers für das Wägen
Art. 4 Schlachttierkörper von Tieren der Rinder- und Pferdegattung
Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Rinder- und Pferdegattung folgende Teile entfernt werden:
7 der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel; die Halsvene mit anhaftendem Fettgewebe ohne Muskelfleisch; Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch; die vorderen tiefen Halslymphknoten (Lnn. cervicales profundi craniales) und die äusseren Rachenlymphknoten (Lnn. retropharyngei laterales); bei Tieren der Pferdegattung zudem der Fettkamm;
die Haut, ohne Fleisch und Fett;
8 die Organe aus der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett; das Auflagefett an der Bauchinnenwand darf vor dem Wägen nicht entfernt werden;
die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und Bauchhöhle
das Gekröse (Mesogastrium und Mesenterium) mit dem anhaftenden Fett und den Darmlymphknoten;
der Kehlkopf (Larynx) mit den ansetzenden Muskeln, die Luftröhre, der Schlund (Pharynx), die Speiseröhre und soweit vorhanden die Milken;
das Rückenmark;
die Harn- und Geschlechtsorgane sowie das Hodenfett;
das Euter und das Euterfett;
der Schwanz mit Schwanzgriffen (Becken-Schwanzmuskel, musculus coccygicus lateralis) zwischen Kreuzbein und erstem Schwanzwirbel;
9 der Brustknorpel;
10 das Auflagefett des Eckstücks.
Art. 5 Schlachttierkörper von Tieren der Schaf- und Ziegengattung
Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Schaf- und Ziegengattung folgende Teile entfernt werden:
11 der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel; bei Lämmern und Zicklein die Halsvene mit Parallelschnitt bündig zum Hals; bei Schafen und Ziegen die Halsvene mit anhaftendem Fettgewebe ohne Muskelfleisch; Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch; die vorderen tiefen Halslymphknoten (Lnn. cervicales profundi craniales), die äusseren Rachenlymphknoten (Lnn. retropharyngei laterales);
die Haut, ohne Fleisch und Fett;
die Organe aus der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett;
die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und Bauchhöhle
der Kehlkopf (Larynx) mit den ansetzenden Muskeln, die Mandeln (lymphatischer Rachenring), die Luftröhre, der Schlund (Pharynx), die Speiseröhre;
das Rückenmark, falls der Wirbelkanal eröffnet worden ist;
die Harn- und Geschlechtsorgane;
das Euter und das Euterfett;
der Schwanz.
Art. 6 Schlachttierkörper von Tieren der Schweinegattung, ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber12
Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Schweinegattung, ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber, folgende Teile entfernt werden:13
14 die Klauen;
die Organe aus der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett und das Bauchfett;
die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und Bauchhöhle
15 die Augen, die Lider, die äusseren Gehörgänge, der Kehlkopf (Larynx) mit den ansetzenden Muskeln, die Mandeln (lymphatischer Rachenring), die Luftröhre, der Schlund (Pharynx), die Halslymphknoten an der Halsunterseite (Lnn. cervicales superficiales ventrales); die Speiseröhre; Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch;
das Rückenmark, falls der Wirbelkanal eröffnet worden ist;
die Harn- und Geschlechtsorgane;
…16.
Die Fleischproduzenten und -verwerter können einheitliche Gewichtszuschläge vereinbaren, falls aufgrund der Schlachttechnik Zunge und Gehirn entfernt und nicht mitgewogen werden.17
Art. 6a18 Schlachttierkörper von Muttersauen und erwachsenen Ebern
Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Muttersauen und erwachsenen Ebern folgende Teile entfernt werden:
der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel;
die Organe aus der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett und das Bauchfett;
die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und Bauchhöhle
das Rückenmark;
die Harn- und Geschlechtsorgane;
bei Muttersauen das Gesäuge.
Die Fleischproduzenten und -verwerter können einheitliche Gewichtszuschläge vereinbaren, falls die Muttersauen gehäutet werden.
Art. 719 Fleischuntersuchung und Entfernung von Teilen
Die Schlachttierkörper und die zu untersuchenden Teile davon sind gemäss Anhang 5 der Verordnung vom 23. November 200520 über die Hygiene beim Schlachten zur Fleischuntersuchung zu präsentieren.
Teile, die gemäss den Artikeln 4–6a entfernt werden müssen, sind nach Abschluss der Fleischuntersuchung zu entfernen.
Teile, die bei der Fleischuntersuchung als ungeniessbar bezeichneten wurden, müssen bei allen Schlachttierkörpern vor dem Wägen entfernt werden.
Art. 8 Verbot der Entfernung weiterer Teile
Andere als die in den Artikeln 4–7 genannten Teile dürfen vor dem Wägen nicht vom Schlachttierkörper entfernt werden.
…21
Art. 9 Ermitteln des Schlachtgewichtes
Das Schlachtgewicht wird vom Schlachtbetrieb oder einer vom Kanton oder der Gemeinde bestimmten Person ermittelt.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 10 Vollzug
Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
Sie können Behörden ausserhalb der Lebensmittelkontrolle oder private Organisationen mit der Kontrolle der Ausschlachtung und der Ermittlung des Schlachtgewichtes betrauen.22
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.