AS 2011 159
Verordnung des EVD
über Geldleistungen zugunsten
zivildienstleistender Personen
Änderung vom 14. Dezember 2010
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EVD vom 15. April 20041 über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen wird wie folgt geändert:
Art. 3 Verpflegung
(Art. 29 Abs. 1 Bst. c und 2 ZDG)
Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, die zivildienstleistende Person zu verpflegen, so bezahlt er ihr pro anrechenbaren Tag:
für das Morgenessen: 4 Franken;
für das Mittagessen: 9 Franken;
für das Nachtessen: 7 Franken.
Er schuldet der zivildienstleistenden Person keine Geldleistung für das Morgenessen am ersten Tag und für das Nachtessen am letzten Tag einer Zivildienstleistung.
An eintägigen Einführungstagen der Vollzugsstelle für den Zivildienst trägt die Vollzugsstelle die Kosten des Mittagessens. Die weitere Verpflegung an diesen Tagen wird der zivildienstleistenden Person nicht bezahlt.
Art. 4 Benützung der Privatunterkunft
(Art. 29 Abs. 1 Bst. d ZDG und 66 Abs. 2 ZDV) Der Einsatzbetrieb bezahlt der zivildienstleistenden Person pro anrechenbaren Tag
Franken für die Benützung der Privatunterkunft.
Art. 7a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2010
Für Einsätze, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2010 vereinbart worden sind, richten sich die Geldleistungen für die Verpflegung und für die Benützung der Privatunterkunft nach bisherigem Recht.
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2011 in Kraft.
14. Dezember 2010 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Johann N. Schneider-Ammann