824.11
Verordnung des WBF über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen
vom 15. April 2004 (Stand am 1. Juli 2016)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1, gestützt auf Artikel 65 Absatz 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 19962 (ZDV), verordnet:
Art. 1 Taschengeld
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a Zivildienstgesetz vom6. Okt. 1995, ZDG3 Der Einsatzbetrieb bezahlt der zivildienstleistenden Person pro anrechenbaren Tag ein Taschengeld von 5 Franken.
Art. 2 Notwendige besondere Arbeitskleider und Schuhe
(Art. 29 Abs. 1 Bst. b ZDG) Sofern im Einsatz besondere Arbeitskleider oder Schuhe notwendig sind, bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person pro 26 anrechenbare Tage eine Vergütung von 60 Franken, höchstens jedoch 240 Franken pro Einsatz.
Art. 34 Verpflegung
Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, die zivildienstleistende Person zu verpflegen, so bezahlt er ihr pro anrechenbaren Tag:
für das Morgenessen: 4 Franken;
für das Mittagessen: 9 Franken;
für das Nachtessen: 7 Franken.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Er schuldet der zivildienstleistenden Person keine Geldleistung für das Morgenessen am ersten Tag und für das Nachtessen am letzten Tag einer Zivildienstleistung.
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Art. 47
Art. 5 Täglicher Arbeitsweg
(Art. 29 Abs. 1 Bst. e ZDG, Art. 67 ZDV)
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Für eine unumgängliche Benützung des privaten Motorfahrzeugs bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person eine Kilometerentschädigung von
Rappen.9
Art. 610 Ansätze im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen
(Art. 29 Abs. 1 Bst. f ZDG, Art. 65 und 68 ZDV)
Decken bei Auslandeinsätzen die Beträge nach Artikel 2 und 3 die effektiven Kosten nicht, so vergütet der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person die höheren nachgewiesenen Kosten in dem Umfang, in dem er sie auch seinen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation vergütet.
Liegen die Lebenskosten im Land, in dem der Auslandeinsatz geleistet wird, deutlich unter jenen in der Schweiz, so kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach
Artikel 2, 3 und 5 Absatz 2 nach tieferen Ansätzen vergüten. Er darf dabei die
Ansätze nicht unterschreiten, die er gegenüber seinen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation anwendet. Entschädigt er keine schweizerischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in diesem Land, so bezahlt er die effektiven Kosten der Verpflegung, minimal jedoch 10 Franken pro Tag (für das Morgenessen2, für Mittag- und Nachtessen je 4 Franken).
Die Gleichstellung der zivildienstleistenden Person mit Volontären des Einsatzbetriebs, die für ihre Verpflegung und ihre Spesen ganz oder teilweise selbst aufkommen, und mit unbezahlten Freiwilligen ist nicht erlaubt.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des WBF vom 15. Juli 199211 über den Vollzug der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung wird aufgehoben.
Art. 7a12 Übergangsbestimmung zur Änderung vom3. Juni 2016
Für Zivildienstpflichtige, die den Einführungstag der Vollzugsstelle nach bisherigem Recht besuchen, gilt Artikel 3 Absatz 3 bisherigen Rechts.
Für Einsätze, die vor Inkrafttreten der Änderung vom3. Juni 2016 vereinbart wurden, richten sich die Geldleistungen für die Benützung der Privatunterkunft und den täglichen Arbeitsweg nach bisherigem Recht.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
[AS 1992 1537]