AS 2016 1941
Verordnung des WBF
über Geldleistungen zugunsten
zivildienstleistender Personen
Änderung vom 3. Juni 2016
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:
I
Die Verordnung des WBF vom 15. April 20041 über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen wird wie folgt geändert:
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 3 Verpflegung
Aufgehoben
Art. 4
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 7a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juni 2016
Für Zivildienstpflichtige, die den Einführungstag der Vollzugsstelle nach bisherigem Recht besuchen, gilt Artikel 3 Absatz 3 bisherigen Rechts.
Für Einsätze, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 vereinbart wurden, richten sich die Geldleistungen für die Benützung der Privatunterkunft und den täglichen Arbeitsweg nach bisherigem Recht.
II
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2016 in Kraft.
3. Juni 2016 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann