AS 2012 457
Verordnung des EDI
über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens
bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten
Änderung vom 17. Januar 2012
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Der Anhang der Verordnung vom 13. Juli 20111 über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II
Diese Änderung tritt am 30. Januar 2012 in Kraft.
17. Januar 2012 Eidgenössisches Departement des Inneren: Alain Berset Samen und Bohnen aus Ägypten
Anhang
(Art. 1) Vom Verbot betroffene Waren Zolltarifnummer Warenbezeichnung ex 0709.9099 Raukensprossen ex 0709.9099 Sprossen von Roten Rüben, Rettichsprossen ex 0709.9099 Sprossen von Leguminosen, frisch oder gekühlt ex 0709.9099 Sprossen von Sojabohnen ex 0709.9099 Sprossen von Luzernen 0713 Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält, nicht geschrotet 0910.9900 Samen von Bockshornklee 1201 Sojabohnen, nicht geschrotet 1207.50 Senfsamen 1207.99 Ölsamen und ölhaltige Früchte, nicht geschrotet 1209.10 Samen von Zuckerrüben 1209.2100 Samen von Luzerne