817.041.1
Verordnung des EDI über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten
vom 13. Juli 2011 (Stand am 30. Januar 2012)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 33 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921, verordnet:
Art. 1 Einfuhrverbot
Die Einfuhr und das Inverkehrbringen der im Anhang aufgeführten Sprossen, Samen und Bohnen mit Ursprung aus Ägypten, die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, sind verboten.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Oktober 2011.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. März 2012 verlängert.2 AS 2011 3521 Anhang3 (Art. 1) Vom Verbot betroffene Waren Zolltarifnummer Warenbezeichnung ex 0709.9099 Raukensprossen ex 0709.9099 Sprossen von Roten Rüben, Rettichsprossen ex 0709.9099 Sprossen von Leguminosen, frisch oder gekühlt ex 0709.9099 Sprossen von Sojabohnen ex 0709.9099 Sprossen von Luzernen 0713 Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält, nicht geschrotet 0910.9900 Samen von Bockshornklee 1201 Sojabohnen, nicht geschrotet 1207.50 Senfsamen 1207.99 Ölsamen und ölhaltige Früchte, nicht geschrotet 1209.10 Samen von Zuckerrüben 1209.2100 Samen von Luzerne