AS 2012 95
Abkommen vom 27. September 1956 über die Ausstellung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Zivilstandsregistern
Abkommen vom 27. September 1956
über die Ausstellung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Zivilstandsregistern
SR 0.211.112.111; AS 1958 1321
Mitteilung Gemäss Artikel 14 des Übereinkommens vom 8. September 19761 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern (CIEC Nr. 16), ist das am 27. September 1956 in Paris unterzeichnete Abkommen über die Ausstellung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Zivilstandsregistern (CIEC Nr. 1) zwischen den Vertragsparteien nicht mehr anzuwenden, wenn für sie das Übereinkommen CIEC Nr. 16 in Kraft getreten ist. Da alle Vertragsparteien die durch dieses Übereinkommen gebunden sind, nun ebenfalls Vertragsparteien des Übereinkommens CIEC Nr. 16 sind, ist dieses Übereinkommen seit dem 3. Juni 2006 nicht mehr anwendbar.
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