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Verordnung über den Wald

AS 2013 1983 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 14 zercl. 2013

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2013-1983/de/verordnung-uber-den-wald

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Funtauna

Mida: Verordnung über den Wald (SR 921.01)

AS 2013 1983

Verordnung
über den Wald
(Waldverordnung, WaV)

Änderung vom 14. Juni 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Waldverordnung vom 30. November 19921 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Verweis in Klammer unter Sachüberschrift

(Art. 7 Abs. 1)

Art. 8a Gebiete mit zunehmender Waldfläche

(Art. 7 Abs. 2 Bst. a) Die Kantone bezeichnen nach Anhörung des Bundesamtes die Gebiete mit zunehmender Waldfläche. Deren Abgrenzung stützt sich auf Erhebungen des Bundes und der Kantone, erfolgt grundsätzlich entlang topografischer Einheiten und berücksichtigt die bestehende Besiedlung und Nutzung.

Art. 9 Sachüberschrift, Verweis in Klammer und Abs. 1 Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete

(Art. 7 Abs. 2 Bst. b)

Auf Realersatz kann insbesondere bei Fruchtfolgeflächen verzichtet werden.

Art. 9a Verzicht auf Rodungsersatz

(Art. 7 Abs. 3 Bst. b) Bei Projekten zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern kann auf Rodungsersatz insbesondere bei Flächen verzichtet werden, die nicht mehr mit Wald bestockt werden können.

Art. 10

Aufgehoben

Art. 11 Abs. 1

Auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Forstbehörde ist im Grundbuch anzumerken die Pflicht zur Leistung:

  1. von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes;

  2. des nachträglichen Rodungsersatzes bei Nutzungsänderungen nach Artikel 7 Absatz 4 WaG.

2. Abschnitt: Waldfeststellung

Art. 12 Sachüberschrift und Verweis in Klammer Waldfeststellungsverfügung

(Art. 10 Abs. 1)

Art. 12a Festlegung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen

(Art. 10 Abs. 2 Bst. b) Gebiete, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, sind im kantonalen Richtplan zu bezeichnen.

4. Abschnitt: Bauten und Anlagen im Wald

Art. 13a Forstliche Bauten und Anlagen

(Art. 2 Abs. 2 Bst. b und 11 Abs. 1)

Forstliche Bauten und Anlagen, wie Forstwerkhöfe, gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen, dürfen mit behördlicher Bewilligung nach Artikel 22 RPG2 errichtet oder geändert werden.

Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:

  1. die Bauten und Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen;

  2. für diese Bauten und Anlagen der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist; und

  3. ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. [2] SR 700

Art. 14 Sachüberschrift und Verweis in Klammer Einbezug der kantonalen Forstbehörde

(Art. 11 Abs. 1 und 16)

Footnotes

  1. [1] SR 921.01

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2013 in Kraft.

14. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova