AS 2013 4489
Verordnung des EFD
über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer
vom 22. November 2013
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19961 und auf die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19962 (MinöStV),
verordnet:
1. Abschnitt: Tarif
Art. 1
Die Steuerbegünstigungen werden nach dem Tarif in Anhang 1 gewährt.
2. Abschnitt: Steuerrückerstattung an konzessionierte Transportunternehmungen
Art. 2 Rückerstattung für Strassenfahrzeuge ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System
Für Strassenfahrzeuge ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags.
Art. 3 Rückerstattung für Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter oder gleichwertigem System und für bestimmte EURO-IV-, EURO-V- und EEV-Fahrzeuge
Für folgende Fahrzeuge hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer:
Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter oder gleichwertigem System;
EURO-IV-, EURO-V- und EEV-Fahrzeuge ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System, die gemäss Fahrzeugausweis bis zum 31. Dezember 2007 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.
Als Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter gelten Fahrzeuge mit Partikelfiltern, welche die in Anhang 4 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19853 festgelegten Kriterien erfüllen.
Als Strassenfahrzeuge mit einem dem Partikelfilter gleichwertigen System gelten Fahrzeuge, die:
im Bus-Zyklus (z. B. Braunschweig-Zyklus gemäss Technischer Universität Graz) eine Partikelmasse von weniger als 0,05 g/km und eine Partikelanzahl von weniger als 1013/km aufweisen;
im Typenprüfzyklus gemäss Richtlinie 88/77/EWG4 eine Partikelmasse von weniger als 0,01 g/kWh und eine Partikelanzahl von weniger als 5*1012/kWh aufweisen; oder
die Emissionsgrenzwerte der EURO-Stufe VI gemäss der Verordnung (EU) Nr. 582/20115 einhalten.
Dem Rückerstattungsantrag ist ein entsprechender Nachweis beizulegen. Dieser kann analog zum Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschriften nach den Weisungen des Bundesamts für Strassen vom 17. September 20106 über die Befreiung von der Typengenehmigung erbracht werden.
3. Abschnitt: Steuererleichterung für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen
Art. 4 Mengen mit Steuererleichterungen
Die Steuererleichterung für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen wird für die Mengen nach Anhang 4 gewährt.
Richtlinie 88/77/EWG Richtlinie des Rates vom3. Dez. 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Massnahmen gegen die Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 36 vom9.2.1988, S. 33; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG, ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 15 sowie Richtlinie 2005/55/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 28. Sept. 2005 zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 275 vom 20.10.2005, S.1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/74/EG, ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51.
Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABI. L 167 vom 25.6.2011, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission vom 23. Jan. 2012, ABl. L 28 vom 31.1.2012, S.1.
Die Weisungen können beim Bundesamt für Strassen unter www.astra.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung > Downloads > Dokumente zum herunterladen betr. Strassenverkehr > Weisungen abgerufen und bezogen werden.
Die Mengenanteile werden den Steuerpflichtigen in der Reihenfolge der Einreichung der Steueranmeldungen zugeteilt.
Art. 5 Pauschalsätze für Rückforderung des Vorschusses
Die Pauschalsätze für die Rückforderung des Vorschusses betragen:
0,7 Prozent für Benzin der Zolltarifnummer 2710.1211;
1,7 Prozent für Dieselöl der Zolltarifnummern 2710.1912 und 2710.2010.
4. Abschnitt: Steuerrückerstattung für gasförmige Kohlenwasserstoffe
Art. 6
Die Steuer wird rückerstattet auf:
1,2 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Strassen-Tankfahrzeuge;
0,9 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Bahn-Kesselwagen.
5. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft
Art. 7 Berechnung des Normverbrauchs
Für die Berechnung des Normverbrauchs eines landwirtschaftlichen Betriebes wird davon ausgegangen, dass dieser zu 16 Prozent aus Benzin und zu 84 Prozent aus Dieselöl besteht. Petrol, White Spirit und Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen sind dem Dieselöl gleichgestellt.
Der Normverbrauch berechnet sich wie folgt: [(Flächenziffer + 0,5) × 130 Liter × 0,16] + [(Flächenziffer + 0,5) × 100 Liter × 0,84].
Beträgt die Flächenziffer12 oder weniger, so ergibt sich der Normverbrauch aus Anhang 2.
Art. 8 Festsetzung und Berechnung der Flächenziffer
Zur Festsetzung der Flächenziffer werden folgende Flächen und Hauptkulturen berücksichtigt:
Futterflächen, die während der Rückerstattungsperiode (Art. 59 Abs. 2 MinöStV) mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden (Wiesland);
Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;
Flächen, auf denen Getreide, Mais, Futter- oder Zuckerrüben, Kartoffeln, Ölfrüchte, Drescherbsen, Tabak, Hopfen, Gespinstpflanzen oder Heilpflanzen angebaut und deren Böden während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal mit einem Motorgerät bearbeitet wurden (offenes Ackerland);
Rebkulturen und Rebschulen (Rebland);
Obst- und Beerenplantagen;
Obst- und Forstbaumschulen;
Gemüse- und Küchenkräuterkulturen (Gemüseland);
Streueflächen, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Streuegewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;
Wald;
Chinaschilf;
Schnittblumenkulturen.
Die Flächenziffer ist die Summe der Resultate, die sich aus der Multiplikation der jeweiligen Anzahl Hektaren mit den folgenden Faktoren ergeben:
Faktor
Wiesland: – extensiv genutzt 0,7 – anderes1,0
Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden 0,3
offenes Ackerland1,7
Rebland2
Obst- und Beerenplantagen1,5
Obst- und Forstbaumschulen1,5
Gemüseland 4,5
Streueflächen 0,3
Wald 0,15
Chinaschilf1
Schnittblumenkulturen3
6. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Forstwirtschaft
Art. 9
Die Rückerstattung wird für die in Anhang 3 aufgeführten Maschinen, Fahrzeuge, Arbeiten und Transporte gewährt und nach dem dort aufgeführten Normverbrauch berechnet.
Werden verschiedene Treibstoffarten verwendet, so:
wird der Normverbrauch für Transporte nach Anhang 3 Ziffer 1 für Benzin berechnet und im Verhältnis der Leistungsstärke der Fahrzeuge auf Benzin und Dieselöl aufgeteilt, wobei der Dieselölanteil mit dem Faktor 0,71 multipliziert wird.
muss der Antragsteller für Arbeiten nach Anhang 3 Ziffern 2–4 für die Fahrzeuge und Maschinen mit Benzin- bzw. mit Dieselmotor getrennte Angaben über Mengen und Flächen machen.
Als Waldbewirtschafter im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 MinöStV gelten Personen, die den Wald auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.
7. Abschnitt: Steuerrückerstattung an den Naturwerkstein-Abbau
Art. 10
Die Rückerstattung wird für folgende mit Maschinen nach Absatz 2 durchgeführte Arbeiten gewährt:
Vorbereitungsarbeiten für den Naturwerkstein-Abbau;
Spalten und Sägen grosser Blöcke aus dem gewachsenen Fels;
Beförderung der Blöcke zum Verarbeitungswerkplatz im Steinbruchareal oder in dessen unmittelbarer Nähe;
Sägen der Blöcke zu Unmassplatten.
Die Rückerstattung wird für folgende Maschinen gewährt: Raupenbagger, Schreitbagger, Trax, Pneulader, Hubstapler, Motorkräne, Dumper, Kompressoren.
8. Abschnitt: Andere Steuerrückerstattungen
Art. 11
Waren, deren Verwendung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung nicht bekannt ist, sind zum höheren Satz zu versteuern.
Bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung wird die Differenz zwischen dem höheren und dem tieferen Satz rückerstattet.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EFD vom 28. November 19967 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer wird aufgehoben.
Art. 13 Änderung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EFD vom11. Dezember 20098 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 74 Absatz 4 des Zollgesetzes vom 18. März 20059 (ZG), auf die Artikel 187 Absatz 1 und 188 Absatz 2 der Zollverordnung vom 1. November 200610 (ZV), auf Artikel 108 des Mehrwertsteuergesetzes vom12. Juni 200911 (MWSTG) und auf Artikel 22 Absatz 3 das Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199612 (MinöStG),
Art. 1 Abs. 1 Bst. f
Ein Verzugszins ist geschuldet:
f. bei verspäteter Entrichtung der Steuer aufgrund des MinöStG.
Art. 2 Abs. 1 Bst. e
Ein Vergütungszins wird ausbezahlt:
e. bei verspäteter Rückerstattung der Mineralölsteuer beziehungsweise des Mineralölsteuerzuschlags auf Treibstoffen nach Artikel 106a der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199613.
AS 1997 48, 2001 3383, 2002 3647, 2006 3929, 2007 1819 2697, 2008 693, 2010 3211, 2011 5639
Art. 14
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
22. November 2013 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf
Anhang 1
(Art. 1) Steuerbegünstigungen nummer14 Steuersatz Fr.
Gruppe1: öffentlicher Verkehr 2707. Fahrten öffentlicher 1010 Benzol 154.– frei Transportunternehmun- 2010 Toluol 154.– frei gen, die im Rahmen 3010 Xylol 154.– frei einer Konzession des 4010 Naphthalin 154.– frei Eidgenössischen Depar- 5010 andere aromatische tementes für Umwelt, Kohlenwasserstoffmischungen 154.– frei Verkehr, Energie und 9110 Kreosotöle 154.– frei Kommunikation durch- 9910 andere Erzeugnisse der Nr. 2707 154.– frei geführt werden: 2709 Erdöle oder Öle aus bituminösen – mit schienengebun- 0010 Mineralien, roh 154.– frei denen Fahrzeugen; – mit Schiffen; 2710. – auf der Strasse. 1211 Benzin und seine Fraktionen 154.– frei 1212 White Spirit 161.50 frei Inbegriffen sind Ersatz- 1219 Öle dieser Nummer 172.80 frei oder Verstärkungsfahr- 1911 Petroleum: ten sowie die durch den – in Strassenfahrzeugen verbraucht: Kursbetrieb bedingten – – nach Artikel 3 165.60 frei Leerfahrten. – – nach Artikel 2 439.50 frei Fahrzeugen oder Schiffen 165.60 frei 1912 Dieselöl: 1919 Öle dieser Nummer:
Siehe SR 632.10 Anhang 2010 Mineralölanteil in Mischungen 2711. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt: 1110 – – Erdgas 36.90 frei 1210 – – Propan 38.80 frei 1310 – – Butane 38.80 frei 1410 – – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien 38.80 frei 1910 – – andere 38.80 frei je 1000 kg Fr.
– in gasförmigem Zustand: 2110 – – Erdgas 66.70 frei 2910 – – andere 66.70 frei Fr.
2901. Kohlenwasserstoffe, acyclische, 1011 gasförmige 91.80 frei 2110 91.80 frei 2210 91.80 frei 2310 91.80 frei 2411 91.80 frei 2911 91.80 frei 2905. 1110 Methanol 59.90 frei 0010 Mineralölanteil in Mischungen Gruppe2: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Naturwerkstein-Abbau, Berufsfischerei 2710. Für die Land- und 1211 Benzin und seine Fraktionen 154.– frei Forstwirtschaft, den 1912 Dieselöl 172.80 frei Naturwerkstein-Abbau sowie die Berufsfischerei 2010 Mineralölanteil in Mischungen 172.80 frei 0010 Mineralölanteil in Mischungen 172.80 frei Gruppe3: Treibstoffe für bestimmte stationäre Verwendungen15 2707. – Antrieb von Motoren 1010 Benzol8.80 frei für Wärme-Kraft- 2010 Toluol8.80 frei Kopplungsanlagen 3010 Xylol8.80 frei – Stationäre Strom- 4010 Naphthalin8.80 frei erzeugungsanlagen 5010 andere aromatische (Antrieb von Kohlenwasserstoffmischungen8.80 frei Generatoren)16 9110 Kreosotöle8.80 frei – Ausprobieren von 9910 andere Erzeugnisse der Nr. 2707 8.80 frei neuen Motoren eige- 2709. ner Konstruktion auf 0010 Erdöle oder Öle aus bituminösen8.80 frei dem Prüfstand Mineralien, roh – Antrieb von Motoren 2710. 1211 Benzin und seine Fraktionen8.80 frei 1212 White Spirit9.20 frei 1219 Öle dieser Nummer3.— frei 1911 Petroleum9.50 frei 1912 Dieselöl3.— frei 1919 Öle dieser Nummer3.— frei
Stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen dürfen nur mit Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dez. 1985 (SR 814.318.142.1) betrieben werden.
Als stationäre Stromerzeugungsanlagen gelten auch transportable, jedoch stationär arbeitende Stromerzeugungsanlagen, hingegen nicht Generatoren von dieselelektrischen Maschinen und Fahrzeugen.
2010 Mineralölanteil in Mischungen3.— frei 2901. Kohlenwasserstoffe, acyclische, 1091 andere als gasförmige8.80 frei 2421 8.80 frei 2991 8.80 frei 2902. Kohlenwasserstoffe, cyclische 1110 8.80 frei 19108.80 frei 20108.80 frei 3010 8.80 frei 4110 8.80 frei 4210 8.80 frei 4310 8.80 frei 4410 8.80 frei 6010 8.80 frei 7010 8.80 frei 9010 8.80 frei 2905. Acyclische Alkohole und ihre 1110 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder 8.80 frei 1210 Nitrosoderivate8.80 frei 1410 8.80 frei 16108.80 frei 19208.80 frei 2210 8.80 frei 2910 8.80 frei 2909. Ether, Etheralkohole, Etherphenole, 1910 Etherphenolalkohole, Alkoholper-8.80 frei 2010 oxide, Etherperoxide, Ketonperoxide8.80 frei 3010 (auch chemisch nicht einheitlich)8.80 frei 4310 und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-8.80 frei 4420 oder Nitrosoderivate8.80 frei 4910 8.80 frei 5010 8.80 frei 6010 8.80 frei 3811. Antioxidantien, Antigums, Viskosi- 9010 tätsverbesserer, Antikorrosivadditive8.80 frei und andere zubereitete Additive für Mineralöle oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten, andere als Additive für Schmieröle 3814. Zusammengesetzte organische 0010 Lösungs- und Verdünnungsmittel,8.80 frei anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken 3817. Alkylbenzol- und Alkylnaphthalin- 0010 Gemische8.80 frei 3824. 9030 Chemische Erzeugnisse und 8.80 frei Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen 0010 Mineralölanteil in Mischungen3.— frei … Treibstoffe aus anderen Ausgangsstoffen8.80 frei 2710. Heizöle zu Feuerungszwecken: – Antrieb von Motoren 1992 – extraleicht3.— frei für Wärme-Kraft- Kopplungsanlagen17 je 1000 kg – Stationäre Strom- Fr. erzeugungsanlagen – mittel und schwer3.60 frei (Antrieb von Generatoren)18 – Antrieb von Motoren Fr. 2711.
Erdgas und andere gasförmige – Antrieb von Kohlenwasserstoffe: Gasturbinen zur – verflüssigt: Kompression des 1110 – – Erdgas –.90 frei Erdgases in Transit- 1210 – – Propan1.10 frei leitungen usw. 1310 – – Butane1.10 frei – Antrieb von 1410 – – Ethylen, Propylen, Gasturbinen und Butylen und Butadien1.10 frei -motoren stationärer 1910 – – andere1.10 frei Stromerzeugungsanje 1000 kg lagen und Wärme- Fr. Kraft-Kopplungs- – in gasförmigem Zustand: anlagen 2110 – – Erdgas2.10 frei – Ausprobieren von 2910 – – andere2.10 frei neuen Motoren und Gasturbinen eigener
Heizöl zu Feuerungszwecken darf nur verwendet werden, wenn der Verbraucher bei der Oberzolldirektion eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat.
Als stationäre Stromerzeugungsanlagen gelten auch transportable, jedoch stationär arbeitende Stromerzeugungsanlagen, hingegen nicht Generatoren von dieselelektrischen Maschinen und Fahrzeugen.
Konstruktion auf – Antrieb von Gasturbinen und -motoren Fr.
2901. Kohlenwasserstoffe, acyclische, – Antrieb von 1011 gasförmige1.10 frei Gasturbinen und 2110 1.10 frei -motoren stationärer 2210 1.10 frei Stromerzeugungsan- 2310 1.10 frei lagen und Wärme- 2411 1.10 frei Kraft-Kopplungs- 2911 1.10 frei anlagen – Ausprobieren von neuen Motoren und Gasturbinen eigener Konstruktion auf – Antrieb von Gasturbinen und -motoren Gruppe 4: andere 2710. Petrochemische 1291 Benzin und seine Fraktionen –.90 frei Umwandlung 2710. Industrielle Feuerung 1291 Benzin und seine Fraktionen2.60 frei 2710. Testen von 1911 Flugpetrol9.50 frei Flugtriebwerken auf 2710. Zum Waschen der 1999 Gasöl3.— frei Rohgase in petrochemischen Anlagen
Anhang 2
(Art. 7 Abs. 3) Normverbrauch landwirtschaftlicher Betriebe mit einer Flächenziffer von12 oder weniger Flächenziffer Normverbrauch in Liter Flächenziffer Normverbrauch in Liter Benzin Dieselöl Benzin Dieselöl
242 186 7 1092 840
397 305 8 1216 935
546 420 9 1334 1026
690 531 10 1447 1113
829 638 11 1555 1196
963 741 12 1658 1275
Anhang 3
(Art. 9 Abs. 1 und 2) Normverbrauch in der Forstwirtschaft Normverbrauch in Litern Benzin Dieselöl 1. Transporte von Arbeitern, Material und Maschinen mit eigenen Traktoren, Motorkarren, Rückezügen und Geländefahrzeugen im Wald: – bis 500 ha Waldfläche, je Hektare1,2 0,8 – über 500 ha Waldfläche, je Hektare1,0 0,7 2. Arbeiten zur Bestandesbegründung und Bestandespflege mit eigenen oder fremden Maschinen:
Pflanz- bzw. Forstgartenbetriebe: – Bodenbearbeitungsmaschinen, je Hektare bearbeitete 50 30 Fläche – Motorspritzen, je Hektare gespritzte Fläche 60 35
Pflanzungen und Jungwaldpflege: – Pflanzlochbohrer, je Hektare bepflanzte Fläche 24 15 – Säuberungs- und Durchforstungsgeräte, je Hektare 70 50 gepflegte Fläche 3. Arbeiten zur Holzgewinnung, Fällen und Aufrüsten mit eigenen oder fremden Maschinen: – Motorsägen, je Kubikmeter Festmeter 0,3 0,2 – Vollernter, je Kubikmeter Festmeter1,2 0,9 – Spaltmaschinen, je Kubikmeter Festmeter 0,5 0,3 – handgeführte Entrindungsmaschinen, je Kubikmeter Festmeter 0,5 0,3 – Gross-Entrindungs- und Entastungsmaschinen, je Kubikmeter 0,8 0,7 Festmeter – Reisighackmaschinen und Klein-Schnitzelmaschinen bis 0,7 0,6 100 PS, je Kubikmeter Schnitzel – Gross-Schnitzelmaschinen über 100 PS, je Kubikmeter Schnit-1,2 1,1 zel 4. Holztransporte mit eigenen oder fremden Maschinen und Fahrzeugen:
Rücken mit Traktoren, Motorkarren, Rückezügen und Gelän- 0,6 0,4 defahrzeugen, ausgenommen Vollernter, je Kubikmeter transportiertes Holz
Rücken mit Motorseilwinden, Festseilkranen und Mobilseilkranen – bis 800 m, je Kubikmeter geseiltes Holz1,0 0,8 – über 800 m, je Kubikmeter geseiltes Holz1,2 0,9
Anhang 4
(Art. 4 Abs. 1) Mengen an Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen, für die eine Steuererleichterung gewährt wird Treibstoff Menge in Liter bei 15 °C Benzin substituierende Treibstoffe: 82,5 Mio. – Bioethanol – Biomethanol Dieselöl substituierende Treibstoffe: 60 Mio. – Biodiesel – pflanzliche und tierische Öle und Fette – Synthetische Biotreibstoffe: – – Hydrierte pflanzliche und tierische Öle oder Fette – – Biodieseldestillate in Kilogramm Erdgas substituierende Treibstoffe: 15 Mio. – Biogas