AS 2013 5523
Bundesbeschluss
über die Genehmigung der Anlage VI zum Internationalen
Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen
durch Schiffe und von drei Seeschifffahrts-Übereinkommen
im Bereich des Gewässerschutzes
vom 22. März 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August 20122,
beschliesst:
Art. 1
Die folgende Anlage und die folgenden Übereinkommen werden genehmigt:
Anlage VI vom 19. Mai 20053 zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe4;
Internationales Übereinkommen vom 23. März 20015 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden;
Internationales Übereinkommen vom5. Oktober 20016 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen;
Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 20047 zur Überwachung und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Anlage und die Übereinkommen zu ratifizieren.
AS 2013 5525 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe und von drei Seeschifffahrts-Übereinkommen im Bereich des Gewässerschutzes. BB
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
Nationalrat, 22. März 2013 Ständerat, 22. März 2013 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 13. Juli 2013 unbenützt abgelaufen.8 27. Dezember 2013 Bundeskanzlei