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Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation

AS 2014 2979 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 12 sett. 2014

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2014-2979/de/verordnung-uber-die-massnahmen-fur-die-beteiligung-der-schweiz-an-den-rahmenprogrammen-der-europaischen-union-im-bereich-forschung-und-innovation

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Abrogà tras: AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (AS 2021 72)

Abrogescha: Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (SR 420.126)

Act da basa da: Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (SR 420.126)

AS 2014 2979

Verordnung
über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz
an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union
im Bereich Forschung und Innovation
(FRPBV)

vom 12. September 2014

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 29 Absatz 2 und 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20121 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 420.1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an:

  1. den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union (EU); die Forschungsrahmenprogramme umfassen: 1. das Rahmenprogramm der Europäischen Union für Forschung und Innovation, 2. das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen (Euratom-Programm);

  2. den Initiativen, Programmen und Projekten, die Mittel für Forschung und Innovation aus den Forschungsrahmenprogrammen erhalten;

  3. den internationalen Projekten ITER (International Thermonuclear Experimental Reactor) und Broader Approach.

Sie regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Aktivitäten nach Absatz 1:

  1. als an die Forschungsrahmenprogramme der EU assoziierter Staat; oder

  2. als Drittstaat oder nicht vollständig assoziierter Staat.

Sie regelt zudem für die Beteiligung der Schweiz in den Bereichen nach Absatz 1 die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite.

Für die Beteiligung der Schweiz an Aktivitäten ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die jedoch Mittel zur Deckung der Koordinations- und Admi- SR 420.126 nistrativkosten aus den Forschungsrahmenprogrammen der EU erhalten, gilt Artikel 15.

Art. 2 Massnahmen

Der Bund kann die folgenden Massnahmen treffen:

  1. Information und Beratung;

  2. Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen;

  3. Ausrichtung von Beiträgen zur Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Beteiligung an Forschungsrahmenprogrammen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a;

  4. Ausrichtung von Beiträgen zur Beteiligung an Projekten, Initiativen und Programmen nach Artikel 1 Absatz 1;

  5. Überprüfung der Beitragsverwendung und Evaluation der Schweizer Beteiligung.

2. Kapitel: Massnahmen im Rahmen der Beteiligung der Schweiz als an die Forschungsrahmenprogramme der EU assoziierter Staat

Art. 3 Information und Beratung

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann Forschungsorgane, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz über Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 informieren und sie bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen beraten.

Art. 4 Vertretung von Schweizer Anliegen

Das SBFI wählt die Schweizer Delegierten und kann zudem Expertinnen und Experten beiziehen zur Vertretung von Schweizer Anliegen:

  1. in Gremien und Institutionen der Europäischen Union oder von deren Mitgliedstaaten im Bereich der Forschung und Innovation;

  2. bei geplanten oder bestehenden Schweizer Beteiligungen in Programmen, Initiativen, Projekten sowie weiteren Strukturen, namentlich in gemeinsamen Unternehmungen gemäss Artikel 185 oder 187 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung vom1. Dezember 20092 oder im Rahmen des Euratom-Programms.

Footnotes

  1. [2] ABl. C 236 vom 26.10.2012, S. 47

Art. 5 Beiträge zur Ausarbeitung von Projektvorschlägen

Das SBFI kann für die Ausarbeitung eines im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a eingereichten Projektvorschlags einen Beitrag den folgenden Projektteilnehmerinnen und -teilnehmern gewähren:

  1. Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs und weiteren nichtkommerziellen Institutionen, welche die administrative Projektkoordination übernehmen, unter der Voraussetzung, dass der Projektvorschlag durch die von der Europäischen Kommission beauftragten unabhängigen Sachverständigen positiv evaluiert wurde;

  2. Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, welche die administrative Projektkoordination zusätzlich zur eigentlichen Forschungstätigkeit übernehmen, unter der Voraussetzung, dass der Projektvorschlag durch die von der Europäischen Kommission beauftragten unabhängigen Sachverständigen positiv evaluiert wurde;

  3. unabhängigen, nach Schweizer Recht errichteten Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen (KMU), unter der Voraussetzung, dass der Projektvorschlag der erste des betreffenden Unternehmens in einer Generation der Forschungsrahmenprogramme ist und das Evaluationsverfahren der Europäischen Kommission mit beauftragten unabhängigen Sachverständigen durchlaufen hat.

Unabhängige Unternehmen sind Unternehmen, die nicht oder zu weniger als

Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von anderen Unternehmen oder öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

KMU sind Unternehmen mit höchstens 249 Vollzeitstellen und einem Jahresumsatz von höchstens 77,5 Millionen Franken oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 66,7 Millionen Franken.

Die Beiträge werden auf Gesuch hin nachträglich durch Verfügung gewährt. Sie betragen 8000 Franken.

Art. 6 Beiträge zur Beteiligung an Initiativen, Programmen und Projekten

Das SBFI kann zur Beteiligung an Initiativen, Programmen und Projekten gemäss

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c oder zu deren Vorbereitung Beiträge entrichten an:

  1. Hochschulforschungsstätten, nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs und weitere nichtkommerzielle Institutionen;

  2. Unternehmen im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e FIFG.

Beiträge können auf Gesuch hin gewährt werden, wenn die Initiativen, Programme und Projekte einem grossen Bedürfnis der Schweizer Forschung und Innovation entsprechen und:

  1. nicht durch andere Quellen finanziert werden können; oder

  2. staatliche Beiträge an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer voraussetzen.

Die Beiträge werden für die folgenden Kosten ausgerichtet:

  1. Personalkosten unter Verwendung der effektiven Lohnansätze bis zu den Maximalansätzen der Kommission für Technologie und Innovation (KTI);

  2. weitere Kosten, die nachweislich für die Vorbereitung oder Durchführung der Forschung und Innovation im Rahmen der Schweizer Teilnahme entstehen.

Die Beiträge werden durch Verfügungen oder im Rahmen von Verträgen gewährt.

Art. 7 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung

Das SBFI überprüft die Verwendung der von ihm gewährten Beiträge.

Es sorgt dafür, dass die Schweizer Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 evaluiert wird.

Es erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht.

3. Kapitel: Massnahmen im Rahmen der Beteiligung der Schweiz als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Beiträge zur projektweisen Beteiligung

Das SBFI kann Beiträge zur projektweisen Beteiligung an den Aktivitäten nach

Artikel 1 Absatz 1 gewähren, soweit die Schweiz als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat von der EU zur Teilnahme zugelassen ist.

Art. 9 Übrige Massnahmen

Für die Massnahmen nach Artikel 2 Buchstaben a, b und e gelten die Artikel 3, 4 und 7.

2. Abschnitt: Beiträge zur Teilnahme der Schweiz an Projekten im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme der EU

Art. 10 Beitragsarten und Beitragsvoraussetzungen

Das SBFI kann auf Gesuch hin Hochschulforschungsstätten, nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, weiteren nichtkommerziellen Institutionen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz Beiträge gewähren:

  1. zur Ausarbeitung von Projektvorschlägen;

  2. zur Unterstützung von Projekten.

Beiträge zur Ausarbeitung von Projektvorschlägen richten sich nach Artikel 5.

Beiträge zur Unterstützung von Projekten können gewährt werden, wenn die Projekte:

  1. im Rahmen von Verträgen zwischen den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern und der Europäischen Kommission oder der von der Europäischen Kommission dafür beauftragten Fördereinrichtung durchgeführt werden; und

  2. nicht ausnahmsweise aus den Forschungsrahmenprogrammen der EU finanziert werden.

Beiträge an Schweizer Projektpartner zur Unterstützung von Projekten können nur dann gewährt werden, wenn die effektiven Forschungskosten in der Schweiz anfallen. Vorbehalten bleiben Beiträge an Schweizer Projektpartner für Kosten:

  1. im Rahmen von Unterverträgen für Arbeiten, die nicht in der Schweiz ausgeführt werden können; und

  2. aus der Nutzung von Forschungsinfrastrukturen ausserhalb der Schweiz.

Art. 11 Beitragsbemessung

Die Höhe der Beiträge zur Ausarbeitung von Projektvorschlägen richtet sich nach

Artikel 5 Absatz 4.

Beiträge zur Unterstützung von Projekten können ausgerichtet werden für:

  1. Personalkosten unter Verwendung der üblichen Lohnansätze der Hochschulforschungsstätten und der nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs; Letztere gelten auch für weitere nichtkommerzielle Institutionen; für Unternehmen gelten die üblichen Saläransätze bis zu den Maximalsätzen der KTI;

  2. weitere Kosten, die nachweislich für die Durchführung der Forschung und Innovation entstehen;

  3. indirekte Forschungskosten (Overheadkosten) in der Höhe von höchstens 25 Prozent der direkten Projektkosten nach den Buchstaben a und b.

Beiträge nach Absatz 2 entsprechen höchstens den im Vertrag mit der Europäischen Kommission oder der von der Europäischen Kommission dafür beauftragten Fördereinrichtung vorgesehenen Förderkosten für die Schweizer Projektteilnehmerin oder den Schweizer Projektteilnehmer unter Berücksichtigung namentlich:

  1. des im Vertrag festgelegten Erstattungssatzes;

  2. einer allfälligen Kürzung des bei der Projekteingabe beantragten Beitrags aller Projektpartner durch die Europäische Kommission oder die von der Europäischen Kommission dafür beauftragte Fördereinrichtung.

Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung eine Prioritätenordnung. Diese richtet sich nach den folgenden Kriterien:

  1. Verzicht auf die Finanzierung von einzelnen Programmbereichen;

  2. prozentuale Kürzung der Projektkosten, namentlich der Overheadkosten;

  3. Bevorzugung von Gesuchen von Hochschulforschungsstätten, nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs und weiteren nichtkommerziellen Institutionen;

  4. Bevorzugung von Gesuchen von KMU gegenüber Gesuchen anderer Unternehmen.

Art. 12 Gesuchseingaben und Entscheid

Jede Institution reicht über eine interne zentrale Stelle alle Gesuche für Projekte in ihrem Bereich beim SBFI ein.

Sie informiert das SBFI laufend über alle bei der Europäischen Kommission oder der zuständigen Fördereinrichtung eingereichten Projektvorschläge.

Das SBFI kann Eingabefristen vorsehen. Es veröffentlicht diese auf seiner Web-

Die Beiträge werden durch Verfügung oder im Rahmen von Verträgen gewährt.

3. Abschnitt: Beiträge zur Teilnahme der Schweiz an Initiativen, Programmen und Projekten

Art. 13 Beiträge an Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Beiträge zur Beteiligung an Aktivitäten gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c können auf Gesuch hin Hochschulforschungsstätten, nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, weiteren nichtkommerziellen Institutionen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gewährt werden, wenn ein Vertrag zwischen der gesuchstellenden Institution und der Trägerschaft der Aktivität vorliegt.

Beiträge zur Teilnahme an Aktivitäten, die keine Verträge nach Absatz 1 vorsehen, können auf Gesuch hin Hochschulforschungsstätten, nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, weiteren nichtkommerziellen Institutionen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gewährt werden, wenn das Projekt positiv beurteilt wurde:

www.sbfi.admin.ch

  1. von der Trägerschaft der Aktivität; oder

  2. von einer anderen Stelle, die gemäss dem Vertrag der Schweiz mit der Trägerschaft der Aktivität für die Evaluation von Projekten zuständig ist.

Art. 14 Beitragsberechtigung und Beitragsbemessung; Entscheid

Beiträge an Teilnehmerinnen und Teilnehmer können sich zusammensetzen aus:

  1. dem Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Forschungsrahmenprogramme von der EU gewährt wird;

  2. dem Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Forschungsrahmenprogramme vom SBFI als Begleitmassnahme nach Artikel 6 gewährt wird.

Die Beitragsberechtigung für die Anteile nach Absatz 1 richtet sich nach Artikel 6 Absatz 2.

Beiträge für Aktivitäten, bei denen das SBFI bei einer Assoziierung Beiträge als Begleitmassnahmen gewährt, richten sich nach Artikel 6 Absatz 3. Beiträge für die übrigen Aktivitäten richten sich nach Artikel 11 Absatz 2.

Der Anteil des Beitrags nach Absatz 1 Buchstabe a entspricht bei Aktivitäten, bei denen ein Vertrag zwischen der Trägerschaft einer Aktivität und der Schweiz vorliegt, höchstens dem Kostenanteil, der vertraglich festgelegt wurde. Bei den übrigen Aktivitäten richtet sich der Anteil nach Artikel 11 Absatz 3.

Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so gilt Artikel 11 Absatz 4.

Die Beiträge werden durch Verfügung oder im Rahmen von Verträgen gewährt.

Art. 15 Beiträge an Trägerschaften

Das SBFI kann Trägerschaften von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 Beiträge gewähren zur Deckung des Anteils der Schweiz an den Koordinations- und Administrativkosten, die bei einer Assoziierung der Schweiz an die Forschungsrahmenprogramme von der EU vergütet werden.

4. Kapitel: Anwendbares Recht

Art. 16

Gesuche um Beiträge werden beurteilt nach dem Recht entsprechend dem Schweizer Beteiligungsstatus, den die Europäische Kommission oder die von der Europäischen Kommission dafür beauftragte Fördereinrichtung bei der Beurteilung des Projekts angewendet hat.

5. Kapitel: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge

Art. 17

Das in der Sache zuständige Departement ist befugt, für die Beteiligung der Schweiz in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 abzuschliessen.

Es kann diese Kompetenz einem Bundesamt übertragen.

Footnotes

  1. [4] SR 172.010

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 29. November 20135 über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2014 in Kraft.

12. September 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

AS 2013 4639, 2014 465