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Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen

AS 2014 4495 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 1 dec. 2014

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2014-4495/de/verordnung-des-vbs-uber-die-personliche-ausrustung-der-armeeangehorigen

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Funtauna

Mida: Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (SR 512.301),

AS 2014 4495

Verordnung des VBS
über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
(VPAA-VBS)

Änderung vom 1. Dezember 2014

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
verordnet:

I

Die Verordnung des VBS vom9. Dezember 20031 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 114 Absatz 4 des Militärgesetzes vom3. Februar 19952 sowie auf die Artikel 10 Absatz 3 und 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom5. Dezember 20033 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen, 6. Kapitel (Art. 37–40) Aufgehoben

Art. 41 Ausrüstungsgegenstände

Die Benützung der persönlichen Ausrüstungsgegenstände ausser Dienst ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen gestattet:

  1. Die Ordonnanzfeuerwaffe darf nur zur Teilnahme an Schiessübungen auf den von den zuständigen kantonalen Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder auf den von den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizieren bewilligten feldmässigen Schiessanlagen sowie zur Teilnahme an militärischen Wettkämpfen benützt werden.

  2. Der Besitzer der persönlichen Hand- und Faustfeuerwaffe sowie von Leihwaffen darf diese nur zur Teilnahme an ausserdienstlichen Schiessübungen und militärischen Wettkämpfen nach Buchstabe a an Dritte ausleihen.

  3. Der Angehörige der Armee darf die Uniform nur zu folgenden Gelegenheiten tragen:

1. bei der Teilnahme an ausserdienstlichen Tätigkeiten nach der Verordnung vom 26. November 20034 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden sowie bei der Teilnahme an Aktivitäten nach der Verordnung vom 29. Oktober 20035 über den Militärsport; 2. als Angestellter oder Beauftragter der Armee oder der Militärverwaltung, wenn dies bei der Zusammenarbeit mit der Truppe oder für truppendienstliche Anlässe notwendig ist; 3. an politischen Veranstaltungen, die von Behörden durchgeführt werden; 4. an weiteren privaten Anlässen wie Offiziersbällen, historischen Umzügen und Veranstaltungen, Messen, Hochzeiten oder Trauerfeiern, wenn vorgängig eine Bewilligung durch den Bereich Schiesswesen und ausserdienstliche Tätigkeiten (SAT) in der Gruppe Verteidigung eingeholt wurde. Der Bereich SAT entscheidet nach Rücksprache mit den kantonalen Militärbehörden endgültig.

Das Benützen der Schutzmaske ausser Dienst ist verboten.

Footnotes

  1. [4] SR 512.30

Art. 42 Uniformtragen

Sofern die Uniform getragen werden darf, hat diese den militärischen Vorschriften zu entsprechen.

Footnotes

  1. [9] SR 512.151
  2. [1] SR 514.101
  3. [3] SR 514.10
  4. [2] SR 510.10
  5. [5] SR 512.38

II

Die Uniform- und Ausweiskartenverordnung EMD vom2. August 19766 wird aufgehoben.

III

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung des VBS vom4. Dezember 20037 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden

Art. 10a Ausrüstungsgegenstände

Für die Dauer ihrer Aktivmitgliedschaft in einem anerkannten militärischen Verein oder Verband können den Mitgliedern die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände leihweise zur Verfügung gestellt werden.

SMA 88 1698

Entsprechende Gesuche sind zusammen mit der Bestätigung der Aktivmitgliedschaft an die LBA zur richten.

Für den Bezug von Leihwaffen gelten die Bestimmungen der Schiessverordnung VBS vom 11. Dezember 20038.

Footnotes

  1. [8] SR 512.311

Art. 10b Rückforderung

Die LBA kann die leihweise abgegebenen Ausrüstungsgegenstände bei Bedarf zurückfordern.

Art. 10c Instandhaltung und Sorgfalt

Bezüglich Instandhaltung und Sorgfalt gelten die Verpflichtungen der Angehörigen der Armee sinngemäss.

2. Verordnung des VBS vom 28. November 20039 über die vordienstliche Ausbildung Anhang Ziff. 3 Abs. 1

Die Funktionärinnen und Funktionäre sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen erhalten einen Gutschein zum Bezug eines Halbtax-Bahnbilletts zweiter Klasse für die Reise vom Wohnort an den Kursort und zurück.

Footnotes

  1. [7] SR 512.301

IV

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.

1. Dezember 2014 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer