AS 2015 5699
Verordnung
über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
(Abfallverordnung, VVEA)
vom 4. Dezember 2015
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 29, 30a Buchstabe c, 30b Absatz 1, 30c Absatz 3, 30d Buchstabe a, 30h Absatz 1, 39 Absatz 1, 45 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19831 (USG), und die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 16 Buchstabe c und 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom24. Januar 19912,
verordnet:
1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll:
Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie die Gewässer, den Boden und die Luft vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen, die durch Abfälle erzeugt werden;
die Belastung der Umwelt durch Abfälle vorsorglich begrenzen;
eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen fördern.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen sowie für das Errichten und Betreiben von Abfallanlagen. Spezielle Vorschriften zu einzelnen Abfallarten in anderen Gesetzen und Verordnungen des Bundes bleiben vorbehalten.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Siedlungsabfälle: aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind;
Unternehmen: rechtliche Einheit mit einer eigenen Unternehmens-Identifikationsnummer oder solche in einem Konzern zusammengeschlossene Einheiten mit einem gemeinsam organisierten Abfallentsorgungssystem;
Sonderabfälle: Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom22. Juni 20053 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind;
Biogene Abfälle: Abfälle pflanzlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft;
Bauabfälle: Abfälle, die bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen;
Aushub- und Ausbruchmaterial: Material, das bei Bauarbeiten ausgehoben oder ausgebrochen wird, ausgenommen ist abgetragener Ober- und Unterboden;
Abfallanlagen: Anlagen, in denen Abfälle behandelt, verwertet, abgelagert oder zwischengelagert werden, ausgenommen sind Materialentnahmestellen, in denen Aushub- und Ausbruchmaterial verwertet wird;
Zwischenlager: Abfallanlagen, in denen Abfälle für eine begrenzte Zeit gelagert werden, ausgenommen sind kurzfristig genutzte Lagerplätze für Abfälle am Ort ihrer Entstehung;
Kompostierungsanlagen: Abfallanlagen, in denen biogene Abfälle unter Luftzufuhr verrottet werden;
Vergärungsanlagen: Abfallanlagen, in denen biogene Abfälle unter Luftabschluss vergärt werden;
Deponien: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden;
Thermische Behandlung: die Behandlung von Abfällen mit so hoher Temperatur, dass umweltgefährdende Stoffe zerstört oder durch Mineralisierung physikalisch oder chemisch gebunden werden;
Stand der Technik: der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der: 1. bei vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten im In- oder Ausland erfolgreich erprobt ist oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen oder Tätigkeiten übertragen werden kann, und 2. für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche wirtschaftlich tragbar ist.
2. Kapitel: Planung und Berichterstattung
Art. 4 Abfallplanung
Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere:
die Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen;
die Massnahmen zur Verwertung von Abfällen;
den Bedarf an Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist;
den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung);
die notwendigen Einzugsgebiete.
Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Absatz 1 Buchstaben c–e genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest.
Sie überprüfen die Abfallplanung alle fünf Jahre und passen sie wenn nötig an.
Die Kantone übermitteln die Abfallplanung und die umfassenden Überarbeitungen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU).
Art. 5 Koordination mit der Raumplanung
Die Kantone berücksichtigen die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung in ihrer Richtplanung.
Sie weisen die in der Deponieplanung vorgesehenen Standorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen.
Art. 6 Berichterstattung
Die Kantone erstellen jährlich öffentlich zugängliche Verzeichnisse mit den nachfolgenden Angaben und stellen diese dem BAFU zu:
Mengen der in Anhang 1 genannten Abfallarten, die auf ihrem Gebiet entsorgt werden;
Anlagen zur Behandlung von Bauabfällen auf ihrem Gebiet, in denen jährlich mehr als 1000 t Abfälle behandelt werden;
übrige Abfallanlagen auf ihrem Gebiet, in denen jährlich mehr als 100 t Abfälle entsorgt werden.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Abfallarten nach Anhang 1 den technischen Entwicklungen anpassen.
Die Kantone erstatten dem BAFU alle fünf Jahre Bericht über Betrieb und Zustand der Deponien auf ihrem Gebiet. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
Menge und Art der abgelagerten Abfälle sowie Restvolumen bestehender Deponien;
bei neuen Deponien und Änderungen bestehender Deponiebauwerke: Nachweise, dass die Anlagen des Bauwerks die Anforderungen gemäss Anhang 2
Ziffer 2 .1–2.4 erfüllen;
c. gegebenenfalls Massnahmen nach Artikel 53 Absatz 4 zur Verhinderung möglicher schädlicher oder lästiger Einwirkungen der Deponien auf die Umwelt.
3. Kapitel: Vermeidung, Verwertung und Ablagerung von Abfällen
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 7 Information und Beratung
Die Umweltschutzfachstellen informieren und beraten Private und Behörden darüber, wie Abfälle vermieden oder entsorgt werden können. Unter anderem informieren sie über die Verwertung von Abfällen und über Massnahmen, mit denen vermieden werden kann, dass kleine Mengen von Abfällen weggeworfen oder liegengelassen werden.
Auf der Grundlage der Berichterstattung der Kantone (Art. 6 Abs. 1) veröffentlicht das BAFU Berichte über die schweizweit entsorgten Abfallmengen sowie die in der Schweiz bestehenden Abfallanlagen.
Art. 8 Ausbildung
Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt dafür, dass bei der Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen ausüben, der Stand der Technik vermittelt wird.
Art. 9 Vermischungsverbot
Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischt werden, wenn dies in erster Linie dazu dient, den Schadstoffgehalt der Abfälle durch Verdünnen herabzusetzen und dadurch Vorschriften über die Abgabe, die Verwertung oder die Ablagerung einzuhalten.
Art. 10 Pflicht zur thermischen Behandlung
Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, Klärschlamm, brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden, soweit sie nicht stofflich verwertet werden können.
2. Abschnitt: Vermeidung von Abfällen
Art. 11
Das BAFU und die Kantone fördern die Vermeidung von Abfällen mit geeigneten Massnahmen wie der Sensibilisierung und Information von Bevölkerung und Unternehmen. Sie arbeiten dabei mit den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.
Wer Produkte herstellt, muss die Produktionsprozesse nach dem Stand der Technik so ausgestalten, dass möglichst wenig Abfälle anfallen und die anfallenden Abfälle möglichst wenig Stoffe enthalten, welche die Umwelt belasten.
3. Abschnitt: Verwertung von Abfällen
Art. 12 Allgemeine Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik
Abfälle sind stofflich oder energetisch zu verwerten, wenn eine Verwertung die Umwelt weniger belastet als:
eine andere Entsorgung; und
die Herstellung neuer Produkte oder die Beschaffung anderer Brennstoffe.
Die Verwertung muss nach dem Stand der Technik erfolgen.
Art. 13 Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung
Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
Sie sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden:
Sonderabfälle aus Haushalten;
nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Absätze1 und 2 notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.
Die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile ihrer Abfälle, die von der Zusammensetzung her mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind, so weit wie möglich und sinnvoll getrennt sammeln und stofflich verwerten.
Art. 14 Biogene Abfälle
Biogene Abfälle sind rein stofflich oder durch Vergären zu verwerten, sofern:
sie sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nährstoff- und Schadstoffgehalte, dafür eignen;
sie separat gesammelt wurden; und
die Verwertung nicht durch andere Vorschriften des Bundesrechts untersagt ist.
Biogene Abfälle, die nicht nach Absatz 1 verwertet werden müssen, sind so weit wie möglich und sinnvoll rein energetisch zu verwerten oder in geeigneten Anlagen thermisch zu behandeln. Dabei ist deren Energiegehalt zu nutzen.
Art. 15 Phosphorreiche Abfälle
Aus kommunalem Abwasser, aus Klärschlamm zentraler Abwasserreinigungsanlagen oder aus der Asche aus der thermischen Behandlung von solchem Klärschlamm ist Phosphor zurückzugewinnen und stofflich zu verwerten.
In Tier- und Knochenmehl enthaltener Phosphor ist stofflich zu verwerten, soweit das Tier- und Knochenmehl nicht als Futtermittel verwendet wird.
Soll der phosphorhaltige Rückstand als Dünger verwendet werden, so sind bei der Rückgewinnung des Phosphors Schadstoffe so weit zu entfernen, dass der Dünger die Anforderungen von Anhang 2.6 Ziffer 2.2 der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung vom18. Mai 20054 (ChemRRV) erfüllt.
Art. 16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen
Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn:
voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen; oder
Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind.
Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach Absatz 1 erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden.
Art. 17 Trennung von Bauabfällen
Bei Bauarbeiten sind Sonderabfälle von den übrigen Abfällen zu trennen und separat zu entsorgen. Die übrigen Bauabfälle sind auf der Baustelle wie folgt zu trennen:
abgetragener Ober- und Unterboden, jeweils möglichst sortenrein;
unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, und übriges Aushub- und Ausbruchmaterial, jeweils möglichst sortenrein;
Ausbauasphalt, Betonabbruch, Strassenaufbruch, Mischabbruch, Ziegelbruch und Gips, jeweils möglichst sortenrein;
weitere stofflich verwertbare Abfälle wie Glas, Metalle, Holz und Kunststoffe, jeweils möglichst sortenrein;
brennbare Abfälle, die nicht stofflich verwertbar sind;
andere Abfälle.
Soweit die Trennung der übrigen Bauabfälle auf der Baustelle betrieblich nicht möglich ist, sind die Abfälle in geeigneten Anlagen zu trennen.
Die Behörde kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch zusätzliche Anteile der Abfälle verwertet werden können.
Art. 18 Abgetragener Ober- und Unterboden
Abgetragener Ober- und Unterboden ist möglichst vollständig zu verwerten, wenn er:
sich aufgrund seiner Eigenschaften für die vorgesehene Verwertung eignet;
die Richtwerte nach den Anhängen1 und 2 der Verordnung vom1. Juli 19985 über Belastungen des Bodens (VBBo) einhält; und
weder Fremdstoffe noch invasive gebietsfremde Organismen enthält.
Bei der Verwertung ist mit dem Ober- und Unterboden gemäss den Artikeln6 und
VBBo umzugehen.
Art. 19 Aushub- und Ausbruchmaterial
Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 erfüllt (unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial), ist möglichst vollständig wie folgt zu verwerten:
als Baustoff auf Baustellen oder Deponien;
als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen;
für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen; oder
für bewilligte Terrainveränderungen.
Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, ist möglichst vollständig wie folgt zu verwerten:
als Rohstoff für die Herstellung von hydraulisch oder bituminös gebundenen Baustoffen;
als Baustoff auf Deponien der Typen B–E;
als Ersatzrohmaterial für die Herstellung von Zementklinker;
bei Tiefbauarbeiten auf dem durch Abfälle belasteten Standort, auf dem das Material anfällt, sofern eine allenfalls notwendige Behandlung des Materials auf dem belasteten Standort erfolgt; vorbehalten bleibt Artikel 3 der Altlasten-Verordnung vom26. August 19986 (AltlV).
Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 nicht erfüllt, darf nicht verwertet werden. Ausgenommen ist die Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 2.3 erfüllt:
als Baustoff auf Deponien der Typen C–E; oder
im Rahmen der Sanierung der Altlast, auf der das Material anfällt; eine dafür allenfalls notwendige Behandlung des Materials muss auf oder direkt neben der Altlast erfolgen.
Art. 20 Mineralische Abfälle aus dem Abbruch von Bauwerken
Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg, Strassenaufbruch, Mischabbruch und Ziegelbruch ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen zu verwerten.
Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf nicht verwertet werden.
Betonabbruch ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen oder als Baustoff auf Deponien zu verwerten.
Art. 21 Leichtfraktion aus der Zerkleinerung metallhaltiger Abfälle
Aus der leichtesten Fraktion, die bei der Zerkleinerung von metallhaltigen Abfällen entsteht (Leichtfraktion), sind Metallstücke zu entfernen und stofflich zu verwerten.
Art. 22 Strassensammlerschlämme und –wischgut
Aus Strassensammlerschlämmen und aus Strassenwischgut mit überwiegend mineralischer Zusammensetzung sind verwertbare Anteile wie Splitt, Sand und Kies abzutrennen und stofflich zu verwerten.
Die restlichen Anteile von Strassenwischgut nach Absatz 1 sowie anderes Strassenwischgut, das Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung oder einen hohen biogenen Anteil enthält, müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden.
Art. 23 Elektroofenschlacke
Elektroofenschlacke darf mit Zustimmung der kantonalen Behörde nur verwertet werden, wenn:
die Verwertung im Rahmen von Bauarbeiten in hydraulisch oder bituminös gebundener Form oder unter einer wasserundurchlässigen Oberfläche erfolgt; und
die Elektroofenschlacke aus der Herstellung von un- oder niedriglegierten Stählen nach 1989 stammt.
Art. 24 Verwertung von Abfällen bei der Herstellung von Zement und Beton
Abfälle dürfen als Rohmaterial, als Rohmehlkorrekturstoffe, als Brennstoffe oder als Zumahl- oder Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement und Beton verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen. Als Rohmaterial oder als Brennstoffe dürfen jedoch keine gemischten Siedlungsabfälle und keine gemischt gesammelten und nachträglich sortierten Siedlungsabfälle verwendet
Stäube aus der Abluftfilterung von Anlagen zur Herstellung von Zementklinker müssen als Zumahlstoffe beim Mahlen von Zementklinker oder als Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement verwertet werden. Dabei darf der Schwermetallgehalt des hergestellten Zements die Grenzwerte nach Anhang 4 Ziffer 3.2 nicht überschreiten.
4. Abschnitt: Ablagerung von Abfällen
Art. 25
Abfälle dürfen auf Deponien nur abgelagert werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen. Die Errichtungs- und die Betriebsbewilligung können weitergehende Beschränkungen enthalten.
Wenn Deponien aus mehreren mit baulichen Massnahmen abgegrenzten Kompartimenten bestehen, gelten für jedes Kompartiment die für den jeweiligen Typ massgeblichen Anforderungen an die Abfälle zur Ablagerung.
Flüssige, explosive, infektiöse und brennbare Abfälle dürfen nicht abgelagert 4. Kapitel: Abfallanlagen
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 26 Stand der Technik
Abfallanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.
Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen alle zehn Jahre prüfen, ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht, und die nötigen Anpassungen vornehmen.
Art. 27 Betrieb
Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen:
die Anlagen so betreiben, dass möglichst keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
die Abfälle bei der Entgegennahme kontrollieren und sicherstellen, dass nur zugelassene Abfälle in den Anlagen entsorgt werden;
die in den Anlagen entstehenden Rückstände umweltverträglich entsorgen;
sicherstellen, dass der Energiegehalt der Abfälle bei deren Entsorgung so weit wie möglich genutzt wird;
ein Verzeichnis über die angenommenen Mengen der in Anhang 1 genannten Abfallarten mit Angabe deren Herkunft sowie über die in den Anlagen entstehenden Rückstände und Emissionen führen und das Verzeichnis der Behörde jährlich zustellen;
sicherstellen, dass sie selber und das Personal über die erforderlichen Fachkenntnisse für den fachgerechten Betrieb der Anlagen verfügen und der Behörde auf deren Verlangen die entsprechenden Aus- und Weiterbildungszeugnisse vorweisen;
die Anlagen regelmässig kontrollieren und warten und insbesondere durch Emissionsmessungen prüfen, ob die Anforderungen der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden;
bei mobilen Anlagen sicherstellen, dass nur die am jeweiligen Einsatzort anfallenden Abfälle behandelt werden.
Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen, in denen jährlich mehr als 100 t Abfälle entsorgt werden, müssen ein Betriebsreglement erstellen, das insbesondere die Anforderungen an den Betrieb der Anlagen konkretisiert. Sie unterbreiten das Reglement der Behörde zur Stellungnahme.
Art. 28 Überwachung und Behebung von Mängeln
Die Behörde kontrolliert regelmässig, ob eine Abfallanlage die Umweltvorschriften einhält.
Stellt sie Mängel fest, fordert sie die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage auf, diese innert angemessener Frist zu beheben.
2. Abschnitt: Zwischenlager
Art. 29 Errichtung
Zwischenlager dürfen errichtet werden, wenn:
sie auf einer wasserundurchlässigen Oberfläche errichtet werden oder in ihnen ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial gelagert wird;
zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel ein Abstand von2 m eingehalten wird;
die baulichen Einrichtungen gewährleisten, dass das Abwasser von wasserundurchlässigen Oberflächen gesammelt, abgeleitet und nötigenfalls behandelt werden kann.
Auf Deponien des Typs A dürfen keine Zwischenlager errichtet werden. Auf den übrigen Deponietypen muss die Zwischenlagerung von Abfällen klar erkennbar getrennt von der Ablagerung von Abfällen erfolgen. Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c gelten nicht für Zwischenlager auf Deponien des Typs B.
Art. 30 Betrieb
Abfälle dürfen höchstens fünf Jahre zwischengelagert werden. Bei Ablauf der Lagerfrist kann die Behörde die Zwischenlagerung einmalig um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn innert der vergangenen Lagerdauer nachweislich eine sinnvolle Entsorgung nicht möglich war.
Gär- und fäulnisfähige Abfälle, insbesondere entsprechende Anteile aus Siedlungsabfällen und Klärschlamm, dürfen nicht zwischengelagert werden. Vorbehalten bleibt die Zwischenlagerung von:
Grünabfällen aus Gärten;
zur Kompostierung oder Vergärung vorgesehenen Abfällen bei Kompostierungs- und Vergärungsanlagen während höchstens sechs Monaten;
zu Ballen gepressten Abfällen bei Anlagen zur thermischen Behandlung von gär- und fäulnisfähigen Abfällen und auf Deponien der Typen C–E.
Bei Entsorgungsengpässen kann die Behörde für höchstens drei Monate die Zwischenlagerung von zur thermischen Behandlung vorgesehenen, nicht zu Ballen gepressten, gär- und fäulnisfähigen Abfällen bewilligen.
Auf Zwischenlager, die auf Deponien errichtet werden, dürfen folgende Abfälle zwischengelagert werden:
auf Deponien des Typs B: Abfälle, die auf Deponien der Typen A und B zur Ablagerung zugelassen sind;
auf Deponien des Typs C: Abfälle, die auf Deponien der Typen A–C zur Ablagerung zugelassen sind sowie zu Ballen gepresste gär- und fäulnisfähige Abfälle;
auf Deponien des Typs D: Abfälle, die auf Deponien der Typen A, B und D zur Ablagerung zugelassen sind sowie zu Ballen gepresste gär- und fäulnisfähige Abfälle;
auf Deponien des Typs E: Abfälle, die auf Deponien der Typen A, B und E zur Ablagerung zugelassen sind sowie zu Ballen gepresste gär- und fäulnisfähige Abfälle.
3. Abschnitt: Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen
Art. 31 Errichtung
Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen errichtet werden, wenn die baulichen Einrichtungen gewährleisten, dass:
keine diffusen Abgase austreten;
bei Anlagen, in denen flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 55 °C und infektiöse Sonderabfälle behandelt werden, solche Abfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden können.
Art. 32 Betrieb
In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen.
Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass:
von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung mindestens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird;
halogenierte organische Verbindungen bei der Behandlung möglichst vollständig zersetzt und nur minimal neu gebildet werden;
Sonderabfälle, die mehr als ein Gewichtsprozent organisch gebundene Halogene enthalten, bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden;
flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 55 °C und infektiöse Sonderabfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden;
die Schlacke höchstens zwei Gewichtsprozent unverbrannte Anteile, gemessen als gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), enthält;
im Falle einer Betriebsstörung alle Abfälle, die sich im Raum der thermischen Behandlung befinden, fertig behandelt werden;
bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, Metalle aus der Filterasche zurückgewonnen
4. Abschnitt: Kompostierungs- und Vergärungsanlagen
Art. 33 Errichtung
Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t Abfälle annehmen, sind auf einer wasserundurchlässigen Oberfläche zu erstellen; ausgenommen sind Mietenstandorte bei Feldrandkompostierungen. Ein Mietenstandort darf höchstens einmal innert dreier Jahre und für längstens ein Jahr genutzt werden.
Die baulichen Einrichtungen müssen gewährleisten, dass:
das Abwasser von wasserundurchlässigen Oberflächen gesammelt, abgeleitet und nötigenfalls behandelt werden kann;
in geschlossenen Räumen anfallende Abluft nötigenfalls behandelt werden kann;
Emissionen klimawirksamer Gase mittels geeigneter Massnahmen verhindert oder vermindert werden können.
Für Kompost und festes Gärgut muss eine Lagerkapazität von mindestens drei Monaten und für flüssiges Gärgut von mindestens fünf Monaten in der Anlage vorhanden oder vertraglich gesichert sein. Die Behörde kann für Anlagen im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen.
Art. 34 Betrieb
In Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t Abfälle annehmen, dürfen nur biogene Abfälle verrottet oder vergärt werden, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nähr- und Schadstoffgehalte, für das entsprechende Verfahren und für die Verwertung als Dünger im Sinne von Artikel 5 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20017 (DüV) eignen. Ausgenommen vom Erfordernis der Eignung als Dünger sind Abfälle, die in Anlagen zur Co-Vergärung in Abwasserreinigungsanlagen vergärt werden.
Verpackte biogene Abfälle dürfen in Kompostierungs- und Vergärungsanlagen nach Absatz 1 ausserhalb von Abwasserreinigungsanlagen nur verrottet oder vergärt werden, wenn:
die Verpackung biologisch abbaubar ist und sich für das entsprechende Verfahren eignet; oder
die Verpackung vor oder während der Verrottung oder Vergärung möglichst vollständig entfernt wird.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der DüV und der ChemRRV8 betreffend Kompost und Gärgut.
5. Abschnitt: Deponien
Art. 35 Typen von Deponien
Es dürfen folgende Typen von Deponien errichtet und betrieben werden:
Typ A für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 1;
Typ B für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 2;
Typ C für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 3:
Typ D für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 4;
Typ E für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 5.
Deponien dürfen Kompartimente verschiedener Typen gemäss Absatz 1 enthalten.
Bestehen Deponien aus mehreren Kompartimenten, so gelten für jedes Kompartiment die für den jeweiligen Typ massgeblichen Anforderungen.
Art. 36 Standort und Bauwerk von Deponien
Für den Standort und das Bauwerk von Deponien gelten die Anforderungen nach Anhang 2.
Deponien des Typs E dürfen nicht unterirdisch errichtet werden. Andere Deponien dürfen mit Zustimmung des BAFU unterirdisch errichtet werden, wenn:
die Abfälle in einem bis zum Ende der Nachsorgephase stabilen Hohlraum abgelagert werden;
nachgewiesen wird, dass die Deponien bis zum Ende der Nachsorgephase die Umwelt nicht gefährden können, davon ausgenommen sind Deponien des Typs A;
auf Deponien des Typs D ausschliesslich Schlacke abgelagert wird, die aus Anlagen stammt, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden und die Entwicklung von Gasen mit geeigneten Massnahmen verhindert wird.
Sofern eine Umlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung zulässig ist, muss:
das Gewässer um die Deponie herum geleitet werden;
sichergestellt werden, dass kein Wasser in die Deponie eindringen kann.
Art. 37 Mindestgrösse
Deponien müssen mindestens die folgenden nutzbaren Volumen aufweisen:
Wenn Deponien aus Kompartimenten verschiedener Typen bestehen, so ist für die Mindestgrösse der ganzen Deponie der Kompartimentstyp mit dem grössten nutzbaren Mindestvolumen massgebend.
Die kantonalen Behörden können mit Zustimmung des BAFU die Errichtung von Deponien mit geringerem Volumen bewilligen, wenn dies aufgrund der geografischen Gegebenheiten sinnvoll ist.
Art. 38 Bewilligungspflicht
Wer eine Deponie oder ein Kompartiment errichten will, benötigt eine Errichtungsbewilligung der kantonalen Behörde.
Wer eine Deponie oder ein Kompartiment betreiben will, benötigt eine Betriebsbewilligung der kantonalen Behörde.
Art. 39 Errichtungsbewilligung
Die kantonale Behörde erteilt die Errichtungsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn:
der Bedarf an Deponievolumen sowie der Standort der Deponie in der Abfallplanung ausgewiesen ist;
die nach Artikel 36 geltenden Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien eingehalten sind.
Sie legt in der Errichtungsbewilligung fest:
den Typ der Deponie oder des Kompartiments;
allfällige Beschränkungen der nach Anhang 5 zugelassenen Abfälle;
weitere Auflagen und Bedingungen, die zur Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind.
Art. 40 Betriebsbewilligung
Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn:
das Deponiebauwerk gemäss den genehmigten Ausführungsplänen ausgeführt wurde;
ein Betriebsreglement gemäss Artikel 27 Absatz 2 vorliegt; und
ein Vorprojekt für den Abschluss vorliegt und der Nachweis über die Deckung der Kosten für den Abschluss gemäss Vorprojekt und für die voraussichtlich notwendige Nachsorge erbracht ist.
Sie prüft die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe a anhand einer Dokumentation des Gesuchstellers und mittels einer Kontrolle des Deponiebauwerks vor Ort.
Die Behörde legt in der Betriebsbewilligung fest:
den Typ der Deponie oder des Kompartiments;
allfällige Einzugsgebiete;
allfällige Beschränkungen der nach Anhang 5 zugelassenen Abfälle;
Massnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an den Betrieb gemäss Artikel 27 Absatz 1, insbesondere die Häufigkeit der Kontrollen;
die Überwachung des gefassten Sickerwassers und gegebenenfalls des Grundwassers nach Artikel 41;
gegebenenfalls die Kontrollen der Entgasungsanlagen und die Analysen der Deponiegase nach Artikel 53 Absatz 5;
weitere Auflagen und Bedingungen, die zur Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind.
Die Behörde befristet die Betriebsbewilligung auf höchstens fünf Jahre.
Art. 41 Überwachung des gefassten Sickerwassers und des Grundwassers
Die Inhaberinnen und Inhaber von Deponien müssen das gefasste Sickerwasser mindestens zweimal jährlich untersuchen.
Sie müssen auch das Grundwasser mindestens zweimal jährlich untersuchen, wenn eine Überwachung zum Schutz der Gewässer aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse erforderlich ist. Für Deponien des Typs A ist eine Überwachung des Grundwassers nur erforderlich, wenn sie über nutzbaren unterirdischen Gewässern oder in den zu deren Schutz notwendigen Randgebieten liegen.
Ist eine Überwachung des Grundwassers gemäss Absatz 2 erforderlich, so müssen sie in der unmittelbaren Umgebung der Deponie oder des Kompartiments Möglichkeiten zur Entnahme von Grundwasserproben schaffen, und zwar wenn möglich an drei Stellen im Abstrom- und an einer Stelle im Oberstrombereich.
Sie müssen die Untersuchungen dokumentieren und der Behörde zustellen.
Art. 42 Abschlussprojekt
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Deponie oder eines Kompartiments reicht der kantonalen Behörde frühestens drei Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ende der Ablagerung ein Projekt zur Ausführung der notwendigen Abschlussarbeiten zur Genehmigung ein.
Die kantonale Behörde genehmigt das Projekt, wenn:
es den Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 2.5 an den Oberflächenabschluss genügt;
sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die Anlagen gemäss Anhang 2
Ziffer 2 .1–2.4 während der gesamten Nachsorgephase erfüllt werden;
c. es die nach Artikel 53 Absatz 4 gegebenenfalls notwendigen Massnahmen zur Verhinderung möglicher schädlicher oder lästiger Einwirkungen der Deponie auf die Umwelt vorsieht.
Art. 43 Nachsorge
Die Nachsorgephase einer Deponie oder eines Kompartiments beginnt nach dem Abschluss der Deponie oder des Kompartiments und dauert 50 Jahre. Die kantonale Behörde kürzt die Nachsorgephase, soweit keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt mehr zu erwarten sind. Die Nachsorgephase dauert jedoch mindestens:
5 Jahre bei Deponien oder Kompartimenten der Typen A und B;
15 Jahre bei Deponien oder Kompartimenten der Typen C, D und E.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Deponie oder eines Kompartiments muss während der gesamten Nachsorgephase dafür sorgen, dass:
die Anlagen die Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 2.1–2.4 erfüllen und regelmässig kontrolliert und gewartet werden;
das Grundwasser, das gefasste Sickerwasser und die Deponiegase kontrolliert werden, soweit Kontrollen gemäss Artikel 41 und Artikel 53 Absatz 5 erforderlich sind.
Er oder sie muss während fünf Jahren nach Abschluss einer Deponie oder eines Kompartiments für die Überwachung der Bodenfruchtbarkeit der Oberfläche sorgen.
Die kantonale Behörde legt anlässlich der letzten Betriebsbewilligung einer Deponie oder eines Kompartiments die Dauer der Nachsorgephase und die Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Deponie gemäss den Absätzen2 und 3 fest. Sie kann Deponien oder Kompartimente des Typs A von den Anforderungen der Absätze2 und 3 ausnehmen.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 44 Zuständigkeiten von Bund und Kantonen
Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
Art. 45 Geoinformation
Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom21. Mai 20089 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
Art. 46 Vollzugshilfe des BAFU
Das BAFU erarbeitet zur Anwendung dieser Verordnung, insbesondere zum Stand der Technik der Abfallentsorgung, eine Vollzugshilfe. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.
2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 47 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Technische Verordnung vom 10. Dezember 199010 über Abfälle wird aufgehoben.
Art. 48 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 6 geregelt.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 49 Siedlungsabfälle
Die Artikel 3 Buchstabe a und 13 Absatz 4 gelten ab dem1. Januar 2019.
Bis zum31. Dezember 2018 gelten als Siedlungsabfälle die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung.
Art. 50 Berichterstattung
Die Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 6 gilt ab dem1. Januar 2019.
Art. 51 Phosphorreiche Abfälle
Die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor nach Artikel 15 gilt ab dem1. Januar 2026.
AS 1991 169 628, 1993 3022, 1996 905, 1998 2261, 2000 703, 2004 3079, 2005 2695 4199, 2007 2929 4477, 2008 2809 4771, 2009 6259, 2011 2699
Art. 52 Ausbauasphalt
Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf im Rahmen von Bauarbeiten bis zum31. Dezember 2025 verwertet werden, wenn:
der Ausbauasphalt höchstens 1000 mg PAK pro kg enthält und in geeigneten Anlagen so mit anderem Material vermischt wird, dass er bei der Verwertung höchstens 250 mg PAK pro kg enthält; oder
der Ausbauasphalt mit Zustimmung der kantonalen Behörde so verwendet wird, dass keine Emissionen von PAK entstehen. Die kantonale Behörde erfasst den genauen Gehalt an PAK im Ausbauasphalt sowie den Standort der Verwertung und bewahrt die Informationen während mindestens 25 Jahren auf.
Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf bis zum 31. Dezember 2025 auf einer Deponie des Typs E abgelagert werden.
Art. 53 Bestehende Deponien und Kompartimente
Deponien und Kompartimente, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommenen wurden, dürfen weiterbetrieben werden, wenn die Anforderungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäss Artikel 40 bis spätestens am 31. Dezember 2020 erfüllt sind.
Die kantonale Behörde beurteilt bis spätestens am31. Dezember 2020, ob von den Deponien und Kompartimenten schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen können oder sie innerhalb von 50 Jahren nach ihrem Abschluss voraussichtlich zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen können (Gefährdungsabschätzung). Die Inhaberinnen oder Inhaber der Deponien liefern der Behörde die dafür notwendigen Grundlagen.
Deponien und Kompartimente, bei denen die Gefährdungsabschätzung ergibt, dass von ihnen schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen oder dass eine konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht, dürfen nicht weiterbetrieben werden, solange sie nicht nach den Vorgaben der AltlV11 saniert sind.
Deponien und Kompartimente, bei denen die Gefährdungsabschätzung ergibt, dass sie innerhalb von 50 Jahren nach deren Abschluss voraussichtlich zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt führen oder bei denen in diesem Zeitraum eine konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht, dürfen weiterbetrieben werden, sofern die möglichen Einwirkungen mit geeigneten Massnahmen verhindert
Die Inhaberin oder der Inhaber einer bestehenden Deponie oder eines bestehenden Kompartiments mit Entgasungsanlagen muss diese Anlagen bis zum Ende der Betriebszeit regelmässig von einer sachverständigen Person kontrollieren lassen und mindestens zweimal jährlich die Deponiegase analysieren.
Art. 54 Andere bestehende Abfallanlagen
Andere Abfallanlagen als Deponien und Kompartimente, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, müssen diejenigen Anforderungen dieser Verordnung, die bauliche Anpassungen erfordern, spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfüllen. Die übrigen Anforderungen gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze2 und 3.
Die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a zur Nutzung von mindestens
Prozent des Energiegehalts von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen gilt ab dem1. Januar 2026.
Die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g zur Rückgewinnung von Metallen aus Filterasche, die bei der Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung anfällt, gilt ab dem1. Januar 2021. Filterasche darf bis zu diesem Zeitpunkt ohne Rückgewinnung von Metallen in hydraulisch gebundener Form auf Deponien oder Kompartimenten des Typs C abgelagert werden.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 55
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
4. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1) Abfallarten Klasse1: Chemische Abfälle 1101 Nicht halogenierte Lösungsmittel 1102 Halogenierte Lösungsmittel 1103 Chemische Reaktionsrückstände 1104 Motorenöle 1105 Übrige technische Öle (ohne PCB) 1106 PCB-haltige Öle 1107 Teere und kohlehaltige Abfälle 1108 Säuren und Laugen 1109 Emulsionen 1110 Farb- und Lackabfälle 1111 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle 1112 Explosive Abfälle, Munition 1113 Salzhaltige Abfälle 1114 Fotoabfälle und -chemikalien 1115 Druckfarbenabfälle 1116 Toner und Beschichtungspulver 1117 Katalysatoren 1118 Flüssige Brennstoffe 1119 Gase in Druckbehältern 1120 Biozide, Holzschutzmittel und ähnliche Chemikalien 1121 Andere chemische Sonderabfälle 1301 Nach VeVA nicht kontrollpflichtige chemische Abfälle Klasse2: Medizinische Abfälle 2101 Kontaminationsgefährliche und infektiöse Abfälle 2102 Altmedikamente und feste pharmazeutische Abfälle 2103 Medizinische Abfälle mit Verletzungsgefahr 2104 Nicht infektiöse Abfälle aus der Medizin 2301 Nach VeVA nicht kontrollpflichtige medizinische Abfälle Klasse3: Metallische Abfälle 3101 Altkabel, die gefährliche Stoffe enthalten 3102 Andere metallische Sonderabfälle 3201 Altkabel 3202 Schrottschutt und Wagenwischgut 3301 Metalle aus der kommunalen Sammlung 3302 Nach VeVA nicht kontrollpflichtige metallische Abfälle Klasse4: Mineralische Abfälle 4101 Durch gefährliche Stoffe verschmutztes Aushubmaterial 4102 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 1000 mg PAK pro kg 4103 Gemischte Bauabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 4104 Abfälle aus der Ausbeutung von Bodenschätzen 4105 Asbesthaltige Abfälle 4106 Andere mineralische Sonderabfälle 4107 Feuerfeste Materialien 4201 Verschmutztes Aushubmaterial, das keine gefährlichen Stoffe enthält12 4202 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von 250 bis 1000 mg PAK pro kg 4203 Gemischte und verschmutzte Bauabfälle, die keine gefährlichen Stoffe enthalten 4301 Unverschmutztes Aushubmaterial13 4302 Schwach verschmutztes Aushubmaterial14 4303 Betonabbruch 4304 Mischabbruch 4305 Ziegelbruch 4306 Gips unverschmutzt 4307 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von bis zu 250 mg PAK pro kg 4308 Strassenaufbruch 4309 Glasabfälle aus der kommunalen Sammlung 4310 Andere nach VeVA nicht kontrollpflichtige Glasabfälle 4311 Andere nach VeVA nicht kontrollpflichtige mineralische Abfälle Klasse5: Anlagen, Maschinen, Fahrzeuge und Zubehör sowie
Elekro- und Elektronikgeräte 5101 Bleibatterien und Bleiakkumulatoren 5102 Andere Batterien und Akkumulatoren 5103 PCB-haltige Bestandteile aus Elektro-/Elektronikgeräten 5104 Bestandteile aus Elektro-/Elektronikgeräten, die andere gefährliche Stoffe enthalten 5105 Teile aus Fahrzeugen und Maschinen 5201 Altfahrzeuge 5202 Altreifen 5203 Elektro-/Elektronikgeräte, die teil- oder vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthalten 5204 Andere Elektro-/Elektronikgeräte und Bestandteile 5301 Nach VeVA nicht kontrollpflichtige Bestandteile aus gebrauchten Elektro-/ Elektronikgeräten Klasse6: Biogene Abfälle 6201 Speiseöle und –fette ohne diejenigen, die aus kommunalen Sammlungen stammen 6202 Holzabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 6203 Altholz 6301 Naturbelassenes Holz 6302 Restholz 6303 Biogene Abfälle aus kommunaler Sammlung 6304 Biogene Abfälle aus Landwirtschaft, Industrie und Gewerbe Klasse7: Schlämme und Behandlungsrückstände 7101 Schlacken und Aschen 7102 Rauchgasreinigungs-Rückstände 7103 Brennbare Leichtfraktion aus der Zerkleinerung metallhaltiger Abfälle 7104 Filter-, Aufsaug- und Ionenaustauschmaterialien 7105 Strassen- und Hofsammlerschlämme 7106 Andere Schlämme und Industrieabwässer 7107 Ölhaltige Schlämme und Behandlungsrückstände
Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 nicht einhält.
Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält.
Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 einhält.
7108 Andere Behandlungsrückstände 7201 Feinmaterial aus der Bauabfallsortierung 7301 Klärschlamm aus der kommunalen Abwasserreinigung sowie Fäkalschlamm 7302 Nach VeVA nicht kontrollpflichtige Schlämme und Behandlungsrückstände 7303 Brennbare Schlämme und Behandlungsrückstände 7304 Feinmaterial aus der Bauschuttaufbereitung Klasse8: Weitere Abfallarten 8101 Sonderabfälle aus der kommunalen Sammlung 8301 Strassenwischgut 8302 Brandschutt 8303 Papier- und Kartonabfälle aus der kommunalen Sammlung 8304 Andere Papier- und Kartonabfälle 8305 Kunststoffabfälle aus der kommunalen Sammlung 8306 Andere Kunststoffabfälle 8307 Textilabfälle und Kleider aus der kommunalen Sammlung 8308 Andere Textilabfälle und Kleider 8309 Andere brennbare Abfälle aus der kommunalen Sammlung 8310 Andere brennbare Abfälle
Anhang 2
(Art. 6 Abs. 3, 36 Abs. 1, 42 Abs. 2 und 43 Abs. 2) Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien
1 Deponiestandort
1.1 Gewässerschutz und Naturgefahren
1.1.1 Deponien dürfen nicht in Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen errichtet werden. 1.1.2 Der Deponiestandort darf nicht in einem überschwemmungs-, steinschlag-, rutschungs- oder besonders erosionsgefährdeten Gebiet liegen. 1.1.3. Deponien und Kompartimente der Typen B, C, D und E dürfen nicht über nutzbaren unterirdischen Gewässern und in den zu ihrem Schutz notwendigen Randgebieten liegen. Vorbehalten bleibt die Errichtung einer Deponie oder eines Kompartiments des Typs B im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern. 1.1.4 Deponien und Kompartimente der Typen A und B, die über nutzbaren unterirdischen Gewässern oder in den zu ihrem Schutz notwendigen Randgebieten liegen, müssen mindestens2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel liegen. Liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend.
1.2 Untergrund
1.2.1 Der Untergrund und die Umgebung der Deponie müssen, allenfalls unter Einbezug baulicher Massnahmen, Gewähr dafür bieten, dass die Deponie langfristig stabil bleibt und dass keine Verformungen auftreten, die insbesondere das Funktionieren der nach Ziffer 2 vorgeschriebenen Anlagen beeinträchtigen können. 1.2.2 Bei Deponien und Kompartimenten des Typs B im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern sowie der Typen C, D und E müssen die Mächtigkeit, die Homogenität und das Schadstoffrückhaltevermögen des Untergrunds und der Umgebung, allenfalls unter Einbezug technischer Massnahmen zu deren Verbesserung, Gewähr dafür bieten, dass das Grundwasser langfristig nicht beeinträchtigt wird. Es gelten dafür folgende Mindestanforderungen:
Bei Deponien und Kompartimenten des Typs B muss eine2 m mächtige, weitgehend homogene, natürliche geologische Barriere mit einem mittleren Durchlässigkeitsbeiwert (k) von1,0 × 10-7 m/s vorhanden sein oder der Untergrund nach den Regeln des Erdbaus durch3 lagenweise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten mit einem mittleren k von1,0 × 10-8 m/s, welche zusammen 60 cm mächtig sind, ergänzt werden. Für eine Ergänzung des Untergrunds darf nur Material verwendet werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält.
Bei Deponien der Typen C, D und E muss eine7 m mächtige, weitgehend homogene, natürliche geologische Barriere mit einem mittleren k von1,0 × 10-7 m/s vorhanden sein oder eine2 m mächtige, weitgehend homogene, natürliche geologische Barriere mit einem mittleren k von 1,0 × 10-7 m/s, die nach den Regeln des Erdbaus durch3 lagenweise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten mit einem mittleren k von1,0 × 10-9 m/s, welche zusammen 60 cm mächtig sind, ergänzt wird. Für die Ergänzung des Untergrunds darf nur Material verwendet werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält.
1.2.3 Bei Deponien und Kompartimenten der Typen C und D kann von den Anforderungen nach Ziffer 1.2.2 Buchstabe b abgewichen werden, wenn:
die Deponie oder das Kompartiment nicht an einem Standort errichtet werden kann, der die Anforderungen nach Ziffer 1.2.2 Buchstabe b erfüllt;
die Deponie oder das Kompartiment nicht im verkarstungsfähigen Gestein errichtet wird; und
der Untergrund nach den Regeln des Erdbaus durch3 lagenweise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten mit einem mittleren k von1,0 × 10-9 m/s, welche zusammen 80 cm mächtig sind, ergänzt wird. Für die Ergänzung des Untergrunds darf nur Material verwendet werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält.
1.2.4 Die Einhaltung von Ziffer 1.2.1 ist mit Baugrunduntersuchungen und Setzungsberechnungen unter Berücksichtigung der abzulagernden Abfälle nachzuweisen. Die Einhaltung der Ziffern1.2.2 und 1.2.3 ist mit geologischen und hydrogeologischen Untersuchungen nachzuweisen.
2 Deponiebauwerk
2.1 Allgemeine Vorschriften
2.1.1 Dimensionierung und Materialwahl müssen gewährleisten, dass die notwendigen Anlagen bis zum Ende der Nachsorgephase sicher funktionieren. Dabei sind physikalische, chemische und biologische Prozesse in der Deponie während der Errichtung, während des Betriebs und nach dem Abschluss zu berücksichtigen. 2.1.2 Deponien und Kompartimente des Typs B im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern sowie der Typen C, D und E müssen so errichtet werden, dass das Abwasser in freiem Gefälle bis zum Ort der Einleitung in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation abfliessen kann und nicht gestaut wird.
2.2 Abdichtung
2.2.1 Deponien und Kompartimente der Typen C, D und E müssen an Basis und
Flanken über Abdichtungen verfügen, die während dem Betrieb und bis zum Ende der Nachsorgephase verhindern, dass Abwasser versickern kann und die ermöglichen, dass Abwasser gesammelt werden kann. Zulässig sind:
Mineralische Abdichtung: Sie muss eine Mindestmächtigkeit von 80 cm und einen mittleren k von weniger oder gleich 1 × 10-9 m/s aufweisen und in mindestens 3 Schichten eingebaut werden, wobei jede Schicht einzeln verdichtet und vor dem Austrocknen geschützt werden muss.
Abdichtung aus Asphaltbelag: Sie muss eine Mindestmächtigkeit von 7 cm aufweisen, über einer geeigneten Fundations- und Binderschicht eingebaut und so verdichtet werden, dass der an einem Probestück bestimmte Hohlraumgehalt höchstens 3 Prozent beträgt.
Abdichtung aus Kunststoffdichtungsbahnen: Sie muss eine Mindestmächtigkeit von2,5 mm aufweisen und über einer mineralischen Abdichtung nach Buchstabe a von einer Mindestmächtigkeit von 50 cm eingebaut werden.
Andere Abdichtungen: Mit Labor- und Feldversuchen ist nachzuweisen, dass diese den Abdichtungen nach den Buchstaben a–c mindestens gleichwertig sind.
2.2.2 Bei der Wahl der Abdichtung und deren Ausführung sind die Untergrundbeschaffenheit, die Neigung von Deponiebasis und -flanken sowie die Beschaffenheit der Entwässerungsschicht zu berücksichtigen. 2.2.3 Für mineralische Abdichtungen darf nur mineralisches Material verwendet werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält. 2.2.4 Die Wirksamkeit der Abdichtungen muss während des Einbaus und vor der Aufnahme des Betriebs geprüft und dokumentiert werden.
2.3 Abtrennung zwischen Kompartimenten
2.3.1 Abtrennungen zwischen Kompartimenten der Typen A und B müssen gewährleisten, dass kein Wasser vom Kompartiment des Typs B in das Kompartiment des Typs A gelangt. 2.3.2 Abtrennungen zwischen Kompartimenten, bei denen mindestens eines dem Typ C, D oder E entspricht, müssen gewährleisten, dass zwischen den Kompartimenten kein Stoffaustausch stattfindet. Zulässig sind:
Mineralische Abtrennungen: Sie müssen 80 cm mächtig sein und einen mittleren k von weniger oder gleich 1 × 10-9 m/s aufweisen.
Andere Abtrennungen: Mit Labor- und Feldversuchen ist nachzuweisen, dass die Abtrennungen einer mineralischen Abtrennung nach Buchstabe a gleichwertig sind.
2.3.3 Abtrennungen von Kompartimenten sind möglichst vertikal auszuführen und die weniger setzungsempfindlicheren Abfälle müssen im unterem Kompartiment abgelagert werden. 2.3.4 Für mineralische Abtrennungen von Kompartimenten darf nur mineralisches Material verwendet werden, das die folgenden Grenzwerte einhält:
Anhang 3 Ziffer 1 Buchstabe c zwischen Kompartimenten des Typs A und anderen Kompartimenten;
Anhang 5 Ziffer 2.3 Buchstaben b und c zwischen Kompartimenten des Typs B und Kompartimenten der Typen C, D und E;
Anhang 5 Ziffer 4.4 zwischen Kompartimenten der Typen C, D und E.
2.4 Entwässerung
2.4.1 Die Anlagen zur Entwässerung müssen gewährleisten, dass das anfallende Sickerwasser gesammelt und abgeleitet wird. 2.4.2 Deponien und Kompartimente des Typs A müssen über Anlagen zur Entwässerung verfügen, wenn eine Entwässerung zur Sicherstellung der Stabilität der Deponie oder des Kompartiments nötig ist. 2.4.3 Deponien und Kompartimente des Typs B müssen über Anlagen zur Entwässerung verfügen, wenn sie im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern liegen oder eine Entwässerung zur Sicherstellung der Stabilität der Deponie oder des Kompartiments nötig ist. 2.4.4 Deponien und Kompartimente der Typen C, D und E müssen über Anlagen zur Entwässerung aus folgenden Elementen verfügen:
eine gut durchlässige Entwässerungsschicht über der Basis und den Flanken aus Material, das die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 2.3 einhält;
in die Entwässerungsschicht eingelegte Entwässerungsleitungen zum Sammeln und Ableiten des Sickerwassers;
wenn vom Untergrund und von der Seite Wasser zufliessen kann: geeignete Anlagen unterhalb der Abdichtung.
2.4.5 Bestehen Deponien aus mehreren Kompartimenten, die Anlagen zur Entwässerung benötigen, so müssen die Anlagen der einzelnen Kompartimente voneinander unabhängig und einzeln kontrollierbar sein. 2.4.6 Gefasstes Sickerwasser muss gemäss den Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation eingeleitet 2.4.7 Wird gefasstes, unbehandeltes Sickerwasser in ein Gewässer eingeleitet, ist durch bauliche Massnahmen sicherzustellen, dass das Abwasser jederzeit kontrolliert und nötigenfalls behandelt oder in eine Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden kann.
2.4.8 Entwässerungsleitungen sind so anzulegen, dass sie nach Abschluss der Setzungen ein Gefälle von mindestens 2 Prozent aufweisen. 2.4.9 Bei Hauptleitungen und anderen wesentlichen Anlagenteilen muss durch geeignete Zugangsmöglichkeiten sichergestellt werden, dass jederzeit Zustandskontrollen und Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden können. 2.4.10 Deponien oder Kompartimente der Typen C, D und E müssen über Anlagen wie Sammelleitungen oder Siphons an Entwässerungsleitungen verfügen, welche gewährleisten, dass die Abluft erfasst werden kann, sofern dies zur Gewährleistung der Bodenfruchtbarkeit oder aus Sicherheitsgründen notwendig ist.
2.5 Oberflächenabschluss
2.5.1 Werden keine Abfälle mehr abgelagert, ist die Oberfläche von Deponien wie folgt abzuschliessen:
Es muss ein für die Oberflächenentwässerung ausreichendes Gefälle bestehen.
Mit geeigneten abdichtenden Massnahmen und einer Entwässerungsschicht muss verhindert werden, dass Niederschlagswasser in die Deponie einsickern kann, falls dies wegen der Zusammensetzung des anfallenden Sickerwassers notwendig ist. Allfällige Setzungen der Deponie oder des Kompartiments sind dafür abzuwarten.
Die Oberfläche muss naturnah gestaltet und standortgerecht bepflanzt werden, sofern sie nicht landwirtschaftlich genutzt wird.
Eingedolte Gewässer im Bereich der Deponie müssen ausgedolt und um die Deponie herum geleitet werden.
2.5.2 Für das oberste Drittel der abdichtenden Massnahmen und die Entwässerungsschicht darf nur Material verwendet werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält. Für darunterliegende Schichten von abdichtenden Massnahmen darf Material verwendet werden, das die Anforderungen zur Ablagerung auf dem entsprechenden Deponietyp erfüllt und sich für die Massnahme bautechnisch eignet. 2.5.3 Werden Massnahmen zur Verhinderung möglicher schädlicher oder lästiger Einwirkungen von Deponien auf die Umwelt getroffen, so muss für den endgültigen Oberflächenabschluss die Umsetzung der Massnahmen abgewartet werden, soweit dies für die Sicherstellung der Stabilität des Oberflächenabschlusses notwendig ist. Bis dahin muss Erosion mit geeigneten Massnahmen verhindert werden.
Anhang 3
(Art. 17 Abs. 1 und 19) Anforderungen an Aushub- und Ausbruchmaterial
Aushub- und Ausbruchmaterial ist gemäss Artikel 19 Absatz 1 zu verwerten, wenn es:
zu mindestens 99 Gewichtsprozent aus Lockergestein oder gebrochenem Fels und im Übrigen aus anderen mineralischen Bauabfällen besteht;
keine Fremdstoffe wie Siedlungsabfälle, biogene Abfälle oder andere nicht mineralische Bauabfälle enthält; und
die in ihm enthaltenen Stoffe die nachfolgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten oder eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist:
Antimon 3 Blei 50 Cadmium 1 Chrom gesamt 50 Chrom (VI) 0,05 Kupfer 40 Nickel 50 Quecksilber 0,5 Zink 150 Cyanid gesamt 0,5 Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)* 0,1 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 0,1 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 1 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 50 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)**** 1 Benzol 0,1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 3 Benzo[a]pyren 0,3 * ∑7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, cis-1,2- Dichlorethylen,1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per) ** ∑6 Kongenere ×4.3 (IUPAC-Nr.):28, 52, 101, 138, 153, 180 *** ∑C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus ∑BTEX ***** ∑16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen,1,2-Dihydroacenaphthylen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren
Aushub- und Ausbruchmaterial ist gemäss Artikel 19 Absatz 2 zu verwerten, wenn:
es zu mindestens 95 Gewichtsprozent aus Lockergestein oder gebrochenem Fels und im Übrigen aus anderen mineralischen Bauabfällen besteht;
Fremdstoffe wie Siedlungsabfälle, biogene Abfälle oder andere nicht mineralische Bauabfälle so weit wie möglich entfernt wurden; und
die in ihm enthaltenen Stoffe die nachfolgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten oder eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist:
Antimon 15 Blei 250 Chrom gesamt 250 Chrom (VI) 0,05 Kupfer 250 Nickel 250 Zink 500 Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)* 0,5 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 0,5 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 5 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 250 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)**** 5 Benzol 0,5 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 12,5 Benzo[a]pyren1,5 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) 10 000 *, **, ***, ****, ***** gemäss Erläuterungen zu Ziffer 1 Buchstabe c
Sind für Stoffe, die im Aushub- und Ausbruchmaterial festgestellt werden, keine Grenzwerte festgelegt, so beurteilt die Behörde die Abfälle mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung.
Anhang 4
(Art. 24) Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton
1 Verwendung von Abfällen als Rohmaterial und
Rohmehlkorrekturstoffe
1.1 Abfälle dürfen als Rohmaterial bei der Herstellung von Zementklinker verwendet werden, wenn sie die nachfolgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte)
nicht überschreiten und der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.4 einhält:
Antimon 30 Cobalt 250 Thallium 3 Zink 2 000 Zinn 100 Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)* 10 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 10 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 100 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 5 000 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)**** 10 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 250 Benzo[a]pyren 3 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) 50 000 * ∑7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, cis-1,2- Dichlorethylen,1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per) ** ∑6 Kongenere ×4.3 (IUPAC_Nr.):28, 52, 101, 138, 153, 180 *** ∑C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus ∑BTEX ***** ∑16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen,1,2-Dihydroacenaphthylen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren 1.2 Die Behörde kann im Einzelfall höhere Gehalte an organischen Stoffen zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass mit geeigneten Massnahmen die Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung vom16. Dezember 198515 (LRV) an die Emissionsbegrenzung der betroffenen Stoffe eingehalten werden. 1.3 Abfälle, die überwiegend aus Calcium, Aluminium, Eisen oder Silizium bestehen, dürfen als Rohmehlkorrekturstoffe verwendet werden, wenn sie:
höchstens 10 mg Cadmium pro kg enthalten;
die Grenzwerte nach Ziffer 1.1 für Quecksilber, Thallium und für die organischen Stoffe nicht überschreiten; und
höchstens einen Anteil von 5 Gewichtsprozent an der Gesamtmenge von Rohmaterial und Rohmehlkorrekturstoffen ausmachen.
1.4 Der Schwermetallgehalt eines mit Abfällen hergestellten Zementklinkers darf die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten; ausgenommen ist eine Überschreitung, die nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist:
Antimon 15 Blei 250 Chrom gesamt 250 Cobalt 125 Kupfer 250 Nickel 250 Zink 750 Zinn 50
2 Verwendung von Abfällen als Brennstoffe
2.1 Bei der Herstellung von Zementklinker dürfen als Brennstoffe folgende Abfälle in der Haupt- und Zweitfeuerung verwendet werden, wenn der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.4 einhält:
Abfälle, die überwiegend aus Gummi bestehen und kein Quecksilber enthalten, wie Altreifen;
Altholz und Holzabfälle, ausgenommen sind Altholz und Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden, Beschichtungen aus halogenierten organischen Verbindungen aufweisen oder intensiv mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol behandelt wurden, sofern sie nicht in der Feuerung bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden;
sortenreine Papier-, Karton-, Textil- oder Kunststoffabfälle, sofern eine stoffliche Verwertung nach dem Stand der Technik nicht möglich ist;
organische Lösungsmittel und Altöl, ausgenommen sind organische Lösungsmittel und Altöl, welche die Grenzwerte für PCB und halogenierte organische Substanzen nach Ziffer 2.2 Buchstabe a nicht einhalten, sofern sie nicht in der Feuerung bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden;
Klärschlamm aus zentralen Abwasserreinigungsanlagen, Tier- und Knochenmehl, wenn Phosphor vorgängig gemäss Artikel 15 zurückgewonnen wurde.
2.2 Andere Abfälle dürfen als Brennstoffe in der Haupt- und Zweitfeuerung verwendet werden, wenn der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.4 einhält und sie:
a. die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Antimon 300 Cobalt 250 Thallium 3 Zink 4 000 Zinn 100 Polychlorierte Biphenyle (PCB)* 10 Halogenierte organische Stoffe, als Chlorid 10 000 * ∑6 Kongenere ×4.3 (IUPAC_Nr.):28, 52, 101, 138, 153, 180
keine medizinischen Abfälle enthalten;
keine die Sicherheit gefährdende Abfälle wie explosive oder selbstentzündbare Abfälle enthalten.
2.3 Die Behörde kann im Einzelfall höhere Gehalte zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass:
mit geeigneten Massnahmen die Anforderungen der LRV an die Emissionsbegrenzung der betroffenen Stoffe eingehalten werden; und
der Schwermetallgehalt des hergestellten Zementklinkers die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreitet; ausgenommen ist eine Überschreitung, die nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist:
Arsen7.5 Antimon7.5 Blei 125 Cadmium2.5 Chrom gesamt 125 Cobalt 62.5 Kupfer 125 Nickel 125 Zink 750 Zinn25
3 Verwendung von Abfällen als Zumahl- und Zuschlagstoffe
3.1 Beim Mahlen von Zementklinker und bei der Herstellung von Zement und
Beton dürfen folgende Abfälle als Zumahl- oder Zuschlagstoffe verwendet werden:
Gips aus der Abgasentschwefelung von Steinkohlekraftwerken und aus dem Baubereich;
Steinkohleflugasche;
Papierasche;
Aschen aus der thermischen Behandlung von Holz;
granulierte Hochofenschlacke aus der Herstellung von Eisen;
andere Abfälle, wenn sie die Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 2 Buchstabe c einhalten;
Elektroofenschlacke, die aus der Herstellung von un- oder niedriglegierten Stählen nach 1989 stammt.
3.2 Bei der Herstellung von Zement dürfen ausserdem Stäube aus der Abluftfilterung von Anlagen zur Herstellung von Zementklinker als Zumahl- oder Zuschlagstoffe verwendet werden, wenn der Schwermetallgehalt des hergestellten Zements die folgenden Grenzwerde nicht überschreitet:
Stoff mg/kg Cadmium 2 Quecksilber 0,5 Thallium2
4 Nachweis und Ergänzung der Grenzwerte
4.1 Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen zur Herstellung von Klinker, Zement oder Beton müssen nachweisen, dass die Anforderungen nach den Ziffern
1–3 eingehalten werden. Dabei können sie mit Zustimmung der Behörde die chemischen Analysen auf diejenigen Stoffe beschränken, bei denen aufgrund der Art und Herkunft der Abfälle mit einer Belastung zu rechnen ist. 4.2 Enthalten Abfälle umweltgefährdende Stoffe, für welche die Ziffern 1–3 keine Grenzwerte enthalten, legt die Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung fest.
Anhang 5
(Art. 19 Abs. 3, 25 Abs. 1, 35 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 3) Anforderungen an Abfälle zur Ablagerung
1 Auf Typ A zugelassene Abfälle
Auf Deponien und Kompartimenten des Typs A dürfen folgende Abfälle abgelagert werden, soweit sie nicht durch andere Abfälle verschmutzt sind:
a. Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3
Ziffer 1 erfüllt, sofern verwertbare Anteile vorgängig entfernt wurden;
Kieswaschschlamm aus der Behandlung von Aushub- und Ausbruchmaterial nach Buchstabe a;
abgetragener Ober- und Unterboden, wenn er die Richtwerte nach den Anhängen1 und 2 VBBo16 einhält;
Geschiebe aus Geschiebesammlern.
2 Auf Typ B zugelassene Abfälle
2.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs B dürfen folgende Abfälle abgelagert werden, soweit sie nicht durch andere Abfälle verschmutzt sind:
auf Deponien und Kompartimenten des Typs A zugelassene Abfälle;
Flachglas und Verpackungsglas;
Abfälle, die bei der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steingut nach dem Brennen anfallen;
Elektroofenschlacke, die aus der Herstellung von un- oder niedriglegierten Stählen nach 1989 stammt;
Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg;
mineralische Abfälle mit gebundenen Asbestfasern;
andere als in den Buchstaben a, e und f genannte Bauabfälle, die mindestens zu 95 Gewichtsprozent aus Steinen oder gesteinsähnlichen Bestandteilen bestehen, sofern stofflich verwertbare Anteile vorgängig entfernt wurden.
2.2 Verglaste Rückstände dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs B abgelagert werden, wenn kein Stoffaustausch mit anderen Abfällen erfolgen
kann und folgende Anforderungen eingehalten sind:
a. Die verglasten Rückstände müssen aus einem Prozess stammen, bei dem eine homogene Schmelze resultiert. Eine solche resultiert in der Regel dann, wenn die Schmelze eine Temperatur von mindestens 1200 °C erreicht.
Der Siliziumoxidgehalt muss mindestens 25 Gewichtsprozent betragen und das Gewichtsverhältnis von Siliziumoxid zu Calciumoxid muss mindestens 0,54 betragen.
Die verglasten Rückstände dürfen vor der Ablagerung nicht gemahlen
Die Löslichkeit der verglasten Rückstände muss so gering sein, dass nach einer Auslaugung von drei Tagen bei 90 °C im Eluat die Konzentrationen von Silizium unter 12 mg/l und von Calcium unter15 mg/l liegen. Für den Eluattest wird die Fraktion zwischen 100 und 125 μm der gemahlenen verglasten Rückstände verwendet. Dabei werden 50 mg der gemahlenen Rückstände in 100 ml Wasser untersucht.
Die in den Abfällen enthaltenen partikulären Metalle sind vor, während oder nach dem thermischen Prozess zurückzugewinnen.
Der Schwermetallgehalt der verglasten Rückstände darf die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Blei 1000 Chrom 4000 Kupfer 3000 Zink 6000 Im Rahmen der Betriebsbewilligung kann die kantonale Behörde mit Zustimmung des BAFU höhere Schwermetallwerte zulassen, wenn dadurch die Umwelt weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung.
2.3 Andere Abfälle dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs B abgelagert werden, wenn:
die Abfälle zu mehr als 95 Gewichtsprozent, bezogen auf die Trockensubstanz, aus gesteinsähnlichen Bestandteilen bestehen;
sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Antimon 30 Chrom VI 0,1 Quecksilber 2 Zink 1 000 (BTEX)**** Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 25 * ∑7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, cis-1,2-Dichlorethylen,1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per) ** ∑6 Kongenere x4.3 (IUPAC-Nr.):28, 52, 101, 138, 153, 180 *** ∑C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus ∑BTEX ***** ∑16 EPA-PAK: Naphthalin,1,2 Dihydroacenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren
der Anteil löslicher Salze im unbehandelten Abfall 0,5 Gewichtsprozent nicht überschreitet;
die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte im Eluat der Abfälle nicht überschritten werden. Dazu sind die Abfälle in einem Test während 24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren:
Fluoride2,0 mg/L Nitrite1,0 mg/L Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)20,0 mg C/L Cyanid (frei) 0,02 mg CN/L 2.4 Der Grenzwert von Ziffer 2.3 Buchstabe b für TOC gilt nicht für abgetragenen Ober- und Unterboden, wenn eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist.
3 Auf Typ C zugelassene Abfälle
3.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs C dürfen folgende Abfälle abgelagert werden, soweit sie die Anforderungen nach den Ziffern3.2–3.5
erfüllen:
Rauchgasreinigungsrückstände aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, sofern Metalle gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g vorgängig zurückgewonnen wurden;
Rauchgasreinigungsrückstände aus der thermischen Behandlung von Abfällen aus Industrie und Gewerbe, die nicht mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind;
Rückstände aus der Behandlung von Abwasser, das in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen anfällt;
Ofenauskleidungen;
andere metallhaltige, anorganische und schwerlösliche Abfälle, sofern die Metalle vorgängig zurückgewonnen wurden.
3.2 Die Abfälle müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Es dürfen langfristig keine Schadstoffe freigesetzt werden.
Der Anteil löslicher Salze in den Abfällen darf 3 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
Die Abfälle dürfen beim Kontakt mit anderen Abfällen, mit Wasser oder mit Luft weder Gase noch leicht wasserlösliche Stoffe bilden.
Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte dürfen im Eluat der Abfälle nicht überschritten werden. Dazu sind zwei Tests durchzuführen. Für Test1 ist als Elutionsmittel kontinuierlich mit Kohlendioxid gesättigtes Wasser, für Test2 destilliertes Wasser zu verwenden.
Test 1 Aluminium 10,0 mg/L Arsen 0,1 mg/L Barium5,0 mg/L Cadmium 0,1 mg/L Cobalt 0,5 mg/L Kupfer 0,5 mg/L Nickel2,0 mg/L Quecksilber 0,01 mg/L Test 2 Cyanid (frei) 0,1 mg CN-/L Fluoride 10,0 mg/L Nitrite1,0 mg/L Sulfite1,0 mg/L Sulfide 0,1 mg/L Phosphat 10,0 mg P/L Gelöster organischer Kohlen-20,0 mg C/L stoff (DOC) pH-Wert6 bis 12 3.3 Der Gesamtgehalt an polychlorierten Dibenzo[1,4]dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) darf in Rauchgasreinigungsrückständen nach Ziffer 3.1 Buchstaben a und b 1 µg pro kg nicht überschreiten. Die Berechnung des Gehalts erfolgt aufgrund von Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) nach dem Stand der Technik. 3.4 Der Organikagehalt der Abfälle nach Ziffer 3.1 Buchstaben c–e darf die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
(BTEX)**** Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 25 3.5 Der Gesamtgehalt an Quecksilber darf in metallhaltigen, anorganischen und schwerlöslichen Abfällen nach Ziffer 3.1 Buchstabe e 5 mg pro kg, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht überschreiten.
4 Auf Typ D zugelassene Abfälle
4.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs D dürfen folgende Abfälle abgelagert werden:
Filterasche aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, sofern Metalle gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g vorgängig zurückgewonnen wurden;
Bildschirmglas nach vollständiger Entfernung der Beschichtung;
verglaste Rückstände nach Ziffer 2.2;
Schlacke mit einem Gehalt von höchstens 20 000 mg TOC pro kg aus Anlagen, in denen Sonderabfälle thermisch behandelt werden;
sauer gewaschene Filterasche;
sauer gewaschene Aschen aus der thermischen Behandlung von Holz mit einem Gehalt von höchstens 20 000 mg TOC pro kg;
nicht brennbares, mineralisches Kugelfangmaterial.
4.2 Der Gesamtgehalt an PCDD und PCDF darf in Filterasche nach Ziffer 4.1 Buchstaben a und e 1 µg pro kg nicht überschreiten. Die Berechnung des Gehalts erfolgt aufgrund von Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) nach dem Stand der Technik. 4.3 Schlacke aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, darf auf Deponien oder Kompartimenten des Typs D abgelagert werden, wenn:
in der Schlacke enthaltene partikuläre Nicht-Eisenmetalle vorgängig zurückgewonnen wurden, mindestens aber so weit, dass ihr Anteil in der Schlacke 1 Gewichtsprozent nicht überschreitet; für die Bestimmung des Gehalts an partikulären Nicht-Eisenmetallen wird die Schlacke auf eine Korngrösse von2 mm gemahlen;
sie höchstens 20 000 mg TOC pro kg enthält.
4.4 Aschen aus der thermischen Behandlung von Holz und Klärschlamm und nicht brennbares, mineralisches Kugelfangmaterial dürfen auf Deponien oder Kompartimenten des Typs D abgelagert werden, wenn:
a. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Antimon 50 Arsen 50 Blei 2 000 Chrom gesamt 1 000 Chrom (VI) 0,5 Kupfer 5 000 Nickel 1 000 Quecksilber 5 Zink 5 000 BTEX**** Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe25
b. im Eluat der Abfälle der Grenzwert von 0,02 mg Cyanid (frei) pro L nicht überschritten wird; dazu sind die Abfälle in einem Test während 24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren.
5 Auf Typ E zugelassene Abfälle
5.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs E dürfen folgende Abfälle abgelagert werden:
Rückstände aus der Behandlung von Sandfangmaterial aus der Kanalisationsreinigung;
Abfälle, die bei Hochwasser- oder Brandereignissen anfallen, sofern sie grob sortiert sind und eine andere Entsorgung mit verhältnismässigem Aufwand nicht möglich ist;
nicht brennbarer Feinanteil von Rückständen aus der trockenmechanischen Behandlung von Bauabfällen, sofern sie die Grenzwerte von Ziffer 5.2 Buchstabe a für PCB und PAK nicht überschreiten;
nicht brennbare Bauabfälle aus Verbundstoffen;
asbesthaltige Abfälle.
5.2 Andere Abfälle dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs E abgelagert werden, wenn:
a. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Antimon 50 Arsen 50 Blei 2 000 Chrom gesamt 1 000 Chrom (VI) 0,5 Kupfer 5 000 Nickel 1 000 Quecksilber 5 Zink 5 000 Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)* 5 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 10 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 100 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 5 000 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 100 BTEX**** Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 250 Benzo(a)pyren 10 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) 50 000
der Anteil löslicher Salze im unbehandelten Abfall 5 Gewichtsprozent nicht überschreitet;
im Eluat der Abfälle der Grenzwert von 0,3 mg Cyanid (frei) pro L nicht überschritten wird. Dazu sind die Abfälle in einem Test während 24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren.
5.3 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall mit Zustimmung des BAFU die Ablagerung von Abfällen, die nicht in Ziffer 5.1 genannt werden und die Anforderungen nach Ziffer 5.2 nicht einhalten, bewilligen, sofern eine andere Entsorgung als die Ablagerung technisch nicht machbar ist. 5.4 Abfälle, die auf Deponien und Kompartimenten des Typs A zugelassen sind, dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs E als Ausgleichsschicht vor dem Oberflächenabschluss abgelagert werden, soweit dafür nicht Abfälle nach den Ziffern5.1-5.3 verwendet werden können.
6 Nachweis und Ergänzung der Grenzwerte
6.1 Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen müssen nachweisen, dass die Anforderungen nach den Ziffern 1–5 eingehalten werden. Dabei können sie mit Zustimmung der kantonalen Behörde die chemischen Analysen auf diejenigen Stoffe beschränken, bei denen aufgrund der Art und Herkunft der Abfälle mit einer Belastung zu rechnen ist. 6.2 Enthalten Abfälle umweltgefährdende Stoffe, für welche die Ziffern 1–5 keine Grenzwerte enthalten, legt die kantonale Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung fest.
Anhang 6
(Art. 48) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Geoinformationsverordnung vom21. Mai 200817 Anhang 1 Identifikator 114 Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Zugangs- Georeferenzdaten Download-Dienst Stelle ÖREB Kataster (SR 510.62 Identifikator
Art. 8 Abs. 1)
berechtigungsstufe [Fachstelle des Bundes] Abfallanlagen SR 814.01 Art. 31 Kantone A X 114 SR 814.600 [BAFU]
Art. 4, 6
Anhang 1 Identifikator 115
2. Verordnung vom30. November 201218 über die Reduktion
Art. 43 Abs. 2 Bst. b
Das Unternehmen kann beantragen, dass zudem folgende ortsfeste Anlagen nicht berücksichtigt werden:
b. Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c der Abfallverordnung vom4. Dezember 201519 (VVEA) ist.
Art. 82 Bst. d
Nicht als Kraftwerk gilt eine Anlage:
d. deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungs- oder Sonderabfällen nach
Artikel 3 Buchstaben a beziehungsweise c VVEA20 ist.
Anhang 6 Nr. 1 Ein Unternehmen, das mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss am EHS teilnehmen: 1. Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; ausgenommen ist die Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern in ortsfesten Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a der VVEA21 ist;
3. Verordnung vom5. Juni 201522 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen In Anhang 1 Ziffer 3 wird in der Tabelle «Technische Verordnung vom 10. Dezember 199023 über Abfälle sowie Verordnung vom22. Juni 200524 über den Verkehr mit Abfällen» ersetzt durch «Abfallverordnung vom4. Dezember 201525 sowie Verordnung vom22. Juni 200526 über den Verkehr mit Abfällen».
4. Verordnung vom18. Mai 200527 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten In Anhang 3 Ziffer 2 wird in der Tabelle «Technische Verordnung vom 10. Dezember 199028 über Abfälle; Verordnung vom22. Juni 200529 über den Verkehr mit Abfällen» ersetzt durch «Abfallverordnung vom4. Dezember 201530; Verordnung vom22. Juni 200531 über den Verkehr mit Abfällen».
5. Verordnung vom19. Oktober 198832 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Anhang
Ziff. 4 Nr. 40.4
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 40.4 Deponien der Typen C, D und E Durch das kantonale Recht zu bestimmen
Ziff. 4 Nr. 40.5 und 40.6
6. Verordnung vom1. Juli 199833 über Belastungen des Bodens
Art. 1 Bst. c
Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit regelt diese Verordnung:
c. die Massnahmen beim Umgang mit abgetragenem Boden;
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
Boden gilt als fruchtbar, wenn:
a. die biologisch aktive Lebensgemeinschaft, die Bodenstruktur, der Bodenaufbau und die Mächtigkeit für seinen Standort typisch sind und er eine ungestörte Abbaufähigkeit aufweist;
Gliederungstitel vor Art. 6 3. Abschnitt: Vermeidung nachhaltiger Bodenverdichtung und -erosion; Umgang mit abgetragenem Boden
Art. 6 Abs. 1
Wer Anlagen erstellt, den Boden bewirtschaftet oder anders beansprucht, muss unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften und der Feuchtigkeit des Bodens Fahrzeuge, Maschinen und Geräte so auswählen und einsetzen, dass Verdichtungen und andere Strukturveränderungen des Bodens vermieden werden, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden.
Art. 7 Umgang mit abgetragenem Boden
Wer Boden abträgt, muss damit so umgehen, dass dieser wieder als Boden verwendet werden kann, insbesondere müssen Ober- und Unterboden getrennt abgetragen und gelagert werden.
Wird abgetragener Ober- oder Unterboden wieder als Boden verwendet (z.B. für Rekultivierungen oder Terrainveränderungen), so muss er so auf- oder eingebracht werden, dass:
die Fruchtbarkeit des vorhandenen und die des auf- oder eingebrachten Bodens durch physikalische Belastungen höchstens kurzfristig beeinträchtigt wird;
der vorhandene Boden chemisch und biologisch nicht zusätzlich belastet wird.
7. Luftreinhalte-Verordnung vom16. Dezember 198534
Anhang 2
Ziff. 111 Abs. 2
Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet werden, wenn sie nach Artikel 24 der Abfallverordnung vom4. Dezember 201535 dazu geeignet sind.
Ziff. 111bis
111bis Bezugsgrösse Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 10 Prozent (% vol).
Ziff. 112
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 500 mg/m3.
Ziff. 114
114 Gasförmige organische Stoffe
Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 80 mg/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 115
115 Staub Die staubförmigen Emissionen dürfen20 mg/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 116
116 Quecksilber und Cadmium Die Emissionen von Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen je 0,05 mg/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 117
117 Blei und Zink Die Emissionen von Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen als Summe1 mg/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 118
118 Dioxine und Furane Die Emissionen von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (Dioxine) und Dibenzofuranen (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-136, dürfen 0,1 ng/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 119
119 Überwachung
Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:
Stickoxiden;
Schwefeloxiden;
gasförmigen organischen Stoffen;
Staub.
Wer Abfälle, die organische Verbindungen enthalten, als Rohmaterial in der Zementherstellung einsetzt, muss zusätzlich zu Absatz 1:
den Gehalt von Benzol im Abgas kontinuierlich messen und aufzeichnen;
jährlich kontrollieren, ob insbesondere die Emissionsgrenzwerte für Benzo(a)pyren und Dibenz(a,h)anthracen eingehalten sind.
Diese Norm kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.
8. Verordnung vom22. Juni 200537 über den Verkehr mit Abfällen
Art. 5 Abs. 5
Für das Vermischen und Verdünnen von anderen kontrollpflichtigen Abfällen gelten die Vorschriften der Abfallverordnung vom4. Dezember 201538.
Art. 17 Bst. c
Das BAFU bewilligt die Ausfuhr, wenn:
c. für die folgenden Abfälle die Entsorgung in der Schweiz nicht möglich ist oder die Ausfuhr im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorgesehen ist: 1. Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Unternehmen, 2. Schlacke aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, 3. Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung, 4. brennbare, vermischte Bauabfälle;
9. Altlasten-Verordnung vom26. August 199839
Art. 6a Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung
Die Behörde berücksichtigt den Kataster in ihrer Richt- und Nutzungsplanung.
10. Verordnung vom26. September 200840 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten
Art. 2 Abs. 3
Art. 3 Abs. 1 und 3
Der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle beträgt:
bei Deponien des Typs B: 5 Fr./t;
bei den Deponien der Typen C, D und E: 16 Fr./t.
Aufgehoben
Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Abgabeveranlagung
Hat die abgabepflichtige Person trotz Mahnung ihre Abgabedeklaration dem BAFU nicht eingereicht oder können die für die Festsetzung des Abgabebetrags erforderlichen Angaben mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das BAFU die Abgabeveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Das BAFU kann sich dabei auf Ergebnisse eigener Kontrollen, Angaben des Kantons sowie Erfahrungszahlen abstützen.
Art. 6a Zahlungsfrist
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von jährlich3,5 Prozent geschuldet.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
Der Abgabesatz nach Artikel 3 Absatz 1 gilt ab dem1. Januar 2017. Bis zum 1. Januar 2017 beträgt der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle:
bei Deponien des Typs B: 3 Fr./t;
bei Deponien des Typs C: 17 Fr./t;
bei Deponien der Typen D und E: 15 Fr./t.
11. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom18. Mai 200541
Art. 1 Abs. 2 Bst. a
Für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die nach Artikel 7 Absatz 6 USG Abfälle sind, gelten unter Vorbehalt spezifischer Entsorgungsvorschriften dieser Verordnung:
a. die Abfallverordnung vom4. Dezember 201542;
Anhang 2.6
Ziffer 2 .2.1 Abs. 2 Bst. a und b
Für Kompost und Gärgut gelten zusätzlich folgende Anforderungen für Fremdstoffe:
a. Fremdstoffe (Metall, Glas, Altpapier, Karton usw.) dürfen höchstens 0,4 Prozent des Gewichts der Trockensubstanz betragen;
b. der Gehalt an Alufolie und Kunststoffen darf höchstens 0,1 Prozent des Gewichts der Trockensubstanz betragen;
12. Freisetzungsverordnung vom 10. September 200843
Art. 15 Abs. 3
Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.