814.600
Technische Verordnung über Abfälle
(TVA)
vom 10. Dezember 1990 (Stand am 1. Juli 2011)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 29, 30b, 30c, 30d, 30h Absatz 1, 39 Absatz 1, 45 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19831 (USG),2 und die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 16 Buchstabe c und 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom24. Januar 19913,4 verordnet:
1. Kapitel Zweck und Begriffe
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll:
Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie die Gewässer, den Boden und die Luft vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen, die durch Abfälle erzeugt werden;
die Belastung der Umwelt durch Abfälle vorsorglich begrenzen.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Vermindern und Behandeln von Abfällen sowie das Errichten und Betreiben von Abfallanlagen.
Art. 3 Begriffe
Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung.
AS 1991 169
Sonderabfälle sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom22. Juni 20055 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind.6
Als Behandeln von Abfällen gilt deren Verwerten, Unschädlichmachen oder Beseitigen. Dem Behandeln gleichgestellt ist das Zwischenlagern; nicht als Behandeln gelten das Sammeln und Transportieren.
Abfallanlagen sind Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden.
Deponien sind Abfallanlagen, in denen Abfälle endgültig und kontrolliert abgelagert werden.
Zwischenlager sind Abfallanlagen, in denen Abfälle abgelagert werden, die später auf andere Weise behandelt werden müssen.
Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gilt als unverschmutzt, wenn:
die in ihm enthaltenen Stoffe die Grenzwerte gemäss Anhang 3 nicht überschreiten oder eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist; und
es keine Fremdstoffe wie Siedlungsabfälle, Grünabfälle oder Bauabfälle enthält.7
2. Kapitel Allgemeine Vorschriften über das Vermindern und das Behandeln
von Abfällen
1. Abschnitt Information und Ausbildung
Art. 4 Information und Beratung
Die Umweltschutzfachstellen informieren und beraten Private und Behörden darüber, wie Abfälle vermindert, insbesondere vermieden oder verwertet werden können.
Art. 5 Ausbildung
Die Kantone sorgen für die nötige fachliche Ausbildung des Personals von Deponien und von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen. Das Eidgenössische Departement des Innern8 (Departement) kann dazu Vorschriften erlassen.
Heute ist das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zuständig.
2. Abschnitt Behandeln bestimmter Abfälle
Art. 6 Siedlungsabfälle
Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Metalle und Textilien soweit wie möglich getrennt gesammelt und verwertet werden.
Art. 7 Kompostierbare Abfälle
Die Kantone fördern, insbesondere durch Information und Beratung, das Verwerten von kompostierbaren Abfällen in Garten, Hof oder Quartier.
Soweit solche Abfälle nicht in Garten, Hof oder Quartier verwertet werden können, sorgen die Kantone dafür, dass die Abfälle soweit wie möglich getrennt gesammelt und verwertet werden.
Art. 8 Sonderabfälle
Die Kantone sorgen dafür, dass kleine Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe getrennt gesammelt und behandelt werden.
Sie sorgen insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen und nötigenfalls für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.
Art. 9 Bauabfälle
Wer Bau- oder Abbrucharbeiten durchführt, darf Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischen und muss die übrigen Abfälle auf der Baustelle wie folgt trennen:9
10 unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial;
Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf Inertstoffdeponien abgelagert werden dürfen;
11 brennbare Abfälle wie Holz, Papier, Karton und Kunststoffe;
12 andere Abfälle.
Soweit die Trennung der übrigen Abfälle auf der Baustelle betrieblich nicht möglich ist, darf er sie anderswo trennen.13
Die Behörde kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch Teile der Abfälle verwertet werden können.
Art. 10 Vermischungsverbot
Inhaber von Abfällen dürfen diese nicht mit andern Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischen, wenn dies in erster Linie dazu dient, den Schadstoffgehalt der Abfälle durch Verdünnen herabzusetzen, um Vorschriften über die Abgabe, die Verwertung oder die Ablagerung einzuhalten.
Art. 1114 Verbrennungspflicht
Die Kantone sorgen dafür, dass Siedlungsabfälle, Klärschlamm, brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle, soweit sie nicht verwertet werden können, in geeigneten Anlagen verbrannt werden. Zulässig ist auch eine umweltverträgliche Behandlung mit anderen thermischen Verfahren.
3. Abschnitt Verwerten bestimmter Abfälle
Art. 12 Verwertungspflicht
Die Behörde kann von Inhabern von Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben verlangen, dass sie:
abklären, ob für ihre Abfälle Möglichkeiten zur Verwertung bestehen oder geschaffen werden können und
die Behörde über die Ergebnisse der Abklärungen orientieren.
Sie kann die Pflichten nach Absatz 1 den Inhabern von Abfallanlagen auferlegen, die zahlreiche kleine Mengen gleicher Abfälle annehmen.
Sie kann von Inhabern von Abfällen verlangen, dass sie für die Verwertung bestimmter Abfälle sorgen, wenn:
die Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
die Umwelt dadurch weniger belastet wird als durch die Beseitigung und Neuproduktion.
Art. 13 Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle
Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle darf nur beim Bau von Strassen, Plätzen und Dämmen verwertet werden. Die Schlacke:
muss die Anforderungen nach Artikel 39 erfüllen;
darf nur ausserhalb von Grundwasserschutzzonen (Zonen S1, S2, S 3) und Grundwasserschutzarealen verwertet werden.
Wird die Schlacke beim Bau von Strassen und Plätzen verwertet, so:
müssen diese mit einer Deckschicht versehen sein, welche die Durchsickerung von Niederschlagswasser möglichst gering hält;
darf die Schichtdicke der Schlacke höchstens50 cm betragen;
muss im Gewässerschutzbereich A ein Sicherheitsabstand von der Schlacke zum höchstmöglichen Grundwasserstand von mindestens3 m, im Gewässerschutzbereich B von mindestens2 m eingehalten werden.
Wird die Schlacke beim Bau von Dämmen verwertet, so:
ist die Durchsickerung von Niederschlagswasser so gering wie möglich zu halten;
sind die Dämme gegen den Untergrund abzudichten;
ist das Abwasser zu sammeln und abzuleiten.
Die Behörde schränkt die Verwertung weiter als nach den Absätzen 1–3 ein, wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse zum Schutze der Gewässer oder zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens notwendig ist.
Die Anforderungen nach den Absätzen 1–4 gelten nicht, wenn nachgewiesen wird, dass die Schlacke die Anforderungen an Inertstoffe (Anhang 1 Ziff. 11) sowie diejenigen nach Artikel 39 Buchstaben a und c erfüllt.
Art. 14 Nachträglich getrennte Siedlungsabfälle
Wer aus nicht getrennt gesammelten Siedlungsabfällen, die nachträglich mechanisch getrennt worden sind, Erzeugnisse und Gegenstände herstellt, darf diese nur abgeben, wenn:
die verwendeten Abfallanteile nicht gär- oder fäulnisfähig sind und pro kg Trockensubstanz höchstens 500 mg Blei,20 mg Cadmium,2 mg Quecksilber und 5 g leicht wasserlösliche Anteile enthalten;
das Eluat der hergestellten Erzeugnisse und Gegenstände die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 11 Buchstabe d erfüllt.
Vorbehalten sind strengere Vorschriften über die Abgabe von Erzeugnissen und Gegenständen.
4. Abschnitt Planung
Art. 15 Abfallverzeichnis
Die Kantone erstellen jährlich ein Verzeichnis der Abfallmengen, die auf ihrem Gebiet anfallen. Dieses wird aufgegliedert nach den verschiedenen Abfällen, den Gemeinden, den Abfallanlagen und den verschiedenen Behandlungsarten, insbesondere Verwertung, Verbrennung, Ablagerung auf Deponien und Zwischenlagerung.
Sie stellen dem Bundesamt für Umwelt15 (Bundesamt) jeweils eine Kopie zu.
Art. 16 Abfallplanung
Die Kantone erstellen bis spätestens am1. Februar 1996 eine Abfallplanung und führen diese periodisch nach.
Die Abfallplanung umfasst insbesondere folgende Bereiche:
aktuelle und zukünftige Mengen der verschiedenen Abfälle;
Massnahmen zur Verminderung, insbesondere zur Verwertung;
für die verschiedenen Abfälle vorgesehenen Behandlungsarten;
Bedarf an Abfallanlagen unter Berücksichtigung angemessener Reserven für Betriebsausfälle;
Bedarf an Deponievolumen für die nächsten 20 Jahre, insbesondere für Schlacke und Reststoffe (Anhang 1 Ziff. 2) sowie für Bauabfälle, die weder verwertbar noch brennbar sind;
16 Verwertung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial;
Behandlung von Abfällen aus Entsorgungsanlagen für tierische Nebenprodukte;
Einzugsgebiete und Transportkonzepte;
gegebenenfalls die vertraglich gesicherte Nutzung ausserkantonaler Abfallanlagen;
Massnahmen bei längeren Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle;
Prioritäten, Massnahmen und Fristen für die Verwirklichung der Abfallplanung.17 3 Für die Abfallplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Abfälle sollen soweit wie möglich verwertet werden, wenn dadurch die Umwelt weniger belastet wird als durch die Beseitigung und Neuproduktion.
Nicht verwertete Abfälle sollen soweit wie möglich so behandelt werden, dass sie auf Inert- oder Reststoffdeponien abgelagert werden dürfen.
18 Siedlungsabfälle, Klärschlamm, brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle, die nicht verwertet werden, sollen verbrannt werden (Art. 11).
19 Unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial soll für Rekultivierungen verwertet werden.
Der Transport der Abfälle soll mit der Bahn erfolgen, wenn dies wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt dadurch weniger belastet wird als durch andere Transportmittel.
Die Kantone unterbreiten die Abfallplanung dem Departement.
Art. 17 Standorte von Abfallanlagen
Die Kantone bestimmen entsprechend der Abfallplanung die Standorte der Abfallanlagen, insbesondere der Deponien und der wichtigen anderen Abfallanlagen. Sie weisen die vorgesehenen Standorte in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen.
Art. 18 Einzugsgebiete
Für die Behandlung der Siedlungsabfälle teilen die Kantone ihr Gebiet in Einzugsgebiete der entsprechenden Abfallanlagen ein. Sie legen auch für andere Abfälle Einzugsgebiete fest, soweit dies für deren umweltgerechte Behandlung notwendig ist.
Sie sorgen dafür, dass die Abfälle in den ihnen zugeordneten Abfallanlagen behandelt werden.
5. Abschnitt Beurteilungsgrundlagen und Koordination der Bewilligungsverfahren
Art. 19 Beurteilungsgrundlagen
Wer um die Bewilligung für eine Abfallanlage nachsucht, muss der Behörde Angaben machen über:
Menge und stoffliche Zusammensetzung der behandelten Abfälle;
voraussichtliche Schwankungen der stofflichen Zusammensetzung der behandelten Abfälle;
Menge und Zusammensetzung anderer verwendeter Stoffe;
Verfahren, mit denen die Abfälle behandelt werden;
Menge der einzelnen Stoffe, insbesondere der Schwermetalle und anderer Schadstoffe, welche die Anlage verlassen, und ihre Anteile in den hergestellten Rohstoffen, Erzeugnissen und Gegenständen sowie in Abwasser, Abluft und Abfällen;
die verbrauchte und die entstehende Energie.
Die Angaben nach Absatz 1 bilden für die Behörde eine der Grundlagen für die Beurteilung der Umweltbelastung einer Abfallanlage.
Für die Beurteilung von Abfallanlagen, für welche diese Verordnung keine Anforderungen enthält, ist der Stand der Technik massgebend.
Wenn die Anlage der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt, macht der Gesuchsteller die Angaben nach Absatz 1 im Verfahren, das für die UVP massgeblich ist.
Art. 2020 Koordination der Bewilligungsverfahren
Die Kantone koordinieren in ihrem Zuständigkeitsbereich sämtliche für Bau oder Betrieb von Abfallanlagen erforderlichen Bewilligungsverfahren, insbesondere für die Raumplanungs-, Rodungs- und Gewässerschutzbewilligungen, die Bewilligungen nach dem Arbeitsgesetz vom13. März 196421 und nach der VeVA22 und bei Deponien die Errichtungs- und Betriebsbewilligungen.
3. Kapitel Deponien
1. Abschnitt Bewilligungen und Überwachung
Art. 21 Bewilligungspflicht
Wer eine Deponie errichten will, benötigt eine Errichtungsbewilligung des Kantons.
Wer eine Deponie betreiben will, benötigt eine Betriebsbewilligung des Kantons.
Art. 22 Deponietypen
Die Kantone dürfen Bewilligungen nur für folgende Deponietypen erteilen:
Inertstoffdeponien;
Reststoffdeponien;
Reaktordeponien.
Der Deponietyp ergibt sich aus den zur Ablagerung vorgesehenen Abfällen (Anhang 1).
Art. 23 Deponieverzeichnis
Die Kantone führen ein Verzeichnis der auf ihrem Gebiet betriebenen Deponien. Sie nehmen auch nicht mehr betriebene Deponien, die nach dieser Verordnung überwacht werden, in das Verzeichnis auf.23
Das Verzeichnis enthält mindestens Angaben über:24
Lage und Abmessung des Geländes;
die abgelagerten Abfälle und deren Menge;
die wichtigen Anlagen, insbesondere diejenigen zur Abdichtung, Entwässerung und Entgasung;
Lage der Entnahmestellen für Grundwasserproben.
…25
Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden. Der Kanton stellt dem Bundesamt eine Kopie der jeweils gültigen Fassung zu.
Art. 24 Gesuch für die Errichtungsbewilligung
Das Gesuch für die Errichtungsbewilligung muss enthalten:
die Bezeichnung des vorgesehenen Deponietyps;
den Bedarfsnachweis;
den Nachweis, dass die für den vorgesehenen Deponietyp geltenden Anforderungen an den Standort erfüllt sind;
das Bauprojekt; dieses enthält insbesondere Angaben über die vorgesehenen Anlagen zur Abdichtung, Entwässerung und Entgasung, die allfällige etappenweise Errichtung und den Abschluss der Deponie.
Die Behörde kann weitere Angaben verlangen.
Art. 25 Erteilung der Errichtungsbewilligung
Die Behörde erteilt die Errichtungsbewilligung, wenn:
der Bedarf nachgewiesen und die Deponie in der Abfallplanung ausgewiesen ist;
die nach Anhang 2 für den vorgesehenen Deponietyp geltenden Anforderungen erfüllt sind.
Die Behörde legt in der Bewilligung fest:
den Deponietyp;
allfällige Beschränkung der nach Anhang 1 zugelassenen Abfälle, insbesondere Beschränkung auf einen bestimmten Abfall;
nach Abschluss der Deponie notwendige Nutzungsbeschränkungen, die der Gesuchsteller im Grundbuch anmerken lassen muss;
nötigenfalls weitere Auflagen oder Bedingungen zum Schutz der Umwelt.
Art. 26 Gesuch für die Betriebsbewilligung
Das Gesuch für die Betriebsbewilligung muss enthalten:
die Errichtungsbewilligung;
die Umschreibung der zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle;
das Betriebsreglement, das insbesondere die Pflichtenhefte des Deponiepersonals enthält und die Anforderungen dieser Verordnung an den Betrieb konkretisiert;
den Nachweis, dass der Betreiber über das erforderliche ausgebildete Personal verfügt;
den Nachweis, dass Nutzungsbeschränkungen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c im Grundbuch angemerkt sind.
26 den Nachweis über die volle Deckung der Kosten für die Abschlussarbeiten und die erforderliche Nachsorge.
Die Behörde kann weitere Angaben verlangen.
Art. 27 Erteilung der Betriebsbewilligung
Vor der Erteilung der Betriebsbewilligung kontrolliert die Behörde die vorgeschriebenen Anlagen zur Abdichtung, Entwässerung und Entgasung.
Sie erteilt die Bewilligung, wenn:
Gewähr besteht, dass die Abfälle vorschriftsgemäss abgelagert werden.
27 der Nachweis über die volle Deckung der Kosten für die Abschlussarbeiten und die erforderliche Nachsorge erbracht ist.
Sie legt in der Betriebsbewilligung fest:
den Deponietyp;
allfällige Einzugsgebiete;
allfällige Beschränkung der nach Anhang 1 zugelassenen Abfälle, insbesondere Beschränkung auf einen bestimmten Abfall;
Anforderungen an den Nachweis der Zulassung bei regelmässigen Lieferungen gleicher Abfälle;
die während des Betriebs und nach Abschluss der Deponie vorzunehmenden Kontrollen, Unterhaltsarbeiten und Dokumentationen;
nötigenfalls weitere Auflagen oder Bedingungen zum Schutz der Umwelt.
Art. 28 Überwachung
Die Behörde kontrolliert bei Deponien mindestens zweimal jährlich:
den Betrieb, insbesondere die Einhaltung der Pflichten, die in der Betriebsbewilligung festgelegt sind;
die vorgeschriebenen Anlagen (Anhang 2).
Nach dem Abschluss von Deponien sorgt die Behörde dafür, dass die vorgeschriebenen Anlagen und das Grundwasser, das Abwasser und die Deponiegase so lange kontrolliert werden, bis schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt unwahrscheinlich erscheinen, mindestens aber während:
5 Jahren bei Inertstoffdeponien;
10 Jahren bei Reststoffdeponien;
15 Jahren bei Reaktordeponien.
Nach dem Abschluss von Deponien sorgt die Behörde überdies dafür, dass die Bodenfruchtbarkeit der rekultivierbaren Deckschicht überwacht wird.
Art. 29 Vorgehen bei Mängeln
Stellt die Behörde Mängel fest, fordert sie den Inhaber auf, diese innert angemessener Frist zu beheben.
Behebt der Inhaber erhebliche Mängel innert Frist nicht, lässt die Behörde diese auf seine Kosten beheben. In dringenden Fällen ordnet sie die nötigen Massnahmen sofort an.
Ist die umweltgerechte Behandlung der Abfälle nicht mehr gewährleistet, hebt sie die Betriebsbewilligung auf.
2. Abschnitt Errichtung und Betrieb
Art. 3028 Standort, Errichtung und Abschluss
Für Standort, Errichtung und Abschluss von Deponien gelten die Anforderungen nach Anhang 2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Vergraben nach
Artikel 25 der Verordnung vom25. Mai 201129 über die Entsorgung von tierischen
Nebenprodukten.
Art. 31 Mindestgrösse
Neue Deponien müssen mindestens die folgenden nutzbaren Volumen aufweisen:
Inertstoffdeponien und Reststoffdeponien: 100 000 m3;
Reaktordeponien: 500 000 m3.
Die Kantone können die Errichtung von Inertstoff- und Reaktordeponien mit geringeren Volumen bewilligen, wenn dies aufgrund der geografischen Gegebenheiten sinnvoll ist.
Sie können die Errichtung von Reststoffdeponien mit geringeren Volumen bewilligen, wenn darauf nur ein bestimmter Abfall abgelagert wird.
Art. 32 Zulassung von Abfällen
Auf Deponien dürfen nur Abfälle abgelagert werden, welche die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllen. Vorbehalten sind Beschränkungen in der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung.
Folgende Abfälle dürfen auf Deponien nicht abgelagert werden:
flüssige Abfälle;
explosive Abfälle;
infektiöse Abfälle;
30 tierische Nebenprodukte, die nach der Verordnung vom25. Mai 201131 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten entsorgt werden müssen;
Abfälle, die nach der Strahlenschutzgesetzgebung behandelt werden müssen.
32 Siedlungsabfälle, Klärschlamm, brennbare Bauabfälle und andere brennbare Abfälle.
Art. 33 Nachweis der Zulassung
Der Inhaber von Abfällen muss bei der Abgabe nachweisen, dass seine Abfälle auf der vorgesehenen Deponie zugelassen sind.33
Gibt ein Inhaber Reststoffe oder Sonderabfälle ab, muss er diese voranmelden, dabei den Nachweis nach Absatz 1 erbringen und Abfallproben zur Verfügung stellen.
Ein Inhaber, der regelmässig gleiche Abfälle abgibt, kann mit dem Inhaber der Deponie vereinbaren, wie häufig er den Nachweis, die Untersuchungen, die Voranmeldung und die Abfallproben nach den Absätzen1 und 2 vorlegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen in der Betriebsbewilligung.
Art. 34 Betrieb
Der Inhaber einer Deponie muss:
bei der Annahme von Abfällen kontrollieren, ob diese zugelassen sind;
dafür sorgen, dass nur zugelassene Abfälle abgelagert werden;
ein Verzeichnis über das Gewicht der verschiedenen abgelagerten Abfälle führen und der Behörde mindestens einmal jährlich eine Kopie zustellen;
dafür sorgen, dass ausserhalb der Öffnungszeiten keine Abfälle abgelagert werden;
die offenen Betriebsflächen möglichst klein halten;
das Auffüllen und den Ausbau der Deponie dokumentieren und die Unterlagen aufbewahren;
die vorgeschriebenen Anlagen, insbesondere diejenigen zur Entwässerung und Entgasung und zur Kontrolle des Grundwassers, regelmässig kontrollieren und warten;
mindestens zweimal jährlich Grundwasserproben aus den vorgeschriebenen Entnahmestellen untersuchen lassen und der Behörde die Resultate mitteilen;
mindestens zweimal jährlich das eingeleitete Abwasser auf seine Übereinstimmung mit den Einleitungsbedingungen untersuchen lassen und der Behörde die Resultate mitteilen;
für die nötigen Massnahmen nach Abschluss der einzelnen Etappen sowie der ganzen Deponie sorgen.
Art. 35 Zusätzliche Anforderungen an den Betrieb von Reststoffdeponien
Der Inhaber einer Reststoffdeponie darf nur Abfälle annehmen, die vorangemeldet wurden und die zugelassen sind.
Er muss anhand eigener Proben überprüfen, ob die abgegebenen Abfälle mit den angemeldeten übereinstimmen. Wird gleicher Abfall kurz nacheinander abgegeben, genügen regelmässige Stichproben.
Er muss die Abfälle sachgemäss einbauen und die Einbauzone der einzelnen Lieferungen dokumentierten.
Art. 36 Zusätzliche Anforderungen an den Betrieb von Reaktordeponien
Der Inhaber einer Reaktordeponie muss die Abfälle sachgemäss einbauen.
Er muss die Entgasungsanlagen regelmässig, erstmals bei der Inbetriebnahme, von einem Sachverständigen kontrollieren und schriftlich bestätigen lassen.
Er muss mindestens zweimal jährlich die Deponiegase analysieren.
…34
Wenn er Reststoffe ablagert (Anhang 1 Ziff. 3 Bst. c), so gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 35.35
4. Kapitel Zwischenlager
Art. 37 Art. 38 Art. 39
Der Inhaber eines Zwischenlagers muss dafür sorgen, dass keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen entstehen, namentlich dass:
das Abwasser gesammelt, abgeleitet und nötigenfalls behandelt wird;
die Abfälle jederzeit zugänglich sind, kontrolliert und einer anderen Behandlung zugeführt werden können;
die Abfälle regelmässig, spätestens aber nach zehn Jahren, einer andern Behandlung zugeführt werden;
gär- und fäulnisfähige Abfälle, insbesondere Siedlungsabfälle oder Klärschlamm, nur kurzfristig zur Überbrückung von Behandlungsengpässen zwischengelagert werden;
die nötigen Kontrollen, Unterhaltsarbeiten und Sicherheitsvorkehren vorgenommen und in einem Betriebsreglement festgehalten werden.
Er muss ein Verzeichnis über das Gewicht der verschiedenen zwischengelagerten Abfälle führen und der Behörde mindestens einmal jährlich eine Kopie zustellen.
5. Kapitel Abfallverbrennungsanlagen
Errichtung und Betrieb von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle 1 Der Inhaber einer Verbrennungsanlage für Siedlungsabfälle muss die Anlage so errichten und betreiben, dass: a. die bei der Verbrennung anfallende Wärme genutzt wird; b. die Schlacke höchstens drei Gewichtsprozent unverbrannte Anteile, gemessen als Glühverlust bei 550 °C oder als totaler organischer Kohlenstoff (TOC), enthält; c. die Schlacke nicht mit Kesselstaub, Filterstaub und Rauchgasreinigungsrückständen vermischt wird; die Behörde kann Ausnahmen gestatten, wenn der Inhaber nachweist, dass die in Kesselstaub, Filterstaub und Rauchgasreinigungsrückständen enthaltenen Schadstoffe weitgehend entfernt werden. 2 Er muss überdies:
b. bei der Annahme von Abfällen kontrollieren, ob diese zugelassen sind; c. ein Verzeichnis über das Gewicht der verschiedenen angenommenen, verbrannten und anders behandelten Abfälle sowie der Schlacke, des Kesselstaubs, des Filterstaubs und der Rauchgasreinigungsrückstände führen; er muss der Behörde mindestens einmal jährlich eine Kopie zustellen; d. die Anlage regelmässig kontrollieren und warten; e. dafür sorgen, dass Kesselstaub, Filterstaub und Rauchgasreinigungsrückstände, die getrennt erfasst werden und die nicht verwertet werden können, zu Inertstoffen (Anhang 1 Ziff. 11) oder zu Reststoffen (Anhang 1 Ziff. 2) aufbereitet werden.
Abgabe von Schlacke zur Verwertung Der Inhaber einer Verbrennungsanlage für Siedlungsabfälle darf Schlacke zur Verwertung (Art. 13) nur abgeben, wenn diese:
a. die Anforderungen von Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt; b. beim Austritt aus dem Ofen benetzt und während mindestens eines Monats feucht gelagert wurde; c. soweit von Metallschrott befreit wurde, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 40 Verbrennen von Sonderabfällen in Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle
Sonderabfälle dürfen in Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle nur verbrannt werden, wenn sie:
36 weniger als50 ppm der in Anhang 1.1 der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung vom18. Mai 200537 (ChemRRV) genannten halogenierten organischen Verbindungen enthalten;
weniger als 1 Gewichtsprozent an organisch gebundenen Halogenen enthalten, wobei halogenierte organische Polymere nicht berücksichtigt werden;
die Rauchgasreinigung sowie die Aufbereitung von Kesselstaub, Filterstaub und Rauchgasreinigungsrückständen nicht wesentlich erschweren.
Flüssige Sonderabfälle, die nicht mittels spezieller technischer Einrichtungen (z. B. Düsen) getrennt von den übrigen Abfällen in den Verbrennungsraum eingebracht werden, dürfen nur verbrannt werden, wenn:
ihr Flammpunkt über 55 °C liegt;
ihr Gewichtsanteil höchstens 5 Gewichtsprozent der gesamthaft pro Tag verbrannten Abfälle ausmacht.
Für die Annahme von Sonderabfällen gilt Artikel 41 Absatz 3.
Art. 41 Errichtung und Betrieb von Verbrennungsanlagen für Sonderabfälle
Der Inhaber einer Verbrennungsanlage für Sonderabfälle muss seine Anlage so errichten und betreiben, dass:
die Schlacke höchstens 2 Gewichtsprozent unverbrannte Anteile, gemessen als Glühverlust bei 550 °C oder als totaler organischer Kohlenstoff (TOC), enthält;
halogenierte organische Verbindungen möglichst vollständig zersetzt und nur minimal neu gebildet werden;
durch das Umschlagen und Zwischenlagern der Abfälle keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen entstehen;
beim Beschicken der Anlage keine Abgase austreten und keine Rückbrände entstehen;
Notsysteme gewährleisten, dass alle Abfälle, die sich bei Eintritt einer Betriebsstörung im Verbrennungsraum befinden, verbrannt und die Abgase gereinigt werden.
Er muss überdies:
ein Verzeichnis über das Gewicht der verschiedenen verbrannten Abfälle und der bei der Verbrennung und Rauchgasreinigung entstehenden Rückstände führen; er muss der Behörde mindestens einmal jährlich eine Kopie zustellen;
sicherstellen, dass der Verbrennungsraum erst dann mit Sonderabfällen beschickt wird, wenn die für die korrekte Behandlung erforderlichen Betriebsbedingungen erreicht sind;
die Anlage regelmässig kontrollieren und warten;
dafür sorgen, dass die bei der Verbrennung und Rauchgasreinigung entstehen, den Rückstände, soweit sie nicht verwertet werden können, zu Inertstoffen (Anhang 1 Ziff. 11) oder zu Reststoffen (Anhang 1 Ziff. 2) aufbereitet werden.
Er darf Sonderabfälle nur annehmen, wenn:
der Abgeber sie vorgängig angemeldet hat und dabei aufgrund von Untersuchungen und Abfallproben nachgewiesen hat, dass sie zugelassen sind;
er anhand von eigenen Proben überprüft, ob die abgegebenen Abfälle mit den angemeldeten übereinstimmen;
allfällige Begrenzungen der Menge, des Schadstoffgehaltes oder des Abgeberkreises eingehalten sind.
Art. 42 Überwachung
Die Behörde kontrolliert mindestens zweimal jährlich die Abfallverbrennungsanlagen und deren Betrieb.
Stellt sie Mängel fest, fordert sie den Inhaber auf, diese innert angemessener Frist zu beheben.
Behebt der Inhaber erhebliche Mängel innert Frist nicht, so lässt die Behörde sie auf dessen Kosten beheben. In dringenden Fällen ordnet sie die nötigen Massnahmen sofort an.
Ist die umweltgerechte Behandlung der Abfälle nicht mehr gewährleistet, verfügt sie die Einstellung der Abfallverbrennung.
6. Kapitel Kompostierungsanlagen
Art. 43 Standort und Errichtung
Für Kompostierungsanlagen, in denen jährlich mehr als 100 t kompostierbare Abfälle verwertet werden, gelten folgende Anforderungen:
Sie dürfen nicht in Grundwasserschutzzonen (Zonen S1, S2, S 3) und Grundwasserschutzarealen errichtet werden.
Sie sind einzuzäunen, und die Zugänge müssen abschliessbar sein.
Die baulichen Einrichtungen müssen gewährleisten, dass das Abwasser gesammelt, abgeleitet, nötigenfalls behandelt sowie in eine Abwasserreinigungsanlage oder einen Vorfluter eingeleitet werden kann.
Art. 44 Betrieb
Der Inhaber einer Kompostierungsanlage nach Artikel 43 muss:
bei der Annahme von Abfällen kontrollieren, ob diese kompostierbar sind;
das Gewicht der angenommenen Abfälle registrieren und der Behörde mindestens einmal jährlich mitteilen;
mindestens einmal jährlich den Gehalt des Kompostes an Schwermetallen und an Nährstoffen feststellen lassen.
Darf der Kompost nach Anhang 2.6 der ChemRRV38 nicht abgegeben werden, so muss der Inhaber die Behörde informieren.39
Bei Vorliegen besonderer Umstände verlangt die Behörde häufigere Untersuchungen nach Absatz 1 Buchstabe c.
Art. 45 Überwachung
Die Behörde kontrolliert regelmässig die Kompostierungsanlagen und deren Betrieb.
Stellt sie Mängel fest, fordert sie den Inhaber auf, diese innert angemessener Frist zu beheben.
Werden erhebliche Mängel nicht innert spätestens zweier Jahre behoben, so verfügt die Behörde die Schliessung der Anlage. In dringenden Fällen verfügt sie die Schliessung sofort.
7. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Vollzug
Art. 4640 Zuständigkeiten von Bund und Kantonen41
Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
Art. 46a42 Geoinformation
Das Bundesamt gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom21. Mai 200843 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
2. Abschnitt Änderung bisherigen Rechts
Art. 47
…44
3. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Art. 48 –5045
Art. 51 Neue Deponien
Sobald eine Abfallplanung besteht, spätestens aber ab1. Februar 1996, dürfen die Kantone die Errichtung neuer Deponien nur noch bewilligen, wenn diese in der Abfallplanung ausgewiesen sind.
Die Änderungen können unter AS 1991 169 konsultiert werden.
Art. 5246
Art. 53 Betriebsbewilligung für bestehende Deponien
Die Behörde erteilt eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27, wenn:
der Bedarf nachgewiesen ist;
nachgewiesen ist, dass schädliche oder lästige Einwirkungen als Folge des Weiterbetriebes ausgeschlossen werden können;
allfällige spätere Sanierungsmassnahmen am bestehenden Deponieteil nicht wesentlich erschwert werden;
für neue Etappen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffern2 und 3 erfüllt sind;
für den bestehenden Deponieteil die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 23 Absätze 6–9 und Ziffern24 und 3 erfüllt sind.
Sind lediglich die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a–e erfüllt, kann sie die Betriebsbewilligung erteilen und setzt dem Inhaber für die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe f eine Frist von längstens drei Jahren.
Art. 54 –5748
4. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 58
Diese Verordnung tritt am1. Februar 1991 in Kraft.
Anhang 149 (Art.22 und 32) Auf Deponien zugelassene Abfälle
Inertstoffdeponien Auf Inertstoffdeponien dürfen nur abgelagert werden:
Inertstoffe nach Ziffer 11;
Bauabfälle nach Ziffer 12;
verglaste Rückstände nach Ziffer 13.
Inertstoffe
Als Inertstoffe gelten, soweit keine Hinweise auf deren Verschmutzung durch andere Abfälle vorliegen, folgende Abfälle:
Geschiebe aus Gewässern;
Strassensplit;
von naturbelassenem Holz aus Sägereien stammende Bettaschen; sie dürfen höchstens einen Anteil von 5 Gewichtsprozenten an der jährlich abgelagerten Menge Abfälle auf der Inertstoffdeponie ausmachen;
Flachglas und Verpackungsglas;
Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steingut (nach dem Brennen).
Andere Abfälle gelten als Inertstoffe, wenn nachgewiesen wird, dass:
die Abfälle zu mehr als 95 Gewichtsprozent, bezogen auf die Trockensubstanz, aus gesteinsähnlichen Bestandteilen wie Silikaten, Carbonaten oder Aluminaten bestehen;
sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Stoff mg/kg Arsen 30 Antimon 30 Blei 500 Cadmium 10 Chrom gesamt 500 Stoff mg/kg Chrom VI 0,1 Kupfer 500 Nickel 500 Quecksilber 2 Zink 1 000 Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)* 1 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 1 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 10 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 500 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)**** 10 Benzol 1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe***** 25 Benzo(a)pyren 3 TOC 20 000 * ∑7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, cis-1,2-Dichlorethylen,1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Tetrachlorethylen (Per) ** ∑6 PCB-Kongenere x4.3: Nr.
28, 52, 101, 138, 153, 180 *** ∑C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus ∑BTEX **** ∑BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-Xylol, m-Xylol, p-Xylol ***** ∑16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren
der Anteil löslicher Salze im unbehandelten Abfall 0,5 Gewichtsprozente nicht überschreitet;
die Grenzwerte der in der folgenden Tabelle aufgeführten Stoffe im Eluat der Abfälle nicht überschritten werden. Dazu sind die Abfälle in einem Test während 24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren.
Stoff Grenzwert Fluoride 2,0 mg/l Nitrite 1,0 mg/l Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) 20,0 mg C/l Cyanid (frei) 0,02 mg CN-/l
Bauabfälle
Auf Inertstoffdeponien dürfen Bauabfälle abgelagert werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Abfälle dürfen nicht mit Sonderabfällen vermischt sein.
Die Abfälle dürfen keinen Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) pro kg enthalten.
Metalle, Kunststoffe, Papier, Holz und Textilien müssen vorgängig nach dem Stand der Technik entfernt werden.
Die Abfälle müssen zu mindestens 95 Gewichtsprozenten aus Steinen oder gesteinsähnlichen Bestandteilen wie Beton, Ziegel, Asbestzement, Glas, Mauerabbruch, Strassenaufbruch bestehen.
Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial muss die Anforderungen nach Ziffer 11 Absatz 2 erfüllen und darf nur abgelagert werden, soweit es nicht verwertet werden kann. Bei unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial muss die Einhaltung der Anforderungen nach Ziffer 11 Absatz 2 nicht geprüft werden.
Verglaste Rückstände Auf Inertstoffdeponien dürfen verglaste Rückstände abgelagert werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die verglasten Rückstände müssen aus einem Prozess stammen, bei dem eine homogene Schmelze resultiert. Eine solche resultiert in der Regel dann, wenn die Schmelze eine Temperatur von mindestens 1200 Grad Celsius erreicht.
Der Siliziumoxidgehalt muss mindestens 25 Gewichtsprozente betragen und das Gewichtsverhältnis von Siliziumoxid zu Calciumoxid muss mindestens 0,54 betragen.
Die verglasten Rückstände dürfen vor der Ablagerung nicht gemahlen werden.
Die Löslichkeit der verglasten Rückstände muss so gering sein, dass nach einer Auslaugung von drei Tagen bei 90 Grad Celsius im Eluat die Konzentrationen von Silizium unter12 mg/l und von Calcium unter 15 mg/l liegen.
Für den Eluattest wird die Fraktion zwischen 100 und 125 μm der gemahlenen verglasten Rückstände verwendet. Dabei werden50 mg der gemahlenen Rückstände in 100 ml Wasser untersucht.
e. Die in den Abfällen enthaltenen partikulären Metalle sind vor, während oder nach dem thermischen Prozess nach dem Stand der Technik zurückzugewinnen.
f. Der Schwermetallgehalt der verglasten Rückstände darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Stoff Grenzwert Cadmium 10 mg/kg Chrom 4000 mg/kg Kupfer 3000 mg/kg Nickel 500 mg/kg Im Rahmen der Betriebsbewilligung kann die Behörde im Einzelfall mit Zustimmung des BAFU höhere Schwermetallwerte zulassen, wenn dadurch die Umwelt weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung.
g. Die verglasten Rückstände sind so abzulagern, dass kein Stoffaustausch mit anderen Abfällen erfolgen kann.
Reststoffdeponien Auf Reststoffdeponien dürfen nur abgelagert werden:
Reststoffe nach Ziffer 21;
Abfälle, die auf Reaktordeponien zugelassen sind (Ziff. 3), wenn sie in abgetrennten Kompartimenten so abgelagert werden, dass ein Stoffaustausch mit anderen Abfällen ausgeschlossen ist und für diese Kompartimente die Anforderungen an die Entgasung von Reaktordeponien erfüllt sind;
auf Inertstoffdeponien zugelassene Abfälle (Ziff. 1).
Reststoffe
Als Reststoffe gelten, soweit sie die Anforderungen nach den Absätzen2 und 3 erfüllen, folgende Abfälle:
hydraulisch gebundene Filterasche;
sauer gewaschene Filterasche;
metallhaltige, anorganische, schwerlösliche Rückstände wie Hydroxidschlämme aus der Galvanik oder wie Filterkuchen aus der Behandlung von Abwasser aus Kehrrichtverbrennungsanlagen.
Es ist nachzuweisen, dass:
der Anteil löslicher Salze in den Abfällen 3 Gewichtsprozente nicht überschreitet;
die Abfälle beim Kontakt mit anderen Abfällen, mit Wasser oder mit Luft weder Gase noch leicht wasserlösliche Stoffe bilden können;
c. die Grenzwerte der in der folgenden Tabelle aufgeführten Stoffe im Eluat der Abfälle nicht überschritten werden. Dazu sind zwei Tests durchzuführen. Für Test1 ist als Elutionsmittel kontinuierlich mit Kohlendioxid gesättigtes Wasser, für Test2 destilliertes Wasser zu verwenden.
Test 1 Stoff Grenzwert Aluminium 10,0 mg/l Arsen 0,1 mg/l Barium 5,0 mg/l Cadmium 0,1 mg/l Kobalt 0,5 mg/l Kupfer 0,5 mg/l Nickel 2,0 mg/l Quecksilber 0,01 mg/l Test 2 Stoff Grenzwert Cyanid (frei) 0,1 mg CN-/l Fluoride 10,0 mg/l Nitrite 1,0 mg/l Sulfite 1,0 mg/l Sulfide 0,1 mg/l Phosphate 10,0 mg P/l Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)20,0 mg C/l pH-Wert 6–12
d. die Eluate nach dem Buchstaben c in einem bakteriellen Toxizitätstest (z.B. Atmungstest, Belebtschlammtest) nicht toxisch wirken, oder die Zusammensetzung und Herkunft des Abfalls eine toxische Wirkung ausschliesst.
Für die Abfälle nach Absatz 1 Buchstabe c muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass deren Organikagehalt die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreitet:
Stoff mg/kg Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)* 1 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 1 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 10 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 500 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)**** 10 Benzol 1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 25 Benzo(a)pyren 3 TOC 20 000
Reaktordeponien Auf Reaktordeponien dürfen nur abgelagert werden:
Reaktorstoffe nach Ziffer 31;
nach Ziffer 32 zugelassene Abfälle, wenn sie in abgetrennten Kompartimenten so abgelagert werden, dass ein Stoffaustausch mit anderen Abfällen ausgeschlossen ist (Schlackekompartiment);
auf Reststoffdeponien zugelassene Abfälle (Ziff. 2), wenn sie in abgetrennten Kompartimenten so abgelagert werden, dass ein Stoffaustausch mit anderen Abfällen ausgeschlossen ist (Reststoffkompartiment);
Inertstoffe nach Ziffer 11 und Bauabfälle nach Ziffer 12 ausserhalb von Schlackekompartimenten.
Reaktorstoffe
Als Reaktorstoffe gelten:
Rückstände aus der Behandlung von Sandfangmaterial aus der Kanalisationsreinigung und von Strassensammlerschlämmen;
Abfälle, die bei Hochwasser- oder Brandereignissen anfallen, soweit sie grob sortiert sind und eine andere Entsorgung mit verhältnismässigem Aufwand nicht möglich ist;
nicht brennbarer Feinanteil von Rückständen aus der mechanischen Behandlung von Bauabfällen;
Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) pro kg;
nicht brennbare Bauabfälle aus Verbundstoffen.
Andere Abfälle gelten als Reaktorstoffe, wenn nachgewiesen wird, dass:
a. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Stoff mg/kg Arsen 50 Antimon 50 Blei 2 000 Cadmium 10 Chrom gesamt 1 000 Chrom VI 0,5 Kupfer 5 000 Nickel 1 000 Quecksilber 5 Zink 5 000 Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)* 5 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 10 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 100 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 5 000 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe BTEX**** 100 Benzol 1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 250 Benzo(a)pyren 10 TOC 50 000 Die Behörde kann im Einzelfall einen höheren Gehalt an TOC zulassen, wenn der in den Abfällen enthaltene Kohlenstoff als unlösliche Polymere vorliegt. Dies ist nachgewiesen, wenn im Eluat der Abfälle keine Konzentrationswerte nach Anhang 1 der Verordnung vom26. August 199850 über die Sanierung von belasteten Standorten überschritten sind.
der Anteil löslicher Salze im unbehandelten Abfall 5 Gewichtsprozente nicht überschreitet.
im Eluat der Abfälle der Grenzwert von 0,3 mg Cyanid (frei) pro l nicht überschritten wird. Dazu sind die Abfälle in einem Test während 24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren.
Auf Schlackekompartimenten zugelassene Abfälle
Auf Schlackekompartimenten dürfen die folgenden Abfälle abgelagert werden:
Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle, sofern in der Schlacke enthaltene partikuläre Nicht-Eisenmetalle nach dem Stand der Technik vorgängig zurückgewonnen wurden, mindestens aber soweit, dass ihr Anteil in der Schlacke1,5 Gewichtsprozente nicht überschreitet. Für die Bestimmung des Gehalts an partikulären Nicht-Eisenmetallen wird die Schlacke auf eine Korngrösse von2 mm gemahlen;
Bildschirmglas nach vollständiger Entfernung der Beschichtung;
verglaste Rückstände nach Ziffer 13;
Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Sonderabfälle, sofern sie die Anforderung nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt;
sauer gewaschene Filterasche.
Ofenauskleidungen, Ca- und Al-Hydroxidschlämme, Schleifschlämme, abgegossene Sande und Schlacken aus Giessereien, Bettaschen aus der Holz- und Klärschlammverbrennung sowie nicht brennbares mineralisches Kugelfangmaterial dürfen abgelagert werden, wenn nachgewiesen wird, dass:
a. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Stoff mg/kg Arsen 50 Antimon 50 Blei 2 000 Cadmium 10 Chrom gesamt 1 000 Chrom VI 0,5 Kupfer 5 000 Nickel 1 000 Quecksilber 5 Zink 5 000 Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)* 1 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 1 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 10 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 500 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe BTEX**** 10 Benzol 1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 25 Benzo(a)pyren 3 TOC 20 000
b. im Eluat der Abfälle der Grenzwert von 0,02 mg Cyanid (frei) pro l nicht überschritten wird. Dazu sind die Abfälle in einem Test während 24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren.
Nachweise
Der Inhaber von Abfällen kann für Nachweise nach den Ziffern 1–3 mit Zustimmung der Behörde die chemischen Analysen auf diejenigen Stoffe beschränken, bei denen aufgrund der Art und Herkunft der Abfälle mit einer Belastung zu rechnen ist.
Ist ein Nachweis über die Zusammensetzung der Abfälle nach den Ziffern 1–3 erforderlich und enthalten diese für gewisse umweltgefährdende Stoffe keine Grenzwerte, legt die Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung fest.
Das BAFU erlässt Richtlinien über:
die Durchführung der Eluattests nach den Ziffern 11 Absatz 2 Buchstabe d, 21 Absatz 2 Buchstabe c, 31 Absatz 2 Buchstabe c und 32 Absatz 2 Buchstabe b;
die Methode zur Bestimmung des Gehalts an partikulären Nicht-Eisenmetallen von Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle; und
die Festlegung der Grenzwerte im Einzelfall nach Absatz 2.
Übergangsbestimmung Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle, welche die Anforderung an die Rückgewinnung von partikulären Nicht-Eisenmetallen nach Ziffer 32 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt, darf bis zum31. Dezember 2012 auf Schlackekompartimenten abgelagert werden.
Anhang 251 (Art. 30) Anforderungen an Standort, Errichtung und Abschluss von Deponien
Standort
Deponiendürfen nicht in Grundwasserschutzzonen (Zonen S1, S2, S 3) und Grundwasserschutzarealen errichtet werden.
Mit Baugrunduntersuchungen und Setzungsberechnungen ist nachzuweisen, dass der Untergrund und die Umgebung der Deponie, allenfalls unter Einbezug baulicher Massnahmen, Gewähr dafür bieten, dass die Deponie langfristig stabil bleibt und dass keine Verformungen auftreten, die insbesondere das Funktionieren der vorgeschriebenen Anlagen zur Abdichtung, Entwässerung und Entgasung beeinträchtigen können. Beim Nachweis sind Gewicht und Eigenschaften der abzulagernden Abfälle sowie Zeit und Witterungseinflüsse zu berücksichtigen.
Es ist nachzuweisen, dass der Standort nicht in einem überschwemmungs-, steinschlag-, rutschungs-, lawinen- oder besonders erosionsgefährdeten Gebiet liegt.
Für Reststoff- und Reaktordeponien sowie für Inertstoffdeponien, auf denen nicht ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird, ist nachzuweisen, dass der Standort nicht über nutzbaren unterirdischen Gewässern und, soweit dies zum Schutz der unterirdischen Gewässer notwendig ist, nicht in deren Randgebieten liegt. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
Inertstoffdeponien dürfen in Randgebieten nach Absatz 4 errichtet werden, wenn:
eine mindestens2 m mächtige, weitgehend homogene, natürliche geologische Barriere (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k in jede Richtung höchstens1,0 × 10-7 m/s) vorhanden ist; oder
der Untergrund nach den Regeln des Erdbaus durch mindestens3 lagenweise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k höchstens1,0 × 10-8 m/s), welche zusammen mindestens 60 cm mächtig sind, aufgebessert wird.
Für Reststoff- und für Reaktordeponien ist zudem nachzuweisen, dass:
a. eine mindestens7 m mächtige, weitgehend homogene, natürliche geologische Barriere (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k in jede Richtung höchstens1,0 × 10-7 m/s) vorhanden ist; oder
Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2007 (AS 2007 2929), Anhang Ziff. II1 der V vom26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (AS 2008 4771) und Ziff. III Abs. 2 der V vom11. Nov. 2009, in Kraft seit1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).
b. eine mindestens2 m mächtige, weitgehend homogene, natürliche geologische Barriere (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k in jede Richtung höchstens1,0 × 10-7 m/s) vorhanden ist und diese nach den Regeln des Erdbaus durch mindestens3 lagenweise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k höchstens1,0 × 10-8 m/s), welche zusammen mindestens 60 cm mächtig sind, ergänzt wird.
Die Nachweise nach den Absätzen 3–5bis sind mit geologischen und hydrogeologischen Untersuchungen zu erbringen.
Es dürfen keine unterirdischen Reaktordeponien errichtet werden.
Errichtung
Allgemeine Vorschriften
Vorübergehende Terrainveränderungen müssen möglichst naturnah erfolgen.
Dimensionierung und Materialwahl müssen gewährleisten, dass die Anlagen, insbesondere diejenigen zur Abdichtung, Entwässerung und Entgasung, auch langfristig sicher funktionieren. Dabei sind physikalische, chemische und biologische Prozesse in der Deponie während der Errichtung, des Betriebs und nach dem Abschluss zu berücksichtigen.
Abdichtung
Reststoff- und Reaktordeponien müssen an Basis und Flanken abgedichtet werden.
Werden Reststoff- und Reaktordeponien oder Kompartimente solcher Deponien, etappenweise errichtet, so ist jede Etappe einzeln abzudichten.
Die Abdichtung muss langfristig verhindern, dass Abwasser versickern kann; die Untergrundbeschaffenheit, die Neigung von Deponiebasis und -flanken sowie die Beschaffenheit der Entwässerungsschicht sind zu berücksichtigen. In der Regel genügt eine der folgenden Abdichtungen:
Mineralische Abdichtung: Sie muss eine Mindestdicke von 80 cm und einen Durchlässigkeitsbeiwert k von weniger oder gleich 1 × 10-9 m/s aufweisen und in mindestens drei Schichten eingebaut werden, wobei jede Schicht einzeln verdichtet und vor dem Austrocknen geschützt werden muss.
Abdichtung aus Asphaltbelag: Sie muss eine Mindestdicke von7 cm aufweisen, über einer geeigneten Fundations- und Binderschicht eingebaut und so verdichtet werden, dass der an einem Probestück bestimmte Hohlraumgehalt höchstens 3 Prozent beträgt.
Abdichtung aus Kunststofffolien: Sie muss eine Mindestdicke von2,5 mm aufweisen und über einer mineralischen Abdichtung nach Buchstabe a von einer Mindestdicke von50 cm eingebaut werden.
d. Andere Abdichtungen: Mit Labor- und Feldversuchen ist nachzuweisen, dass diese den Abdichtungen nach den Buchstaben a–c mindestens gleichwertig sind.
Die Wirksamkeit der Abdichtungen muss während des Einbaus und vor dem Überdecken geprüft und dokumentiert werden.
Entwässerung
Deponien müssen so errichtet werden, dass das Abwasser in freiem Gefälle abfliessen kann und weder über der Abdichtung noch hinter Abschlussdämmen gestaut werden kann. Zu diesem Zweck muss insbesondere die Deponiebasis ein entsprechendes Gefälle aufweisen.
Deponien, für die eine Abdichtung erforderlich ist, müssen über Anlagen zur Entwässerung aus folgenden Elementen verfügen:
eine gut durchlässige Entwässerungsschicht über der Deponiebasis und den Flanken, deren Funktionsfähigkeit durch die aus dem Deponiekörper stammenden Feinstteile auch langfristig nicht beeinträchtigt werden kann;
in die Entwässerungsschicht eingelegte Entwässerungsleitungen zum Sammeln und Ableiten des Sickerwassers;
eine Entwässerung nach den Buchstaben a und b unterhalb der Abdichtung, wenn vom Untergrund und von der Seite Wasser zufliessen kann.
Werden Deponien oder Kompartimente von Deponien etappenweise errichtet, so muss jede Etappe über Entwässerungsanlagen verfügen, die voneinander unabhängig sind und einzeln kontrolliert werden können.
Entwässerungsleitungen sind so anzulegen, dass sie nach Abschluss der Setzungen ein Gefälle von mindestens 2 Prozent aufweisen.
Bei Hauptleitungen und anderen wesentlichen Anlagenteilen müssen jederzeit Zustandskontrollen und Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden können.
Das in den Entwässerungsanlagen gesammelte und abgeleitete Abwasser muss, nötigenfalls nach entsprechender Behandlung, in einen Vorfluter oder eine Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden. Das innerhalb des Deponiekörpers gesammelte Abwasser muss getrennt von anderem gesammeltem Abwasser eingeleitet werden. Die Anlagen müssen sicherstellen, dass bei sämtlichen Einleitungen Probenahmen und Mengenmessungen möglich sind.
Wird Abwasser in einen Vorfluter eingeleitet, ist durch bauliche Massnahmen sicherzustellen, dass das Abwasser nötigenfalls jederzeit behandelt oder in eine Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden kann.
Bachläufe im Bereich der Deponie sind zu fassen und, spätestens nach Abschluss der Deponie, an der Erdoberfläche um diese herumzuleiten.
In der unmittelbaren Umgebung der Deponie sind Möglichkeiten zur Entnahme von Grundwasserproben zu schaffen, und zwar an mindestens drei Stellen im Unterstrom und an mindestens einer Stelle im Oberstrom. Die Schaffung von Entnahmemöglichkeiten ist nicht notwendig bei Inertstoffdeponien, auf denen ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird.
Entgasung
Reaktordeponien müssen über Anlagen verfügen, mit denen die Gase aus allen Bereichen der Deponie so erfasst, abgeleitet, verwertet oder sonst wie behandelt werden können, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Wird die Deponie etappenweise errichtet, sind Entgasungsanlagen einzurichten, die einzeln reguliert und kontrolliert werden können.
Reststoffdeponien sowie Reststoffkompartimente auf Reaktordeponien (Anhang 1 Ziff. 3 Bst. c) müssen über Anlagen wie Sammelleitungen oder Siphons an Entwässerungsleitungen verfügen, welche gewährleisten, dass die Abluft nötigenfalls erfasst werden kann.
Abschluss
Werden keine Abfälle mehr abgelagert, ist die Oberfläche von Deponien und von allfälligen Etappen abzudecken. Die Oberfläche muss für die Entwässerung ein ausreichendes Gefälle aufweisen.
Muss wegen der Zusammensetzung des Abwassers verhindert werden, dass Niederschlagswasser in die Deponie einsickern kann, so ist die Oberfläche abzudichten, sobald sich der Deponieinhalt gesetzt hat. Die Oberflächenabdichtung ist zudem mit einer geeigneten Entwässerungsschicht zu überdecken.
Sobald sich der Deponieinhalt gesetzt hat, ist die Oberfläche überdies mit einer rekultivierbaren Deckschicht zu versehen. Diese soll sicherstellen, dass die vorgesehene Nutzung die Oberflächenabdichtung auch langfristig nicht beschädigen kann.
Die Oberfläche von abgeschlossenen Deponien ist naturnah zu gestalten und, wenn sie nicht landwirtschaftlich genutzt wird, standortgerecht zu bepflanzen.
Anhang 352 (Art. 3 Abs. 7 Bst. a) Grenzwerte für unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial
Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gilt als unverschmutzt, wenn die in ihm enthaltenen Stoffe die nachfolgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Stoff Grenzwert Anorganika Arsen 15 mg As/kg Cadmium 1 mg Cd/kg Chrom gesamt 50 mg Cr/kg Chrom (VI) 0,05 mg Cr VI/kg Kupfer 40 mg Cu/kg Nickel 50 mg Ni/kg Quecksilber 0,5 mg Hg/kg Cyanid gesamt 0,05 mg CN/kg Organika Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)* 0,1 mg/kg Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 0,1 mg/kg Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)**** 1 mg/kg Benzol 0,1 mg/kg Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 3 mg/kg Benzo[a]pyren 0,3 mg/kg Methyl-tert-butylether (MTBE) 0,1 mg/kg * ∑7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, cis-1,2-Dichlorethylen, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Tetrachlorethylen (Per) ** ∑6 PCB-Kongenere ×4.3: Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180 *** ∑C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus ∑BTEX **** ∑6BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-Xylol, m-Xylol, p-Xylol ***** ∑16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren
Sind für Stoffe, die im Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial festgestellt werden, keine Grenzwerte festgelegt, so beurteilt die Behörde die Abfälle mit Zustimmung des Bundesamtes nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung.