AS 2016 4687
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz
aller Personen vor dem Verschwindenlassen
vom 18. Dezember 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20132,
beschliesst:
Art. 1
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 20063 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Übereinkommen) wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Der Bundesrat gibt anlässlich der Ratifikation die in den Artikeln 31 und 32 des Übereinkommens vorgesehenen Erklärungen ab.
Art. 3
Das Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen4 wird in der Fassung gemäss Anhang 1 angenommen.
Das BG vom 18. Dez. 2015 zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen ist publiziert in AS 2016 4499.
Die Änderungen folgender Erlasse werden in den Fassungen gemäss Anhang 2 angenommen:
Strafgesetzbuch5;
Strafprozessordnung6;
Militärstrafgesetz vom13. Juni 19277;
Militärstrafprozess vom 23. März 19798.
Art. 4
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 1 und 141a Abs. 2 BV).
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Erlasse gemäss den Anhängen 1 und 2.
Nationalrat, 18. Dezember 2015 Ständerat, 18. Dezember 2015 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am9. April 2016 unbenützt abgelaufen.9
2. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 2
Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch10
Art. 64 Abs. 1bis Einleitungssatz
Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Art. 185bis
Verschwinden- 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in der lassen Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird; oder
im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert. 2 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar.
Art. 260bis Abs. 1 Bst. fbis
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
fbis. Verschwindenlassen (Art. 185bis);
2. Strafprozessordnung11
Art. 269 Abs. 2 Bst. a
Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
a. StGB12: Artikel 111–113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138– 140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146– 148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180 –185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189–191, 192 Absatz 1, 195–197, 221 Absätze1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis–260quinquies, 261bis, 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305 bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer
Art. 286 Abs. 2 Bst. a
Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:
a. StGB13: Artikel 111–113, 122, 124, 129, 135, 138–140, 143 Absatz 1, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze1 und 2, 147 Absätze1 und 2, 148, 156, 160, 182–185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189 Absätze1 und 3, 190 Absätze1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195, 196, 197 Absätze 3–5, 221 Absätze1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251
Ziffer 1, 260bis–260quinquies, 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1
Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater und 322septies;
3. Militärstrafgesetz vom13. Juni 192714
Art. 151d
Verschwinden- Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in der lassen Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird; oder
im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert.
Art. 171b Abs. 1 Bst. ibis
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
ibis. Verschwindenlassen (Art. 151d);
4. Militärstrafprozess vom 23. März 197915
Art. 70 Abs. 2
Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des MStG 16 aufgeführten Straftaten angeordnet werden: Artikel 86, 86a, 103 Ziffer 1, 106 Absätze1 und 2, 108–114a, 115, 116, 121, 130–132, 134 Absatz 3, 135 Absätze1, 2 und 4, 137a, 137b, 141, 142, 151a–151d, 155, 156, 160 Absätze1 und 2, 161 Ziffer 1, 162, 164–169, 169a Ziffer 1, 170 Absatz 1, 171b, 172 und 177.