BBl 2015 9595
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Ablauf der Referendumsfrist: 9. April 2016 (1. Arbeitstag: 11. April 2016)
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
vom 18. Dezember 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20132, beschliesst:
Art. 1 1 Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 20063 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Übereinkommen) wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Der Bundesrat gibt anlässlich der Ratifikation die in den Artikeln 31 und 32 des Übereinkommens vorgesehenen Erklärungen ab.
Art. 3 1 Das Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen4 wird in der Fassung gemäss Anhang 1 angenommen. 2 Die Änderungen folgender Erlasse werden in den Fassungen gemäss Anhang 2 angenommen: a. Strafgesetzbuch5; b. Strafprozessordnung6;
c. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19277; d. Militärstrafprozess vom 23. März 19798.
Art. 4 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und Art. 141a Abs. 2 BV). 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Erlasse gemäss den Anhängen 1 und 2.
Nationalrat, 18. Dezember 2015 Ständerat, 18. Dezember 2015 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 31. Dezember 20159 Ablauf der Referendumsfrist: 9. April 2016
7 SR 321.0 8 SR 322.1 9 BBl 2015 9595
Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1)
Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
vom 18. Dezember 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 121 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung10, in Ausführung des Internationalen Übereinkommens vom 20. Dezember 200611 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 29. November 201312, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Übereinkommen).
Art. 2 Begriff Als verschwunden im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Person, der im Auftrag oder mit Billigung des Staates die Freiheit entzogen wurde, über deren Schicksal oder Verbleib die Auskunft verweigert wird und die dadurch dem Schutz des Gesetzes entzogen ist.
Art. 3 Aktenführungspflicht 1 Behörden, die Freiheitsentzüge vollziehen, stellen sicher, dass amtliche Akten geführt werden, in denen die in Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Daten erfasst sind. 2 Sie leiten diese Daten auf Anfrage unverzüglich an die zuständige Koordinationsstelle weiter.
10 SR 101 11 SR …; BBl 2014 509 12 BBl 2014 453
Art. 4 Netzwerk 1 Der Bund errichtet in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Netzwerk, das dem Informationsaustausch bei der Suche nach mutmasslich verschwundenen Personen dient. 2 Der Bund und jeder Kanton setzen zu diesem Zweck eine Koordinationsstelle ein.
3 Der Bundesrat regelt unter Einbezug der Kantone die Funktionsweise des Netzwerks und die Bearbeitungsfristen.
Art. 5 Informationsgesuch 1 Personen, die eine nahestehende Person vermissen und befürchten, dass diese verschwunden ist, können bei der Koordinationsstelle des Bundes ein schriftliches Informationsgesuch einreichen. 2 Das Gesuch ist zu begründen. In der Begründung ist namentlich darzulegen, in welchem Verhältnis die gesuchstellende Person zur gesuchten Person steht und woraus sich der Verdacht ergibt, dass die gesuchte Person verschwunden ist.
Art. 6 Suche im Netzwerk 1 Die Koordinationsstelle des Bundes löst eine Suche im Netzwerk und, falls nötig, bei den für den Vollzug von Freiheitsentzügen zuständigen Bundesstellen aus, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die gesuchte Person in einem Freiheitsentzug befindet. 2 Die Koordinationsstellen der Kantone und die für den Vollzug von Freiheitsentzügen zuständigen Bundesstellen teilen der Koordinationsstelle des Bundes unverzüglich mit, ob sich die gesuchte Person in einem Freiheitsentzug befindet. 3 Befindet sich die gesuchte Person in einem Freiheitsentzug, so teilt die Koordinationsstelle des zuständigen Kantons oder die für den Vollzug von Freiheitsentzügen zuständige Bundesstelle zudem mit, wo sich die Person im Freiheitsentzug befindet, welche Behörde diesen angeordnet hat und in welchem Gesundheitszustand sich die Person befindet. 4 Die Koordinationsstelle des Bundes entscheidet unverzüglich über die Auslösung einer Suche im Netzwerk. Sie kann ihren Entscheid der gesuchstellenden Person formlos mitteilen. Wird die Suche im Netzwerk verweigert, kann die gesuchstellende Person eine Verfügung verlangen.
Art. 7 Benachrichtigung 1 Kann der Aufenthaltsort der gesuchten Person mit der Suche im Netzwerk nicht ermittelt werden, so benachrichtigt die Koordinationsstelle des Bundes die gesuchstellende Person darüber. 2 Ergibt die Suche im Netzwerk, dass sich die gesuchte Person in einem Freiheitsentzug befindet, so benachrichtigt die Koordinationsstelle des Bundes die gesuchstellende Person über den Aufenthaltsort und die Kontaktdaten; hierzu holt die
Koordinationsstelle des Bundes vorgängig die ausdrückliche Einwilligung der gesuchten Person ein. 3 Willigt die gesuchte Person nicht ausdrücklich in die Benachrichtigung ein oder hat die zuständige Strafbehörde gemäss Artikel 214 Absatz 2 der Strafprozessordnung13 entschieden, dass der Untersuchungszweck die Benachrichtigung verbietet, so teilt die Koordinationsstelle des Bundes mit Verfügung mit, dass die Person nicht verschwunden ist und dass keine weiteren Angaben gemacht werden können.
Art. 8 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 9 Informationssystem der Koordinationsstelle des Bundes 1 Die Koordinationsstelle des Bundes betreibt ein Informationssystem zur Erfassung der Suchen im Netzwerk und der Benachrichtigungen. 2 Das System enthält die in Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens aufgeführten Daten. 3. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192720
Art. 151d Verschwinden- Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in der lassen Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen: a. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird; oder b. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert.
Art. 171b Abs. 1 Bst. ibis 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: ibis. Verschwindenlassen (Art. 151d);
4. Militärstrafprozess vom 23. März 197921
Art. 70 Abs. 2 2 Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des MStG 22 aufgeführten Straftaten angeordnet werden: Artikel 86, 86a, 103 Ziffer 1, 106 Absätze 1 und 2, 108–114a, 115, 116, 121, 130–132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137a, 137b, 141, 142, 151a–151d, 155, 156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162, 164–169, 169a Ziffer 1, 170 Absatz 1, 171b, 172 und 177.